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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 05.01.2024

Soziale Leistungen

Jeder Mensch kann in eine Situation geraten, in der er öffentlicher Hilfe bedarf - sei es durch Krankheit, Behinderung oder einen Unfall. Dafür gibt es die Sozialhilfe - ein wichtiger Knoten im sozialen Netz. Der Landkreis Unterallgäu ist örtlicher Träger der Sozialhilfe und zuständig für die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt (für Nichterwerbsfähige), Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege und für Hilfe in anderen Lebenslagen (zum Beispiel für Bestattungskosten). Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich abhängig von Einkommen und Vermögen. Sozialhilfe ist nachrangig. Das heißt, dass Hilfen und Leistungen anderer, insbesondere Angehöriger und Sozialleistungsträger (wie Krankenkasse, Jobcenter, Rentenversicherung) vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Auch Ausländer haben einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

Durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - auch „Aufstiegs-BAföG“ genannt - wird die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen (zum Beispiel Meister, Techniker, Fachwirt, Erzieher usw.) finanziell unterstützt. Sie ist unabhängig davon, in welcher Form die Fortbildung durchgeführt wird (also ob in Vollzeit oder Teilzeit, schulisch oder außerschulisch, mediengestützt oder im Fernunterricht).
Die Förderung umfasst einen
einkommensunabhängigen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einen einkommens- und vermögensabhängigen monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie ist an gesetzlich bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft.

Fragen und Antworten

Wer kann „Aufstiegs-BAföG“ beantragen?

Aufstiegs-BAföG kann jeder beantragen, der an einer Fortbildungsmaßnahme zum Meister oder eines vergleichbaren Abschlusses (z.B. Erzieher, Technikerr, Betriebswirt, …) teilnimmt. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung nicht. Um die Förderung zu beziehen, müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation) erfüllen. Nähere Informationen finden Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de

Wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule (Gymnasium, Realschule), Fachoberschule, Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder ein Abendgymnasien (soweit im Vollzeitunterricht), ein Kolleg und vergleichbare Einrichtungen (z.B. eine Berufsoberschule), Berufsfachschule, Fachschule, Höhere Fachschule, Akademie und Fachakademie sowie Hochschule besuchen, können Sie sich unter „Ausbildungsförderung (Schüler-BAföG)“ über eine mögliche Förderung informieren.

Welche Maßnahmen sind förderfähig?

Gefördert werden Fortbildungen (in Vollzeit, in Teilzeit, als Fernlehrgang oder mediengestützter Lehrgang) öffentlicher und privater Träger, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung.
Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

Was wird gefördert?
  • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren: Es können die tatsächlich anfallenden Gebühren (bis maximal 15.000 Euro) beantragt werden. Diese Förderung ist einkommens- und vermögensunabhängig. Aktuell erfolgen 50 Prozent der Förderung als Zuschuss und müssen nicht zurückgezahlt werden (regelmäßige Teilnahme vorausgesetzt). Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie das Darlehensangebot annehmen.
  • Monatlicher Lebensunterhaltsbeitrag: Nur bei Vollzeitmaßnahmen können Sie einen Beitrag zum Lebensunterhalt beantragen. Diese Förderung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls von dem Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners. Die Unterhaltsförderung wird derzeit vollständig als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden (regelmäßige Teilnahme vorausgesetzt).
  • Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsprojekt: Sie können eine Förderung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten und einer Höhe von bis zu 2.000 Euro erhalten. 50 Prozent der möglichen Förderung erhalten Sie auch hier als Zuschuss (regelmäßige Teilnahme vorausgesetzt). Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie das Darlehensangebot annehmen.

Nähere Informationen finden Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de

Wo kann ich das Aufstiegs-BAföG beantragen?

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Aufstiegsfortbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Teilnehmer bei Antragstellung ihren ständigen Wohnsitz haben.
Wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Unterallgäu haben, wenden Sie sich also an das Landratsamt Unterallgäu. Sofern Sie in der Stadt Memmingen wohnen, richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an die Stadt Memmingen.

Wann sollte ich das Aufstiegs-BAföG beantragen?

Ihren Antrag auf Aufstiegs-BAföG stellen Sie bitte möglichst frühzeitig (empfohlen sind drei Kalendermonate vor dem Beginn der Ausbildung bzw. des jeweiligen Ausbildungsabschnittes).
Die Förderung des monatlichen Lebensunterhalts wird nicht rückwirkend gewährt, sondern erst vom Monat der Antragstellung an, frühestens jedoch ab dem Beginn der Ausbildung.

Wo erhalte ich die notwendigen Antragsunterlagen?

Die Antragsunterlagen erhalten Sie auf mehreren Wegen:

  • Online-Antrag (bitte bevorzugt verwenden!): Sie gelangen auf eine Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und erhalten zunächst allgemeine Informationen zur Online-Antragstellung. Lesen Sie diese bitte durch und klicken Sie anschließend zur Beantragung des Aufstiegs-BAföGs auf „Anträge nach dem AFBG". Nun können Sie direkt mit dem Online-Antrag loslegen. Noch ein kleiner Tipp: als zuständiges Amt für Ausbildungsförderung geben Sie bitte „Mindelheim - Landkreis Unterallgäu“ ein.
  • Antragsunterlagen im pdf-Format
  • Antrag in Papierform: Sie können die Antragsunterlagen zu unseren Öffnungszeiten auch direkt bei uns im Landratsamt abholen.

Diese Unterlagen benötigen wir in jedem Fall von Ihnen:

  • Formblatt A
  • Formblatt B vom Fortbildungsträger (frühestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn) ausgefüllt
  • Formblatt Z vom Prüfungsträger ausgefüllt
  • Nachweise über bereits absolvierte Berufs- und Fortbildungsabschlüsse (z.B. Gesellenbrief in Kopie)

Bei Vollzeitmaßnahmen benötigen wir - sofern Sie den monatlichen Unterhaltsbeitrag beantragen möchten - zusätzlich:

  • Anlage 1 zum Formblatt A
  • Sofern Sie Einkommen (z.B. Minijob) während des Bewilligungszeitraums erzielen, benötigen wir entsprechende Nachweise (z.B. Kopie Minijob-Vertrag, Arbeitsvereinbarung, Gehaltsabrechnung, etc.). Der Bewilligungszeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Maßnahme beginnt und endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Maßnahme endet. Ein Beispiel: Wenn Ihre Maßnahme am 10. März startet, beginnt der Bewilligungszeitraum bereits am 1. März. Es muss also das gesamte Einkommen im Monat März angegeben werden. Gleiches gilt für das Ende der Maßnahme.
  • Vermögensnachweise (zum Beispiel Finanzübersicht, Kundenfinanzstatus, Kontenübersicht) von der Bank oder über Online-Banking selbst ausgedruckt (auf dem Ausdruck muss das aktuelle Datum enthalten sein). Wichtig ist, dass der Stand des Nachweises maximal 14 Tage vom Datum des Antragseingangs bei der zuständigen Behörde abweichen darf. Kontoauszüge oder Saldenbestätigungen reichen leider nicht aus.
  • Anlage 2 zum Formblatt A: sofern Sie verheiratet sind, benötigen wir zusätzlich die Anlage 2 zum Formblatt A inklusive der entsprechenden Einkommensnachweise. Entscheidend ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
  • Sofern Sie ein Kraftfahrzeug haben: Angaben zu Kraftfahrzeugen
  • Sofern Sie Eigentümer eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks sind: Angaben zu Haus, Wohnung, Grundstück
  • Sofern Sie eine Lebensversicherung haben: Bescheinigung über Lebensversicherung
  • Sofern Sie selbstständig kranken- und/oder pflegeversichert sind, also nicht familienversichert oder über Ihren Arbeitgeber versichert sind, können Sie die Bescheinigung KV mit einreichen.

 

Welche Unterlagen benötige ich für einen Folgeantrag?

Diese Unterlagen benötigen wir in jedem Fall von Ihnen:

Das Formblatt Z und ein Nachweis über absolvierte Berufsabschlüsse sind nicht nochmal erforderlich.

Online-Antrag (bitte bevorzugt verwenden!): Sie gelangen auf eine Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und erhalten zunächst allgemeine Informationen zur Online-Antragstellung. Lesen Sie diese bitte durch und klicken Sie anschließend zur Beantragung des Aufstiegs-BAföGs auf „Anträge nach dem AFBG". Nun können Sie direkt mit dem Online-Antrag loslegen. Als zuständiges Amt für Ausbildungsförderung geben Sie bitte „Mindelheim - Landkreis Unterallgäu“ ein.

Antragsunterlagen im pdf-Format:

Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Bei vollzeitschulischen Ausbildungen bietet der Staat deshalb im Rahmen des sogenannten „Schüler-BAföG“ finanzielle Unterstützung an, sofern den Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ist es, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, weitgehend unabhängig von deren sozialer und wirtschaftlicher Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die den persönlichen Fähigkeiten und Interessen entspricht.

Fragen und Antworten

Wer kann ganz grundsätzlich eine Ausbildungsförderung beantragen?

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich gewährt für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (Gymnasien, Realschulen) und Fachoberschulen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien (soweit im Vollzeitunterricht), Kollegs und vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Berufsoberschulen), Berufsfachschulen (einschließlich der drei- und vierjährigen Wirtschaftsschulen sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) und Fachschulen, Höheren Fachschulen, Akademien und Fachakademien, Hochschulen sowie für Praktika, deren Dauer in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der oben genannten Schulen geregelt ist.

Eine Förderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, einer Fachoberschule oder einer einjährigen Berufsfachschule ist jedoch nur möglich, wenn eine auswärtige Unterbringung notwendig ist und wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Grundsätzlich kann Ausbildungsförderung nur gewährt werden, wenn die Auszubildenden bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - sogenannte Ausbildungen im dualen System - sind nicht förderfähig.

Sofern Sie an einer Fortbildungsmaßnahme zum Meister oder eines vergleichbaren Abschlusses (z.B. Erzieher, Techniker, Betriebswirt, …) teilnehmen, können Sie sich über den Punkt „Aufstiegs-BAföG (früher Meister-BAföG)“ über eine mögliche Förderung informieren.

Wie hoch ist die Ausbildungsförderung?

Die Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (= Bedarf). Für die Höhe der Förderung hat der Gesetzgeber pauschale Bedarfssätze vorgesehen, die nach der Art der Ausbildung und danach differenziert sind, ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen können. Im Einzelfall können noch Zuschläge für eine selbst abgeschlossene Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden.

Die konkrete Höhe wird in jedem Einzelfall individuell ermittelt. Sie hängt vom Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden ab. Maßgebend sind hierbei die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Welches Einkommen angerechnet wird und wieviel man anrechnungsfrei dazuverdienen kann, erfährt man auf einem Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Auch die angesparten Vermögenswerte des Antragstellers sowie dessen Einkommen während des Bewilligungszeitraums müssen angerechnet werden, sofern die gesetzlich festgelegten Freibeträge überschritten werden.
In bestimmten Fällen (z.B. beim Besuch von Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen (12. und 13. Klasse) oder bei langjähriger Berufstätigkeit) wird bei der Förderung das elterliche Einkommen nicht berücksichtigt.

Wo kann ich die Ausbildungsförderung beantragen?

Welches Amt für die Bearbeitung der Ausbildungsförderung zuständig ist, ergibt sich aus der Ausbildungsart:

  • Schüler müssen den Antrag grundsätzlich bei demjenigen Amt für Ausbildungsförderung beantragen, in dessen Bezirk die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Bei einem ständigen Wohnsitz im Unterallgäu ist also das Landratsamt Unterallgäu der richtige Ansprechpartner.
  • Studenten müssen ihren Antrag beim Studentenwerk ihres Hochschulstandorts stellen.
  • Berufsoberschüler (12. und 13. Klasse) beantragen ihr BAföG beim Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bereich die Schule ihren Sitz hat (für Schüler der BOS Memmingen ist dies die Stadt Memmingen, für Schüler der BOS Bad Wörishofen das Landratsamt Unterallgäu).
  • Fachschüler beantragen BAföG bei dem Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sie ihren ständigen Wohnsitz haben. 
Wann sollte ich die Ausbildungsförderung beantragen?

Wenn Sie sich entschieden haben, eine schulische Ausbildung zu beginnen und die Zusage der Aufnahme seitens der Ausbildungsstätte vorliegt, kümmern Sie sich am besten umgehend um Ihren BAföG-Antrag. Die Ausbildungsförderung wird nämlich nicht rückwirkend gewährt, sondern erst vom Monat der Antragstellung an bzw. ab dem Beginn der Ausbildung.

Einen Erstantrag oder Weiterförderungsantrag auf Ausbildungsförderung für das neue Schuljahr stellen Sie bitte möglichst frühzeitig (empfohlen sind mindestens drei Kalendermonate vor dem Beginn der Ausbildung bzw. des jeweiligen Ausbildungsabschnittes), um Zahlungspausen zu vermeiden.

Wo erhalte ich Anträge auf Ausbildungsförderung und welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Die Antragsunterlagen erhalten Sie auf mehreren Wegen:

Diese Unterlagen benötigen wir in jedem Fall von Ihnen:

  • Formblatt 1 (Antrag auf Ausbildungsförderung)
  • Vermögensnachweise (was als Vermögen zählt, können Sie dem Formblatt "Vereinfachte Vermögensfeststellung" entnehmen)
    Grundsätzlich gilt:
    Sofern Ihre Vermögenswerte unter 10.000 Euro liegen, genügt es, wenn Sie das Formblatt "Vereinfachte Vermögensfeststellung" vorlegen - weitere Nachweise sind nicht erforderlich.
    Sofern Ihre Vermögenswerte über 10.000 € liegen, müssen Sie Vermögensnachweise (zum Beispiel Finanzübersicht, Kundenfinanzstatus, Kontenübersicht) Ihrer Bank oder über Online-Banking selbst ausgedruckt vorlegen. Wichtig: Auf dem Ausdruck muss das aktuelle Datum enthalten sein und der Stand des Nachweises darf maximal 14 Tage vom Datum des Antragseingangs abweichen. Kontoauszüge oder Saldenbestätigungen reichen leider nicht aus.            

    Bitte beachten Sie, dass es sich bei falschen Angaben um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Falschangaben können im Rahmen eines zentralen Datenabgleiches durch das Bundesamt für Finanzen bekannt werden.

  • Formblatt 2 (Bescheinigung nach § 9 BAföG): von der Ausbildungsstätte/Schule ausgefüllt

Zusätzlich benötigen wir folgende Unterlagen:

  • sofern Sie Einkommen (z.B. Minijob) während des Bewilligungszeitraums haben: entsprechende Nachweise (z.B. Kopie des Minijob-Vertrages)
  • sofern Sie jünger als 30 Jahre sind (und nicht die 12. oder 13. Klasse einer Berufsoberschule besuchen): Formblatt 3 (Einkommenserklärung) für jedes Elternteil inklusive der entsprechenden Einkommensnachweise. Bitte beachten Sie: Entscheidend ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Dieser startet mit Beginn des Unterrichts, frühestens aber ab Antragstellung (Beispiel: Antragstellung im Juni 2021 für das Schuljahr 2021/2022 - wir benötigen das Einkommen aus dem Jahr 2019).
  • sofern Sie verheiratet sind: Formblatt 3 (Einkommenserklärung) Ihres Ehepartners inklusive der entsprechenden Einkommensnachweise. Bitte beachten Sie auch hier: Entscheidend ist das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Dieser startet mit Beginn des Unterrichts, frühestens aber ab Antragstellung (Beispiel: Antragstellung im Juni 2021 für das Schuljahr 2021/2022 - wir benötigen das Einkommen aus dem Jahr 2019).
  • sofern Sie ein Kraftfahrzeug haben: Angaben zu Kraftfahrzeugen
  • sofern Sie nicht mehr bei den Eltern wohnen: Kopie Ihres Mietvertrages
  • sofern Sie nicht familienversichert sind: Bescheinigung über Kranken- und Pflegeversicherung
  • sofern Sie Eigentümer eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks sind: Angaben zu Haus, Wohnung, Grundstück
  • sofern Sie selbst Kinder haben: Formblatt 4 (Kinder der auszubildenden Person)
  • sofern Sie eine Lebensversicherung haben: Bescheinigung über Lebensversicherung

Sie würden Ihrem Kind gern die Teilnahme an einer Klassenfahrt ermöglichen, wissen aber nicht, wie Sie dies finanziell stemmen sollen? Ihr Kind benötigt dringend Nachhilfe, Sie können sich aber keinen Nachhilfelehrer leisten? Das "Bildungs- und Teilhabepaket" soll Kindern und Jugendlichen - abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer Eltern - unter anderem die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen.

Bitte beachten Sie: Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen seit 1. August 2019 zwar teilweise nicht mehr gesondert beantragt werden. Wir empfehlen aber in jedem Fall die Antragstellung, da wir sonst auch keine Kenntnis vom Bedarf haben.

Fragen und Antworten

Wofür sind Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket möglich?

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen:

  • Eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten
  • Schulbedarf (Zuschüsse für das notwendige Schulmaterial)  
  • Lernförderung für Schüler (Nachhilfeunterricht) 
  • Schülerbeförderung
  • Mittagessen in Schulen (auch in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege)
  • Unterstützungen zum Mitmachen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit und Freizeiten für Kinder im Alter bis 18 Jahre
Welche Kosten werden bei „eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten" übernommen?

Übernommen werden können die von der Einrichtung in Rechnung  gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige  Klassenfahrten oder Kinderfreizeiten für Schüler und für Kinder, die eine  Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Zu den Kindertageseinrichtungen zählen zum Beispiel Krippen, Kindergarten und Horte.

Übernommen werden können die tatsächlichanfallenden Kosten für  alle eintägigen Ausflüge. Bei mehrtägigen Klassenfahrten orientieren  sich die Kosten an den schulrechtlichen Vorschriften; gleiches gilt für  Kinderfreizeiten in Kindertageseinrichtungen.  

Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs wird nicht übernommen.

Um Unterstützung zu erhalten, stellen Sie einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Zudem benötigen Sie eine Bestätigung der Schule oder Kindertagesstätte

Was gehört zum „Schulbedarf"?

Seit 1. August 2019 erhalten Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind, für die Schulausstattung jeweils zum Beginn des ersten Schulhalbjahres 100 Euro und  zum zweiten Schulhalbjahr 50 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und  Zeichenmaterialien (zum Beispiel Füller, Malstifte, Taschenrechner) sollen dadurch erleichtert werden. Die Beträge werden jährlich in Anlehnung an die geänderten Regelbedarfe angepasst. Seit 1. Januar 2024 sind dies 130 Euro, zum Schuljahresanfang und später zum Schulhalbjahr nochmal 65 Euro.

Auf Verlangen des Landratsamtes oder Jobcenters muss ein Nachweis über den Schulbesuch, also eine Schulbesuchsbescheinigung, vorgelegt werden. 

Für Schüler, die bereits laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, ist keine gesonderte Antragstellung notwendig. Sie erhalten diese Leistung automatisch im August beziehungsweise im Februar.

Wann werden „Schülerbeförderungskosten" übernommen?

Schüler, diedie nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen  können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenndie Kosten nicht von  anderer Seite übernommen werden. In der Regel kann diese Leistung beiSchülern ab der 10. Klasse  berücksichtigt werden, da die schulischen Bestimmungen eine vollständige Kostenübernahme bis zum  Abschluss der 10. Klasse vorsehen. Zudem muss der Schulweg mehr als drei Kilometer betragen. Ein  Bedarf wird nur berücksichtigt, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel  (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn etc.) genutzt werden. Die Beförderungskosten werden nurfür den Zeitraum des Schulbesuchs erstattet (keine  Ferienzeiten). Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung ebenfalls. Seit 1. August 2019 entfällt eine Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten.

Sie müssen dazu einen  Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen.

Was bedeutet „Lernförderung" und wann werden die Kosten übernommen?

Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen  Trägern (zum Beispiel von Fördervereinen) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien  Angebote müssen vorrangig genutzt werden. Nur wenn die wesentlichen Lernziele, die nach den  schulrechtlichen Bestimmungen festgelegt sind, nicht erreicht werden (meist die Versetzung in die nächste Klassenstufe) und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung  kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht.

Für Verbesserungen zum Erreichen einer besseren  Schulartempfehlung beziehungsweise zum Wechsel in eine höhere Schulart kann keine außerschulische Lernförderung  gewährt werden. Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die Kosten hierfür übernommen. 

Folgende Unterlagen müssen Sie abgeben:

Für wen kann das "gemeinschaftliche Mittagessen" bezahlt werden?

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinschaftliches Mittagessen anbieten, können für Schüler sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, die Kosten für das Mittagessen übernommen werden. Ein Eigenanteil für das Mittagessen fällt seit 1. August 2019 nicht mehr an.

Zusätzlich zum Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe benötigen Sie eine Bestätigung der Schule oder Kindertagesstätte.

Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (wie etwa belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst.

Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" und wer hat Anspruch auf diese Leistung?

Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 15 Euro monatlich (seit 1. August 2019) erbracht.

Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:

  • Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Fußballverein),
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht),
  • angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Museumsbesuche),
  • die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).

Das Teilhabebudget kann in begrenzten Umfang angespart werden.

Füllen Sie dazu den  Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe aus. 

Wie müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden?

Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen seit 1. August 2019 zwar teilweise nicht mehr gesondert beantragt werden. Wir empfehlen aber in jedem Fall die Antragstellung, da wir sonst auch keine Kenntnis vom Bedarf haben.

Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können beispielsweise den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe auch formlos stellen, zum Beispiel per E-Mail.

Wer kann Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen?

Einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben Kinder, wenn sie beziehungsweise ihre Eltern folgende Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (so genannte Hartz-IV-Leistungen)
  • Sozialhilfe (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Wer bekommt die Leistungen?

Die Leistungen erhalten:

  • Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
  • Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe erhalten nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Von den Leistungen ausgeschlossen sind Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Wer hilft mir bei Fragen weiter?
  • Ansprechpartner für alle Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ist das Jobcenter Unterallgäu, Bahnhofstraße 6 in Mindelheim.
  • Ansprechpartner für Leistungen für Bürger, die Wohngeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen, ist das Landratsamt Unterallgäu in Mindelheim.

Die Eingliederungshilfe steht Menschen zu, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Folgen der Behinderung sollen durch die Eingliederungshilfe gemindert und die Integration erleichtert werden. Seit 1. September 2009 ist der Bezirk Schwaben für alle Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig. Dennoch haben wir hier einige grundlegende Informationen für Sie zusammengestellt.          

Fragen und Antworten

Welche Arten der Eingliederungshilfe sind möglich?

Möglich sind Leistungen für

  • Wohnen (zum Beispiel betreutes Wohnen, Wohnheim),
  • Beschäftigung (zum Beispiel in einer Werkstätte für behinderte Menschen),
  • Förderung behinderter Kinder (zum Beispiel durch Frühförderung, integrative Maßnahmen in Kindergärten),
  • Versorgung mit Hilfsmitteln (zum Beispiel Kfz-Hilfe),
  • persönliches Budget.
Wer ist der zuständige Ansprechpartner?

Im Bereich der Eingliederungshilfe ist der Bezirk Schwaben der zuständige Sozialhilfeträger. Einen Antrag auf Eingliederungshilfe und weitergehende Informationen finden Sie auf den<link https: www.bezirk-schwaben.de sozialehilfen hilfenfuerbehinderteundseelischkrankemenschen.aspx _blank> Internetseiten des Bezirks Schwaben.

Es kommt immer wieder vor, dass ältere Menschen nur eine geringe Rente erhalten, die nicht ausreicht, um die Miete zu zahlen und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Aber auch Menschen mit Behinderung und andere dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen haben oft kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus ihrer Tätigkeit in einer Werkstätte für Menschen mit Behinderung. Eine ergänzende finanzielle Hilfe kann hier die so genannte „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ sein.  

Keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Erreichen der Altersgrenze (mindestens Vollendung des 65. Lebensjahres). Hier kommen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) in Betracht. Zuständig ist hierfür das "Jobcenter Unterallgäu" in der Bahnhofstraße 6 in 87719 Mindelheim.

Fragen und Antworten

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben folgende Menschen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners bestreiten können:

  • Personen, die mindestens das 65. Lebensjahr vollendet haben (ab Geburtsjahrgang 1947: Vollendung des 65. Lebensjahres und einem Monat; ab Geburtsjahrgang 1948: Vollendung des 65. Lebensjahres und zwei Monate; usw.),
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
  • Menschen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten.
Wer hat keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

  • Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten oder erhalten können (Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld)
  • Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder erhalten können, und
  • Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Wo kann man Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen?

Einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen (Sozialhilfeantrag) erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzbehörde oder Sie können ihn hier herunterladen.

Bei Ihrer Wohnsitzbehörde ist man Ihnen auch behilflich, wenn Sie Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags benötigen. Die Gemeinde leitet Ihren Antrag dann an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt Unterallgäu weiter. Dort wird der Antrag geprüft und gegebenenfalls bewilligt.

Sie können den vollständig ausgefüllten Antrag aber auch direkt beim Landratsamt Unterallgäu abgeben. Dazu ist allerdings eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite.

Welche Unterlagen benötigt man, um Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu beantragen?

Nur wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig sind und auch die notwendigen Nachweise vorliegen, kann ein Antrag bearbeitet werden und ein entsprechender Bescheid ergehen.

Folgende Unterlagen und Nachweise werden in jedem Fall benötigt (weitere Unterlagen und Nachweise sind abhängig vom Einzelfall):

  • ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Grundsicherungsleistungen (Sozialhilfeantrag), den Sie hier herunterladen oder bei Ihrer Gemeinde abholen können,
  • Nachweise zum Einkommen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid) und zu vorhandenem Vermögen (zum Beispiel Sparbuch, Rückkaufswertbescheinigung einer Lebensversicherung),
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate,
  • Mietvertrag/Nachweise zu Hauslasten bei Eigenheimbesitzern.
Wie hoch ist die Grundsicherungsleistung?

Eine allgemeine Aussage über die Höhe der Leistung ist leider nicht möglich, da dies von mehreren Einzelfaktoren abhängt. Grundsätzlich setzt sich die Grundsicherungsleistung folgendermaßen zusammen:

  • Maßgebender Regelsatz des Antragsberechtigten (und gegebenenfalls seines grundsicherungsberechtigten Ehegatten/Lebenspartners),
  • angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit keine Pflichtversicherung besteht,
  • und eventuell einem Mehrbedarf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Hiervon werden die eigenen Einkünfte (zum Beispiel Renten, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Erwerbseinkommen) und die des Ehegatten/Lebenspartners abgezogen. Nur wenn der maßgebliche Grundsicherungsbedarf höher ist als die Einkünfte, errechnen sich Grundsicherungsleistungen.

Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel durch die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse sichergestellt. Seit 1. April 2009 ist jeder Bundesbürger gesetzlich dazu verpflichtet, bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert zu sein. Die so genannten "Hilfen zur Gesundheit" entsprechen in Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen, die Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sind, kommt daher Hilfe zur Gesundheit nicht in Betracht (auch nicht für Zuzahlungen, Eigenleistungen, usw.).

Sollte für Sie die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse - aus welchen Gründen auch immer - ausgeschlossen sein, können Sie beim Landratsamt Unterallgäu weitergehende Informationen darüber erhalten, ob für Sie gegebenenfalls Hilfen zur Gesundheit möglich sind. "Hilfe zur Gesundheit" als eine Form der Sozialhilfe ist allerdings abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen sowie seines Ehe-/Lebenspartners.

Wenden Sie sich hierfür bitte an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt Unterallgäu. Sollten Sie persönlich vorbeikommen möchten, dann vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Aus den unterschiedlichsten Gründen können Menschen nicht mehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Die so genannte „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ist grundsätzlich für alle Menschen vor dem Erreichen der Altersgrenze (diese liegt bei mindestens 66 Jahren) gedacht, die nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder dem des Ehe- oder Lebenspartners bestreiten können.

Fragen und Antworten

Wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten?

Hilfe zum Lebensunterhalt kann man beantragen, wenn man seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen des Ehe- beziehungsweise Lebenspartners bestreiten kann und

  • eine vorgezogene Altersrente oder
  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezieht (keine Arbeitsmarktrente) oder
  • der Rentenversicherungsträger das Vorliegen einer vollen, aber befristeten Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage festgestellt hat.

Hilfen zum Lebensunterhalt können auch Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beantragen, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen, aber auch nicht aus Unterhaltsansprüchen sicherstellen können.

Wer hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?

Keinen Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt haben

  • Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten oder erhalten können (Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld)
  • Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder erhalten können, und
  • Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Wo kann man Hilfen zum Lebensunterhalt beantragen?

Einen Antrag auf Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfeantrag) erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzbehörde oder Sie können ihn hier herunterladen.

Bei Ihrer Wohnsitzbehörde ist man Ihnen auch behilflich, wenn Sie Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags benötigen. Die Gemeinde leitet Ihren Antrag dann an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt Unterallgäu weiter. Dort wird der Antrag geprüft und gegebenenfalls bewilligt.

Sie können den vollständig ausgefüllten Antrag aber auch direkt beim Landratsamt Unterallgäu abgeben. Dazu ist allerdings eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte auf dieser Seite.

Welche Unterlagen benötigt man, um Hilfen zum Lebensunterhalt zu beantragen?

Nur wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig sind und auch die notwendigen Nachweise vorliegen, kann ein Antrag bearbeitet werden und ein entsprechender Bescheid ergehen.

Folgende Unterlagen und Nachweise werden in jedem Fall benötigt (weitere Unterlagen und Nachweise sind abhängig vom Einzelfall):

  • ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfeantrag), den Sie hier herunterladen oder bei Ihrer Gemeinde abholen können,
  • Nachweise zum Einkommen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid) und zu vorhandenem Vermögen (zum Beispiel Sparbuch, Rückkaufswertbescheinigung einer Lebensversicherung),
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate,
  • Mietvertrag/Nachweise zu Hauslasten bei Eigenheimbesitzern.
Wie hoch sind die Hilfen zum Lebensunterhalt?

Eine allgemeine Aussage über die Höhe der Leistung ist leider nicht möglich, da dies von mehreren Einzelfaktoren abhängt. Grundsätzlich setzt sich die Leistung folgendermaßen zusammen:

  • maßgebender Regelsatz des Antragsberechtigten (und gegebenenfalls seines leistungsberechtigten Ehegatten/Lebenspartners)
  • angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit keine Pflichtversicherung besteht
  • eventuell Mehrbedarf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Hiervon werden die eigenen Einkünfte (zum Beispiel Renten, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Erwerbseinkommen) und die des Ehegatten/Lebenspartners abgezogen. Nur wenn der maßgebliche Bedarf höher ist als die Einkünfte, errechnen sich Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Wird ein Mensch pflegebedürftig, bedeutet das nicht nur eine persönliche Belastung für den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen. Häufig sind auch finanzielle Schwierigkeiten damit verbunden. Damit wenigstens die finanziellen Belastungen in einem erträglichen Rahmen gehalten werden, gibt es die so genannte „Hilfe zur Pflege“.

Bitte beachten Sie: Wir sind der richtige Ansprechpartner für Sie, wenn es um die Pflegegrade 0 und 1 geht. Ab Pflegegrad 2 und bei stationärer Pflege ist der Bezirk Schwaben zuständig! Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie bitte einen Termin, damit genügend Zeit für Sie zur Verfügung steht.   

Fragen und Antworten

Wer erhält Hilfe zur Pflege?

Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Personen erhalten, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe benötigen, zum Beispiel bei der Körperpflege, bei der Ernährung, beim Ankleiden oder bei der Haushaltsführung.

Wie ist das Verhältnis zu den Leistungen der Pflegekassen?

Die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gehen denen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) in jedem Fall vor. Werden finanzielle Hilfen bei Pflegebedürftigkeit benötigt, so müssen Sie zunächst bei der zuständigen Pflegekasse (in der Regel bei der Krankenkasse) Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehungsweise die Ermittlung eines Pflegegrads beantragen.

Nur wenn

  • jemand nicht pflegeversichert ist oder
  • die Pflegesachleistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder
  • der Pflegebedarf nicht so hoch ist, dass die Pflegekasse einen Pflegegrad ermittelt,

kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht.

Was sind die Voraussetzungen, um Hilfe zur Pflege beantragen zu können?

Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um eine Form der Sozialhilfe. Leistungen sind deshalb abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Ehe-/Lebenspartners, bei pflegebedürftigen Kindern auch vom Einkommen und Vermögen seiner Eltern.

Welche Unterlagen benötigt man, um Hilfe zur Pflege zu beantragen?

Bitte beachten Sie: Das Landratsamt ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Pflegegrade 0 und 1 geht. Ab Pflegegrad 2 ist der Bezirk Schwaben zuständig!

Um Hilfe zur Pflege zu beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • einen vollständig ausgefüllten Antrag (hier zum Herunterladen oder bei Ihrer Gemeinde erhältlich),
  • einen Nachweis zum Einkommen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid) und zu vorhandenem Vermögen (zum Beispiel Sparbuch, Rückkaufswertbescheinigung einer Lebensversicherung),
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate,
  • Mietvertrag/Nachweise zu Hauslasten bei Eigenheimbesitzern,
  • Bescheid der Pflegekasse beziehungsweise Nachweis über Antragstellung und - bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine selbst beschaffte Pflegekraft: Kostenvoranschlag oder letzte Rechnung.
Was ist anders bei Heimaufenthalt oder Kurzzeitpflege?

Zuständig ist in diesem Fall der Bezirk Schwaben. Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege kann dann direkt beim Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, Hafnerberg 10, 86152 Augsburg angefordert werden. Sie können diesen Antrag aber auch auf der Internetseite des Bezirks Schwaben herunterladen.
Auf den Seiten des Bezirks Schwaben erhalten Sie auch weitergehende Informationen, beispielsweise zur Antragstellung, zu den Ansprechpartnern beim Bezirk Schwaben sowie eine Übersicht der Pflegeheime in Schwaben.

Ab dem Tag, an dem ein Asylbewerber im Landkreis Unterallgäu untergebracht wird, erhält er so genannte Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (kurz: AsylbLG). Diese Leistungen werden in der Regel direkt bei der Ankunft im Landratsamt (Sozialamt) beantragt. Die Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft ankommen, sollten für die erste Auszahlung ihrer Leistungen baldmöglichst ins Landratsamt kommen.

Fragen und Antworten

Müssen Asylbewerber für ihre Unterkunft bezahlen?

Sofern Asylbewerber nicht über ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen verfügen, müssen sie für die Kosten ihrer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft (einschließlich Heizkosten, Betriebskosten und Strom) nicht selbst aufkommen.

Auch die benötigten Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände werden ihnen als Sachleistungen zur Verfügung gestellt.

Welche Geldleistungen erhalten Asylbewerber?

Die Leistungen für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzen sich folgendermaßen zusammen:

  • Leistungen für den notwendigen Bedarf zur Sicherung des physischen Existenzminiums
    zum Kauf von Lebensmitteln, Getränken und Kleidung sowie für die Gesundheitspflege, also etwa für den Kauf von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten
  • Leistungen für den persönlichen Bedarf zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums (sogenanntes "Taschengeld")
    beispielsweise für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Telefonkosten, Freizeitaktivitäten usw.

Die Höhe dieser Leistungen richtet sich nach der Art der Unterbringung, nach Familienstand und Alter der Person.

Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten können Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten, die denen eines Sozialhilfeempfängers entsprechen.

Gibt es sonstige einmalige Leistungen?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Mit Ausnahme der Leistungen für den Schulbedarf, für die keine gesonderte Antragstellung erforderlich ist, müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe gesondert beantragt werden. Den Antrag können Sie hier herunterladen. 

Mehr Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie auf dieser Seite

Gibt es spezielle Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt?

Schwangere erhalten einen zusätzlichen Geldbetrag ausbezahlt. Voraussetzung ist die Vorlage einer Ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft (also zum Beispiel der Mutterpass).

Für die Erstausstattung von Neugeborenen werden Leistungen in Höhe von 180 Euro gezahlt, für den Kauf eines gebrauchten Kinderwagens auf Antrag 60 Euro.

Schwangere Asylbewerberinnen können selbstverständlich das umfangreiche Beratungsangebot der Schwangerenberatungsstellen in Anspruch nehmen! Mehr dazu finden Sie hier.

Wie wirkt sich eine Erwerbstätigkeit auf die Sozialleistungen der Asylbewerber aus? Werden bei eigenem Einkommen Leistungen gekürzt?

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht müssen Asylbewerber jegliche Form von Einkommen (insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) unverzüglich mitteilen.

Grundsätzlich wird Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. Einkommen wird jedoch nicht in voller Höhe berücksichtigt.
Sie können sich hierzu gerne näher beim zuständigen Sachbearbeiter informieren. Eine konkrete Berechnung kann jedoch erst nach Vorlage der Lohnabrechnung erfolgen.

Wie viel Vermögen darf ein Asylbewerber besitzen?

Asylbewerber, die sich erst seit weniger als 18 Monaten in Deutschland aufhalten, dürfen ein Vermögen von 200 Euro pro Haushaltsmitglied ansparen. Asylbewerber, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, haben einen höheren Vermögensfreibetrag: Dieser beträgt für eine alleinstehende Person 10.000 Euro. Hinzu kommen 10.000 Euro für die Ehefrau/den Ehemann und 500 Euro je Kind.

Sollte das Vermögen über diesen Freigrenzen liegen, hat der Asylbewerber keinen Anspruch auf Leistungen. Er muss zunächst das übersteigende Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzen. Gegebenenfalls verlangen die Behörden Nachweise, was von dem übersteigenden Vermögen angeschafft wurde.

Überprüft wird die Hilfebedürftigkeit anhand der Kontoauszüge beziehungsweise anhand von Umsatzlisten der Bank.

Welche Leistungen erhalten anerkannte Asylbewerber, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können?

Anerkannte erwerbsfähige Asylbewerber, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, können beim Jobcenter Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragen, das sogenannte Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II.

Das Jobcenter Unterallgäu erreichen Sie unter Telefon (0 82 61) 76 75 -267 oder -260.

Einen Überblick über das Arbeitslosengeld II gibt dieses Infoblatt des Jobcenters.

Für Schüler bis einschließlich der 10. Klassen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, ist der Schulweg unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei. Ab der 11. Klasse müssen die Kosten grundsätzlich selbst bezahlt werden - außer die Fahrtkosten pro Familie und Schuljahr liegen zum Beispiel über der so genannten Familienbelastungsgrenze. Dann erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung zur "nächstgelegenen Schule" teilweise.

Fragen und Antworten

Für die Beförderung welcher Schüler ist der Landkreis überhaupt zuständig?

Der Landkreis und damit das Landratsamt Unterallgäu ist zuständig für die Beförderung von Schülern der folgenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen:

  • Realschulen
  • Gymnasien
  • Berufsschulen
  • Berufsfachschulen (nur bei Vollzeitunterricht)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Förderschulen (nur öffentliche)

Die Beförderung von Grund- und Mittelschülern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder Schulverbände.

Wie erfolgt die Beförderung dieser Schüler und wo gibt es Informationen zu den Abfahrtszeiten von Bus und Bahn?

Die Schüler werden grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus/Bahn) zur Schule und wieder zurück gebracht. Die Abfahrtszeiten der Busse beziehungsweise der Züge sind an jeder Haltestelle ausgehängt. Die genauen Fahrpläne für Busse können Sie auch beim Verkehrsverbund Mittelschwaben (VVM) unter Telefon (08282) 828700 oder unter www.vvm-online.de erfahren. Auskünfte zu Abfahrts- und Ankunftszeiten der Züge erhalten Sie unter www.bahn.de.

Informieren Sie sich doch auch auf unseren Seiten zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Ist die Zahl der Sitz- und Stehplätze in Bussen festgelegt?

Ja, in der Zulassungsbescheinigung jedes Busses ist die maximale Zahl der Sitz- und Stehplätze genau vorgeschrieben. Die Busunternehmen sind verpflichtet, diese Zahlen im jeweiligen Bus gut sichtbar kenntlich zu machen. Wenn vom Unternehmer die Vorgaben eingehalten werden, kann nichts unternommen werden – auch wenn Sie den persönlichen Eindruck haben, der Bus sei zu voll.

An wen kann ich mich bei Problemen bezüglich der Fahrt zur Schule wenden?

Bei Beschwerden in Sachen Schülerbeförderung sollten sich die Eltern möglichst umgehend an den Verkehrsverbund Mittelschwaben (VVM) wenden (unter Telefon 08282/828700 oder unter www.vvm-online.de unter der Rubrik Kontakt, "Hier red i"). Sie können aber auch das betroffene Busunternehmen direkt kontaktieren. Ansprechpartner im Landratsamt erreichen Sie unter Telefon 08261/995-648.

Wie kommen die Schüler an ihre Fahrkarte?

Die Fahrkarte zur kostenlosen Schülerbeförderung muss schriftlich beantragt werden. Dazu füllt man einen so genannten „Erfassungsbogen“ aus. Im Normalfall erfolgt dies bereits bei der Schulanmeldung durch die Schule. Der Erfassungsbogen ist aber auch während des Schuljahres im Sekretariat der Schule oder im Landratsamt, Gebäude 6, Zimmer 236, erhältlich. Sie können diesen Antrag auch gleich online ausfüllen. Klicken Sie dazu hier. Da derzeit noch keine digitale Unterschrift möglich ist, ist es leider notwendig, dass Sie Ihren Erfassungsbogen und den Anmeldebogen für die Schule ausdrucken und unterschrieben bei der Schule vorlegen. Die Schule überprüft dann die Vollständigkeit Ihrer Angaben, behält den Anmeldebogen bei sich und leitet den Erfassungsbogen an das Landratsamt weiter.

Sie erhalten dann eine Jahreskarte (Bahn) oder Monatskarten für das gesamte Schuljahr (Bus) vom jeweiligen Verkehrsunternehmen beziehungsweise dem Landratsamt in der Regel vor Schuljahresbeginn direkt nach Hause geschickt.

Bitte beachten Sie: Sofern das Deutschlandticket für die Schülerbeförderung die günstigste Fahrkarte ist, bestellen wir ein digitales Deutschlandticket bei den Verkehrsunternehmen. Dieses wird monatlich in der entsprechenden Smartphone-App bereitgestellt. Sofern uns keine E-Mail-Adresse des Schülers vorliegt, liefern die Verkehrsunternehmen für Schüler, welche ausschließlich mit dem Bus zur Schule fahren, vor Schuljahresbeginn Berechtigungsscheine in Papierform für die Schulwegstrecke direkt nach Hause.
Wenn Änderungen Ihrer persönlichen Situation, zum Beispiel durch einen Umzug, eintreten, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen. Lesen Sie hierzu die Antwort auf die nächste Frage.

Muss die Fahrkarte jährlich neu beantragt werden?

Nein, dies ist nicht notwendig. Mit dem Erfassungsbogen werden die Fahrkarten für das kommende und die weiteren Schuljahre beantragt. Er muss nur einmalig beim Eintritt in die Schule ausgefüllt und mit der Bestätigung der Schule beim Landratsamt Unterallgäu eingereicht werden. Wenn Ihr Kind also zum Beispiel ins Gymnasium kommt, reicht es aus, diesen Erfassungsbogen einmal auszufüllen - die kostenlose Beförderung zur Schule gilt dann bis einschließlich der 10. Klasse.

Bitte beachten Sie: Mit der Unterschrift auf dem Erfassungsbogen verpflichten Sie sich, jede Änderung Ihrer angegebenen Verhältnisse dem Landratsamt und dem Sekretariat der Schule unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bei Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen die ausgestellten noch gültigen Fahrkarten sofort zurückzugeben. Wenn zum Beispiel ein Schüler, der in Memmingen die Schule besucht, von Boos nach Benningen umzieht, benötigt er eine Fahrkarte von einem anderen Unternehmer. Die „alte“ Fahrkarte für die Strecke Boos-Memmingen muss unbedingt an das Landratsamt zurückgegeben werden, da diese Karte von uns solange bezahlt werden muss, bis sie vom Landratsamt storniert und an den Unternehmer zurückgegeben wurde. Auch wenn die Wiederholung einer Klasse ansteht, müssen wir informiert werden. Wir empfehlen Ihnen, eine Kopie Ihres Erfassungsbogens und jeder Änderungsmitteilung bei Ihren Unterlagen aufzubewahren.

Kann die Fahrkarte auch für Fahrten außerhalb der Schulweglinie genutzt werden?

Nein, dies ist leider nicht möglich (Ausnahme: Inhaber des Deutschlandtickets, siehe folgende Fragen und Antworten). Der Verkehrsverbund-Mittelschwaben (VVM) bietet allerdings eine so genannte Schülerzusatzkarte an. Sie kostet 8 Euro pro Monat und gilt in Verbindung mit der Schülermonatskarte auf sämtlichen Strecken im VVM-Verbundgebiet ab 13 Uhr. Mit dieser Schülerzusatzkarte können die Schüler also auch Busse außerhalb ihrer üblichen Schulweglinie in der Freizeit nutzen. Im August können Schüler mit der Zusatzkarte sogar auf allen Linien im gesamten Verbundgebiet zeitlich unbegrenzt fahren. Dazu ist eine die Schülerzusatzkarte August zusammen mit der Schülermonatskarte Juli nötig.

Näheres zur Schüler-Zusatzkarte und Informationen über das Liniennetz, das mit dieser Karte genutzt werden kann, finden Sie unter www.vvm-online.de. Sie können sich aber auch einfach beim VVM unter Telefon (08282) 828700 informieren.

Seit 1. Mai 2023 gilt das Deutschlandticket. Bekommen dieses Ticket auch Schüler für ihren Schulweg?

Ja, nämlich dann, wenn sie mit diesem Ticket günstiger befördert werden können als mit ihrer bisherigen Fahrkarte. Der Landkreis ist gesetzlich nämlich dazu verpflichtet, stets das günstigste Ticket zur nächstgelegenen Schule zu erwerben und wandelt daher in diesen Fällen die Fahrkarten der Schüler ins Deutschlandticket um. Der Vorteil des Deutschlandtickets liegt auf der Hand: Schüler können damit ihre Fahrkarte nicht nur für den Schulweg, sondern im Öffentlichen Personennahverkehr auch deutschlandweit nutzen.

Ich fahre mit dem Bus zur Schule. Was muss ich machen, um in den Genuss des Deutschlandtickets zu kommen?

Der Bund hat beschlossen, dass das Deutschlandticket digital vertrieben und bereitgestellt wird. Das heißt, Schüler, die den Bus nutzen und das Deutschlandticket haben wollen, benötigen ein Smartphone oder ein Tablet sowie eine eindeutige E-Mail-Adresse. An die angegebene E-Mail-Adresse verschickt dann das Verkehrsunternehmen die Zugangsdaten für die App, in der das Ticket hinterlegt wird. Bitte unbedingt beachten: Jede E-Mail-Adresse kann nur einmal und nicht mehrfach für eventuelle Geschwisterkinder verwendet werden.

 

Und wie sieht es für Bahnfahrer aus?

Für Schüler/innen, welche ihren Schulweg ganz oder teilweise mit der Bahn zurücklegen, können ausschließlich digitale Deutschlandtickets ausgegeben werden - sofern dieses günstiger ist, als das DB-Schüler-Jahresabo.

Wer kann ein ermäßigtes Deutschlandticket nutzen?

Das ermäßigte Deutschlandticket, welches 20 Euro günstiger ist als das Deutschlandticket, können Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende beantragen und nutzen. Nähere Informationen und Bestellmöglichkeiten gibt es auf diesen Seiten des Verkehrsverbunds Mittelschwaben zum Deutschlandticket. Beim Bestellvorgang muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.

Für welche Schüler ist der Schulweg zur „nächstgelegenen Schule“ kostenfrei und was versteht man unter der „nächstgelegenen Schule“?

Für Schüler bis einschließlich 10. Klasse und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, ist der Schulweg unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei. Diese Voraussetzungen sind:

  • Es muss sich um die Pflichtschule (Sprengelschule), die dem Schüler zugewiesene Schule oder um diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung handeln, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Man spricht dann von der „nächstgelegenen Schule“. Im ÖPNV wird dabei der Beförderungsaufwand von nicht bundesweit gültigen Monatskarten zugrunde gelegt.
    Wird aus pädagogischen oder weltanschaulichen Gründen eine andere Schule (zum Beispiel: Tagesheimschule, nicht-koedukative Schule, Bekenntnisschule oder Schule mit gebundenem/offenen Ganztagsangebot) gewählt, dann übernimmt der Landkreis auch die Beförderungskosten zu dieser weiter entfernten Schule. Kontaktieren Sie uns in solchen Fällen bitte persönlich.
    Wir wollen die Frage nach der „nächstgelegenen Schule“ anhand eines Beispiels darstellen: Ein Schüler, der in Dirlewang wohnt und das Gymnasium besuchen will, müsste als nächstgelegenes Gymnasium das Maristenkolleg Mindelheim (= Bekenntnisschule) besuchen. Wenn der Schüler beziehungsweise seine Eltern jedoch keine christliche Erziehung wünschen, wie sie am Maristenkolleg Mindelheim aber angeboten wird, ist dies ein Grund, dass der Schüler am nächsten staatlichen Gymnasium zur Schule gehen darf - sofern dieses mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. In unserem Beispielfall wäre das das Joseph-Bernhart-Gymnasium Türkheim. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn ein Schüler beziehungsweise Schülereltern aus Türkheim die christliche Erziehung an einem Gymnasium wünschen, ist für diesen Schüler die nächstgelegene Schule das Maristenkolleg in Mindelheim - da es in Türkheim nur ein Staatliches Gymnasium gibt.
  • Der einfach zurückzulegende Schulweg muss länger als drei Kilometer sein. Sollte der Schulweg besonders beschwerlich oder gefährlich sein, kann der Landkreis jedoch auch bei einer Entfernung unter drei Kilometern die Notwendigkeit der Beförderung anerkennen. Dies kann auf der Rückseite des Erfassungsbogens beantragt werden. Wir überprüfen diese Angaben und benachrichtigen Sie schriftlich. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen unmittelbar an unsere Mitarbeiter.
Grundsätzlich kostenfrei ist der Schulweg für Schüler bis einschließlich 10. Klasse. Was aber ist mit Schülern ab der 11. Klasse und Berufsschülern?

Die Schulwegkosten zunächst selbst bezahlen müssen:

  • Gymnasiasten, Wirtschaftsschüler, Berufsfachschüler (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform) ab der 11. Klasse
  • Schüler an Fachoberschulen und Berufsoberschulen
  • Schüler an Berufsschulen, die in Teilzeit unterrichtet werden

Aber:

  • Liegen die Fahrtkosten pro Familie und Schuljahr über der so genannten Belastungsgrenze, erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung zur "nächstgelegenen Schule" nach dem jeweiligen Schuljahr teilweise (Kostenerstattungsanspruch). Hierfür muss ein Erstattungsantrag gestellt werden, der in der Schule oder bei uns im Landratsamt erhältlich ist. Sie können ihn auch telefonisch unter Telefon (08261) 995-349 anfordern.
  • Bezieht eine Familie eine der folgenden Leistungen, so erstattet der Landkreis die Schulwegkosten auf jeden Fall ganz oder bestellt auf Antrag bereits zu Schuljahresbeginn Fahrkarten:
    • Kindergeld für drei oder mehr Kinder
    • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
    • Leistungen gegenüber öffentlichen Kostenträgern (Berufsausbildungsbeihilfe-SGB III, Jugendhilfe-SGB VIII)
Wie beantragt man die Fahrtkostenerstattung, wenn die Belastungsgrenze überschritten wird?

Liegen die Fahrtkosten über der Belastungsgrenze (320 Euro pro Schülerin/Schüler und Schuljahr beziehungsweise 490 Euro pro Familie und Schuljahr), erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung zur "nächstgelegenen Schule" nach dem jeweiligen Schuljahr teilweise (Kostenerstattungsanspruch), auch wenn keine Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II bezogen werden. Erstattet wird dann der Differenzbetrag zur Belastungsgrenze. Belaufen sich die Fahrtkosten für ein Schuljahr zum Beispiel auf insgesamt 600 Euro pro Familie, so werden 110 Euro erstattet.

Folgendes sollten Sie in diesem Fall tun:

  • Sammeln Sie während des Schuljahres alle Original-Fahrkarten!
  • Stellen Sie einen Erstattungsantrag. Dieser ist in der Schule oder bei uns im Landratsamt erhältlich. Sie können ihn auch telefonisch unter Telefon (08261) 995-349 anfordern.
  • Lassen Sie sich den Erstattungsantrag von der Schule bestätigen.
  • Fügen Sie alle Fahrkarten im Original beziehungsweise bei digitalen Fahrkarten sämtliche Abbuchungsnachweise bei. Grundsätzlich werden nur nachgewiesene Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn: 2. Klasse) für die verkehrsüblich kürzeste Strecke anerkannt. Dabei müssen die nach den jeweiligen Tarifsystemen im Einzelfall möglichen und zweckmäßigen Ermäßigungen genutzt werden (zum Beispiel: Ausbildungstarife, Schüler-Wochen- und -Monatskarten gegebenenfalls im Abonnement (zum Beispiel Deutschlandticket), Mehr-Fahrten-Karten, Bayern-Ticket, Regio-Ticket-Bayern, Bahn-Card 25 oder 50).
  • Reichen Sie den Erstattungsantrag bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Unterallgäu ein. Da es sich um eine so genannte Ausschlussfrist handelt, können wir verspätet eingehende Anträge leider nicht mehr berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Kindergeld für drei oder mehr Kinder, Hilfe zum Lebensunterhalt (nach SGB XII), Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (nach SGB II) beziehen, werden Ihnen die Fahrtkosten in jedem Fall erstattet, auch wenn Sie unter der Belastungsgrenze liegen. Lesen Sie hierzu die Antwort auf die nächste Frage!

Wie beantrage ich die Fahrtkostenerstattung, wenn ich Kindergeld für drei oder mehr Kinder, Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehe?

Wenn Sie Kindergeld für drei oder mehr Kinder, Hilfe zum Lebensunterhalt (nach SGB XII), Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (nach SGB II) beziehen, werden Ihnen die Fahrtkosten in jedem Fall erstattet, auch wenn Sie unter der Belastungsgrenze liegen. Sie können sich die Fahrtkosten in diesem Fall entweder am Ende des Schuljahres erstatten lassen oder beantragen, dass kostenlose Fahrkarten bereits vor Schuljahresbeginn ausgestellt werden. Dieser besondere Service hat für Sie den Vorteil, dass Sie die Fahrtkosten nicht vorstrecken beziehungsweise nicht bis Schuljahresende auf die Erstattung warten müssen.

So beantragen Sie als Bezieher von Kindergeld für drei oder mehr Kinder, Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (nach SGB XII), Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (nach SGB II) die Ausstellung der Fahrkarten vor Schuljahresbeginn auch für Schüler ab der 11. Klasse:

  • Füllen Sie einen Erfassungsbogen aus. Dieser Erfassungsbogen ist in der Schule oder bei uns im Landratsamt erhältlich. Sie können ihn auch telefonisch unter Telefon (08261) 995-349 anfordern.
  • Lassen Sie sich den Erfassungsbogen von der Schule bestätigen.
  • Fügen Sie dem Erfassungsbogen die Nachweise über den Bezug von Kindergeld für mindestens drei Kinder, Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld vom August vor Schuljahresbeginn hinzu (Bescheide und Kontoauszüge).
  • Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Erfassungsbogen mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens Anfang September vor Schuljahresbeginn beim Landratsamt ein. Nur so können die Fahrkarten zum Schulbeginn zur Verfügung stehen.
  • Bitte beachten Sie: Die Ausstellung der Fahrkarten vor Schuljahresbeginn ist nicht möglich bei Schülern, die während des Schuljahres Praktika außerhalb des Schulortes leisten müssen oder beim Besuch von Abschlussklassen, wenn nach den Prüfungen kein regelmäßiger Pflichtunterricht mehr stattfindet.


So beantragen Sie als Bezieher von Kindergeld für drei oder mehr Kinder, Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt (nach SGB XII), Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (nach SGB II) die komplette Fahrtkostenerstattung nach Ende des Schuljahres:

  • Sammeln Sie während des Schuljahres alle Original-Fahrkarten!
  • Stellen Sie einen Erstattungsantrag. Dieser ist in der Schule oder bei uns im Landratsamt erhältlich. Sie können ihn auch telefonisch unter Telefon (08261) 995-349 anfordern.
  • Lassen Sie sich den Erfassungsbogen von der Schule bestätigen.
  • Fügen Sie alle Fahrkarten im Original beziehungsweise bei digitalen Fahrkarten sämtliche Abbuchungsnachweise bei. Grundsätzlich werden nur nachgewiesene Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn: 2. Klasse) für die verkehrsüblich kürzeste Strecke anerkannt. Dabei müssen die nach den jeweiligen Tarifsystemen im Einzelfall möglichen und zweckmäßigen Ermäßigungen genutzt werden (zum Beispiel: Ausbildungstarife, Schüler-Wochen- und -Monatskarten gegebenenfalls im Abonnement (zum Beispiel Deutschlandticket), Mehr-Fahrten-Karten, Bayern-Ticket, Regio-Ticket-Bayern, MyBahn-Card 25 oder 50, Bahn-Card 25 oder 50).
  • Reichen Sie den Erstattungsantrag bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Unterallgäu ein. Da es sich um eine so genannte Ausschlussfrist handelt, können wir verspätet eingehende Anträge leider nicht mehr berücksichtigen.
Wann muss der Antrag auf Erstattung der Schulwegkosten spätestens eingereicht werden?

Reichen Sie den Erstattungsantrag bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt Unterallgäu ein. Da es sich um eine so genannte Ausschlussfrist handelt, können wir verspätet eingehende Anträge leider nicht mehr berücksichtigen.

Werden auch bei der Benutzung des eigenen Autos Kosten erstattet?

Ja, in besonderen Fällen können auch Kosten erstattet werden, wenn für die Fahrt zur Schule oder zur nächstgelegenen Haltestelle für Bahn und Bus und zurück das eigene Auto benutzt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der einfach zurückzulegende Schulweg oder die Restwegstrecke zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle mehr als drei Kilometer beträgt. Außerdem muss einer der folgenden Punkte zutreffen:

  1. Es darf kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
  2. Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht zumutbar. Sprich: Die Zeitersparnis beträgt an mindestens drei Tagen pro Woche bei der Fahrt mit dem Auto jeweils mehr als zwei Stunden; Fahrtantritt ist vor 5.30 Uhr; Rückkehr ist erst nach 23.00 Uhr. Um die Zeitersparnis zu ermitteln, finden Sie hier eine Rechenvorlage.
  3. Der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs ist insgesamt wirtschaftlicher.
  4. Eine dauernde Behinderung lässt die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu.
Wie gehe ich vor, wenn die Voraussetzungen für die Nutzung eines Autos erfüllt sind?

Sie sollten am Anfang des Schuljahres - sobald der Stundenplan genau feststeht - einen Antrag auf Pkw-Genehmigung stellen. Sie finden den Antrag hier.

Wenn Sie den „Pkw-Antrag“ ausgefüllt haben, müssen Sie diesen und den von Ihrer Schule bestätigten Stundenplan schnellstmöglich beim Landratsamt einreichen. Sie werden dann von uns darüber informiert, ob Ihnen die Kosten für die Benutzung Ihres eigenen Autos erstattet werden oder nicht.

Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe. Dazu haben wir Ihnen nachfolgend ein paar Fragen beantwortet. Zum so genannten "Wohnberechtigungsschein", der für eine geförderte Mietwohnung benötigt wird, finden Sie auf dieser Seite Informationen.

Fragen und Antworten

Wer erhält Wohngeld?

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für den Mieter eines Hauses, einer Wohnung oder eines Zimmers
  • als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, hängt ab

  • von der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
  • von der Höhe des (gesamten) Einkommens und
  • von der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung.


Ausgeschlossen vom Wohngeld sind grundsätzlich Bezieher von Hartz IV und Sozialhilfe sowie Bezieher der Kriegsopferfürsorge, Asylbewerber und (alleinstehende) Personen, die Anspruch auf BAFöG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben, weil die Unterhaltskosten in diesen Rechtsbereichen bereits einberechnet sind.

Wo kann man Wohngeld beantragen?

Die amtlichen Vordrucke für Wohngeld (Mietzuschuss beziehungsweise Lastenzuschuss) gibt es beim Landratsamt und den Gemeinden, aber auch im Internet auf den Seiten des bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

Der Antrag kann bei den Gemeinden oder beim Landratsamt eingereicht werden. Wir bitten Sie darum, einen Termin zu vereinbaren, wenn Sie offene Fragen persönlich abklären wollen.

Sie können Wohngeld auch online beantragen - siehe Online-Wohngeldantrag unten. 

Welche Unterlagen benötigt man, um Wohngeld zu beantragen?

Nur wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig sind und auch die erforderlichen Nachweise vorliegen, kann ein Antrag bearbeitet werden und ein entsprechender Bescheid ergehen.

Folgende Unterlagen und Nachweise benötigen Sie:

Die Vorlage weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

Wer könnte beim Ausfüllen des Wohngeld-Antrags behilflich sein?

Sollten Sie mit dem Ausfüllen des Antrags Schwierigkeiten haben, dann wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitzgemeinde und fragen dort nach, ob man Ihnen behilflich sein könnte.

Wie hoch ist das Wohngeld?

Nachdem viele Faktoren für die Berechnung und damit für die Höhe des Wohngeldes maßgebend sind, lässt sich hier keine pauschale oder prozentuale Aussage machen.

Errechnet sich Wohngeld, wird dieses in der Regel für ein Jahr bewilligt und monatlich ausgezahlt. Um das Wohngeld über diesen Zeitraum hinaus zu erhalten, müssen Sie rechtzeitig einen neuen Antrag stellen.

Wo bekomme ich einen Wohnberechtigungsschein für eine geförderte Mietwohnung?

Der Wohnberechtigungsschein ist die Bestätigung, dass die für eine geförderte Mietwohnung geltenden Einkommensgrenzen eingehalten werden. Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite.

Aktuelles

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 05.01.2024