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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 12.09.2023

Die Kosten im Überblick

Im Landkreis Unterallgäu gibt es eine Vielzahl von Krippen, Kindergärten und Horten - die meisten von ihnen werden von den Gemeinden betrieben. Zudem bieten auch einige Kindergärten eine Betreuung von Schulkindern nach Schulschluss an - Informationen über jede Einrichtung finden Sie in unserem Kinderbetreuungsportal. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die Gebühren aller Einrichtungen und finden Informationen zur Kostenübernahme.

Fragen und Antworten

Ist es möglich, dass die Kosten für den Kindergartenbesuch, für die Krippe oder die Betreuung von Schulkindern vom Landkreis übernommen werden?

Ja, es ist möglich, dass der Landkreis die Gebühren für die Betreuung Ihres Kindes in einer Einrichtung übernimmt. Auch die Gebühren für eine Betreuung in den Ferien oder für eine Kinder- und Jugenderholung können gegebenenfalls übernommen werden.

Wann können diese Kosten übernommen werden und wie kann ich das beantragen?

Ob die Gebühren übernommen werden, hängt von mehreren Faktoren ab. Liegt das Gesamteinkommen einer Familie unter der Einkommensgrenze, kann die Familie einen Antrag auf Übernahme der Gebühren stellen. Ob es sich im Einzelfall empfiehlt, die Gebührenübernahme zu beantragen, sollten Sie am besten vorab mit dem Kreisjugendamt unter Telefon (08261) 995-463 (Nachname des Kindes A-J) und -304 (Nachname des Kindes K-Z) abklären.

Das Antragsformular erhalten Sie in Ihrem Kindergarten beziehungsweise Ihrer Einrichtung oder beim Jugendamt. Sie können es auch hier herunterladen, ebenso den Antrag für die Gebührenübernahme einer Ferienbetreuung und den Antrag für die Gebührenübernahme einer Kinder- und Jugenderholung. Auch in diesen Fällen raten wir Ihnen jedoch, uns vorab - am besten telefonisch - zu kontaktieren.

Was sollte man bei der Antragstellung unbedingt beachten?

Wichtig ist, dass Sie die Leistungen rechtzeitig schriftlich beantragen und zusammen mit dem Antrag alle notwendigen Unterlagen vorlegen. Welche Unterlagen dies sind, ist im jeweiligen Antragsformular genau aufgeführt - dazu gehören zum Beispiel der Nettolohnnachweis, der Mietvertrag und ähnliches.

Die Übernahme der Gebühren ist frühestens ab dem Monat möglich, in dem der Antrag eingeht.

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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 12.09.2023