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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 09.08.2023

Grundsätzliches über das Waffenrecht

Seit den 1970er Jahren gibt es Waffengesetze in Deutschland. So soll der Waffenbesitz in geregelte Bahnen gelenkt werden. Es wird äußerst genau darauf geachtet, wer eine Waffe besitzt. Wer eine Waffe kaufen möchte, benötigt hierfür in Bayern grundsätzlich immer eine Erlaubnis des Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt. Wie man diese Erlaubnis erhält und welche Regelungen für den Waffenbesitz oder auch für Sportschützen gelten, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengefasst. Nähere Informationen und eine persönliche Beratung erhalten Sie bei Bedarf selbstverständlich gerne. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.

Fragen und Antworten

Das Waffenrecht unterliegt vielen Änderungen. Wie ist der aktuelle Stand?

Um Ihnen einen Überblick über das Waffenrecht zu geben, haben wir ein Infoblatt für Sie erarbeitet. Bei Einzelfragen wenden Sie sich als Unterallgäuer bitte an uns als zuständige, örtliche Waffenbehörde.

Welche Voraussetzungen muss ich ganz allgemein erfüllen, um eine Waffe besitzen zu dürfen, also um eine Waffenbesitzkarte zu erhalten?

Voraussetzungen für den Waffenbesitz sind ganz allgemein gesagt

  • die körperliche und geistige Eignung,
  • es muss das jeweilige Mindestalter erfüllt sein,
  • Sie müssen ein Bedürfnis,
  • die entsprechende Sachkunde,
  • aber auch Ihre Zuverlässigkeit nachweisen und
  • darüber hinaus eventuell über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
  • Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie die Waffe sicher in einem Waffentresor aufbewahren.

Was die Voraussetzungen genau bedeuten, erfahren Sie in den folgenden Fragen und Antworten.

Was versteht man unter „körperlicher und geistiger Eignung“?

Körperlich und geistig für den Waffenbesitz geeignet sind Sie unter anderem, wenn Sie nicht von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln abhängig, nicht psychisch krank und nicht beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sind. Darüber hinaus dürfen Sie an keiner schweren Erkrankung wie zum Beispiel Nachtblindheit, Fahruntüchtigkeit, Hirnverletzungen, einer schweren Herz- Kreislauferkrankung, Diabetes, Anfallsleiden, Geisteskrankheiten, Schwerhörigkeit, Taubheit oder Lähmungen leiden.

Für den Umgang beziehungsweise Besitz welcher Schusswaffe gilt welches Mindestalter?

Für den Waffenbesitz gelten verschiedene Altersgrenzen, die wir hier für Sie zusammengefasst haben:

  • Waffen im Luftdruck-/Armbrustbereich dürfen in einer genehmigten Schießstätte benutzen:
    • Kinder zwischen acht und zehn Jahren mit schriftlicher Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten, Bestätigung des Vereins über die Talentiertheit, unter Aufsicht durch ausgebildete Jugendbetreuung/oder der zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten sowie mit einer Bestätigung des (Haus-) Arztes über die körperliche und geistige Eignung des Kindes,
    • Kinder zwischen zehn und zwölf Jahren mit schriftlicher Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten, Bestätigung des Vereins über die Talentiertheit und unter Aufsicht durch ausgebildete Jugendbetreuung/oder der zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten,
    • Kinder über zwölf Jahren unter Aufsicht durch ausgebildete Jugendbetreuung/oder der zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten,
    • Erwachsene ab 18 Jahren ohne Einschränkung, wenn eine ausgebildete Aufsicht am Schießstand anwesend ist.
  • Großkalibrige Waffen dürfen in einer genehmigten Schießstätte seit Ende Juli 2009 nur noch Erwachsene ab 18 Jahren benutzen. Jugendlichen ist der Umgang mit großkalibrigen Waffen nicht mehr erlaubt.
  • Für das Schießen an ortsveränderlichen Schießstätten (wie zum Beispiel an einer Schießbude auf dem Jahrmarkt) gilt: Hier darf minderjährigen Kindern (ab etwa sechs Jahren, wenn Sie die jeweils für eine sichere Schussabgabe notwendige Mindestgröße erreicht haben) das Schießen mit Luftdruckwaffen (mit maximal 7,5 Joule) gestattet werden, wenn sichergestellt ist, dass pro Kind eine geeignete, volljährige Aufsichtsperson abgestellt werden kann.
  • Für Jäger gilt grundsätzlich die Altersbeschränkung von 18 Jahren. Ab dem Alter von 14 Jahren ist die Ausbildung zum Jäger möglich, allerdings ohne die Möglichkeit, eine eigene Schusswaffe zu erwerben.
  • Für Sportschützen gelten mehrere Altersgrenzen: Grundsätzlich darf man als Sportschütze erst ab 21 Jahren eine Waffe erwerben. Eine Ausnahme sind Kleinkaliberwaffen oder Flinten bis Kaliber 12. Hierbei gilt ein Mindestalter von 18 Jahren. Die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für großkalibrige Schusswaffen ist grundsätzlich erst ab 25 Jahren möglich. Unter 25 Jahren muss ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorgelegt werden. Hierunter versteht man ein fachärztliches Gutachten eines Arztes für Psychiatrie und Neurologie oder Fachpsychologie nach § 6 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes, in dem unter anderem geklärt wird, ob man verantwortungsvoll in der Lage ist, Waffen und Munition zu besitzen und die Gewalt über sie auszuüben, oder ob die Gefahr besteht, dass Waffen und Munition missbräuchlich, leichtfertig oder unsachgemäß verwendet werden.
Wer kann das „Bedürfnis“ für den Waffenbesitz nachweisen und wie funktioniert das?

Grundsätzlich haben Jäger, Sportschützen, Waffensammler und Waffenhändler, aber auch Security- also Überwachungsfirmen ein Bedürfnis für den Waffenbesitz. Auch wer eine Waffe erbt, kann ein Bedürfnis zum Waffenbesitz geltend machen. Folgende Voraussetzungen müssen die einzelnen Gruppen erfüllen, um ihr „Bedürfnis“ nachzuweisen:

  • Jäger: Ihr „Bedürfnis“ können Jäger über den Besitz eines gültigen Jagdscheines für alle jagdlich geeigneten Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen nachweisen.
  • Sportschützen: Für eine gelbe Sportschützen-Waffenbesitzkarte (WBK) ist eine Bestätigung des Schützenvereins und eine so genannte Bedürfnisbescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes nötig. In diese gelbe Sportschützen-Waffenbesitzkarte können Einzelladerlangwaffen, Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf sowie Perkussions-, Lang- und Kurzwaffen eingetragen werden. Für sonstige mehrschüssige Kurzwaffen sowie halbautomatische Langwaffen ist die vorherige Erlaubnis der Waffenbehörde (Voreintrag) unter Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung des Verbandes nötig.
  • Erben: Wer eine Waffe erbt, muss dies grundsätzlich innerhalb eines Monats durch die Vorlage eines Testaments, des Erbscheins oder einer schriftlichen Vermächtniserklärung nachweisen. Voraussetzung für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte ist zudem der Nachweis, dass ein ausreichend sicherer Waffentresor vorhanden ist (dieser kostet zwischen 600 und 1000 Euro) und darüber hinaus der Nachweis einer „Erbwaffensicherung“. Dies kann zum Beispiel der Einbau eines zugelassenen Blockiersystems für etwa 300 Euro je Lauf/Patronenlager sein. Diese Sicherung kann eventuell entfallen, wenn der Erbe ohnehin schon ein eigenes Bedürfnis zum Schusswaffenerwerb besitzt - zum Beispiel, weil er Jäger oder Sportschütze ist. In jedem Fall muss eine Betrachtung im Einzelfall erfolgen, da diese Regelungen einem starken Wandel unterliegen.
    Als Erbe haben Sie auch die Möglichkeit, die Schusswaffen an einen Berechtigten, zum Beispiel an einen Jäger, Sportschützen oder Waffenhändler abzugeben, aber auch einen so genannten Dekoumbau vornehmen zu lassen. Hierfür muss die Waffe durch einen Büchsenmachermeister oder einen eigens hierfür ermächtigten Waffenhändler unbrauchbar gemacht und dann dem Beschussamt vorgelegt werden. Auch Abgabe und Umbau müssen der Waffenbehörde, also dem Landratsamt, schriftlich unter Vorlage der Waffenbesitzkarte gemeldet werden.
  • Waffensammler: Wer Waffen sammeln möchte, muss ein Bedürfnis dadurch glaubhaft machen, indem ein kulturhistorisch bedeutsamer Sammlungsplan vorgelegt und dieser durch das hierzu befragte Bayerische Landeskriminalamt befürwortet wird.
  • Waffenhändler: Eine Versicherung und die Waffenfachkunde muss jeder nachweisen, der mit Waffen handeln möchte.
  • Securityfirma: Eine Überwachungsfirma muss für jeden Auftrag eine Versicherung und einen Nachweis vorlegen, dass das Führen von Schusswaffen notwendig ist. Hierzu ist insbesondere für jeden einzelnen Auftrag eine Gefährdungsanalyse bei der zuständigen Polizeibehörde (in unserem Fall das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West) einzuholen. Die Ausstellung eines Waffenscheines wird derzeit äußert restriktiv gehandhabt. Ein Dauerschein ist nach jetziger Regelung lediglich bei Werttransport, z.B. im Interbankenverkehr denkbar.
Und wie weist man seine Sachkunde nach?

Bevor jemand eine Schusswaffe erwerben darf, muss auch eine gewisse Sachkundigkeit gegeben sein. Die „Grundausbildung“ im Waffenbereich kann man absolvieren, indem man einen Waffensachkundekurs erfolgreich ablegt. Dies ist beispielsweise möglich

  • bei einem anerkannten Prüfungsausschuss eines anerkannten Schießsportverbandes (wie dem Bayerischen Sportschützenbund BSSB oder dem Bund der Militär- und Polizeischützen BDMP),
  • vor einem anerkannten Prüfungsausschuss eines gewerblichen Anbieters (zum Beispiel durch einen Waffenhändler),
  • oder auch vor einem anerkannten Prüfungsausschuss eines staatlich anerkannten Waffensachkundeprüfers.

Die Ausbildung umfasst etwa 20 bis 25 Stunden in Theorie und Praxis. Dabei muss ebenso der praktische Umgang mit Pistolen, Revolvern oder Langwaffen geübt und auch auf einem genehmigten Schießstand geschossen werden. Darüber hinaus müssen rund 100 Prüfungsfragen beantwortet werden. Wer mindestens 90 Prozent der Fragen richtig beantwortet, erhält ein Prüfungszeugnis, das künftig als Nachweis der Sachkunde verwendet werden kann.

Nähere Informationen über die Waffensachkundeprüfung finden Sie übrigens auf den Seiten des Bundesverwaltungsamts unter www.bva.bund.de im Bereich Waffenrecht.

Was muss man tun, um seine Zuverlässigkeit zu beweisen?

Bevor jemand mit Schusswaffen oder auch Pulver umgehen darf, muss sichergestellt sein, dass sich diese Person an die bestehende Rechtsordnung gehalten hat. So kann zum Beispiel jemand, der wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, mindestens zehn Jahre lang keine Erlaubnis zum Waffenbesitz erhalten.

Gleiches gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit Waffen oder Munition missbräuchlich umgegangen wird, diese leichtfertig verwendet oder Waffen und Munition nicht sorgfältig genug verwahrt werden. Aber auch wenn jemand „nur“ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurde, gilt derjenige für mindestens fünf Jahre als unzuverlässig. Eine einmalige Trunkenheitsfahrt oder eine unbedacht ausgesprochene Beleidigung über den Gartenzaun können somit bereits zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

Was hat es mit der Haftpflichtversicherung auf sich?

Ein aktiver Sportschütze oder der Schützenverein selbst ist durch seine Verbandszugehörigkeit in der Regel bereits automatisch ausreichend versichert. Ein Jäger benötigt eine (Jagd-) Haftpflichtversicherung und derjenige, der mit einem Waffenschein eine Schusswaffe führen darf (z.B. Angehöriger einer Securityfirma), muss selbst beziehungsweise über seine Firma mindestens für eine Versicherungssumme in Höhe von einer Million Euro pauschal gegen Personen- und Sachschäden versichert sein. Dies muss jeweils durch die Vorlage von Versicherungskopien oder -bestätigungen nachgewiesen werden.

Wie bewahrt man Schusswaffen und Munition sicher auf?

Wie Sie Schusswaffen und Munition sicher aufbewahren, haben wir in einem Infoblatt für Sie zusammengestellt, das Sie hier herunterladen können.

Wenn ich alle erforderlichen Unterlagen zusammengestellt habe, wo kann ich dann eine Waffenbesitzkarte beantragen?

Zuständige Behörden für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen sind in Bayern die Landratsämter sowie die kreisfreien Städte. Die Waffenbehörden sind dort meistens dem Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung angegliedert.

Ich habe eine Waffenbesitzkarte. Wozu ermächtigt mich diese?

Eine Waffenbesitzkarte (kurz WBK) berechtigt unter anderem zum Besitz von Schusswaffen in den eigenen vier Wänden beziehungsweise in dem eigenen, befriedeten Besitztum.

Außerdem dürfen Sie mit einer Waffenbesitzkarte Schusswaffen nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit in einem verschlossenen Behältnis transportieren, sofern dies Ihrem angegebenen Bedürfnis entspricht. Man darf also mit seinen Schusswaffen zum Schützenverein fahren oder diese bei einem Büchsenmachermeister zu einer Überprüfung oder Reparatur vorbeibringen.

Was gilt für den Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen?

Diese Art von Schusswaffen dürfen in der Regel von volljährigen Personen erlaubnisfrei erworben und besessen werden. Wenn zum Beispiel eine Gaspistole in der Öffentlichkeit geführt werden soll, benötigen Sie einen kleinen Waffenschein. Bitte beachten Sie, dass das Abfeuern solcher Schusswaffen auch ohne Geschoss auf geringe Entfernungen nicht unerhebliche Verletzungen (zum Beispiel durch Verbrennungen) hervorrufen kann und dass der Besitz des kleinen Waffenscheines (außerhalb des eigenen, befriedeten Besitztums) nicht zum Schießen mit solchen Waffen berechtigt (außer in Notwehr). Weiterhin müssen auch diese Waffen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.

Was muss ich beim Waffentransport beachten?

Wenn Sie eine Waffe transportieren möchten, so darf sie währenddessen nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Außerdem muss der Transport auf direktem Weg erfolgen:

  • Nicht zugriffsbereit bedeutet, dass die Schusswaffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden muss.
  • Nicht schussbereit bedeutet, dass sich keine Munition im Patronenlager oder im eingeführten Magazin befinden darf (auch wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird und somit gar nicht zeitnah verwendet werden könnte).
  • Weiterhin dürfen Sie den direkten Transport nicht nennenswert unterbrechen. Sie dürfen also auf dem Weg zum Schützenheim oder zur Jagd nicht noch eine Mahlzeit in einem Restaurant einnehmen oder die Tante besuchen.
Wie muss eine Waffe unbrauchbar gemacht werden, damit Sie als Dekoration verwendet werden darf?

Hierfür müssen mindestens sechs kalibergroße Löcher in den dem Patronenlager zugewandten Teil des Laufes/der Läufe gemacht werden. Bei Kurzwaffen muss/müssen der Lauf/die Läufe komplett durchfräst oder zugeschweißt werden. Darüber hinaus müssen die Laufmündung beziehungsweise das Patronenlager zum Beispiel durch einen gehärteten Stahlstift verschlossen, der Verschluss im 45-Grad-Winkel abgesägt und die Abzugsvorrichtung stillgelegt werden.

Diese Arbeiten muss ein Büchsenmachermeister oder ein eigens hierfür ermächtigter Waffenhändler erledigen. Danach muss die Waffe dem Beschussamt vorgelegt werden.

Schusswaffen, die vor 28. Juni 2018 unbrauchbar gemacht wurden und nicht über eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes verfügen, bezeichnet man als „Alt-Dekorationswaffen“. Dazu gehören auch unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nicht den Anforderungen der Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Verordnung EU 2015/2403) entsprechen.
Für Alt-Dekorationswaffen gilt eine Besitzstandswahrung, wenn sie nach alter Rechtslage unbrauchbar gemacht wurden. Das heißt, dass diese Waffen nicht mehr verkauft, überlassen oder verschenkt werden dürfen.  Sollten Sie eine solche Waffe veräußern oder verschenken wollen, muss diese zunächst von einem Büchsenmachermeister umgebaut und einem Beschussamt vorgelegt werden, damit dieses eine Deaktivierungsbescheinigung ausstellen kann. Hierfür können durchaus Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro anfallen.
Das Überlassen und der Erwerb von Alt-Dekorationswaffen müssen bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden. Die Anzeige kann formlos sein, sie muss aber schriftlich erfolgen (dies ist auch per E-Mail möglich). 

Was gilt für Salutwaffen?

Salutwaffen nach § 39b WaffG zählen seit 1. September 2020 zu den erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen. Wenn die Waffe vor dem Umbau zur Salutwaffe verboten war, ist diese nun auch als umgebaute Waffe als verboten anzusehen. Diese Waffen mussten daher bis 1. September 2021 einem Berechtigten, der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden.

Sofern sich die Salutwaffe bereits vor dem 1. Sepember 2020 in Ihrem Besitz befand und sie vor ihrem Umbau zur Salutwaffe nicht verboten war, mussten Sie bis 1. September 2021 eine Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. 

Für den Erwerb und Besitz einer Salutwaffe müssen Sie ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen - sei es zum Beispiel für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen der Brauchtumspflege.

Wenn Sie eine Salutwaffe besitzen, müssen Sie diese so aufbewahren, dass sie nicht abhandenkommen oder in die Hände unberechtigter Dritter gelangen kann. Für die Aufbewahrung von Salutwaffen gelten die gleichen Anforderungen wie bei den erlaubnisfreien Waffen, sie müssen also auch in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, beispielsweise in einem festen, verschlossenen Stahlblechbehältnis mit Stangen- oder Schwenkriegelschloss.

Nähere Informationen und eine persönliche Beratung erhalten Sie bei Bedarf selbstverständlich gerne. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.

Was gilt für Magazine?

Magazine für Langwaffen (Zentralfeuermunition) mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen (Zentralfeuermunition) mit einer Kapazität von mehr als zwanzig Schuss werden ab 1. September 2021 verboten. Magazine, die sowohl für Lang- als auch für Kurzwaffen geeignet sind, gelten hierbei als Magazine für Kurzwaffen, außer der Besitzer verfügt zusätzlich über eine dazu passende Langwaffe.

Ebenfalls verboten ist der Umgang mit halbautomatischen Kurz- und Langwaffen für Zentralfeuermunition, die ein eingebautes Magazin mit der oben genannten Magazinkapazität besitzen.

Personen, die betroffene Magazine oder Magazingehäuse vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, sofern sie den Besitz bis spätestens 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Wer die betroffenen Magazine nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, konnte diese entweder bis zum 1. September 2021 bei einem Berechtigten, der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgeben oder einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme beim Bundeskriminalamt stellen.  

Für die Aufbewarhung verbotener Gegenstände (große Magazine) mit Erlaubnis des Bundeskriminalamtes benötigen Sie mindestens einen Tresor im Widerstandsgrad 0 nach EN1143-1.

 

Was gilt für Pfeilabschussgeräte?

Pfeilabschussgeräte sind seit 1. September 2020 den Schusswaffen gleichgestellt. Dies gilt jedoch nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel einem Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird.

Der Umgang mit Pfeilabschussgeräten ist erlaubnispflichtig. Dies gilt jedoch nicht für Erwerb und Besitz von Armbrüsten sowie Pfeil und Bogen. Deren Besitz ist auch weiterhin erlaubnisfrei.

Um eine Erlaubnis für Pfeilabschussgeräte erhalten zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen,
  • einen Nachweis über Ihre Sachkunde vorlegen,
  • ein Bedürfnis für den Besitz des Pfeilabschussgerätes nachweisen können und
  • eventuell über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen.
  • Zudem benötigen Sie für die Aufbewahrung von Pfeilabschussgeräten einen Waffentresor, mindestens im Widerstandsgrad 0 nach EN1143-1. Beim Erwerb eines solchen Tresors können durchaus Kosten in Höhe von mehr als 100 Euro anfallen.

Wenn Sie ein Pfeilabschussgerät erwerben wollen, benötigen Sie eine Kaufgenehmigung der zuständigen Waffenbehörde (Waffenbesitzkarte mit Voreintrag). Dies gilt auch für den Kauf von gebrauchten Pfeilabschussgeräten.

Wenn Sie bereits vor 1. September 2020 ein Pfeilabschussgerät erworben haben, mussten Sie für dieses spätestens bis 1. September 2021 eine Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen. Die Überlassung erfolgt unter Verzicht auf Eigentum und Wertersatz.

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