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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 18.04.2024

Bitte vereinbaren Sie vor einem Besuch bei der Ausländerbehörde unbedingt einen Termin. 

Bei Fragen zu: Aufenthaltsrecht, Asylverfahren, Staatsangehörigkeit und Personenstandswesen:

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  • Telefon: (08261) 995-8050
  • Die Ausländerbehörde finden Sie in der Bürgermeister-Krach-Straße 11 in Mindelheim. 

Für alle Anliegen rund um Wohnraum für Flüchtlinge und Asylunterkünfte

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Radevusus maalesef görüsmeye alamıyoruz!


Willkommen im Landkreis Unterallgäu

Ob Krieg, Gewalt, Tod, Verfolgung, Vertreibung, Armut oder Elend: Kaum jemand flieht aus seiner Heimat, wenn er nicht dazu gezwungen wird. Es ist unsere rechtliche und humanitäre Pflicht, diesen hilfesuchenden Menschen Zuflucht zu bieten. Zu dieser Verantwortung bekennt sich der Landkreis Unterallgäu uneingeschränkt. Unser Anliegen ist es, für Asylbewerber, die dem Landkreis Unterallgäu von der Regierung von Schwaben zugewiesen werden, angemessene Unterkünfte bereitzustellen. Jeder Asylsuchende soll ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren durchlaufen können und für dessen Dauer in menschenwürdigen Umständen untergebracht werden.

Rund 50 Prozent der derzeit im Unterallgäu lebenden Asylbewerber werden nach geltendem Recht voraussichtlich in Deutschland bleiben dürfen, weil ihr Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt wurde. Sie müssen eine Aufenthalts- oder auch eine Arbeitserlaubnis beantragen.

Fragen und Antworten

Was ist zu tun, wenn der Flüchtling einen positiven Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erhalten hat?

Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Flüchtling als Asyl suchend anerkannt, muss er bei der Ausländerbehörde am Landratsamt eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Das läuft so ab:

  1. Der Flüchtling muss den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und den Antrag auf Passersatz (Reiseausweis) herunterladen, beide Anträge vollständig ausfüllen und diese von der Meldebehörde (= Wohnsitzgemeinde) bestätigen lassen.
  2. Ein biometrisches Passfoto machen lassen.
  3. Einen Termin mit der Ausländerbehörde vereinbaren. Zu diesem Termin muss der Betroffene alle oben genannten Unterlagen sowie den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitbringen.
    Bei dem Termin wird die Sicherheitsbefragung durchgeführt. Ist dafür ein Dolmetscher nötig, muss der Betroffene diesen selbst organisieren und zum Termin mitbringen. Die Kosten dafür muss er selbst tragen. Außerdem werden Fingerabdrücke genommen und man wird zu einem Integrationskurs verpflichtet.

Sobald die Aufenthaltserlaubnis und der Reiseausweis vorliegen, wird der anerkannte Asylsuchende von der Ausländerbehörde angeschrieben. Abhängig davon, welcher Asylstatus festgestellt wurde (Asylberechtigter, Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigter oder Ausländer mit Abschiebungsverbot), wird die Aufenthaltserlaubnis unter Umständen mit einer Wohnsitzbeschränkung auf den Landkreis Unterallgäu versehen.

Alle wichtigen Informationen für anerkannte Asylsuchende haben wir in diesem Merkblatt zusammengestellt.

Alles über die Aufenthaltstitel erfahren Sie auf dieser Seite.

Anerkennung ist nicht gleich Anerkennung. Welche verschiedenen Arten des Aufenthaltsstatus gibt es und was bedeuten diese?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten:

  • Asylberechtigung
  • Flüchtlingsschutz
  • subsidiärer Schutz und
  • Abschiebungsverbot.

Je nach Schutzart erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.

Informationen über die verschiedenen Aufenthaltstitel finden Sie hier.

Wer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet und wer bietet diese Kurse an?

Erhält der Asylbewerber nach Abschluss des Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel aufgrund Asylberechtigung, Flüchtlingsschutzes oder subsidiären Schutzes, dann wird er grundsätzlich zeitgleich zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann von der Teilnahme an einem Integrationskurs abgesehen werden (z.B. bei einem Schulbesuch oder wenn ausreichend Sprachkenntnisse vorhanden sind).

Angeboten werden die verpflichtenden Integrationskurse beispielsweise von den Volkshochschulen im Landkreis Unterallgäu oder von der Memminger Volkshochschule.

Die Integrationskurse beinhalten sechs Module mit insgesamt 660 Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten) plus Orientierungskurs im Anschluss. Sie enden mit der Prüfung B1.

Nähere Informationen gibt das Integrationsbüro der VHS Unterallgäu vormittags unter Telefon (08261) 9124 oder per E-Mail an info(at)vhs-ua.de

Wie ist der Familiennachzug bei anerkannten Flüchtlingen geregelt?

Das Recht, Ehepartner oder Kinder unter 18 Jahren aus dem Fluchtland nachkommen zu lassen, haben nur asylberechtigte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Personen mit subsidiärem Schutz. Nicht erlaubt ist dieser Familiennachzug Asylsuchenden, Geduldeten oder Menschen mit Abschiebeverbot.

Der Antrag muss an eine deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden, an die sich auch die Familienmitglieder wenden können. Die entsprechenden Antragsformulare findet man auf den Internetseiten der Botschaften.

Für den Antrag werden folgende Dokumente jeweils in Kopie benötigt:

  • Anerkennungsbescheid des BAMF
  • Aufenthaltserlaubnis des anerkannten Flüchtlings
  • Pass des anerkannten Flüchtlings und ggf. der Familienmitglieder
  • Geburts- und Heiratsurkunde (für alle nachzuholenden Familienmitglieder)

Dies bedeutet, dass auch Asylbewerber, die noch keinen Anerkennungsbescheid vom BAMF erhalten haben, bereits tätig werden können, indem Sie frühzeitig alle notwendigen Unterlagen zusammenstellen.

Wichtig zu wissen: Ein Familiennachzug ohne eine eigene Wohnung führt zur Obdachlosigkeit. Denn ab der Anerkennung durch das BAMF ist die Ausländerbehörde nicht mehr zur Unterbringung verpflichtet.

Welche finanzielle Unterstützung erhält ein anerkannter Asylbewerber?
  • Hartz IV/Arbeitslosengeld II: Jeder, der als Flüchtling anerkannt ist, kann beim für den Wohnort zuständigen Jobcenter sofort einen Antrag auf Leistungen stellen. Hierfür muss er persönlich (bei Bedarf mit Dolmetscher) zum Jobcenter kommen, um seine Daten erfassen zu lassen. Mehr erfahren Sie in diesem Infoblatt des Jobcenters.
  • Wohngeld: Anerkannte Flüchtlinge, die über ein Arbeitseinkommen verfügen, können beim Sozialamt am Landratsamt einen Antrag auf Wohngeld stellen. 
  • Kindergeld: Anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Kindergeld. Den entsprechenden Antrag sollten sie am besten sofort nach ihrer Anerkennung bei der zuständigen Familienkasse stellen. Das Jobcenter rechnet bei seinen Leistungen das Kindergeld als Einkommen an.

Im Unterallgäu kümmern sich viele Menschen um die Asylbewerber, die bei uns Zuflucht suchen: Zum einen, wenn es um die vielen rechtlichen Fragen, die Suche nach Unterkünften und um finanzielle Leistungen geht. Zum anderen gibt es viele Ehrenamtliche, die sich dafür engagieren, dass sich die Asylbewerber bei uns wohl fühlen.

Hier haben wir für Sie zusammengefasst, an wen Sie sich bei welcher Frage wenden können. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Bei Fragen zum Asylverfahren

Die Ausländerbehörde im Landratsamt Unterallgäu ist der richtige Ansprechpartner bei Fragen zum Asylverfahren, für das Ausstellen von Ausweisdokumenten oder die Erteilung von Arbeitserlaubnissen. Sie haben Fragen dazu? Dann vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns! Dies ist auf mehreren Wegen möglich: Über unsere Online-Terminvergabe, per E-Mail an ausland(at)lra.unterallgaeu.de oder telefonisch während der Sprechzeiten (Montag bis Freitag: 9 bis 10 Uhr; Montag bis Donnerstag: 14 bis 15 Uhr) unter (08261) 995-8050.

Bei Fragen rund um Asylbewerberunterkünfte und zum Thema Wohnen

Für alle Anliegen rund um Wohnraum für Flüchtlinge und Asylunterkünfte ist das Team "Migration und Wohnraum" zuständig. Diese finden Sie in der Hallstattstraße 1 in Mindelheim. Sie können dort einen Termin vereinbaren: 

  • über die Online-Terminvergabe,
  • per E-Mail an migration-wohnraum@lra.unterallgaeu.de,
  • oder telefonisch unter (0 82 61) 9 95-80 30
Bei Fragen zu Leistungen für Asylbewerber

Im Landratsamt Unterallgäu kümmert sich das Sachgebiet „Soziales und Senioren“ beispielsweise um Geldleistungen für Asylbewerber, die Ausstellung von Krankenbehandlungsscheinen und die Übertragung von gemeinnütziger Arbeit.

Welcher Mitarbeiter der richtige Ansprechpartner für Ihre Gemeinde ist, finden Sie in dieser Übersicht.

Koordinationsstelle für Asyl und Integration

Die Freiwilligenagentur Schaffenslust hat das Aufgabengebiet des sogenannten Integrationslotsen übernommen. Die Agentur unterstützt die ehrenamtlichen Helfer im Unterallgäu, organisiert Schulungen und Fachveranstaltungen sowie Treffen zum Erfahrungsaustausch.

Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration gefördert.

Asyl-Sozialberatung der Caritas

Die Asyl-Sozialberatung der Caritas berät und unterstützt Asylbewerber, zum Beispiel im Asylverfahren, in sozial- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten und bei Alltagsproblemen. Sie erreichen die Asyl-Sozialberatung unter Telefon (08261) 7368989.

Grundsätzlich gilt: Ob und in welchem Umfang Asylbewerber arbeiten dürfen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Nähere Informationen geben die Agentur für Arbeit beziehungsweise die Ausländerbehörde oder das Sozialamt am Landratsamt.

Fragen und Antworten

Gibt es Asylbewerber, die grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen dürfen?

Solange ein Asylbewerber in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen muss (also nach aktueller Rechtslage höchstens bis zu sechs Monate) darf er nicht arbeiten.

Dies gilt auch für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten und Personen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde - gleichgültig wie lange sie schon im Besitz einer Gestattung oder Duldung sind. Als sichere Herkunftsstaaten gelten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Welche verschiedenen Arten des Aufenthaltsstatus sind maßgeblich für den Zugang zum Arbeitsmarkt?
  • Aufenthaltserlaubnis: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Je nach Schutzart erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.
    Anerkannte Asylbewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
  • Gestattung: Das Bundesamt erteilt Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens (also bis zur Entscheidung über den Asylantrag), in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.
    Während der ersten drei Monate ist jedoch auch mit Gestattung keine Arbeit erlaubt - abgesehen von einem Schnupperpraktikum. Bitte beachten Sie, dass aber auch ein Schnupperpraktikum der Ausländerbehörde zu Beginn gemeldet werden muss!
  • Duldung: Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“, die Duldung genannt wird. Wer eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzt, hat bestimmte Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Beschäftigung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem übersichtlichen Merkblatt zusammengestellt und beantwortet. Dieses Merkblatt finden Sie hier.

Ist gemeinnützige Arbeit für Asylbewerber möglich?

Gemeinnützige Arbeit können Asylbewerbern in Asylunterkünften oder bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern leisten. Dies  ist auch ohne Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung der Ausländerbehörde möglich.

Für die gemeinnützige Arbeit gibt es eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent/Stunde und, wenn notwendig, eine Entschädigung für sonstige Mehraufwendungen. Für die Genehmigung bzw. Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit sollten sich die Träger, die eine Arbeitsgelegenheit anbieten möchten, rechtzeitig vor dem geplanten Beginn beim Sozialamt melden. 

Sind Asylbewerber, die im Rahmen eines so genannten „Ein-Euro-Jobs“ arbeiten, haftpflichtversichert?

Grundsätzlich muss sich jeder Asylbewerber selbst um seine Haftpflichtversicherung kümmern - sofern er jedoch im Rahmen eines gemeinnützigen „Ein-Euro-Jobs“ von einer Kommunen mit der Erfüllung einer kommunalen Aufgabe beauftragt wird und die Kommune den Rahmen für Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit vorgibt, besteht ein Versicherungsschutz über die kommunale Haftpflichtversicherung.

Wie können Asylbewerber ausländische Qualifikationen und Zeugnisse in Deutschland anerkennen lassen?

In vielen Berufen ist eine Anerkennung des ausländischen Abschlusses und damit die Vergleichbarkeit mit einem deutschen Abschluss hilfreich. In einigen Berufen ist sie sogar Voraussetzung, um den Beruf in Deutschland ausüben zu dürfen.

Ein hilfreiches Angebot macht hier die „Anerkennungsberatung“, die auch einen Sitz in Augsburg hat. Mehr Informationen darüber finden Sie im Internet auf den Seiten des speziellen Förderprogramms MigraNet. Klicken Sie hier und wir leiten Sie direkt weiter.

Auf der Internetseite von Migranet finden Sie Infos rund um die Anerkennung ausländischer Qualifikationen. 

Unter www.anerkennung-in-deutschland.de ist im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ein umfassendes Informationsportal entstanden.

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland. Zu finden ist die ZAB im Internet unter www.kmk.org/zab  

Was müssen Arbeitgeber beachten, die einen Asylbewerber einstellen oder ihm einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz anbieten wollen?

Für Unternehmer, die Asylbewerber einstellen beziehungsweise einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz anbieten wollen, haben wir in einem kurzen Merkblatt wichtige Regelungen zusammengestellt.

Grundsätzlich gilt:

  • Jeder Einzelfall wird gesondert geprüft.
  • Straftäter dürfen nicht arbeiten.
  • Personen aus sicheren Herkunftsstaaten - also aus der EU, aus Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Kosovo, Albanien, Montenegro, Ghana und Senegal - dürfen nicht arbeiten.
  • Eine Aneinanderreihung gleicher Praktika ist nicht möglich.

Ein Betrieb im Unterallgäu, der einen Asylbewerber einstellen möchte, muss dazu gemeinsam mit dem Asylbewerber dieses Formular ausfüllen und an die Ausländerbehörde am Landratsamt Unterallgäu, Bad Wörishofer Straße 33, 87719 Mindelheim senden. Die Ausländerbehörde prüft dann zusammen mit der Zentralen Arbeitsvermittlung, ob ein Arbeitsverhältnis möglich ist.

Wichtig: Die Arbeitsaufnahme ist in jedem Fall erst nach der Erlaubnis durch die Ausländerbehörde möglich!

  • Eine Vorlage zur Anzeige eines zehntägigen, unentgeltlichen "Schnupperpraktikums" finden Sie hier.
  • Eine Vorlage zur Anzeige eines maximal dreimonatigen "Praktikums zur Überprüfung der Ausbildungseignung" finden Sie hier.
Bei wem kann ich mich als Unternehmen oder Helferkreis über Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber informieren?

Ansprechpartner im Landratsamt:

  • Bei ausländerrechtlichen Fragen steht Ihnen die Ausländerbehörde als Anlaufstelle zur Verfügung.
  • Bei Fragen rund um die Auswirkungen einer Erwerbstätigkeit auf die Leistungen für Asylbewerber hilft Ihnen unser Sozialamt weiter.


Informationen bei anderen Organisationen:

Muss jede Erwerbstätigkeit dem Landratsamt gemeldet werden?

Grundsätzlich muss bei Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit dem Sozialamt unverzüglich (also spätestens am dritten Tag nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit!) mitgeteilt werden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständige, sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung handelt.

Auch ein Praktikum muss gemeldet werden, außer wenn es sich um ein zehntägiges Schnupperpraktikum handelt, das unentgeltlich geleistet wird.

Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigt das Sozialamt folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Erste Lohnabrechnung und ggf. weitere Lohnabrechnungen
Können Asylbewerber in Deutschland studieren?

Grundsätzlich dürfen Flüchtlinge ein Hochschulstudium aufnehmen, insbesondere anerkannte Flüchtlinge. Gleiches gilt auch für Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder die einen Duldungsstatus haben.

Einen Artikel zu dem Thema hat die Seite "Studieren in Deutschland" veröffentlicht.

In der Regel stellen die Flüchtlinge ihren Asylantrag bereits bei der so genannten Erstbefragung in der Erstaufnahmeeinrichtung. Das Asylverfahren kann von etwa drei Monaten bis zu einigen Jahren dauern. Die Prüfung von Asylanträgen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (kurz BAMF). Seine Mitarbeiter müssen bewerten, ob einem Asylantragsteller in seinem Herkunftsland Verfolgungsmaßnahmen drohen, die sein Leben oder seine Freiheit gefährden.

Für was das Landratsamt und die Zentrale Ausländerbehörde zuständig sind, erfahren Sie in dieser Übersicht.

Hier möchten wir einige grundlegende Fragen zum Asylverfahren klären.

Fragen und Antworten

Wie läuft das Asylverfahren ab? Was ist eine „Gestattung“?

In aller Kürze: Nachdem der Asylsuchende seinen Asylantrag beim BAMF gestellt hat (in der Regel geschieht dies bereits in der Erstaufnahmeeinrichtung), stellt die jeweils zuständige Ausländerbehörde den Asylsuchenden eine so genannte „Gestattung“ als Ausweisdokument aus. Diese Aufenthaltsgestattung berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, also bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.

Was versteht man unter der „Anhörung“?

In der „Anhörung“ schildert der Asylbewerber seine Verfolgung. Die Anhörung ist Grundlage für die Entscheidung, ob Asyl gewährt werden kann. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal.

Die Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben. Dazu wird jeder geladen, der Asyl beantragt. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend ist ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher.

Was versteht man unter einem „Dublin-Fall“?

Wenn das BAMF feststellt, dass der Asylsuchende bereits in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag gestellt hat, handelt es sich um einen so genannten „Dublin-Fall“. Hier nimmt das BAMF Kontakt mit dem jeweiligen Land auf und versucht, eine Rücküberstellung des Asylsuchenden zu erzielen. Sobald dem BAMF eine entsprechende Rückübernahmezusicherung vorliegt und eine Überstellung erfolgen kann, leitet die Ausländerbehörde entsprechende Maßnahmen ein.

Wie geht das Verfahren weiter, wenn der Flüchtling einen positiven Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erhalten hat, also als Asylbewerber anerkannt wurde?

Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Flüchtling als Asyl suchend anerkannt, muss er bei der Ausländerbehörde am Landratsamt eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt "Anerkennung".

Was passiert, wenn der Asylsuchende einen ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erhalten hat?

Wenn das BAMF den Asylantrag ablehnt und eine Ausreiseaufforderung erlässt, dann ist die Ausländerbehörde dazu verpflichtet, „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ zu prüfen und durchzuführen.

Wird der Asylantrag abgelehnt, dann können dagegen Rechtsmittel eingelegt werden. Die Klage muss grundsätzlich binnen kurzer Zeit erhoben werden. Dafür sollte ein mit dem Asylrecht vertrauter Rechtsanwalt beauftragt werden. Dieser benötigt eine Prozessvollmacht des Asylbewerbers. 

Für die außergerichtliche Erstberatung kann der Asylsuchende beim Amtsgericht eine so genannte Beratungshilfe beantragen. Die Kosten für die juristische Vertretung vor Gericht muss der Asylsuchende jedoch aus eigenen Mitteln bestreiten. Einkommensschwache Personen können eine Prozesskostenhilfe für Gerichtsverfahren beantragen - im Bereich des Asylrechts und bei strittigen Fragen des Ausländerrechts wird diese jedoch erfahrungsgemäß wegen mangelnder Erfolgsaussichten nur selten gewährt.

Thema Abschiebung: Wie läuft diese ab? Welche zeitlichen Fristen gelten?

Zunächst einmal wird unterschieden, ob der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde - also zum Beispiel wenn ein Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland stammt -, oder ob die Ablehnung andere Gründe hatte.

  • Wenn das BAMF einen Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt hat, dann muss der Betroffene innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Bescheids des Bundesamts aus Deutschland ausreisen. Kommt er dieser Ausreiseverpflichtung nicht nach, dann wird der Betroffene innerhalb kurzer Zeit abgeschoben, sofern keine sonstigen Ausreisehindernisse bestehen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Betroffene reiseunfähig ist oder wenn die Passbeschaffung länger dauert.
  • Asylbewerber, deren Asylantrag aus anderen Gründen abgelehnt wurde, werden aufgefordert, Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, nachdem die Entscheidung des BAMF bestandskräftig wurde.
    Bei der Rückkehr kann die Zentrale Ausländerbehörde Schwaben (ZAB) oder die Zentrale Rückkehrberatung (ZRB) helfen. Diese Stellen informieren über die Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr ebenso wie über entsprechende finanzielle Hilfen.

Sollte der Asylbewerber nicht freiwillig ausreisen, erfolgt eine zwangsweise Abschiebung aus dem Bundesgebiet.

Hat der abgelehnte Asylbewerber keine Ausweispapiere seines Herkunftslandes, dann müssen diese bei der für dieses Land zuständigen Botschaft beantragt werden. Jeder Asylbewerber ist dazu verpflichtet, sich darum zu kümmern, Ausweispapiere zu beschaffen! Weigert der Asylbewerber sich, dabei mitzuwirken, einen Pass zu beschaffen, sind Zwangsmaßnahmen und Einschränkungen im Aufenthaltsstatus ebenso möglich wie Kürzungen der Leistungen.

Welche Hilfen gibt es für Flüchtlinge, die freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren möchten?

Bei einer freiwilligen Rückkehr ins Heimatland hilft die Zentrale Rückkehrberatung (ZRB). Das Kooperationsprojekt der Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie und BRK mit der Regierung von Schwaben steht für eine „Rückkehr in Würde“. Die ZRB bietet eine ergebnisoffene Beratung für Menschen mit Rückkehrwunsch an und unterstützt sie bei der freiwilligen Ausreise.

Rückkehrwillige können sich bei der ZRB kostenlos beraten lassen. Die ZRB kümmert sich im Rahmen ihrer Bestimmungen, Richtlinien und verfügbaren finanziellen Mittel um Transportkosten, Reisebeihilfe und eine Starthilfe im Heimatland. Sie unterstützt unter anderem auch bei der Beschaffung der nötigen Reisedokumente.

Die ZRB ist erreichbar unter www.zrb-suedbayern.de oder unter folgenden Anschriften:

ZRB Südbayern
Hirnbeinstraße 3
87435 Kempten

Telefon (0831) 51210550
Fax (0821) 5089-633
E-Mail: info@zrb-suedbayern.de

 

Es berät hierzu außerdem die Zentrale Ausländerbehörde der Regierung von Schwaben:

ZAB Schwaben
Kobelweg 82
86156 Augsburg
Telefon (08 21) 3 27-38 66

Ab dem Tag, an dem ein Asylbewerber im Landkreis Unterallgäu untergebracht wird, erhält er so genannte Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (kurz: AsylbLG). Diese Leistungen werden in der Regel direkt bei der Ankunft im Landratsamt (Sozialamt) beantragt. Die Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft ankommen, sollten für die erste Auszahlung ihrer Leistungen baldmöglichst ins Landratsamt kommen. 

Um welche Leistungen es sich handelt, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Fragen und Antworten

Müssen Asylbewerber für ihre Unterkunft bezahlen?

Sofern Asylbewerber nicht über ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen verfügen, müssen sie für die Kosten ihrer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft (einschließlich Heizkosten, Betriebskosten und Strom) nicht selbst aufkommen.

Auch die benötigten Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände werden ihnen als Sachleistungen zur Verfügung gestellt.

Welche Geldleistungen erhalten Asylbewerber?

Die Leistungen für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzen sich folgendermaßen zusammen:

  • Leistungen für den notwendigen Bedarf zur Sicherung des physischen Existenzminiums
    zum Kauf von Lebensmitteln, Getränken und Kleidung sowie für die Gesundheitspflege, also etwa für den Kauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten
  • Leistungen für den persönlichen Bedarf zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums (sogenanntes "Taschengeld")
    beispielsweise für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Telefonkosten, Freizeitaktivitäten usw.

Die Höhe dieser Leistungen richtet sich nach der Art der Unterbringung, nach Familienstand und Alter der Person.

Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten können Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten, die denen eines Sozialhilfeempfängers entsprechen.

Gibt es sonstige einmalige Leistungen?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Mit Ausnahme der Leistungen für den Schulbedarf, für die keine gesonderte Antragstellung erforderlich ist, müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe gesondert beantragt werden. Den Antrag können Sie hier herunterladen. 

Mehr Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie auf dieser Seite

Gibt es spezielle Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt?

Schwangere erhalten einen zusätzlichen Geldbetrag ausbezahlt. Voraussetzung ist die Vorlage einer Ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft (also zum Beispiel der Mutterpass).

Für die Erstausstattung von Neugeborenen werden Leistungen in Höhe von 180 Euro gezahlt, für den Kauf eines gebrauchten Kinderwagens auf Antrag 60 Euro.

Schwangere Asylbewerberinnen können selbstverständlich das umfangreiche Beratungsangebot der Schwangerenberatungsstellen in Anspruch nehmen! Mehr dazu finden Sie hier.

Wie wirkt sich eine Erwerbstätigkeit auf die Sozialleistungen der Asylbewerber aus? Werden bei eigenem Einkommen Leistungen gekürzt?

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht müssen Asylbewerber jegliche Form von Einkommen (insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) unverzüglich mitteilen.

Grundsätzlich wird Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. Einkommen wird jedoch nicht in voller Höhe berücksichtigt.
Sie können sich hierzu gerne näher beim zuständigen Sachbearbeiter informieren. Eine konkrete Berechnung kann jedoch erst nach Vorlage der Lohnabrechnung erfolgen.

Wie viel Vermögen darf ein Asylbewerber besitzen?

Asylbewerber, die sich erst seit weniger als 18 Monaten in Deutschland aufhalten, dürfen ein Vermögen von 200 Euro pro Haushaltsmitglied ansparen. Asylbewerber, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, haben einen höheren Vermögensfreibetrag: Dieser beträgt für eine alleinstehende Person 10.000 Euro. Hinzu kommen 10.000 Euro für die Ehefrau/den Ehemann und 500 Euro je Kind.

Sollte das Vermögen über diesen Freigrenzen liegen, hat der Asylbewerber keinen Anspruch auf Leistungen. Er muss zunächst das übersteigende Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzen. Gegebenenfalls verlangen die Behörden Nachweise, was von dem übersteigenden Vermögen angeschafft wurde.

Überprüft wird die Hilfebedürftigkeit anhand der Kontoauszüge beziehungsweise anhand von Umsatzlisten der Bank.

Welche Leistungen erhalten anerkannte Asylbewerber, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können?

Anerkannte erwerbsfähige Asylbewerber, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, können beim Jobcenter Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragen, das sogenannte Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II.

Das Jobcenter Unterallgäu erreichen Sie unter Telefon (0 82 61) 76 75 -267 oder -260.

Einen Überblick über das Arbeitslosengeld II gibt dieses Infoblatt des Jobcenters.

Für die Behandlung durch Hausarzt und Zahnarzt erhalten Asylbewerber Krankenscheine. Die ärztliche Versorgung beschränkt sich auf akute Schmerzen und Erkrankungen. Für Heilmittel (wie zum Beispiel Krankengymnastik), Brillen, orthopädische und andere Hilfsmittel werden die Kosten nur nach vorheriger gesonderter Genehmigung des Sozialamtes übernommen.

Fragen und Antworten

Was benötigt ein Asylbewerber, um sich von einem Hausarzt, Kinderarzt, Frauenarzt oder Augenarzt untersuchen bzw. behandeln lassen zu können?

Dafür ist ein Krankenbehandlungsschein nötig. Dieser muss beim ersten Termin beim behandelnden Arzt vorgelegt werden und bleibt das ganze Quartal bei diesem Arzt. Ein Arztwechsel während eines Quartals ist nur nach Genehmigung durch das Sozialamt möglich, weil nur ein Krankenschein pro Quartal ausgestellt wird. 

Wie erhält ein Asylbewerber einen Krankenschein?

Das Sozialamt am Landratsamt stellt jedem Asylbewerber pro Quartal einen Kranken- und einen Zahnbehandlungsschein aus.

Den ersten Krankenschein erhält der Asylbewerber bei seinem ersten Besuch im Landratsamt. Für jedes weitere Quartal wird ihm automatisch rechtzeitig ein neuer Krankenschein zugeschickt.

Der Krankenbehandlungsschein gilt ausschließlich für die Behandlung durch einen Haus-, Kinder-, Frauen- oder Augenarzt. Der behandelnde Arzt kann den Asylbewerber an einen (anderen) Facharzt überweisen.

Was darf mit einem Krankenschein behandelt werden?

Die ärztliche Versorgung beschränkt sich auf akute Schmerzen und Erkrankungen. Dies gilt auch für die Verordnung von Arznei- und Verbandsmitteln.

Schutzimpfungen und Kinder-Vorsorgeuntersuchungen (U1-U9) werden ebenfalls übernommen.

Was über die akute Schmerzbehandlung hinausgeht, muss vorab vom Sozialamt genehmigt werden.

Die Kosten für Heilmittel (wie zum Beispiel Krankengymnastik), Brillen, orthopädische und andere Hilfsmittel werden nur nach vorheriger gesonderter Genehmigung des Sozialamtes übernommen.

Ist mit dem Krankenschein auch eine Facharztbehandlung möglich? Wie läuft eine Überweisung ab?

Auch hier gilt: Der Grund für die Facharztbehandlung müssen akute Schmerzen und Erkrankungen sein. Bei Überweisung durch den Hausarzt benötigt der Facharzt weder einen eigenen Krankenbehandlungsschein noch eine gesonderte Genehmigung durch das Sozialamt.

Die Einweisung in ein Krankenhaus bedarf – abgesehen von Notfällen – der vorherigen Genehmigung des Sozialamtes. Transportkosten werden in den selben Fällen übernommen wie bei gesetzlich krankenversicherten Personen.

Was ist bei Notfällen wichtig?

Wichtig ist, dass der Notfall-Vertretungsarzt bei ärztlichen Behandlungen im Notfall innerhalb von zwei Wochen eine Eilanzeige an das Sozialamt schickt.

Welche Leistungen erhalten Asylbewerber für die Zahnbehandlung?

Asylbewerber erhalten neben dem Krankenschein auch einen Zahnbehandlungsschein. Auch beim Zahnbehandlungsschein gilt: Die Kosten werden nur für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen übernommen.

Für Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen muss vorab ein Heil- und Kostenplan zur Genehmigung beim Sozialamt eingereicht werden.

Wie sieht es mit Zuzahlungen und Eigenanteilen aus?

Asylbewerber sind - solange sie noch keine Krankenversicherungskarte haben - von Zuzahlungen und Eigenanteilen (z. B. bei Rezepten oder Krankenhausaufenthalten) befreit.

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente (grüne Rezepte) müssen allerdings selbst bezahlt werden.

Wie lange werden Krankenscheine ausgestellt?

Lebt ein Asylbewerber ohne wesentliche Unterbrechung seit 18 Monaten in Deutschland und hat er die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhält er keine Krankenscheine mehr. Stattdessen kann er eine Krankenkasse wählen und bekommt von dieser Krankenkasse eine Versichertenkarte ausgestellt. Damit hat er Anspruch auf dieselbe medizinische Versorgung wie ein Sozialhilfeempfänger.

Das Sozialamt schickt jedem Asylbewerber die Unterlagen zur Wahl einer Krankenkasse rechtzeitig zu.

Gibt es spezielle Leistungen für Schwangerschaft und Geburt?

Schwangere Asylbewerberinnen und Wöchnerinnen werden umfassend ärztlich betreut. Sie erhalten sämtliche im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen medizinischen Hilfe- und Betreuungsleistungen. Dazu zählen zum Beispiel auch die Vorsorgeuntersuchungen sowie Hilfen während der Schwangerschaft und nach der Geburt.

Schwangere Asylbewerberinnen können selbstverständlich das umfangreiche Beratungsangebot der Schwangerenberatungsstellen in Anspruch nehmen! Mehr dazu finden Sie <link _blank>hier.

Zudem wird Schwangeren ein zusätzlicher Geldbetrag ausbezahlt. Voraussetzung ist die Vorlage einer Ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft (also zum Beispiel der Mutterpass). Für die Erstausstattung von Neugeborenen werden Leistungen in Höhe von 180 Euro gezahlt, für den Kauf eines gebrauchten Kinderwagens auf Antrag 60 Euro.

Was ändert sich in Sachen Krankenversicherung, wenn ein Asylbewerber ein Arbeitsverhältnis aufnimmt?

Ab dem Tag, an dem ein Asylbewerber eine versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt, sind er und seine Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder) gesetzlich krankenversichert.

Was ändert sich bezüglich der Krankenversicherung, wenn der Asylbewerber als Flüchtling anerkannt wird?

Anerkannte Flüchtlinge sind ab dem Tag gesetzlich krankenversichert, ab dem sie Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beziehen.

Was sollten ehrenamtliche Helfer in Bezug auf mögliche Infektionsgefahren wissen und beachten?

Die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst:

Grundsätzlich untersucht das Gesundheitsamt alle Asylbewerber auf übertragbare Krankheiten. Dazu gehört die körperliche Untersuchung auf Anzeichen einer übertragbaren Krankheit, die Untersuchung zum Ausschluss einer Tuberkulose, eine Blutuntersuchung zum Ausschluss einer Infektion mit HIV I und II sowie Hepatitis B sowie eine anlassbezogene Stuhluntersuchung auf typische Krankheitserreger.

Sie können sich durch Schutzimpfungen gegen verschiedene Infektionskrankheiten schützen - hier lohnt sich auf jeden Fall ein Blick in den eigenen Impfpass.

Wichtig ist es selbstverständlich - wie in jeder Situation - die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten! Die wichtigste Maßnahme, um die Übertragung einer Infektionskrankheit zu vermeiden, ist das Waschen der Hände, vor allem nach jedem Besuch der Toilette, nach Kontakt mit vermutlich infektiösen Gegenständen und Nahrungsmitteln sowie vor und nach der Zubereitung von Mahlzeiten. Auch das Tragen von Schutzhandschuhen sollte zum Beispiel beim Versorgen einer Wunde ganz selbstverständlich sein.

Gibt es Infomaterial und Hilfsmittel, die die Verständigung beim Arzt erleichtern?

Um Besuche beim Arzt und die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern zu erleichtern, hat zum Beispiel der Verein „Bild und Sprache e.V.“ ein „Gesundheitsheft“ entwickelt. Dieses können Sie hier herunterladen. Das Heft enthält Arbeitsblätter und viel Bildmaterial für die Beratung von Asylsuchenden, unter anderem zu den Themen Impfberatung, mehrsprachige Anschreiben, Anamnesebogen oder Therapiepläne in zehn Fremdsprachen.

Die einzelnen kostenlosen Materialien sind zum Download auch unter www.medi-bild.de und www.tipdoc.de verfügbar, dort finden Sie auch viele weitere Informationen und Materialien, die bei einem Arztbesuch die Verständigung erleichtern können.

Um die Geflüchteten, die in unserem Landkreis Zuflucht suchen, kümmert sich neben den Hauptamtlichen in den verschiedenen Ämtern und Beratungsstellen vor allem auch eine große Zahl ehrenamtlich Tätiger. Dieses Engagement ist ein unverzichtbarer und äußerst wertvoller Beitrag zur Integration direkt vor Ort. 

Fragen und Antworten

An wen kann man sich wenden, wenn man sich ehrenamtlich als Asylhelfer engagieren oder einen neuen Helferkreis aufbauen möchte?

Die Freiwilligenagentur Schaffenslust unterstützt die Arbeit der ehrenamtlichen Helferkreise und steht ihnen bei allen ehrenamtsspezifischen Anliegen zur Verfügung. Bei Bedarf werden Schulungen und Fortbildungen sowie Erfahrungsaustauschtreffen organisiert. Außerdem steht ein Pool an ehrenamtlichen Nachhilfelehrern_innen zur Verfügung, die junge Geflüchtete in Schule und Berufsschule unterstützen.

Viele hilfreiche Informationen und Tipps bietet ein Leitfaden für ehrenamtliche Flüchtlingshilfe, den die Freiwilligenagentur zusammengestellt hat. Hier leiten wir Sie weiter.

Gibt es spezielle Versicherungsmöglichkeiten für ehrenamtliche Asylbewerber-Helfer?

Die besondere Konstellation, dass Ehrenamtliche bei ihrer Arbeit über die kommunale Haftpflichtversicherung versichert sind, ist in den seltensten Fällen gegeben. Deshalb ist hier in der Regel zu prüfen, inwieweit ein Versicherungsschutz über andere Einrichtungen (z. B. den Caritasverband etc.) oder eine private Haftpflichtversicherung besteht. Sollte auch insoweit kein Versicherungsschutz vorliegen, besteht Versicherungsschutz über die Ehrenamtsversicherung des Freistaates Bayern, wenn 

  • mehrere Personen gemeinschaftlich
  • in einem bestimmten Organisationsrahmen (z. B. Telefonlisten, Einsatzpläne)
  • über eine gewisse Dauer bzw. Regelmäßigkeit handeln.

Wichtig zu wissen ist, dass die Ehrenamtsversicherung bei Schäden im Kfz-Bereich in der Regel nicht leistet.

Viele Informationen rund um den Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich/freiwillig Engagierte in Bayern hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration auf dieser Seite zusammengestellt.

Gibt es finanzielle Unterstützung für ehrenamtliche Flüchtlingshelfer?
  • Um die Arbeit der ehrenamtlichen Flüchtlingshelfer zu unterstützen, hat der Kreisausschuss des Unterallgäuer Kreistags im Dezember 2014 beschlossen, dass Fahrdienste zumindest teilweise vergütet werden. So können Ehrenamtliche seit Januar 2022 ein Kilometergeld von 20 Cent je Kilometer erhalten, wenn die Aufenthaltsgemeinde des Asylbewerbers zusätzlich fünf Cent je Kilometer übernimmt. Die Fördersumme ist auf 25.000 Euro im Jahr gedeckelt.
    Nähere Informationen finden Sie in der Fahrtkosten-Konzeption des Landkreises. Den entsprechenden Antrag auf Fahrtkostenerstattung finden Sie hier.
  • Ehrenamtliche Dolmetscher werden im Rahmen der Ehrenamtspauschale bei Übersetzungsterminen im Landratsamt vergütet, sofern das Landratsamt die Hinzuziehung eines Dolmetschers als notwendig erachtet hat.
  • Die Landes-Arbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen (lagfa bayern e. V.) unterstützt die ehrenamtlichen Leiter von Deutschkursen für Asylbewerber mit einer Sachkostenpauschale. Mehr erfahren Sie auf dieser Seite.
Werden ehrenamtliche Deutschkurse finanziell gefördert?

Die Landes-Arbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen (lagfa bayern e. V.) unterstützt die ehrenamtlichen Leiter von Deutschkursen für Asylbewerber mit einer Sachkostenpauschale. In den Kursen geht es vor allem darum, Grundzüge der deutschen Sprache so beizubringen, dass sich die Asylbewerber in alltäglichen Situationen zurechtfinden. 

Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • Der Deutschkurs muss einen Umfang von mindestens zwei Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) pro Woche haben.
  • Es müssen mindestens 50 Unterrichtseinheiten sein.
  • Mindestens drei bzw. fünf erwachsene Teilnehmer_innen müssen regelmäßig anwesend sein (Nachweis durch Unterschriftenliste der ersten drei Unterrichtstermine).
  • Der Kurs muss mindestens drei Monate dauern.

Die Pauschale kann von Wohlfahrtsverbänden, Pfarrgemeinden, Vereinen, Kommunen und von engagierten Einzelpersonen beantragt werden. Ein vollständiger Antrag beinhaltet:

  • vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter Antrag in zweifacher Ausführung (den Antrag finden Sie hier)
  • von den Kursteilnehmern unterschriebene Anwesenheitsliste (im Original) von drei Terminen
  • Unterschrift des Kursleiters
  • Einsendung per Post

Die Unterallgäuer Helferkreise haben viele Ideen, wie sie unseren Asylbewerbern im Alltag helfen können und ihnen die Integration erleichtern. Hier finden Sie Beispiele, die auch für andere Helferkreise von Nutzen sein können - auf diese Weise kann jeder von den Erfahrungen und Ideen der anderen profitieren und das eine oder andere Projekt auf die eigene Gemeinde übertragen. Wenden Sie sich einfach an die Freiwilligenagentur Schaffenslust, dann wird auch Ihr Projekt hier aufgenommen!

Weltweit sind nach Angaben der UNO-Flüchtlingshilfe über die Hälfte der Menschen, die sich auf der Flucht oder in flüchtlingsähnlichen Situationen befinden, jünger als 18 Jahre. Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Wenn sie mit ihren Eltern - oder auch allein - in Deutschland angekommen sind, gibt es verschiedene spezielle Angebote für sie.

Fragen und Antworten

Können die Kinder von Asylbewerbern die örtlichen Kindertagesstätten besuchen? Wer übernimmt die Kosten hierfür?

Auf jeden Fall muss im Vorfeld mit der Kindertagesstätte geklärt werden, ob genügend Plätze für die Aufnahme zur Verfügung stehen. Ist die Unterbringung geklärt, dann übernimmt das Kreisjugendamt die Gebühren für die Kindertagesstätten.

Allerdings muss hierfür bereits vor Besuch der Einrichtung ein Antrag auf Kostenübernahme beim Kreisjugendamt gestellt werden. Die schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme muss dann ebenfalls schon vor der Unterbringung vorliegen. In der Regel werden die Kosten zunächst für zwölf Monate übernommen - eine Verlängerung sollte dann rechtzeitig (am besten sechs Wochen vor Ablauf) beantragt werden.

Besteht die allgemeine Schulpflicht auch für Kinder von Asylbewerbern?

Auch die Kinder von Asylbewerbern unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Schulpflicht. Diese beginnt nach einem dreimonatigen Aufenthalt. Die Kinder und Jugendlichen besuchen grundsätzlich die Schule des jeweiligen Wohnorts. 

Wie ist der Familiennachzug geregelt?

Das Recht, Ehepartner oder Kinder unter 18 Jahren aus dem Fluchtland nachkommen zu lassen, haben nur asylberechtigte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Personen mit subsidiärem Schutz. Nicht erlaubt ist dieser Familiennachzug Asylsuchenden, Geduldeten oder Menschen mit Abschiebeverbot.

Der Antrag muss an eine deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden, an die sich auch die Familienmitglieder wenden können. Die entsprechenden Antragsformulare findet man auf den Internetseiten der Botschaften.

Für den Antrag werden folgende Dokumente jeweils in Kopie benötigt:

  • Anerkennungsbescheid des BAMF
  • Aufenthaltserlaubnis des anerkannten Flüchtlings
  • Pass des anerkannten Flüchtlings und ggf. der Familienmitglieder
  • Geburts- und Heiratsurkunde (für alle nachzuholenden Familienmitglieder)

Dies bedeutet, dass auch Asylbewerber, die noch keinen Anerkennungsbescheid vom BAMF erhalten haben, bereits tätig werden können, indem Sie frühzeitig alle notwendigen Unterlagen zusammenstellen.

Wichtig zu wissen: Ein Familiennachzug ohne eine eigene Wohnung führt zur Obdachlosigkeit. Denn ab der Anerkennung durch das BAMF ist die Ausländerbehörde nicht mehr zur Unterbringung verpflichtet.

Wie werden allein reisende minderjährige Flüchtlinge untergebracht?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die als Flüchtlinge ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen nach Deutschland kommen, werden im Fachjargon als „unbegleitete Minderjährige“ bezeichnet.

Sie werden nicht in Gemeinschaftseinrichtungen oder dezentralen Unterkünften untergebracht, sondern in anderen geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe, wo sie altersentsprechend besser betreut werden können. Für sie verantwortlich ist das Kreisjugendamt.

Hier finden Sie Informationen und eine umfassende Linksammlung über Sprachlernhilfen und den Alltag in Deutschland.

Fragen und Antworten

Gibt es Hilfsmittel, um Asylbewerbern einen Einblick in verschiedene „Verhaltensregeln“ in Deutschland zu geben und ihnen das Ankommen zu erleichtern?

Folgende Handreichungen oder Apps stehen hier zur Verfügung - dabei handelt es sich jedoch nur um eine kleine Auswahl:

  • „Ankommen“ - App für Smartphones: Die App ist ein Wegbegleiter zur schnellen und umfassenden Orientierung während der ersten Wochen in Deutschland. Ziel ist es, die wichtigsten Informationen zur raschen Integration der Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen: Hinweise zu Werten und Leben in Deutschland finden sich dort ebenso wie Infos zum Asylverfahren sowie zum Weg in Ausbildung und Arbeit. In die App ist zudem ein kostenloser, multimedialer Sprachkurs integriert, der eine alltagsnahe Unterstützung für die ersten Schritte auf Deutsch bietet. „Ankommen“ steht in den fünf Sprachen Arabisch, Englisch, Farsi, Französisch und Deutsch zur Verfügung und ist nach dem Download auch ohne Internetzugang nutzbar.
    Übrigens: Die Gesamtverantwortung für das App-Gemeinschaftsprojekt hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es hat gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Goethe-Institut die Inhalte bereitgestellt. Der BR hat die technische Entwicklung der App realisiert und berät die Partner in redaktionell-didaktischer Hinsicht.
  • Refugee-Guide: Empfehlenswert ist beispielsweise der „Refugee-Guide“, in dem alltägliche Gegebenheiten und Situationen in Deutschland erklärt werden. Diese „Orientierungshilfe für das Leben in Deutschland“ ist in vielen Sprachen, wie beispielsweise Albanisch, Französisch, Dari oder Arabisch, übersetzt und steht unter www.refugeeguide.de kostenlos zur Verfügung.
  • Grundgesetz auf Deutsch, Englisch und Arabisch: Im Shop der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) findet man im kostenfreien Angebot beispielsweise auch ein Minilexikon mit aktuellen Zahlen zum Thema Flucht und Asyl, ein Willkommensplakat für Flüchtlingskinder in mehreren Sprachen oder Auszüge aus dem Grundgesetz für die BRD auf Deutsch, Englisch und Arabisch aufbereitet. Zu finden ist der bpb-Shop unter www.bpb.de/shop
  • Weitere interessante Links finden Sie in der Linksammlung im unteren Teil dieser Seite oder auf den Seiten der Freiwilligenagentur Schaffenslust.
Welche Internetseiten und Hilfsmittel sind beim Thema Deutschlernen hilfreich und empfehlenswert?

Gerade zum Thema Deutsch lernen gibt es unzählige interessante Internetseiten. Wir stellen hier nur eine kleine Auswahl vor. Weitere Links findet man in der Linksammlung im unteren Teil dieser Seite.

  • Übersetzungshilfe für Ehrenamtliche, Gemeinden und Bürger: Von ehrenamtlichen Flüchtlingshelfern wurde eine interaktive Übersetzungshilfe entwickelt. Sie unterstützt die Verständigung mit Flüchtlingen in verschiedensten Situationen. Die wichtigsten Wörter und Sätze aus unterschiedlichen Themenbereichen, z. B. Gesundheit und Recht, stehen in 28 Sprachen zur Verfügung und können kostenlos heruntergeladen werden unter www.refugeephrasebook.de
  • Sprachtafel „Lerne Deutsch“: Auf der Sprachtafel „Lerne Deutsch!“ wird mit Piktogrammen der Basiswortschatz symbolisiert. Die Begriffe sind thematisch in Bereiche wie Schule, Behörde, Freizeit oder Wohnungseinrichtung gegliedert und bieten einen guten Überblick über praktische Vokabeln für Deutschlerner. Die Sprachtafel kann hier heruntergeladen werden.
Wie kann ein Ausländer, Flüchtling oder Asylbewerber seinen Führerschein in Deutschland anerkennen lassen oder einen Führerschein erwerben?

Die Führerscheinstelle des Landratsamts hat die wichtigsten Informationen zum Thema Führerschein für Ausländer und Asylbewerber in einem Informationsblatt zusammengestellt. Dabei geht es um die notwendigen Unterlagen und Papiere ebenso wie um Informationen rund um die Fahrprüfung. Das Infoblatt können Sie hier herunterladen.

Zunächst einige grundsätzliche Themen:

  • Mit einer ausländischen Fahrerlaubnis darf unter keinen Umständen in Deutschland gefahren werden, ehe nicht geklärt ist, ob der Führerschein hier überhaupt anerkannt wird. Es handelt sich sonst um Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Straßenverkehrsgesetz)!
  • Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte der Betroffene vor Beginn der Fahrschulausbildung unbedingt persönlich mit Führerschein und Identitätspapieren sowie einer Person, die ausreichend Deutsch oder Englisch spricht, in die Führerscheinstelle nach Mindelheim kommen, um den Einzelfall klären zu lassen!
Gibt es Infomaterial rund um das Thema richtiges Verhalten im Straßenverkehr?

Die ADAC-Stiftung „Gelber Engel“ hat zusammen mit Verkehrsexperten des ADAC e.V. einen Flyer mit den wichtigsten Verkehrsregeln für Flüchtlinge entwickelt.

Haben die Asylbewerber eine Haftpflichtversicherung?

Über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss jeder Asylbewerber selbst entscheiden.

Der Landkreis Unterallgäu schließt keine Privathaftpflichtversicherung für Asylbewerber ab, da dies unter anderem gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen würde. In Deutschland ist jeder selbst für seine Versicherungen verantwortlich; eine Versicherung durch die öffentliche Hand gibt es nicht - auch nicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II oder andere Bedürftige.

Was gilt bei der Teilnahme am Sportangebot von Vereinen in Sachen Versicherungsschutz?

Viele Vereine bieten bereits spezielle Sportangebote - außerhalb der regulären Mitgliedschaften - für Flüchtlinge und Asylbewerber an. Damit durch dieses Engagement nicht auch noch zusätzliche finanzielle Belastungen auf die Vereine zukommen, hat der Bayerische Landessportverband (BLSV) die kompletten Kosten für eine pauschale Sportversicherung bei der ARAG für alle Asylbewerber und Flüchtlinge übernommen, die an Angeboten der BLSV-Mitgliedsvereine teilnehmen.

Abgedeckt sind Unfall- und Haftpflichtschäden. Die teilnehmenden Personen müssen dem BLSV nicht gemeldet werden und benötigen keinen Mitgliedsstatus für diese Versicherung. Sollten Asylbewerber und Flüchtlinge allerdings länger im Verein bleiben und am Spiel- oder Mannschaftsbetrieb teilnehmen, müssen sie als Mitglieder gemeldet werden. Sonst könnte für sie keine Startberechtigung oder ein Spielerpass beantragt werden. Über diese Anmeldung sind sie dann ohnehin in der standardmäßigen Sportversicherung des BLSV abgesichert.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Wie kann man Asylbewerbern helfen, wenn sie ihre Angehörigen suchen?

Über den Suchdienst des Roten Kreuzes ist es möglich, nach Angehörigen suchen zu lassen, zu denen Asylbewerber den Kontakt verloren haben. Folgende Such-Möglichkeiten gibt es:

  • Poster-Suche „Trace the Face“: Es besteht die Möglichkeit, ein Passbild des suchenden Flüchtlings auf einem Poster zu veröffentlichen. Auf diesem wird dann vermerkt, nach wem gesucht wird, also z.B. „I’m looking for my family/brother/sister, … (Ich suche nach meiner Familie/Bruder/Schwester, …). Das Poster wird in Gemeinschaftsunterkünften, Ausländerbehörden und sonstigen Behörden, die mit Migranten zu tun haben, ausgehängt und ist im Internet unter www.tracetheface.org einsehbar. Wenn einer der anderen Flüchtlinge den Suchenden erkennt und Informationen zum Verbleib der Gesuchten hat, kann er mit dem Suchenden über das Rote Kreuz in Verbindung treten.
    Die erforderlichen Formulare gibt es nur bei der BRK-Suchdienst-Beratungsstelle Kempten.

BRK-Suchdienst-Beratungsstelle Kempten
Ursula Cassier
Haubenschloßstraße 12
87435 Kempten
Telefon: 0831 / 52 29 2 - 0
Email: ucassier(at)kvoberallgaeu.brk.de

  • Nationale Suche: Über den BRK-Suchdienst ist auch die Suche nach Kindern und deren Eltern bzw. erwachsenen Verwandten oder Geschwistern möglich, die einander innerhalb Deutschlands oder auf dem Weg nach Deutschland in Österreich, Kroatien oder beim jeweiligen Grenzübertritt verloren haben.
  • Internationale Suche: Über das Rote Kreuz besteht weiter die Möglichkeit, eine internationale Suchanfrage zu starten. Diese Anfragen können auch über die Suchdienst-Beratungsstelle Kempten eingeleitet werden. Sie werden dann über das Internationale Rote Kreuz in die nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Organisationen herangetragen. Da es gerade im afrikanischen Bereich sehr viele unterschiedliche Regime und Diktatoren gibt, sind die Möglichkeiten des Roten Kreuzes für eine Suche im Heimatland der Flüchtlinge sehr unterschiedlich. Weitere Auskünfte hierzu gibt es über die Suchdienst-Beratungsstelle Kempten bekommen. Die Suchdienst-Beratungsstelle ist für das Unterallgäu, Ostallgäu, Stadt Memmingen und Landkreis Neu-Ulm zuständig.
  • Kontakt zu Insassen von Gefängnissen: Eine weitere Möglichkeit, mit Verwandten (die sich im Gefängnis befinden) in Kontakt zu treten, ist über das Internationale Rote Kreuz (IKRK/ICRC). Diese Tätigkeit ist ebenfalls eine der Kernaufgaben, die sich aus den Genfer Abkommen ergeben haben. Die Flüchtlinge haben dann die Möglichkeit, Briefe an den Angehörigen zu schreiben und diese über das Rote Kreuz dem Gefangenen zukommen zu lassen. Mittlerweise besteht wohl immer öfter auch die Möglichkeit von Telefonaten oder von Skype-Verbindungen. Ob diese Möglichkeiten im Einzelfall konkret umsetzbar sind hängt stark von den lokalen Gegebenheiten ab.

Wenn Menschen auf ihrer Flucht nach Deutschland kommen, werden sie zunächst in so genannte Erstaufnahmeeinrichtungen gebracht. Von der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Asylbewerber dann entweder in eine Gemeinschaftsunterkunft (kurz: GU) der Regierung gebracht oder den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Der Landkreis mietet im Namen des Freistaats Bayern die so genannten dezentralen Unterkünfte an.

Für alle Anliegen rund um Wohnraum für Flüchtlinge und Asylunterkünfte ist das Team "Migration und Wohnraum" zuständig. Diese finden Sie im Landratsamt Unterallgäu (Gebäude 2) in der Hallstattstraße 1 in Mindelheim. 

  • E-Mail: migration-wohnraum@lra.unterallgaeu.de
  • Telefon: (0 82 61) 9 95-80 30

Fragen und Antworten

Wie läuft die Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung ab?

Nach der Registrierung werden in der Erstaufnahmeeinrichtung alle Asylbewerber zunächst auf übertragbare Erkrankungen untersucht. Diese Untersuchung umfasst

  • die körperliche Untersuchung auf Anzeichen einer übertragbaren Krankheit
  • eine Untersuchung zum Ausschluss einer Tuberkulose der Atmungsorgane
  • eine Blutuntersuchung zum Ausschluss einer Infektion mit HIV I und II sowie Hepatitis B
  • eine bakteriologische Stuhluntersuchung auf Erreger wie etwa Typhus
  • eine Untersuchung auf Darmparasiten bei Asylbewerbern aus außereuropäischen Ländern

Zudem erhalten die Asylbewerber in der Erstaufnahmeeinrichtung von Hilfsorganisationen wie dem Bayerischen Roten Kreuz (BRK) oder den Maltesern die wichtigsten Kleidungsstücke. Auch die Verpflegung wird gestellt.

Von der Erstaufnahmeeinrichtung aus werden sie entweder in eine Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von Schwaben gebracht oder kommen in einer dezentralen Unterkunft des Landkreises unter.

Woran kann es liegen, wenn ein Asylbewerber nach einiger Zeit in eine andere Unterkunft umziehen muss?

In bestimmten Fällen organisiert die Ausländerbehörde auch Umzüge von Asylbewerbern im Landkreis, so genannte Umverteilungen. Diese Umverteilungen haben meist den Hintergrund, an anderer Stelle den sozialen Frieden zu wahren oder Familienzusammenführungen zu ermöglichen. Keinesfalls bedeutet ein Umzug gleichzeitig auch eine Schuldzuweisung an den Betroffenen. Vielmehr liegen der Entscheidung der Behörde sachliche Gründe zugrunde.

Haben die Asylbewerber eine Haftpflichtversicherung?

Über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss jeder Asylbewerber selbst entscheiden.

Der Landkreis Unterallgäu schließt keine Privathaftpflichtversicherung für Asylbewerber ab, da dies unter anderem gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen würde. In Deutschland ist jeder selbst für seine Versicherungen verantwortlich; eine Versicherung durch die öffentliche Hand gibt es nicht - auch nicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II oder andere Bedürftige.

Müssen die Asylbewerber GEZ-Gebühren bezahlen?

Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können auf Antrag von den GEZ-Gebühren befreit werden.

Die Schreiben der GEZ können an das Sozialamt am Landratsamt geschickt werden. Dann bescheinigt das Sozialamt den Bezug der Leistungen direkt gegenüber der GEZ.

Ein drahtloser Internetzugang (über W-LAN) in der Unterkunft wäre für die Asylbewerber eine große Hilfe. Ist die Einrichtung eines solchen Netzwerks möglich?

Standardmäßig kann der Landkreis die Unterkünfte nicht mit W-LAN ausstatten. Auch wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Internetzugang besteht, gibt es hier im ländlichen Raum leider keinen Anbieter für die dezentralen Asylunterkünfte. 

Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, die die Helferkreise bereits nutzen - hier ein paar Beispiele:

  • Bei „Allgäu-DSL“ gibt es einen Vertrag, bei dem die zugehörige GmbH als Anschlussinhaber auftritt und Betreiber somit vor Nachfragen und Regressansprüchen bei nicht gesetzmäßiger Benutzung geschützt werden. Hier finden Sie das zugehörige Produktblatt mit weiteren Informationen von Allgäu-DSL.
  • Eine andere Lösung bietet „Freifunk“. Hierbei wird die „Störerhaftung“ umgangen, indem Daten verschlüsselt an einen ausländischen Server übertragen werden. Nach der Erstinstallation fällt kein Wartungsaufwand mehr an und Nutzer benötigen kein Passwort, um Zugang zum Netz zu erhalten. Weitere Informationen finden Sie unter https://ffmuc.net/
  • Eine andere Möglichkeit ist es zum Beispiel, einen "Hotspot" in der Gemeinde einzurichten, wie dies etwa der Markt Ottobeuren getan hat. Nähere Informationen dazu findet man hier.
  • Der Verein Refugees Online e.V. kümmert sich um die Bereitstellung von Internet für Asylbewerber und verfügt über entsprechendes technisches Know-How. Einen Leitfaden des Vereins für die Einrichtung von W-LAN und weitergehende Informationen zum Ablauf können Sie hier abrufen.
  • Eine weitere Möglichkeit bietet die so genannte „Sorglosbox“ (www.sorglosinternet.de), die für den Betreiber als Provider auftritt und deshalb nicht abmahnfähig ist. So könnte ein W-LAN-Betreiber der Haftungsproblematik entgehen. Informationen zum Thema Abmahnungen finden Sie in diesem Artikel.
  • Hier finden Sie Informationen zum neuen Gesetz, das im Juli 2016 in Kraft getreten ist.
Wirkt sich ein freier W-LAN-Zugang auf die Sachleistungen für Flüchtlinge aus?

Sofern ein Zugang zum Internet als staatliche Sachleistung zur Verfügung gestellt wird, muss das Sozialamt dies bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigen. Der für die Abteilung „Nachrichtenübermittlung“ vorgesehene Betrag wird dann nicht mit den Leistungen ausbezahlt. Im Fall eines alleinstehenden Erwachsenen würden dabei 35,76 Euro von den Leistungen abgezogen werden.

Wird der Einrichtung vor Ort allerdings W-LAN durch Spenden, z.B. über den Helferkreis, zur Verfügung gestellt, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Leistung.

Wie lange müssen Asylbewerber in einer Asylunterkunft wohnen?

Asylbewerber müssen bis zur positiven Entscheidung über den Asylantrag in einer Asylunterkunft wohnen. Danach ist die Regierung (Gemeinschaftsunterkunft) bzw. das Landratsamt (dezentrale Unterkunft) berechtigt, die Unterbringung zu beenden. Bei Ablehnung des Asylantrages besteht weiterhin die Verpflichtung, in der Asylunterkunft zu wohnen.

Welche räumlichen Beschränkungen gelten während des Asylverfahrens?

Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens ist der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde (Landkreis Unterallgäu und Stadt Memmingen) beschränkt. Zur Vorsprache bei Behörden oder Gerichten außerhalb dieses Bereichs benötigt der Asylsuchende keine gesonderte Erlaubnis.

Sobald ein Ausländer sich länger als drei Monate erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält, kann er sich ohne besondere Erlaubnis innerhalb von Deutschland bewegen. Er ist aber nach wie vor verpflichtet, die Wohnung zu nehmen, die ihm die Regierung von Schwaben oder die Ausländerbehörde zugewiesen haben, solange er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

Kann ein Asylbewerber während des Asylverfahrens umziehen?

Möchte ein Asylbewerber in einen anderen Landkreis oder ein anderes Bundesland umziehen, teilt er dies zunächst schriftlich der Ausländerbehörde beim Landratsamt Unterallgäu mit. Diese gibt den Antrag an die Regierung von Schwaben weiter. Nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde, bei der der Asylsuchende in Zukunft leben möchte, entscheidet die Regierung von Schwaben über eine Umverteilung.

In bestimmten Fällen organisiert die Ausländerbehörde Umzüge von Asylbewerbern im Landkreis, so genannte Umverteilungen. Diese Umverteilungen haben meist den Hintergrund, an anderer Stelle den sozialen Frieden zu wahren oder Familienzusammenführungen zu ermöglichen. Keinesfalls bedeutet ein Umzug gleichzeitig auch eine Schuldzuweisung an den Betroffenen. Vielmehr liegen der Entscheidung der Behörde sachliche Gründe zugrunde.

Den Antrag auf Umverteilung finden Sie hier.

Wie werden allein reisende minderjährige Flüchtlinge untergebracht?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die als Flüchtlinge ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen nach Deutschland kommen, werden im Fachjargon als „unbegleitete Minderjährige“ bezeichnet. Sie werden nicht in Gemeinschaftseinrichtungen oder dezentralen Unterkünften untergebracht, sondern in anderen geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe, wo sie altersentsprechend besser betreut werden können. Für sie verantwortlich ist das Kreisjugendamt.  

Anerkannte Asylbewerber können selbst eine Wohnung mieten. Was müssen sie berücksichtigen?

Anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge aus der Ukraine, die Leistungen des Jobcenters (zum Beispiel Arbeitslosengeld II) beziehen, müssen unbedingt das Jobcenter kontaktieren, bevor sie einen Mietvertrag abschließen. Das Jobcenter prüft, ob die Wohnung und die Miet-Konditionen angemessen sind. Dafür benötigt das Jobcenter Angaben des Vermieters, die in diesem Formular abgefragt werden.

Fällt die Prüfung positiv aus, kann das Jobcenter die Mietkaution übernehmen.

Hat ein anerkannter Asylbewerber Anspruch auf Möbel?

Bezieht ein anerkannter Asylbewerber erstmal eine eigene Wohnung, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Erstausstattung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Bedarf des Einzelfalls. Es reicht ein formloser Antrag aus, in dem die Gegenstände aufgelistet werden. Gewährt wird ein Zuschuss zur Ausstattung, nicht der Wert der Neuanschaffung.

Darf ein anerkannter Asylbewerber vorübergehend weiter in einer Asylunterkunft wohnen, wenn er keine Wohnung findet?

Nach Abschluss des Asylverfahrens ist der Flüchtling eigentlich dazu verpflichtet, die Unterkunft zu verlassen. Bleibt ein Asylbewerber mangels Wohnraums vorübergehend in der Unterkunft wohnen, fällt eine Unterkunftsgebühr an. Außerdem muss er sich an den Kosten für die Haushaltsenergie beteiligen. Eingefordert werden diese Gebühren von der Zentralen Gebührenabrechnungsstelle für Asylbewerber und Aussiedler (angesiedelt bei der Regierung Unterfranken).

Sie könnten ein Gebäude oder eine Wohnung für Flüchtlinge zur Verfügung stellen? Informationen hierzu finden Sie auf dieser Seite. 

Für alle Anliegen rund um Wohnraum für Flüchtlinge und Asylunterkünfte ist das Team "Migration und Wohnraum" zuständig. Diese finden Sie in der Hallstattstraße 1 in Mindelheim. 

  • E-Mail: migration-wohnraum@lra.unterallgaeu.de
  • Telefon: (0 82 61) 9 95-80 30

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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 18.04.2024