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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 16.06.2026

Betäubungsmittel

Als Betäubungsmittel werden Arzneien und andere Stoffe bezeichnet, deren Abgabe besonders kontrolliert wird - zum Beispiel, weil sie abhängig machen können. Das Gesundheitsamt am Landratsamt überwacht den Umgang mit Betäubungsmitteln. Es berät Apotheken und andere Einrichtungen hierzu und überprüft diese auch. Aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbene Betäubungsmittel dürfen in angemessener Menge als Reisebedarf aus- oder eingeführt werden. Hierbei muss man Verschiedenes beachten.

Fragen und Antworten

Welche Einrichtungen betreut das Gesundheitsamt?

Das Gesundheitsamt überwacht den Betäubungsmittelverkehr in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie weiteren medizinischen Einrichtungen.

Wie wird der Umgang mit Betäubungsmitteln überwacht?

Das Gesundheitsamt berät die oben genannten Einrichtungen zum Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, zur Verschreibung von Betäubungsmitteln, zur Ausstellung von Betäubungsmittelrezepten, zur Aushändigung der Verschreibung sowie zu den gesetzlichen Verpflichtungen zur Dokumentation. Regelmäßig und unangemeldet überprüft werden Nachweise über Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln, Betäubungsmittelrezepte und -anforderungsscheine, Niederschriften über die Vernichtung von Betäubungsmitteln, Abgabebelege sowie die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln.

Welche Regelungen gelten beim Reisen mit Betäubungsmitteln?

Die Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln unterscheiden sich zwischen Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens und Reisen in andere Länder. In beiden Fällen muss eine ärztliche, beglaubigte Bescheinigung mitgeführt werden. Es gibt eine Bescheinigung für Reisen mit Betäubungsmitteln in Staaten des Schengener Abkommens und eine Bescheinigung für Reisen mit Betäubungsmitteln in andere Länder.

Wer beglaubigt die Bescheinigung, die man für Reisen braucht?

Das Gesundheitsamt kann die Bescheinigung auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung beglaubigen. Dabei sollte Folgendes beachtet werden:

  • Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage.
  • Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
  • Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen.
  • Bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raumes müssen die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes berücksichtigt werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bundesopiumstelle oder der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Ziellandes in Deutschland.
  • Für die Beglaubigung im Gesundheitsamt muss ein Termin vereinbart werden.

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