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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 23.04.2024

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Um bestimmte Gewerbe wie eine Gaststätte, eine Privatklinik oder ein Bewachungsgewerbe betreiben oder als Makler, Bauträger und Baubetreuer arbeiten zu können, ist eine spezielle Erlaubnis des Landratsamts nötig. Diese so genannten "erlaubnispflichtigen Gewerbe" sind Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt.         

Hier erhalten Sie nähere Informationen darüber, was Sie wissen sollten, wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben möchten.

Wer Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, betreibt eine Schank- beziehungsweise eine Speisewirtschaft - sofern der Betrieb für jedermann oder auch nur bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Zum Gaststättengewerbe zählen aber zum Beispiel auch feste Imbissbuden bei einem Volksfest. Das Gaststättengewerbe zählt zu den „erlaubnispflichtigen Gewerben“, für die eine spezielle Erlaubnis des Landratsamts nötig ist.    

Nähere Informationen zum Gaststättengewerbe haben wir hier für Sie zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich natürlich jederzeit gerne an uns wenden.            

Fragen und Antworten

Wir planen ein öffentliches Fest. Ist hier eine Genehmigung notwendig?

Jeder, der Getränke oder zubereitete Speisen mit Gewinnerzielungsabsicht – also über dem Selbstkostenpreis – an andere Personen abgibt, betreibt ein Gaststättengewerbe. Das gilt für Schank- und Speisewirtschaften ebenso wie für vorübergehende Veranstaltungen, also Feste, Bierzelte, etc. Eine Genehmigung, eine sogenannte Konzession, ist nur erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt wird.

Für vorübergehende Veranstaltungen von bis zu sechs Wochen erteilt nicht das Landratsamt, sondern die zuständige Gemeinde eine sogenannte Gestattung. Voraussetzung ist, es gibt einen besonderen Anlass (zum Beispiel Frühlingsfest, Vereinsfest, Jubiläum, …). Beantragen Sie die Gestattung rechtzeitig - mindestens zwei Wochen vorher - schriftlich bei der Gemeinde. Auch juristische Personen, zum Beispiel ein Verein, können eine Gestattung erhalten.

Wichtig: Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann die Gemeinde die Erteilung der Gestattung verweigern.

Die Gemeinde kann mit der Gestattung Auflagen verbinden, beispielsweise in den Bereichen:

  • Brandschutz
  • Einschenken
  • Sanitätsdienst
  • Sicherheit und Ordnung
  • Toiletten
  • Umweltschutz, usw.

Die Gestattung wird für einen bestimmten Ort und für bestimmte Betriebszeiten auf Widerruf erteilt.

Die Gemeinden setzen die Gebühr für die Erteilung der Gestattung abhängig vom Arbeitsaufwand innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Kostenrahmens zwischen 25 bis 1750 Euro fest.

Bestimmte gastronomische Vermarktungskonzepte, die den Missbrauch oder den übermäßigen Konsum von Alkohol begünstigen, gelten nicht als besondere Anlässe. Daher kann hier die Gemeinde die Gestattung verweigern. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter Vermarktungskonzepte einsetzt, bei denen ein Anreiz geschaffen wird, möglichst viele alkoholische Getränke zu konsumieren, etwa bei „Flatrate-Parties“, „Happy-Hour“, usw..

Verboten ist außerdem

  • alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene abzugeben
  • das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen
  • bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.

Wer alkoholische Getränke ausschenkt, muss auch alkoholfreie Getränke anbieten. Dabei darf mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein, als das billigste alkoholische Getränk.

Weitere Tipps für die Vorbereitung von Veranstaltungen gibt es auf unserer Veranstalter-Seite.

Wann brauche ich keine Gaststättenerlaubnis?

Keine Gaststättenerlaubnis vom Landratsamt braucht, wer ausschließlich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder Speisen abgibt. Ein Hotel- bzw. Beherbergungsbetrieb darf an die eigenen Hausgäste auch Alkohol abgeben. Schenkt dieser Betrieb jedoch auch an andere, externe Gäste alkoholische Getränke aus, entfällt die Genehmigungsfreiheit und die Gasträume sind zu konzessionieren. Die Beherbergungsräume selbst unterliegen nicht der Genehmigung.

Wer muss die Gaststättenerlaubnis beantragen?

Beantragen muss die Gaststättenerlaubnis der zukünftige Betreiber der Gaststätte. Das ist auch die Person, die auf ihren Namen den Gewerbebetrieb bei der zuständigen Betriebssitzgemeinde anmeldet. Dies kann der Pächter der Gaststätte sein oder auch der Eigentümer, wenn er die Gaststätte selbst bewirtschaftet. Konzessionsinhaber kann auch eine juristische Person sein (zum Beispiel eine GmbH oder ein Verein).

Wie beantragt man eine Gaststättenerlaubnis und welche Unterlagen sind dafür nötig?

Der Antrag sollte über die Gemeinde beziehungsweise über die Verwaltungsgemeinschaft eingereicht werden, in der die Gaststätte liegt. Diese nimmt gleichzeitig Stellung zu dem Antrag.

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden, wenn man eine Gaststättenerlaubnis beantragt:

  • Führungszeugnis für Behörden (bei natürlichen Personen für diese Person, bei juristischen Personen für die vertretungsberechtigte(n) Person(en), bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für Behörden (bei natürlichen Personen für diese Person, bei juristischen Personen für die vertretungsberechtigte(n) Person(en), bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter)
  • Nachweis der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse oder Nachweis über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Beruf (zum Beispiel als Koch oder Fachgehilfe im Gastgewerbe)
  • Pachtvertrag oder Eigentümernachweis
  • Baugenehmigung (bei Neuerrichtung oder Umbau)
  • Grundrissplan/-skizze mit Einzeichnung der Betriebsräume
  • Lageplan (bei Außenbewirtschaftung)
  • sofern ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss auch der entsprechende Registerauszug vorgelegt werden
  • Bescheinigung in Steuersachen (Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, dass keine Steuerschulden vorliegen)
Wann darf ich die Gaststätte eröffnen?

Die erlaubnispflichtige Gaststätte dürfen Sie erst betreiben, wenn Sie die Gaststättenerlaubnis in Händen halten. Da es erfahrungsgemäß länger dauern kann, bis dem Gewerbeamt alle notwendigen Unterlagen vorliegen, gibt es die Möglichkeit, eine so genannte vorläufige Erlaubnis zu beantragen. Diese kann erteilt werden, wenn der Gaststättenbetrieb bereits von einem Vorgänger betrieben worden war und die Gaststätte noch kein Jahr geschlossen ist.

Für die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis ist es aber erforderlich, dass ein Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung die Gaststätte vorher „abgenommen“, also insbesondere auch in Bezug auf die Lebensmittelhygiene überprüft hat. Ansonsten müssen außer dem Gaststättenantrag für die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis keine weiteren Unterlagen vorliegen.

Die vorläufige Erlaubnis wird für längstens drei Monate erteilt. In dieser Zeit sind dann erfahrungsgemäß die weiteren notwendigen Unterlagen für die Erteilung der endgültigen Konzession eingegangen.

Was muss man tun, wenn sich der in der Gaststättenerlaubnis aufgeführte Vertreter ändert?

Ändert sich bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen per Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis der Vertreter, der in der Gaststättenerlaubnis genannt ist, so muss dies dem Landratsamt unverzüglich, am besten schriftlich, mitgeteilt werden.

Vorzulegen sind dann von der zur Geschäftsführung befugten Person oder dem neuen Vereinsvorstand Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug sowie IHK-Unterrichtungsnachweis beziehungsweise ein sonstiger Befähigungsnachweis. Die Beantragung einer neuen Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich.

Erlischt die Erlaubnis irgendwann?

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber nicht innerhalb eines Jahres, nachdem ihm die Erlaubnis erteilt wurde, mit dem Betrieb der Gaststätte begonnen hat, oder diese seit einem Jahr nicht mehr betreibt.

Wann wird mir die Erlaubnis nicht erteilt?

Das Landratsamt darf keine Erlaubnis erteilen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere alkohol- oder drogenabhängig ist oder einschlägige strafrechtliche Verurteilungen hat. Nicht erteilt wird die Erlaubnis auch, wenn der Antragsteller der Unsittlichkeit Vorschub leisten will oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts nicht beachten wird. Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn das Gebäude aus bauordnungs- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht für den Betrieb einer Gaststätte geeignet beziehungsweise genehmigt ist.

Was passiert mit der Gaststättenerlaubnis, wenn deren Inhaber stirbt?

Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit (also bis zum 18. Geburtstag) ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.

Die übernehmende Person muss dem Landratsamt unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Betrieb weiterführen will und zugleich den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen, also eine Gewerbeanmeldung tätigen. Außerdem muss der neue Betreiber der Gaststätte dem Landratsamt folgende Unterlagen vorlegen:

  • Führungszeugnis für Behörden,
  • Gewerbezentralregisterauszug für Behörden,
  • IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf.
Welche Sperrzeiten müssen beachtet werden?

Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist gesetzlich eine Sperrzeit festgesetzt.

  • Die allgemeine Sperrzeit in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (so genannte Putzstunde).
  • In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.
  • Die Sperrzeit kann - sofern ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen - durch eine gemeindliche Verordnung oder eine Einzelfallentscheidung verlängert oder aufgehoben werden. Wird die Sperrzeit verlängert, so heißt das, dass der jeweilige Betrieb vor 5 Uhr morgens schließen muss. Einzelne Städte und Gemeinden haben eine Sperrzeitverordnung für ihr Gebiet erlassen. Bitte fragen Sie dort nach!
Welche Regelungen gelten für die „Stillen Tage“?

Als „Stille Tage“ gelten Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und Heiligabend.

An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen zwischen 2.00 Uhr und 24.00 Uhr nur dann erlaubt, wenn der ernste Charakter des stillen Tages gewahrt ist.

Ausnahmen: An Karfreitag und Karsamstag gilt die "Stille" den ganzen Tag. An Heiligabend beginnt die Stille erst um 14 Uhr. 

In Gaststätten sind an stillen Tagen Tanzbetrieb und -veranstaltungen ebenso wie Unterhaltungsveranstaltungen in den geschützten Zeiten nicht erlaubt; Musik muss in Art und Lautstärke dem Charakter des ernsten Tages angepasst sein.

Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

Ist auch eine Gaststättenerlaubnis notwendig, wenn ich zum Beispiel als Verein die Speisen und Getränke zum Selbstkostenpreis abgebe?

Nein, eine Konzession ist nur dann erforderlich, wenn die Gaststätte mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und somit als Gewerbebetrieb betrieben wird. 

Jedoch ist hier im Regelfall eine (vorübergehende) Gestattung von der Gemeinde notwendig. Bitte fragen Sie dort nach.

Muss auch eine Gemeinde eine Gaststättenerlaubnis haben, wenn sie zum Beispiel ihre Festhalle auf eigene Rechnung und mit Gewinnerzielung betreibt?

Ja, für eine Gemeinde gilt nichts anderes als für andere Gaststättenbetreiber.

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), der bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Fragen und Antworten

Welche Tätigkeiten fallen unter den Bereich „Bewachungsgewerbe“?

Diese Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Tätigkeit als Türsteher zum Beispiel vor einer Diskothek (sofern der Türsteher nicht Angestellter der Diskothek ist), die Durchführung von Geld- und Werttransporten und den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

Wer kann Bewachungsunternehmer sein?

Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel bei einer OHG oder KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und benötigt eine Erlaubnis.

Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder der AG erteilt. Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragener Verein oder ähnliches, dann müssen bei der Antragstellung die Zuverlässigkeitsnachweise (Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug) sowohl für die juristische Person (nur Gewerbezentralregisterauszug) als auch für alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also Geschäftsführer, Vorstand, etc. vorgelegt werden.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe zu erhalten?

Das Landratsamt erteilt diese Erlaubnis nur, wenn der Antragsteller Zuverlässigkeit (in den letzten fünf Jahren nicht von einem Gericht schuldig gesprochen) und geordnete Vermögensverhältnisse (kein Insolvenzverfahren oder Eintrag ins Insolvenzverzeichnis) nachweisen kann. Zudem müssen die persönliche Befähigung mittels dem Sachkundenachweis (SKN) sowie eine bestehende Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

Welche Unterlagen Sie für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 34 a GewO benötigen, haben wir in diesem Merkblatt für Sie zusammengestellt. 

Füllen Sie außerdem diesen Antrag (alternativ: zum Online-Verfahren) aus und senden Sie ihn an das Landratsamt.

Was muss ich beachten, wenn ich Wachpersonal ein- oder ausstelle?

Wenn Sie in Ihrem Bewachungsunternehmen Wachpersonen beschäftigen oder Personen mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen wollen, müssen Sie diese vor Beschäftigungsbeginn über das Bewacherregister des Statistische Bundesamts (Destatis) ausschließlich online anmelden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihr Bewachungsunternehmen im Bewacherregister bereits registriert haben. Wachpersonal muss volljährig sein. Neue Wachpersonen müssen dann im Bewacherregister unter Neumeldung neu erfasst werden. Weiterhin sind Ausweis und Nachweise über die Qualifikation dieser Person sowie über den Wohnsitz in den letzten fünf Jahren als Dokumente einzustellen.

Die zuständige Wohnsitzbehörde prüft dann die Zuverlässigkeit und Qualifikation der angemeldeten Person. Sie dürfen diese Person erst nach behördlicher Bestätigung der Zuverlässigkeit über das Bewacherregister mit Bewachungsaufgaben bzw. Leitungstätigkeiten beschäftigen.

Wenn Wachpersonen oder Personen mit Leitungstätigkeit aus dem Bewachungsunternehmen ausscheiden oder sich Daten oder Aufgaben dieser Personen ändern, muss dies ebenfalls online über das Bewacherregister gemeldet werden.

Die Pflicht zur Meldung von Wachpersonen und Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder Zweigniederlassung beauftragt sind, gilt auch für Bewachungsunternehmen, die diese Personen entleihen oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragen.

Welche weiteren Pflichten habe ich als Betreiber eines Sicherheitsdienstes?

Weitere Pflichten entnehmen Sie der Bewachungsverordnung. Hier werden Sie weitergeleitet.

Wie viel kostet die Erlaubnis?

Die Gebühren für eine Erlaubnis nach §34a GewO liegen zwischen 150 Euro und 1500 Euro. Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde. Gebühren müssen auch gezahlt werden, wenn der Antrag abgelehnt wird. In einem solchen Fall liegt die Gebühr je nach Bearbeitungsstand zwischen zehn und 75 Prozent der Gebühr.

Wer eine Privatklinik, eine private Entbindungsanstalt oder eine private Nervenklinik betreiben möchte, benötigt hierfür laut §30 der Gewerbeordnung die Erlaubnis des Landratsamtes. Diese Erlaubnis ist nur für Einrichtungen verpflichtend, die auf eine stationäre Krankenbehandlung ausgerichtet sind, die über eine ambulante Behandlung deshalb hinausgeht, weil sie Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen einschließt. Öffentliche Einrichtungen - also Krankenhäuser, die zum Beispiel vom Staat, einer Kommune oder von Stiftungen betrieben werden - sind nicht erlaubnispflichtig.     

Im Folgenden finden Sie einige grundsätzliche Informationen zum Thema Privatkliniken.   

Fragen und Antworten

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um die Erlaubnis zu bekommen?

Wichtig ist unter anderem, dass der Antragsteller zuverlässig ist, dass die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten gewährleistet erscheint und die Räumlichkeiten und sonstigen technischen Einrichtungen den baulich-hygienischen Anforderungen entsprechen. Auch der Brandschutz (zum Beispiel für den ersten und zweiten baulichen Rettungsweg) muss gewährleistet sein.

Welche Unterlagen oder Angaben sind nötig, wenn man eine solche Erlaubnis beantragen möchte?

Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. In diesem müssen folgende Angaben gemacht, beziehungsweise folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Name und Adresse des Antragstellers (Träger des Betriebs)
  • ein Handelsregisterauszug, wenn die Firma dort eingetragen ist
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Adresse der privaten Krankenanstalt (Ort, Straße und Hausnummer)
  • Angaben zur Anzahl der Betten
  • Planunterlagen (Grundrisse, Geschosspläne)
  • Datum der Baugenehmigung(en)
  • gegebenenfalls ein Brandschutzkonzept
  • Angaben zum Klinikkonzept und zum medizinischen Leistungsspektrum (zum Beispiel: „Fachklinik für …“)
  • Angaben zum örtlichen Personal mit Stellenplan und
    • Name des leitenden Arztes mit Nachweisen über dessen fachliche Qualifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Träger
    • Name der Stellvertretung der ärztlichen Leitung mit Nachweisen über deren fachliche Qualifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Träger
    • Angaben zum Pflege- und Hygienepersonal, einschließlich Vertretung (mit Nachweisen über die fachliche Qualifikation und den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Träger)
    • Angaben zum Funktionspersonal (Therapie, Verpflegung etc.) mit Nachweisen über die fachliche Qualifikation und den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Träger
  • die Hausordnung
  • die geplante medizinische Ausstattung
  • Angaben zum Hygienemanagement
    • Vorlage eines von einem Krankenhaushygieniker erarbeiteten Hygienekonzepts unter Beachtung der Anforderungen der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention Bayern (MedHygV)
In welchen Fällen würde das Landratsamt die Erlaubnis verweigern?

Die Erlaubnis ist unter anderem zu versagen, wenn

  • Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmens in Bezug auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik nahelegen,
  • Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, oder wenn
  • nach den vorgelegten Plänen die baulichen, hygienischen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitlichen Anforderungen nicht entsprechen.

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt unter anderem eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) sowie nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).

Fragen und Antworten

Wann gilt ein solches Unternehmen als erlaubnispflichtig?
  • Eine Spielhalle ist erlaubnispflichtig, wenn der gewerbsmäßige Betrieb des Unternehmens ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten dient. Was unter die Bezeichnung „Spielgeräte“ fällt, ist in § 33 der Gewerbeordnung geregelt. Gewinnspielgeräte sind demnach mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet und bieten die Möglichkeit eines Gewinnes (zum Beispiel Geldspielautomaten).
  • Ein ähnliches Unternehmen liegt vor, wenn der Betrieb der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne der Gewerbeordnung dient. Gemeint sind Geschicklichkeitsspiele (keine Glücksspiele), also Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Zufall, sondern von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Spielers abhängt.
Wer kann eine Spielhallenerlaubnis erhalten?

Die Spielhallenerlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen erhalten. Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Wechselt der Betreiber oder ändern sich die Räume, so erlischt die Erlaubnis. Mehr zur Spielhallenerlaubnis lesen Sie in der Gewerbeordnung.

Neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis benötigen Sie auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Mehr dazu erfahren Sie auf diesen Seiten.

Bitte beachten Sie: Eine Spielhallenerlaubnis schließt andere Genehmigungen oder Erlaubnisse, wie zum Beispiel die Baugenehmigung, nicht mit ein.

Wollen Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen, benötigen Sie nach den Vorgaben der Gewerbeordnung zusätzlich von der Betriebssitzgemeinde eine so genannte Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort. Zudem benötigen Sie eine Aufstellererlaubnis, wenn Sie eigene Spielgeräte in Ihrer Spielhalle aufstellen. Wenn Sie Spiele veranstalten wollen, muss dies die Gemeinde gesondert genehmigen.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen, wenn ich eine Spielhallenerlaubnis beantragen möchte?

Wenn Sie eine Spielhallenerlaubnis beantragen, benötigen Sie dazu verschiedene Unterlagen - zum Beispiel die Kopie des Personalausweises, eine Auskunft des Amtsgerichts oder einen Lage-, Grundriss- und Geräteplan. Welche Unterlagen das genau sind, haben wir in einem Merkblatt für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis und einem Merkblatt für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Sie zusammengefasst.
Für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis benötigen Sie außerdem folgende Erklärungen:

Bitte beachten Sie, dass die Spielhallenerlaubnis andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie zum Beispiel

  • Baugenehmigung (zuständig: Landratsamt)
  • Erlaubnis nach § 33c GewO (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d GewO (Veranstaltung von Spielen) (zuständig: Gemeinde)

nicht mit einschließt. Diese müssen gegebenenfalls gesondert beantragt werden.

Was hat es mit dem Sozialkonzept, das Betreiber von Spielhallen vorzulegen haben, auf sich?

Spielhallenbetreiber sind dazu verpflichtet, ihre Gäste zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und sollten ein Augenmerk darauf legen, der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Dies ist der Grund, warum sie ein Sozialkonzept nachweisen müssen. Als Grundlage für die Erstellung eines solchen Konzeptes dient das "Rahmenkonzept zur Erstellung von Sozialkonzepten in Bayern". Es beinhaltet die von Automatenaufstellern in Bayern zu beachtenden Mindestanforderungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021). Für die regelmäßige Berichterstattung bitten wir Sie, dieses Formular zu verwenden.

Was muss ich beim Bau und bei der Einrichtung einer Spielhalle berücksichtigen?

Es ist verboten, eine Spielhalle im Verbund mit einer weiteren Spielhalle neu zu errichten. Insofern ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, ausgeschlossen.

Ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten werden. Die zuständige Erlaubnisbehörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem festgesetzten Mindestabstand zulassen.

In der Spielhalle darf kein Alkohol abgegeben werden.

Bei der Aufstellung der Spielgeräte ist Folgendes zu beachten: In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen (beispielhafte Aufzählung) außen vor.

Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Metern (gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante).

Wie viel kostet eine Spielhallenerlaubnis?

Die gewerberechtliche Erlaubnis kostet je Spielgerät 150 Euro, die glücksspielrechtliche Erlaubnis beläuft sich je Spielgerät auf 250 Euro.

 

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt hierfür nach der Gewerbeordnung die Erlaubnis des Landratsamtes.

Fragen und Antworten

Benötigt man für jede Versteigerung eine Erlaubnis?

Grundsätzlich benötigt man immer dann, wenn man gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchte, eine Erlaubnis. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Nachfolgend einige Beispiele dafür:

  • Internetauktionen
  • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch hierzu öffentlich ermächtigte Handelsmakler vorgenommen werden
  • Versteigerungen, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden
  • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen
Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um die Erlaubnis zu bekommen?

Das Landratsamt darf die Erlaubnis nur erteilen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Als nicht zuverlässig für das Versteigerergewerbe gilt zum Beispiel, wer in den letzten fünf Jahren rechtskräftig wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei oder Wucher verurteilt wurde.
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen insbesondere dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine Eintragung im Vollstreckungsregister vorliegt.

Welche Unterlagen sind nötig, wenn man eine Erlaubnis beantragen möchte?

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Versteigerung beantragen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein, muss aber folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Antragstellers
  • Adresse der Betriebsstätte
  • Art der Versteigerungen (fremde bewegliche Sachen, Rechte oder Grundstücke)

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „OG“)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart „9“)
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Bescheinigung des Amtsgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
  • Auskunft des Amtsgerichts über Einträge im Schuldnerverzeichnis

Wer als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer tätig sein möchte, benötigt hierfür laut Gewerbeordnung eine spezielle Erlaubnis, die so genannte Erlaubnis nach § 34c.

Seit 1. Januar 2020 sind hierfür nicht mehr die Kreisverwaltungsbehörden, sondern die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig. Für alle Betroffenen im Landkreis Unterallgäu ist nun die IHK für München und Oberbayern (Max-Joseph-Straße 2, 80333 München) zuständig - auch für die Entgegennahme von Prüfungsberichten und Negativerklärungen ab dem Berichtsjahr 2019.

Erlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 2019 von den bis dahin zuständigen Kreisverwaltungsbehörden erteilt wurden, bleiben erhalten.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Internet-Impressum entsprechend anpassen müssen!

Übrigens: Für Wohnimmobilienverwalter ist die IHK für München und Oberbayern bereits seit 1. August 2018 zuständige Aufsichtsbehörde.

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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 23.04.2024