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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 12.11.2025

Heilberufe

Heilpraktiker, Ergotherapeuten, Hebammen oder alle, die krankenpflegerisch tätig sind, müssen ihre Tätigkeit beim Gesundheitsamt anmelden.

Wer einen Heilberuf ausüben oder krankenpflegerisch tätig sein möchte, muss dies dem Gesundheitsamt melden.

Fragen und Antworten

Was gilt für Heilberufe?

Wer einen gesetzlich geregelten Heilberuf selbstständig ausüben möchte, muss diese Tätigkeit beim Gesundheitsamt anmelden: Anmeldung für Heilpraktiker, Anmeldung für andere Heilberufe

Einen Heilberuf haben Heilpraktiker, Ergotherapeuten, Diätassistenten, Hebammen, Logopäden, Podologen, Rettungsassistenten, Gesundheits- und Krankenpfleger, Masseure, Physiotherapeuten, Desinfektoren, medizinische Bademeister oder Orthoptisten.

Das Gesundheitsamt benötigt zur Anmeldung

  • den Zeitpunkt der Niederlassung
  • die Anschrift
  • die Berufsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie
  • eine Bescheinigung über eine Haftpflichtversicherung

Gemeldet werden müssen auch eine Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen wie ein Umzug.

Was gilt bei krankenpflegerischer Tätigkeit?

Wer gegen Entgelt krankenpflegerisch tätig ist oder einen Pflegedienst betreibt, aber keinen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen hat, muss dies dem Gesundheitsamt anzeigen (Anmeldung krankenpflegerische Tätigkeit). Dazu muss Folgendes vorgelegt werden:

  • Name und Anschrift (Ausweisdokument)
  • Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung

Wer einen Pflegedienst betreibt und Pflegekräfte beschäftigt, aber keinen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen hat, muss Folgendes einreichen:

  • Name und Anschrift aller Angestellten, die vorbehaltene Tätigkeiten ausüben (Ausweisdokument)
  • für jede Pflegekraft, die vorbehaltene Tätigkeiten ausübt: Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung

Gemeldet werden muss auch eine Beendigung der Tätigkeit.

Wer als Heilpraktiker tätig sein möchte, muss eine Prüfung ablegen. Damit soll verhindert werden, dass Heilpraktiker mit mangelnden Kenntnissen diese Tätigkeit ausüben. Wer im Unterallgäu praktizieren möchte, muss sich beim Landratsamt Unterallgäu für die Prüfung anmelden. Die Überprüfung selbst übernimmt dann für den gesamten Regierungsbezirk Schwaben das Gesundheitsamt am Landratsamt Augsburg. 

Fragen und Antworten

Wann muss ich mich zur Prüfung anmelden?

Sie müssen die Unterlagen bis spätestens 31. Dezember beziehungsweise 30. Juni beim Landratsamt Unterallgäu einreichen. Wir geben die Unterlagen dann weiter an das Gesundheitsamt des Landkreises Augsburg, das die Überprüfung der Heilpraktiker in ganz Schwaben durchführt.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Bitte füllen Sie diesen Antrag (alternativ: zum Online-Verfahren) aus und legen Sie ihm folgende Unterlagen bei:

  • Lebenslauf
  • Geburtsurkunde
  • ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate) über die körperliche und seelisch-psychische Eignung zur Ausübung des Berufs als Heilpraktiker
  • amtliches Führungszeugnis – Belegart O (nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis über den Schulabschluss
  • Bei der Antragsstellung müssen Sie außerdem angeben, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, ob Sie zuvor bereits eine Heilpraktikererlaubnis beantragt haben und welche Art der Erlaubnis Sie beantragen.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
  • Erlaubnisbescheid: 200 Euro
  • Erlaubnisbescheid nach Aktenlage: 300 Euro (sektoraler Heilpraktiker)
  • Schmuckurkunde: 40 Euro
  • Rücknahme des Antrages oder bei Nichtbestehen der Heilpraktikerprüfung entstehen Bearbeitungsgebühren von 35 bis 90 Euro (je nach Aufwand und Fortschritt der Bearbeitung)
  • Ablehnungsbescheid: 100 Euro
Werde ich sicher zur Prüfung zugelassen?

Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Es entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen beim Prüfungsamt in Augsburg über die Teilnahme an der Prüfung.

Wann findet die Prüfung statt?

Die Prüfungstermine sind am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober.

Anmeldeschluss für die Prüfung im März ist der 31. Dezember des Vorjahres, für die Prüfung im Oktober der 30. Juni des Jahres, in dem die Prüfung stattfindet.

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