Rat und Hilfe für Senioren
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Empfanden Betroffene die früheren Regelungen über die Entmündigung und die Pflegschaft häufig als überzogen und diskriminierend, so sollen sie durch die seit 1992 mögliche „rechtliche Betreuung“ unterstützt werden und dies bei größtmöglicher Eigenverantwortung.
Geschäftsunfähig, wie dies früher automatisch der Fall war, sind die Betroffenen heute nicht mehr zwingend. Stattdessen stellt das Betreuungsgericht fest, ob der Betroffene in der Lage ist, die Tragweite seiner Willenserklärungen und Handlungen zu überschauen. Das Gericht hat aber die Möglichkeit, für einzelne Aufgabenbereiche einen so genannten Einwilligungsvorbehalt anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sonst die Gesundheit oder das Vermögen des Betreuten geschädigt würde. In diesem Fall muss der Betreute für festgelegte Dinge die Einwilligung seines Betreuers einholen.
Einige grundlegende Informationen über die rechtliche Betreuung haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt. Sie können sich aber jederzeit auch gerne an das Landratsamt Unterallgäu wenden. Für ein persönliches Gespräch bitten wir Sie, im Vorfeld einen Termin zu vereinbaren, damit wir uns genügend Zeit für Sie nehmen können.
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Wer ordnet eine rechtliche Betreuung an? Wo kann man diese Betreuung anregen?
Zuständig für das Betreuungsverfahren ist das Betreuungsgericht beim Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Betroffenen sich gewöhnlich aufhält. Für einen betroffenen Bürger aus dem Landkreis Unterallgäu ist das Betreuungsgericht Memmingen, St.-Josefs-Kirchplatz 2, 87700 Memmingen, Telefon (08331) 105-282, zuständig.
Wird eine rechtliche Betreuung angeregt, so sollte dieser Anregung ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden, aus dem der Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgeht und aus dem sich die Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten ableiten lässt.
In welchen Fällen kann eine Betreuung angeordnet werden?
Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung ist zunächst einmal, dass der Betroffene psychisch krank oder körperlich oder geistig oder seelisch behindert ist und der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die rechtliche Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Dies allein genügt aber nicht, um eine rechtliche Betreuung anzuordnen - sie muss vielmehr auch erforderlich sein. Hierzu muss festgestellt werden, ob, in welchem Umfang, mit welchen Auswirkungen und für welche Dauer ein gesetzlicher Betreuer bestimmt werden soll.
Grundsätzlich wird aber zunächst geprüft, ob nicht auch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die entsprechenden Aufgaben übernehmen könnten. Ist dies möglich, dann sind diese Hilfen in jedem Fall vorrangig.
Wie läuft das gerichtliche Verfahren über eine Betreuung ab?
Für welche Bereiche kann ein Betreuer eingesetzt werden?
Es wird grundsätzlich immer genau überprüft, welche Angelegenheiten der Betroffene noch selbstständig regeln kann und wo er Unterstützung braucht. Für folgende Bereiche ist beispielhaft eine Betreuung möglich:
Wie lange bleibt eine Betreuung bestehen?
Die gerichtlich angeordneten Maßnahmen - egal ob mit oder ohne Einwilligungsvorbehalt - dürfen nicht länger als notwendig dauern. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht darüber entscheiden, ob die Betreuung verlängert oder aufgehoben wird.
Welche Verbesserungen bringt die rechtliche Betreuung im Vergleich zur früheren Entmündigung und Vormundschaft?
Bevor das neue Betreuungsgesetz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, konnten Erwachsene, die wegen einer psychischen Krankheit oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lange waren, ihren Alltag zu bewältigen oder ihre eigenen Angelegenheiten wahrzunehmen, entmündigt werden. Dies wurde als Vormundschaft bezeichnet. Eine Entmündigung hatte zur Folge, dass der Betroffene weder heiraten, noch rechtswirksam einkaufen oder ein Testament aufsetzen konnte.
Im Vergleich ist es für die Betroffenen durch die heutige rechtliche Betreuung möglich, ein so weit wie möglich selbstbestimmtes Leben zu führen. Rechtliche Betreuung bedeutet heute beispielsweise, dass
Wie kann man ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden?
Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers setzt jedes Mal ein vergleichsweise aufwendiges Gerichtsverfahren voraus. Der Gesetzgeber hat deswegen jedem Bürger das Recht eingeräumt, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Das gerichtliche Betreuungsverfahren wird dadurch entbehrlich.
Grundsätzlich kann jeder durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Natürlich werden die Angehörigen im Ernstfall beistehen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, haben Ehegatte oder Kinder ohne Vollmacht keinerlei gesetzliche Vertretungsbefugnisse. Eine informative Broschüre über Vorsorge für Unfall, Krankheit oder Alter hat das bayerische Justizministerium aufgelegt. Diese können Sie hier herunterladen.
Unterschreibt der Vollmachtgeber die General- und Vorsorgevollmacht, ist die Person, die die Vollmacht bekommen hat, berechtigt, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu handeln - sowohl rechtlich als auch tatsächlich. Lediglich mit sich selber oder engen Angehörigen kann der Bevollmächtigte keine Rechtsgeschäfte aufgrund der Vollmacht schließen.
Für den Inhalt und die Folgen, die sich aus einer Bevollmächtigung ergeben, muss jeder Vollmachtgeber selbst die Verantwortung tragen. Die Vorsorgevollmacht sollte nur beim Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Bevollmächtigten erteilt werden. Sie ist stets widerrufbar.
Banken und Sparkassen verlangen oft eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken. Die Bevollmächtigung über Konten und Depots ist grundsätzlich in der Bank oder Sparkasse des Vollmachtgebers vorzunehmen. Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehen und Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich.
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