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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 24.11.2023

Rund um das Naturschutzrecht

In Bayern ist ein Grundrecht auf freien Zugang zu den Naturschönheiten wie auch auf Erholung in der freien Natur in der Verfassung verankert. Dieses Grundrecht geht einher mit einer Grundpflicht zum pfleglichen Umgang mit Natur und Landschaft. Die Natur darf durch die Nutzung keinen Schaden nehmen.

Landschaft und Natur sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen und zu erhalten. Das ist das Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Das Naturschutzrecht schränkt zu bestimmten Zeiten und in Landschaftsteilen die Rechte der Menschen bei Freizeitgestaltung und Sportausübung ein, um sensible Bereiche ausdrücklich zu schützen.

Kurz gesagt: Auch bei der Erholung in der Natur gibt es Spielregeln. 

Fragen und Antworten

Darf ich abseits der Wege über Acker und Wiese laufen?

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen gibt es zu sensiblen Zeiten Betretungsverbote. Sie gelten für:

  • Grünland, also Wiesen und Weiden, ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst,
  • Äcker in der Zeit zwischen Saat, Feldbestellung und Ernte,
  • Sonderkulturen, wie Obst oder Reben, während des gesamten Jahres.
Wo darf ich Fahrrad fahren?

Für Fahrradfahrer gilt ein grundsätzliches Wegegebot. Sprich: Abseits von Wegen ist das Radfahren verboten - auch mit dem Mountainbike. Überdies müssen die befahrenen Wege grundsätzlich zum Radfahren geeignet sein - der Begriff „geeignet“ bezieht sich hierbei ausschließlich auf die objektive Beschaffenheit des Wegs und nicht auf das subjektive Können des Fahrradfahrers.

Ein Weg gilt als geeignet, wenn:

  •  seine Bodenoberfläche stabil ist und durch Befahren nicht gelockert oder beeinträchtigt wird.
  • er breit genug ist, damit Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden.
  • Weidevieh nicht gestört oder aufgescheucht wird.

Unbefestigte forstwirtschaftliche Wege, sogenannte Holzrückewege, dürfen nicht mit Fahrrädern befahren werden.

Übrigens: E-Bikes des Typs S-Pedelec, bei denen der Motor auch ohne Treten antreibt oder erst bei höherer Geschwindigkeit abgeschaltet wird, sowie E-Scooter dürfen nur auf öffentlichen Straßen benutzt werden.

Für Schutzgebiete können je nach Verordnung gesonderte Regelungen gelten.

Darf mein Hund ohne Leine im Wald oder der freien Landschaft laufen?

In bayerischen Wäldern gibt es keine generelle Leinenpflicht. Beachten Sie aber:

  • Bei vielen Hunden setzt der Jagdtrieb ein, sobald sie ein Tier in der Nähe wittern. In den Wintermonaten kann das Aufschrecken die wild lebenden Tiere so viel Energie kosten, dass sie dadurch vom Hungertod bedroht sind. Aus Respekt den anderen Tieren gegenüber und zum eigenen Schutz ist es daher ratsam, den Hund angeleint zu lassen.
  • In Gebieten mit bodenbrütenden Vögeln gefährden freilaufende Hunde den Bruterfolg - zum Beispiel im Vogelschutzgebiet Mindeltal zwischen Pfaffenhausen und Balzhausen.
  • In manchen Schutzgebieten gilt eine Leinenpflicht - im Unterallgäu ist das im Kettershauser Ried der Fall. Grundsätzlich ist es in Schutzgebieten verboten, Wildtiere zu beunruhigen, zu belästigen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten.

Hundekot muss auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vom Hundebesitzer entsorgt werden.

Darf ich in der freien Landschaft übernachten?

Beim Campen in der Natur ist immer die ausdrückliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder Pächters erforderlich. Zeltlager, die aus mehr als drei Zelten bestehen, brauchen darüber hinaus eine Erlaubnis der zuständigen Gemeinde.

Auch wenn Sie die Erlaubnis zum Campen haben, dürfen Sie die Natur nicht nachhaltig beeinträchtigen. Entsorgen Sie also Abwasser und Abfälle sachgemäß.

Grundsätzlich untersagt ist das Campen in:

  • Nationalparks
  • Naturschutzgebieten
  • als Naturdenkmal geschützten Flächen
  • geschützten Landschaftsbestandteilen
  • gesetzlich geschützten Biotopen
  • Wildschutzgebieten
  • Wasserschutzgebieten.

Für das Zelten in Landschaftsschutzgebieten außerhalb der dafür ausgewiesenen Plätze ist in folgenden Schutzgebieten die Erlaubnis des Landratsamtes erforderlich:

  • Wertachauen
  • Hochfirst
  • Mühlbachtal
  • Illerauen nördlich von Buxheim
  • Südlich und östlich der Iller
  • Untere Iller bei Kardorf
  • Beiderseits der Iller
Darf ich in der freien Natur ein Feuer machen?

Nur mit Erlaubnis. Für jegliches offene Feuer ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Pächters erforderlich - ob als Kochstelle, im Grill, als Lagerfeuer oder kleine Feuerstelle.

Im Wald ist offenes Feuer streng verboten. Denn trockene Tannennadeln können bereits durch einen Funken zu brennen beginnen. Auch mit Erlaubnis eines Eigentümers muss bei offenem Feuer immer ein Mindestabstand von 100 Metern zum nächsten Wald eingehalten sein.

Grundsätzlich verboten ist offenes Feuer außerdem in:

  • Nationalparks
  • Naturschutzgebieten
  • als Naturdenkmal geschützten Flächen
  • geschützten Landschaftsbestandteilen
  • gesetzlich geschützten Biotopen
  • Wildschutzgebieten
  • Wasserschutzgebieten

Für das Feuer machen in Landschaftsschutzgebieten außerhalb der dafür ausgewiesenen Plätze ist in folgenden Schutzgebieten die Erlaubnis des Landratsamtes erforderlich:

  • Wertachauen
  • Hochfirst
  • Mühlbachtal
  • Illerauen nördlich von Buxheim
  • Untere Iller bei Kardorf

Auch bei erlaubtem Feuer müssen Sie Folgendes beachten:

  • Als Brennstoff darf nur Grillkohle und unbehandeltes Holz verwendet werden.
  • Das Feuer muss ständig beaufsichtigt werden.
  • Für Lagerfeuer im Freien bei Nacht ist eine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde erforderlich.
  • Bei starkem Wind muss das Feuer gelöscht werden.
  • Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein.
  • Übrig gebliebenes Brennmaterial müssen Sie wieder mitnehmen und ordnungsgemäß entsorgen.

Wir empfehlen, grundsätzlich immer nach einer Genehmigungspflicht zu fragen, wenn Sie ein Feuer in der freien Natur planen.

Wo darf ich mit dem Auto in der Natur fahren oder es parken?

Mit dem Auto dürfen Sie nur auf öffentlichen Wegen fahren. Nicht öffentliche Wege sind in der Regel gekennzeichnet.

Wer in der freien Natur auf Flächen, die nicht für den öffentlichen Verkehr ausdrücklich zugelassen sind, fährt oder parkt, muss mit einer Geldbuße rechnen. So sieht es das Bayerische Naturschutzgesetz vor (Artikel 57 Abs.4 Nr.3 BayNatSchG). Ausgenommen sind Krankenfahrstühle.

Zudem wichtig: Auf öffentlichen Wald- und Feldwegen haben Fußgänger immer Vorrang. In allen Naturschutzgebieten und allen Landschaftsschutzgebieten des Landkreises, mit Ausnahme des Landschaftsschutzgebiets „Augsburg westliche Wälder“, ist das Parken von Autos außerhalb der dafür erlaubten Plätze und Straßen untersagt.

Darf ich eine Veranstaltung in der freien Natur durchführen?

Eine Veranstaltung in der freien Natur dürfen Sie nur durchführen, wenn die betroffenen Grundstücke/Grundstücksbesitzer und die Natur (Lebensraum, Tiere und Pflanzen) nicht beeinträchtigt werden. Für Schutzgebiete gelten abhängig von der Art des Schutzgebietes und der Verordnung gesonderte Regelungen. Wird eine Veranstaltung in einem Schutzgebiet geplant, muss dies zwingend im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgeklärt werden.

Was darf ich aus dem Wald oder der freien Landschaft mitnehmen?

Es gilt die „Handstraußregelung“: Jeder darf wilde Blumen, Pilze, Waldfrüchte, Gräser, Farne, Moose und Kräuter aus der Natur in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf entnehmen, solange der Bestand nicht gefährdet oder der Lebensraum zerstört wird.  Die Entnahme sollte behutsam und vorsichtig erfolgen.

Grundsätzlich verbietet das Bundesnaturschutzgesetz (§39 Abs. 1, BNatSchG):

  • wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  • wild lebende Pflanzen auszureißen oder auszugraben,
  • gesetzlich geschützte Arten oder deren Entwicklungsform wie Wurzel, Knollen zu entnehmen.

Das zum Verkauf bestimmte und gewerbliche Sammeln von Pflanzen, Früchten, Pilzen muss bei der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt beantragt werden.

Näheres zum Sammeln von Pilzen finden Sie auf dieser Seite.

Darf ich Gehölze in der freien Landschaft entfernen oder schneiden?

Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze und -gebüsche einschließlich Ufergehölze dürfen ohne Genehmigung weder gefällt, abgeschnitten oder auf sonstige Weise erheblich beeinträchtigt werden.

Ausgenommen von dem Verbot sind ordnungsgemäße Pflegeschnitte zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar, die den Bestand erhalten, sowie schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses. Auch Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit öffentlicher Verkehrswege zu gewährleisten, sind erlaubt.

Darf ich in der freien Natur beliebig etwas pflanzen oder Saatgut ausbringen?

Prinzipiell dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in der freien Natur nur Pflanzenarten ausgebracht werden, die dort heimisch sind! Für die Pflanzen oder das Saatgut muss ein zertifizierter Nachweis vorliegen, der die Herkunft aus dem gleichen Naturraum bestätigt. Ausgenommen davon ist der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft.

Nicht erlaubt sind Gehölzpflanzungen ohne vorherige Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde im Vogelschutzgebiet „Mindeltal“ zwischen Pfaffenhausen und Balzhausen, in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten sowie in gesetzlich geschützten Biotopen. Hier gilt in der Regel ein Veränderungsverbot. Gehölzpflanzungen können dem Schutzziel zuwiderlaufen und geschützte Vogel-, Insekten- und Pflanzenarten verdrängen.

Die Naturschutzgebiete und das Vogelschutzgebiet des Unterallgäus sind auf dieser Seite beschrieben und in Karten dargestellt.

Darf ich im Außenbereich künstliche Beleuchtung aufstellen?

Vermeiden Sie zum Schutz von Insekten das Aufstellen von künstlicher Beleuchtung im Außenbereich. Weitere Informationen finden Sie hier.

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