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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 14.02.2024

Allgemeine Informationen zum Wasserrecht

Um das Wasser vor den Menschen, aber auch die Menschen vor den Gewalten des Wassers zu schützen, und um für einen Interessensausgleich bei verschiedenen Nutzungen zu sorgen, wurde das Wasserrecht geschaffen - erstmals vor über 150 Jahren im Jahr 1852. Seitdem wurden die Gesetze immer wieder aktualisiert.

Fragen und Antworten

Was ist Wasserrecht?

Der Zugang zu sauberem Trinkwasser und zu Sanitärversorgung ist ein Menschenrecht. Deshalb ist jeder Staat als Garant der Einhaltung der Menschenrechte dazu verpflichtet, gesetzliche Regelungen über die Gewässerbenutzung zu erlassen. Diese Regelungen müssen folgenden Mindestanforderungen gerecht werden:

  • Wasser stellt eine öffentliche Sache dar und ist damit ausschließlich dem Staat als Garant für seine Nutzung und seinen Schutz zugeordnet; eine Privatisierung von Wasser ist ausgeschlossen. Daraus ergibt sich für den Staat die Aufgabe, das Wasser als Ressource zu bewirtschaften. Hierbei sind Grundsätze der Nachhaltigkeit zu beachten, um der Verpflichtung der Generationengerechtigkeit nachzukommen.
  • Die Nutzung von Gewässern kann aufgrund deren Eigenschaft als öffentliche Sache und Allgemeingut Dritten überlassen werden. Diese Überlassung kann nur befristet zugelassen werden und muss stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehen, um eventuelle Missbräuche zu verhindern.
  • Wassernutzungen dürfen nur zu einem bestimmten Zweck zugelassen werden. Dabei müssen die Standards für den Erhalt eines guten Gewässerzustands eingehalten werden - in Qualität und Quantität. Deshalb ist die Wassernutzung einer stringenten staatlichen Kontrolle unterworfen. Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen führen zu einem Widerruf der Nutzungsmöglichkeit.
  • Weiter ergibt sich aus der Garantenstellung des Staates auch eine Pflicht zur Vorsorge gegen die vom Wasser ausgehenden Gefahren und für Wassermangelzeiten.
  • Um die Bewirtschaftung der Gewässer ausüben zu können, ist eine Verpflichtung zur Gewässerkunde unumgänglich. So ist die Kenntnis wasserwirtschaftlicher Verhältnisse, deren Dynamik und der durch menschliche Einflüsse bedingten Veränderungen zwingende Voraussetzung für die staatliche Gewässerbewirtschaftung.

Das Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung wird in Deutschland durch die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Landeswassergesetze (in Bayern: BayWG) gewährleistet. Die Umsetzung vor Ort wird vom Landratsamt als weisungs- und wirtschaftlich unabhängige Instanz überwacht. Dabei müssen sowohl örtliche als auch überörtliche Belange berücksichtigt und unterschiedliche Interessen ausgeglichen werden.

Was ist ein wasserrechtliches Gestattungs-/Genehmigungsverfahren?

Egal ob Wasserentnahme aus Gewässer oder Grundwasser, Wassernutzung zur Energieerzeugung, Einleitungen, Hochwasserschutzdämme, Fischteiche, Biotope, Nasskiesausbeuten oder das Verfüllen, Verlegen oder Verrohren von wasserführenden Gräben: Um negative Auswirkungen auf das Gewässer sowie das Grundwasser und Beeinträchtigungen Betroffener zu vermeiden, müssen bei jeder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder bei einer Wassernutzung verschiedene Interessen gegeneinander abgewogen werden.

Der Begriff „Gestattung“ ist der Oberbegriff für alle Formen von behördlichen wasserrechtlichen Genehmigungen, Zulassungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Planfeststellungen.

Welches Genehmigungsverfahren bei Ihrem Vorhaben relevant ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Wir informieren Sie gerne auch in einem persönlichen Gespräch näher. Einen Überblick über die verschiedenen wasserrechtlichen Gestattungsarten bekommen Sie hier.

Welche Unterlagen benötige ich für ein wasserrechtliches Gestattungsverfahren?

Für die Durchführung der Gestattungsverfahren benötigen wir von Ihnen zunächst einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Gestattung für Ihr Vorhaben.

Dem Antrag müssen folgende prüffähige Unterlagen beigefügt werden - in 3-facher Ausfertigung:

  • Erläuterungsbericht mit detaillierten Angaben zum Vorhaben
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:25.000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:5000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • Lageplan im Maßstab M 1:1000 mit eingetragenem Vorhaben (Flurnummer, Gemarkung)
  • Eingabepläne - Grundriss, Schnitte - im Maßstab M 1:100
  • Detailpläne einzelner Anlagenteile im Maßstab M 1:50 oder M 1:25
  • ggf. hydrogeologisches Gutachten
  • ggf. Rekultivierungsplan bzw. landschaftspflegerischer Begleitplan
  • ggf. Umweltverträglichkeitsstudie (UVP-Vorprüfung)

Alle Unterlagen müssen vom Antragsteller unterschrieben sein.

Ob darüber hinaus noch zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Gerne informieren wir Sie darüber auch in einem persönlichen Gespräch.

Wo erhalte ich weitere Informationen rund um das Thema Umweltverträglichkeitsprüfungen?

Informationen rund um Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist - also zum Beispiel zu Verfahrensstand, Terminen, Unterlagen, Berichten und Empfehlungen sowie Entscheidungen - finden Sie unter www.uvp-verbund.de.

  • Informationen über Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, findet man unter www.uvp-verbund.de - also zum Beispiel Verfahrensstände, Termine, Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie Entscheidungen.

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