Finanzielle Leistungen
Wer sich in einer finanziell schwierigen Situation befindet, kann verschiedene staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über einzelne Möglichkeiten.
Durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - auch „Aufstiegs-BAföG“ genannt - wird die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen (zum Beispiel Meister, Techniker, Fachwirt, Erzieher usw.) finanziell unterstützt. Sie ist unabhängig davon, in welcher Form die Fortbildung durchgeführt wird (also ob in Vollzeit oder Teilzeit, schulisch oder außerschulisch, mediengestützt oder im Fernunterricht).
Die Förderung umfasst einen einkommensunabhängigen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einen einkommens- und vermögensabhängigen monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie ist an gesetzlich bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft.
Fragen und Antworten
Aufstiegs-BAföG kann jeder beantragen, der an einer Fortbildungsmaßnahme zum Meister oder eines vergleichbaren Abschlusses (z.B. Erzieher, Technikerr, Betriebswirt, …) teilnimmt. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung nicht. Um die Förderung zu beziehen, müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation) erfüllen. Nähere Informationen finden Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de
Wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule (Gymnasium, Realschule), Fachoberschule, Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder ein Abendgymnasien (soweit im Vollzeitunterricht), ein Kolleg und vergleichbare Einrichtungen (z.B. eine Berufsoberschule), Berufsfachschule, Fachschule, Höhere Fachschule, Akademie und Fachakademie sowie Hochschule besuchen, können Sie sich unter „Ausbildungsförderung (Schüler-BAföG)“ über eine mögliche Förderung informieren.
Gefördert werden Fortbildungen (in Vollzeit, in Teilzeit, als Fernlehrgang oder mediengestützter Lehrgang) öffentlicher und privater Träger, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung.
Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.
- Lehrgangs- und Prüfungsgebühren: Es können die tatsächlich anfallenden Gebühren (bis maximal 15.000 Euro) beantragt werden. Diese Förderung ist einkommens- und vermögensunabhängig. Aktuell erfolgen 50 Prozent der Förderung als Zuschuss und müssen nicht zurückgezahlt werden (regelmäßige Teilnahme vorausgesetzt). Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie das Darlehensangebot annehmen.
- Monatlicher Lebensunterhaltsbeitrag: Nur bei Vollzeitmaßnahmen können Sie einen Beitrag zum Lebensunterhalt beantragen. Diese Förderung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls von dem Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners. Die Unterhaltsförderung wird derzeit vollständig als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden (regelmäßige Teilnahme vorausgesetzt).
- Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsprojekt: Sie können eine Förderung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten und einer Höhe von bis zu 2.000 Euro erhalten. 50 Prozent der möglichen Förderung erhalten Sie auch hier als Zuschuss (regelmäßige Teilnahme vorausgesetzt). Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie das Darlehensangebot annehmen.
Nähere Informationen finden Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Aufstiegsfortbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Teilnehmer bei Antragstellung ihren ständigen Wohnsitz haben.
Wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Unterallgäu haben, wenden Sie sich also an das Landratsamt Unterallgäu. Sofern Sie in der Stadt Memmingen wohnen, richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an die Stadt Memmingen.
Ihren Antrag auf Aufstiegs-BAföG stellen Sie bitte möglichst frühzeitig (empfohlen sind drei Kalendermonate vor dem Beginn der Ausbildung bzw. des jeweiligen Ausbildungsabschnittes).
Die Förderung des monatlichen Lebensunterhalts wird nicht rückwirkend gewährt, sondern erst vom Monat der Antragstellung an, frühestens jedoch ab dem Beginn der Ausbildung.
Die Antragsunterlagen erhalten Sie auf mehreren Wegen:
- Online-Antrag (bitte bevorzugt verwenden!): Sie gelangen auf die Internetseite AFBG digital - Aufstiegs-BAföG. Dies ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern. Zunächst erhalten Sie allgemeine Informationen zur Online-Antragstellung. Lesen Sie diese bitte durch und klicken Sie anschließend zur Beantragung des Aufstiegs-BAföGs auf „Anträge nach dem AFBG". Nun können Sie direkt mit dem Online-Antrag loslegen. Noch ein kleiner Tipp: als zuständiges Amt für Ausbildungsförderung geben Sie bitte „Mindelheim - Landkreis Unterallgäu“ ein.
- Antragsunterlagen im pdf-Format
- Antrag in Papierform: Sie können die Antragsunterlagen zu unseren Öffnungszeiten auch direkt bei uns im Landratsamt abholen.
Diese Unterlagen benötigen wir in jedem Fall von Ihnen:
- Formblatt A
- Formblatt B vom Fortbildungsträger (frühestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn) ausgefüllt
- Formblatt Z vom Prüfungsträger ausgefüllt
- Nachweise über bereits absolvierte Berufs- und Fortbildungsabschlüsse (z.B. Gesellenbrief in Kopie)
Bei Vollzeitmaßnahmen benötigen wir - sofern Sie den monatlichen Unterhaltsbeitrag beantragen möchten - zusätzlich:
- Anlage 1 zum Formblatt A
- Sofern Sie Einkommen (z.B. Minijob) während des Bewilligungszeitraums erzielen, benötigen wir entsprechende Nachweise (z.B. Kopie Minijob-Vertrag, Arbeitsvereinbarung, Gehaltsabrechnung, etc.). Der Bewilligungszeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Maßnahme beginnt und endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Maßnahme endet. Ein Beispiel: Wenn Ihre Maßnahme am 10. März startet, beginnt der Bewilligungszeitraum bereits am 1. März. Es muss also das gesamte Einkommen im Monat März angegeben werden. Gleiches gilt für das Ende der Maßnahme.
- Vermögensnachweise (zum Beispiel Finanzübersicht, Kundenfinanzstatus, Kontenübersicht) von der Bank oder über Online-Banking selbst ausgedruckt (auf dem Ausdruck muss das aktuelle Datum enthalten sein). Wichtig ist, dass der Stand des Nachweises maximal 14 Tage vom Datum des Antragseingangs bei der zuständigen Behörde abweichen darf. Kontoauszüge oder Saldenbestätigungen reichen leider nicht aus.
- Anlage 2 zum Formblatt A: sofern Sie verheiratet sind, benötigen wir zusätzlich die Anlage 2 zum Formblatt A inklusive der entsprechenden Einkommensnachweise. Entscheidend ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
- Sofern Sie ein Kraftfahrzeug haben: Angaben zu Kraftfahrzeugen
- Sofern Sie Eigentümer eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks sind: Angaben zu Haus, Wohnung, Grundstück
- Sofern Sie eine Lebensversicherung haben: Bescheinigung über Lebensversicherung
- Sofern Sie selbstständig kranken- und/oder pflegeversichert sind, also nicht familienversichert oder über Ihren Arbeitgeber versichert sind, können Sie die Bescheinigung KV mit einreichen.
Diese Unterlagen benötigen wir in jedem Fall von Ihnen:
- Formblatt W
- Formblatt B vom Fortbildungsträger (frühestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn) ausgefüllt
Das Formblatt Z und ein Nachweis über absolvierte Berufsabschlüsse sind nicht nochmal erforderlich.
Online-Antrag (bitte bevorzugt verwenden!): Sie gelangen auf die Internetseite AFBG digital - Aufstiegs-BAföG. Dies ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern. Zunächst erhalten Sie allgemeine Informationen zur Online-Antragstellung. Lesen Sie diese bitte durch und klicken Sie anschließend zur Beantragung des Aufstiegs-BAföGs auf „Anträge nach dem AFBG". Nun können Sie direkt mit dem Online-Antrag loslegen. Als zuständiges Amt für Ausbildungsförderung geben Sie bitte „Mindelheim - Landkreis Unterallgäu“ ein.
Antragsunterlagen im pdf-Format:
Bei vollzeitschulischen Ausbildungen bietet der Staat im Rahmen des so genannten „Schüler-BAföG“ finanzielle Unterstützung an, sofern den Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ist es, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, weitgehend unabhängig von deren sozialer und wirtschaftlicher Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die den persönlichen Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Fragen und Antworten
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich gewährt für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (Gymnasien, Realschulen) und Fachoberschulen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien (soweit im Vollzeitunterricht), Kollegs und vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Berufsoberschulen), Berufsfachschulen (einschließlich der drei- und vierjährigen Wirtschaftsschulen sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) und Fachschulen, Höheren Fachschulen, Akademien und Fachakademien, Hochschulen sowie für Praktika, deren Dauer in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der oben genannten Schulen geregelt ist.
Eine Förderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, einer Fachoberschule oder einer einjährigen Berufsfachschule ist jedoch nur möglich, wenn eine auswärtige Unterbringung notwendig ist und wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
Grundsätzlich kann Ausbildungsförderung nur gewährt werden, wenn die Auszubildenden bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - sogenannte Ausbildungen im dualen System - sind nicht förderfähig.
Sofern Sie an einer Fortbildungsmaßnahme zum Meister oder eines vergleichbaren Abschlusses (z.B. Erzieher, Techniker, Betriebswirt, …) teilnehmen, können Sie sich über den Punkt „Aufstiegs-BAföG (früher Meister-BAföG)“ über eine mögliche Förderung informieren.
Die Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (= Bedarf). Für die Höhe der Förderung hat der Gesetzgeber pauschale Bedarfssätze vorgesehen, die nach der Art der Ausbildung und danach differenziert sind, ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen können. Im Einzelfall können noch Zuschläge für eine selbst abgeschlossene Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden.
Die konkrete Höhe wird in jedem Einzelfall individuell ermittelt. Sie hängt vom Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden ab. Maßgebend sind hierbei die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Informationen findet man auch auf diesen Seiten des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt.
Auch die angesparten Vermögenswerte des Antragstellers sowie dessen Einkommen während des Bewilligungszeitraums müssen angerechnet werden, sofern die gesetzlich festgelegten Freibeträge überschritten werden.
In bestimmten Fällen (z.B. beim Besuch von Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen (12. und 13. Klasse) oder bei langjähriger Berufstätigkeit) wird bei der Förderung das elterliche Einkommen nicht berücksichtigt.
Welches Amt für die Bearbeitung der Ausbildungsförderung zuständig ist, ergibt sich aus der Ausbildungsart:
- Schüler müssen den Antrag grundsätzlich bei demjenigen Amt für Ausbildungsförderung beantragen, in dessen Bezirk die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Bei einem ständigen Wohnsitz im Unterallgäu ist also das Landratsamt Unterallgäu der richtige Ansprechpartner.
- Studenten müssen ihren Antrag beim Studentenwerk ihres Hochschulstandorts stellen.
- Berufsoberschüler (12. und 13. Klasse) beantragen ihr BAföG beim Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bereich die Schule ihren Sitz hat (für Schüler der BOS Memmingen ist dies die Stadt Memmingen, für Schüler der BOS Bad Wörishofen das Landratsamt Unterallgäu).
- Fachschüler beantragen BAföG bei dem Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sie ihren ständigen Wohnsitz haben.
Wenn Sie sich entschieden haben, eine schulische Ausbildung zu beginnen und die Zusage der Aufnahme seitens der Ausbildungsstätte vorliegt, kümmern Sie sich am besten umgehend um Ihren BAföG-Antrag. Die Ausbildungsförderung wird nämlich nicht rückwirkend gewährt, sondern erst vom Monat der Antragstellung an bzw. ab dem Beginn der Ausbildung.
Einen Erstantrag oder Weiterförderungsantrag auf Ausbildungsförderung für das neue Schuljahr stellen Sie bitte möglichst frühzeitig (empfohlen sind mindestens drei Kalendermonate vor dem Beginn der Ausbildung bzw. des jeweiligen Ausbildungsabschnittes), um Zahlungspausen zu vermeiden.
Idealerweise stellen Sie den Antrag online. Hier leiten wir Sie gleich direkt weiter.
Alternativ können Sie die Antragsunterlagen zu unseren Öffnungszeiten auch direkt bei uns abholen.
Oder im PDF-Format gleich hier herunterladen.
In jedem Fall benötigen wir von Ihnen:
- Formblatt 1 (Antrag auf Ausbildungsförderung)
- Vermögensnachweise (was als Vermögen zählt, können Sie dem Antragsformular entnehmen)
Grundsätzlich gilt:
Sofern Sie unter 30 Jahre alt sind und Ihre Vermögenswerte unter 10.000 Euro liegen, genügt es, wenn Sie das entsprechende Feld im Antragsformular (Formblatt 01) anzukreuzen - weitere Nachweise sind nicht erforderlich.
Sofern Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben und Ihre Vermögenswerte unter 30.000 Euro liegen, genügt es, wenn Sie das entsprechende Feld im Antragsformular (Formblatt 01) anzukreuzen - weitere Nachweise sind nicht erforderlich.
Sofern Ihre Vermögenswerte über 10.000 € bzw. 30.000 € liegen, müssen Sie Vermögensnachweise (zum Beispiel Finanzübersicht, Kundenfinanzstatus, Kontenübersicht) Ihrer Bank oder über Online-Banking selbst ausgedruckt vorlegen. Wichtig: Auf dem Ausdruck muss das aktuelle Datum enthalten sein und der Stand des Nachweises darf maximal 14 Tage vom Datum des Antragseingangs abweichen. Kontoauszüge oder Saldenbestätigungen reichen leider nicht aus.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei falschen Angaben um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Falschangaben können im Rahmen eines zentralen Datenabgleiches durch das Bundesamt für Finanzen bekannt werden.
- Formblatt 2 (Bescheinigung nach § 9 BAföG): von der Ausbildungsstätte/Schule ausgefüllt
Zusätzlich benötigen wir folgende Unterlagen:
- sofern Sie Einkommen (z.B. Minijob) während des Bewilligungszeitraums haben: entsprechende Nachweise (z.B. Kopie des Minijob-Vertrages)
- sofern Sie jünger als 30 Jahre sind (und nicht die 12. oder 13. Klasse einer Berufsoberschule besuchen): Formblatt 3 (Einkommenserklärung) für jedes Elternteil inklusive der entsprechenden Einkommensnachweise. Bitte beachten Sie: Entscheidend ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Dieser startet mit Beginn des Unterrichts, frühestens aber ab Antragstellung (Beispiel: Antragstellung im Juni 2021 für das Schuljahr 2021/2022 - wir benötigen das Einkommen aus dem Jahr 2019).
- sofern Sie verheiratet sind: Formblatt 3 (Einkommenserklärung) Ihres Ehepartners inklusive der entsprechenden Einkommensnachweise. Bitte beachten Sie auch hier: Entscheidend ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Dieser startet mit Beginn des Unterrichts, frühestens aber ab Antragstellung (Beispiel: Antragstellung im Juni 2021 für das Schuljahr 2021/2022 - wir benötigen das Einkommen aus dem Jahr 2019).
- sofern Sie ein Kraftfahrzeug haben: Angaben zu Kraftfahrzeugen
- sofern Sie nicht mehr bei den Eltern wohnen: Kopie Ihres Mietvertrages
- sofern Sie nicht familienversichert sind: Bescheinigung über Kranken- und Pflegeversicherung
- sofern Sie Eigentümer eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks sind: Angaben zu Haus, Wohnung, Grundstück
- sofern Sie selbst Kinder haben: Formblatt 4 (Kinder der auszubildenden Person)
- sofern Sie eine Lebensversicherung haben: Bescheinigung über Lebensversicherung
Online-Antrag (bitte bevorzugt verwenden!)
Antragsunterlagen im pdf-Format:
- Formblatt 1: BAföG-Antrag
- Formblatt 2: Bescheinigung nach §9 BAföG
- Formblatt 3: Einkommenserklärung
- Formblatt 4: Angaben zu Kindern
- Vereinfachte Vermögensfeststellung
- Angaben zu Kraftfahrzeugen
- Bescheinigung über Kranken- und Pflegeversicherung
- Angaben zu Haus, Wohnung, Grundstück
- Bescheinigung über Lebensversicherung
Sie würden Ihrem Kind gern die Teilnahme an einer Klassenfahrt ermöglichen, wissen aber nicht, wie Sie dies finanziell stemmen sollen? Ihr Kind benötigt dringend Nachhilfe, Sie können sich aber keinen Nachhilfelehrer leisten? Das "Bildungs- und Teilhabepaket" soll Kindern und Jugendlichen - abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer Eltern - unter anderem die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen.
Bitte beachten Sie: Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen zwar teilweise nicht mehr gesondert beantragt werden. Wir empfehlen aber in jedem Fall die Antragstellung, da wir sonst auch keine Kenntnis vom Bedarf haben.
Fragen und Antworten
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen:
- Eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten
- Schulbedarf (Zuschüsse für das notwendige Schulmaterial)
- Lernförderung für Schüler (Nachhilfeunterricht)
- Schülerbeförderung
- Mittagessen in Schulen (auch in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege)
- Unterstützungen zum Mitmachen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit und Freizeiten für Kinder im Alter bis 18 Jahre
Übernommen werden können die von der Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten oder Kinderfreizeiten für Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Zu den Kindertageseinrichtungen zählen zum Beispiel Krippen, Kindergarten und Horte.
Übernommen werden können die tatsächlichanfallenden Kosten für alle eintägigen Ausflüge. Bei mehrtägigen Klassenfahrten orientieren sich die Kosten an den schulrechtlichen Vorschriften; gleiches gilt für Kinderfreizeiten in Kindertageseinrichtungen.
Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs wird nicht übernommen.
Um Unterstützung zu erhalten, stellen Sie einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Zudem benötigen Sie eine Bestätigung der Schule oder Kindertagesstätte.
Seit 1. August 2019 erhalten Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind, für die Schulausstattung jeweils zum Beginn des ersten Schulhalbjahres 100 Euro und zum zweiten Schulhalbjahr 50 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (zum Beispiel Füller, Malstifte, Taschenrechner) sollen dadurch erleichtert werden. Die Beträge werden in Anlehnung an die geänderten Regelbedarfe angepasst. Seit 1. Januar 2024 sind dies 130 Euro, zum Schuljahresanfang und später zum Schulhalbjahr nochmal 65 Euro.
Auf Verlangen des Landratsamtes oder Jobcenters muss ein Nachweis über den Schulbesuch, also eine Schulbesuchsbescheinigung, vorgelegt werden.
Für Schüler, die bereits laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, ist keine gesonderte Antragstellung notwendig. Sie erhalten diese Leistung automatisch im August beziehungsweise im Februar.
Schüler, diedie nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenndie Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. In der Regel kann diese Leistung beiSchülern ab der 10. Klasse berücksichtigt werden, da die schulischen Bestimmungen eine vollständige Kostenübernahme bis zum Abschluss der 10. Klasse vorsehen. Zudem muss der Schulweg mehr als drei Kilometer betragen. Ein Bedarf wird nur berücksichtigt, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn etc.) genutzt werden. Die Beförderungskosten werden nurfür den Zeitraum des Schulbesuchs erstattet (keine Ferienzeiten). Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung ebenfalls. Seit 1. August 2019 entfällt eine Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten.
Sie müssen dazu einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen.
Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (zum Beispiel von Fördervereinen) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote müssen vorrangig genutzt werden. Nur wenn die wesentlichen Lernziele, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegt sind, nicht erreicht werden (meist die Versetzung in die nächste Klassenstufe) und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht.
Für Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung beziehungsweise zum Wechsel in eine höhere Schulart kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die Kosten hierfür übernommen.
Folgende Unterlagen müssen Sie abgeben:
- Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Schulbescheinigung: Diese können Sie mit vorlegen oder wir fordern sie direkt von der Schule an. Damit bestätigt die Schule die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten Fächern.
Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinschaftliches Mittagessen anbieten, können für Schüler sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, die Kosten für das Mittagessen übernommen werden. Ein Eigenanteil für das Mittagessen fällt seit 1. August 2019 nicht mehr an.
Zusätzlich zum Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe benötigen Sie eine Bestätigung der Schule oder Kindertagesstätte.
Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (wie etwa belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst.
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 15 Euro monatlich (seit 1. August 2019) erbracht.
Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:
- Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Fußballverein),
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht),
- angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Museumsbesuche),
- die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).
Das Teilhabebudget kann in begrenzten Umfang angespart werden.
Füllen Sie dazu den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe aus.
Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen seit 1. August 2019 zwar teilweise nicht mehr gesondert beantragt werden. Wir empfehlen aber in jedem Fall die Antragstellung, da wir sonst auch keine Kenntnis vom Bedarf haben.
Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können beispielsweise den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe auch formlos stellen, zum Beispiel per E-Mail.
Einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben Kinder, wenn sie beziehungsweise ihre Eltern folgende Leistungen beziehen:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (so genannte Hartz-IV-Leistungen)
- Sozialhilfe (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- Wohngeld
- Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die Leistungen erhalten:
- Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
- Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe erhalten nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Von den Leistungen ausgeschlossen sind Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.
- Ansprechpartner für alle Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ist das Jobcenter Unterallgäu, Bahnhofstraße 6 in Mindelheim.
- Ansprechpartner für Leistungen für Bürger, die Wohngeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen, ist das Landratsamt Unterallgäu in Mindelheim.
- Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag und Sozialhilfe)
- Bestätigung der Schule / Kindertagesstätte über den geplanten eintägigen Ausflug / die geplante mehrtägige Klassenfahrt
- Bestätigung der Schule zum Antrag auf Lernförderung
- Bestätigung der Schule / Kindertagesstätte für den Zuschuss zum gemeinschaftlichen Mittagessen
- Den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (bei Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach SGB II) erhalten Sie im Jobcenter Unterallgäu, Bahnhofstr. 6 in Mindelheim, Telefon (08261) 7675-285.
Mehr über das Bildungspaket erfahren Sie auf dieser Seite.
Die Eingliederungshilfe steht Menschen zu, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Folgen der Behinderung sollen durch die Eingliederungshilfe gemindert und die Integration erleichtert werden. Seit 1. September 2009 ist der Bezirk Schwaben für alle Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig. Dennoch haben wir hier einige grundlegende Informationen für Sie zusammengestellt.
Fragen und Antworten
Möglich sind Leistungen für
- Wohnen (zum Beispiel betreutes Wohnen, Wohnheim),
- Beschäftigung (zum Beispiel in einer Werkstätte für behinderte Menschen),
- Förderung behinderter Kinder (zum Beispiel durch Frühförderung, integrative Maßnahmen in Kindergärten),
- Versorgung mit Hilfsmitteln (zum Beispiel Kfz-Hilfe),
- persönliches Budget.
Im Bereich der Eingliederungshilfe ist der Bezirk Schwaben der zuständige Sozialhilfeträger. Informationen finden Sie auf diesen Seiten des Bezirks Schwaben.
Es kommt immer wieder vor, dass ältere Menschen nur eine geringe Rente erhalten, die nicht ausreicht, um die Miete zu zahlen und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Aber auch Menschen mit Behinderung und andere dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen haben oft kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus ihrer Tätigkeit in einer Werkstätte für Menschen mit Behinderung. Eine ergänzende finanzielle Hilfe kann hier die so genannte „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ sein.
Keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Erreichen der Altersgrenze (mindestens Vollendung des 65. Lebensjahres). Hier kommen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) in Betracht. Zuständig ist hierfür das "Jobcenter Unterallgäu" in der Bahnhofstraße 6 in 87719 Mindelheim.
Fragen und Antworten
Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben folgende Menschen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners bestreiten können:
- Personen, die mindestens das 65. Lebensjahr vollendet haben (ab Geburtsjahrgang 1947: Vollendung des 65. Lebensjahres und einem Monat; ab Geburtsjahrgang 1948: Vollendung des 65. Lebensjahres und zwei Monate; usw.),
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
- Menschen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten.
Keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben
- Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten oder erhalten können (Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld)
- Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder erhalten können, und
- Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen (Sozialhilfeantrag) erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzbehörde oder Sie können ihn hier herunterladen.
Bei Ihrer Wohnsitzbehörde ist man Ihnen auch behilflich, wenn Sie Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags benötigen. Die Gemeinde leitet Ihren Antrag dann an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt Unterallgäu weiter. Dort wird der Antrag geprüft und gegebenenfalls bewilligt.
Sie können den vollständig ausgefüllten Antrag aber auch direkt beim Landratsamt Unterallgäu abgeben. Dazu ist allerdings eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite.
Nur wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig sind und auch die notwendigen Nachweise vorliegen, kann ein Antrag bearbeitet werden und ein entsprechender Bescheid ergehen.
Folgende Unterlagen und Nachweise werden in jedem Fall benötigt (weitere Unterlagen und Nachweise sind abhängig vom Einzelfall):
- ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Grundsicherungsleistungen (Sozialhilfeantrag), den Sie hier herunterladen oder bei Ihrer Gemeinde abholen können,
- Nachweise zum Einkommen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid) und zu vorhandenem Vermögen (zum Beispiel Sparbuch, Rückkaufswertbescheinigung einer Lebensversicherung),
- Kontoauszüge der letzten drei Monate,
- Mietvertrag/Nachweise zu Hauslasten bei Eigenheimbesitzern.
Eine allgemeine Aussage über die Höhe der Leistung ist leider nicht möglich, da dies von mehreren Einzelfaktoren abhängt. Grundsätzlich setzt sich die Grundsicherungsleistung folgendermaßen zusammen:
- Maßgebender Regelsatz des Antragsberechtigten (und gegebenenfalls seines grundsicherungsberechtigten Ehegatten/Lebenspartners),
- angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit keine Pflichtversicherung besteht,
- und eventuell einem Mehrbedarf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Hiervon werden die eigenen Einkünfte (zum Beispiel Renten, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Erwerbseinkommen) und die des Ehegatten/Lebenspartners abgezogen. Nur wenn der maßgebliche Grundsicherungsbedarf höher ist als die Einkünfte, errechnen sich Grundsicherungsleistungen.
Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel durch die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse sichergestellt. Seit 1. April 2009 ist jeder Bundesbürger gesetzlich dazu verpflichtet, bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert zu sein. Die so genannte "Hilfe zur Gesundheit" entspricht in Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen, die Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sind, kommt daher Hilfe zur Gesundheit nicht in Betracht (auch nicht für Zuzahlungen, Eigenleistungen, usw.).
Sollte für Sie die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse - aus welchen Gründen auch immer - ausgeschlossen sein, können Sie beim Landratsamt Unterallgäu weitergehende Informationen darüber erhalten, ob für Sie gegebenenfalls Hilfe zur Gesundheit möglich sind. "Hilfe zur Gesundheit" als eine Form der Sozialhilfe ist allerdings abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen sowie seines Ehe-/Lebenspartners.
Wenden Sie sich hierfür bitte an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt Unterallgäu. Sollten Sie persönlich vorbeikommen möchten, dann vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Aus den unterschiedlichsten Gründen können Menschen nicht mehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Die so genannte „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ist grundsätzlich für alle Menschen vor dem Erreichen der Altersgrenze (diese liegt bei mindestens 66 Jahren) gedacht, die nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder dem des Ehe- oder Lebenspartners bestreiten können.
Fragen und Antworten
Hilfe zum Lebensunterhalt kann man beantragen, wenn man seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen des Ehe- beziehungsweise Lebenspartners bestreiten kann und
- eine vorgezogene Altersrente oder
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezieht (keine Arbeitsmarktrente) oder
- der Rentenversicherungsträger das Vorliegen einer vollen, aber befristeten Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage festgestellt hat.
Hilfen zum Lebensunterhalt können auch Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beantragen, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen, aber auch nicht aus Unterhaltsansprüchen sicherstellen können.
Keinen Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt haben
- Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten oder erhalten können (Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld)
- Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder erhalten können, und
- Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Einen Antrag auf Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfeantrag) erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzbehörde oder Sie können ihn hier herunterladen.
Bei Ihrer Wohnsitzbehörde ist man Ihnen auch behilflich, wenn Sie Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags benötigen. Die Gemeinde leitet Ihren Antrag dann an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt Unterallgäu weiter. Dort wird der Antrag geprüft und gegebenenfalls bewilligt.
Sie können den vollständig ausgefüllten Antrag aber auch direkt beim Landratsamt Unterallgäu abgeben. Dazu ist allerdings eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte auf dieser Seite.
Nur wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig sind und auch die notwendigen Nachweise vorliegen, kann ein Antrag bearbeitet werden und ein entsprechender Bescheid ergehen.
Folgende Unterlagen und Nachweise werden in jedem Fall benötigt (weitere Unterlagen und Nachweise sind abhängig vom Einzelfall):
- ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfeantrag), den Sie hier herunterladen oder bei Ihrer Gemeinde abholen können,
- Nachweise zum Einkommen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid) und zu vorhandenem Vermögen (zum Beispiel Sparbuch, Rückkaufswertbescheinigung einer Lebensversicherung),
- Kontoauszüge der letzten drei Monate,
- Mietvertrag/Nachweise zu Hauslasten bei Eigenheimbesitzern.
Eine allgemeine Aussage über die Höhe der Leistung ist leider nicht möglich, da dies von mehreren Einzelfaktoren abhängt. Grundsätzlich setzt sich die Leistung folgendermaßen zusammen:
- maßgebender Regelsatz des Antragsberechtigten (und gegebenenfalls seines leistungsberechtigten Ehegatten/Lebenspartners)
- angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit keine Pflichtversicherung besteht
- eventuell Mehrbedarf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Hiervon werden die eigenen Einkünfte (zum Beispiel Renten, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Erwerbseinkommen) und die des Ehegatten/Lebenspartners abgezogen. Nur wenn der maßgebliche Bedarf höher ist als die Einkünfte, errechnen sich Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Wird ein Mensch pflegebedürftig, bedeutet das nicht nur eine persönliche Belastung für den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen. Häufig sind auch finanzielle Schwierigkeiten damit verbunden. Damit wenigstens die finanziellen Belastungen in einem erträglichen Rahmen gehalten werden, gibt es die so genannte „Hilfe zur Pflege“.
Bitte beachten Sie: Wir sind der richtige Ansprechpartner für Sie, wenn es um die Pflegegrade 0 und 1 geht. Ab Pflegegrad 2 und bei stationärer Pflege ist der Bezirk Schwaben zuständig! Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie bitte einen Termin, damit genügend Zeit für Sie zur Verfügung steht.
Bei allgemeinen Fragen rund um das Thema Pflege hilft Ihnen auch gerne das Team am Pflegestützpunkt weiter.
Fragen und Antworten
Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Personen erhalten, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe benötigen, zum Beispiel bei der Körperpflege, bei der Ernährung, beim Ankleiden oder bei der Haushaltsführung.
Die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gehen denen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) in jedem Fall vor. Werden finanzielle Hilfen bei Pflegebedürftigkeit benötigt, so müssen Sie zunächst bei der zuständigen Pflegekasse (in der Regel bei der Krankenkasse) Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehungsweise die Ermittlung eines Pflegegrads beantragen.
Nur wenn
- jemand nicht pflegeversichert ist oder
- die Pflegesachleistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder
- der Pflegebedarf nicht so hoch ist, dass die Pflegekasse einen Pflegegrad ermittelt,
kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht.
Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine Form der Sozialhilfe. Leistungen sind deshalb abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Ehe-/Lebenspartners, bei pflegebedürftigen Kindern auch vom Einkommen und Vermögen seiner Eltern.
Bitte beachten Sie: Das Landratsamt ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Pflegegrade 0 und 1 geht. Ab Pflegegrad 2 ist der Bezirk Schwaben zuständig!
Um Hilfe zur Pflege zu beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- einen vollständig ausgefüllten Antrag (hier zum Herunterladen oder bei Ihrer Gemeinde erhältlich),
- einen Nachweis zum Einkommen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid) und zu vorhandenem Vermögen (zum Beispiel Sparbuch, Rückkaufswertbescheinigung einer Lebensversicherung),
- Kontoauszüge der letzten drei Monate,
- Mietvertrag/Nachweise zu Hauslasten bei Eigenheimbesitzern,
- Bescheid der Pflegekasse beziehungsweise Nachweis über Antragstellung und - bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine selbst beschaffte Pflegekraft: Kostenvoranschlag oder letzte Rechnung.
Zuständig ist in diesem Fall der Bezirk Schwaben. Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege kann dann direkt beim Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, Hafnerberg 10, 86152 Augsburg angefordert werden. Sie können diesen Antrag aber auch auf der Internetseite des Bezirks Schwaben herunterladen.
Auf den Seiten des Bezirks Schwaben erhalten Sie auch weitergehende Informationen, beispielsweise zur Antragstellung, zu den Ansprechpartnern beim Bezirk Schwaben sowie eine Übersicht der Pflegeheime in Schwaben.
Ab dem Tag, ab dem ein Asylbewerber hier ist, erhält er so genannte Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (kurz: AsylbLG). Welche Leistungen Asylbewerber bekommen können, Informationen zur Bezahlkarte und die richtigen Ansprechpartner, erfahren Sie auf dieser Seite.
Für Schüler bis einschließlich der 10. Klassen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, ist der Schulweg unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei. Ab der 11. Klasse müssen die Kosten grundsätzlich selbst bezahlt werden - außer die Fahrtkosten pro Familie und Schuljahr liegen zum Beispiel über der so genannten Familienbelastungsgrenze. Dann erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung zur "nächstgelegenen Schule" teilweise. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf dieser Seite.
Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe. Dazu haben wir Ihnen nachfolgend ein paar Fragen beantwortet. Zum so genannten "Wohnberechtigungsschein", der für eine geförderte Mietwohnung benötigt wird, finden Sie auf dieser Seite Informationen.
Fragen und Antworten
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für den Mieter eines Hauses, einer Wohnung oder eines Zimmers
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, hängt ab
- von der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- von der Höhe des (gesamten) Einkommens und
- von der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung.
Ausgeschlossen vom Wohngeld sind grundsätzlich Bezieher von Bürgergeld und Sozialhilfe sowie Bezieher der Kriegsopferfürsorge, Asylbewerber und (alleinstehende) Personen, die Anspruch auf BAFöG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben, weil die Unterhaltskosten in diesen Rechtsbereichen bereits einberechnet sind.
Die amtlichen Vordrucke für Wohngeld (Mietzuschuss beziehungsweise Lastenzuschuss) gibt es beim Landratsamt und den Gemeinden, aber auch im Internet auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
Der Antrag kann bei den Gemeinden oder beim Landratsamt eingereicht werden. Wir bitten Sie darum, einen Termin zu vereinbaren, wenn Sie offene Fragen persönlich abklären wollen.
Sie können Wohngeld auch online beantragen - siehe Online-Anträge unten auf dieser Seite.
Nur wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig sind und auch die erforderlichen Nachweise vorliegen, kann ein Antrag bearbeitet werden und ein entsprechender Bescheid ergehen.
Folgende Unterlagen und Nachweise benötigen Sie:
- Antrag auf Mietzuschuss und Erläuterungen (alternativ: zum Online-Verfahren)
- Antrag auf Lastenzuschuss und Erläuterungen (alternativ: zum Online-Verfahren)
- Weitere Nachweise wie die Einkommenserklärung, die Verdienstbescheinigung oder ähnliches (siehe Erläuterungen zum jeweiligen Antrag).
Die Vorlage weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
Sollten Sie mit dem Ausfüllen des Antrags Schwierigkeiten haben, dann wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitzgemeinde und fragen dort nach, ob man Ihnen behilflich sein könnte.
Nachdem viele Faktoren für die Berechnung und damit für die Höhe des Wohngeldes maßgebend sind, lässt sich hier keine pauschale oder prozentuale Aussage machen.
Errechnet sich Wohngeld, wird dieses in der Regel für ein Jahr bewilligt und monatlich ausgezahlt. Um das Wohngeld über diesen Zeitraum hinaus zu erhalten, müssen Sie rechtzeitig einen neuen Antrag stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist die Bestätigung, dass die für eine geförderte Mietwohnung geltenden Einkommensgrenzen eingehalten werden. Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite.
- Antrag auf Mietzuschuss und Erläuterungen (alternativ: zum Online-Verfahren)
- Antrag auf Lastenzuschuss und Erläuterungen (alternativ: zum Online-Verfahren)
- Einkommenserklärung
- Verdienstbescheinigung
