
Im Jugendschutzgesetz ist genau geregelt, wie lange sich ein Jugendlicher in welcher Art von Lokal aufhalten darf, aber auch, ab wann es erlaubt ist, Bier oder Schnaps zu trinken und zu rauchen. Grundsätzlich müssen Eltern aber nicht alles erlauben, was laut Gesetz erlaubt wäre – sie tragen bis zum 18. Geburtstag ihres Kindes die Verantwortung. Bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz drohen hohe Bußgelder.
Sie können Ihrem minderjährigen Kind allerdings erlauben, länger als im Jugendschutzgesetz vorgesehen auf einer Veranstaltung zu bleiben. Dann müssen Sie schriftlich eine so genannte "erziehungsbeauftragte Person" benennen. Was es damit auf sich hat und was Sie beachten müssen, erfahren Sie auf dieser Seite!
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Wer kann als "erziehungsbeauftragte Person" benannt werden?
Erziehungsbeauftragte Person darf nicht jeder sein. In letzter Zeit stieg die Zahl der Fälle, in denen das Übertragen der Erziehungsaufgaben an über 18-jährige Freunde nicht funktioniert hat. In der Praxis gibt es massive Stolpersteine und mehrere Fragen: Ist der 18-jährige Erziehungsbeauftragte reif, die notwendige Unterstützung für den unter 18-jährigen Jugendlichen über den ganzen Abend zu leisten? Ist mit ihm die gemeinsame Heimfahrt gesichert? Beaufsichtigt er den Alkoholkonsum und das Rauchverbot? Wird dafür gesorgt, dass an unter 16-Jährige kein Alkohol und an unter 18-Jährige kein Schnaps abgegeben wird?
Deshalb müssen die Eltern im Vorfeld überlegen, wie sie die Situation und die beteiligte Person einschätzen, was sie ihrem Kind zutrauen und zumuten wollen, aber insbesondere auch, ob sie der Begleitung vertrauen können. In jedem Fall ist es Auftrag der Eltern, die geeignete Person für die Schutzaufgabe ihrer minderjährigen Kinder zu bestimmen und nicht Aufgabe der Kinder, diese den Eltern zu präsentieren.
Welche Voraussetzungen muss eine "erziehungsbeauftragte Person" erfüllen?
Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein - wir empfehlen ein Mindestalter von 25 Jahren - und über eine entsprechende Autorität verfügen. Nach den Vollzugshinweisen des Arbeits- sowie Innenministeriums zum Jugendschutz vom 16. März 2007 sind Personen im Partnerschaftsverhältnis, wie zum Beispiel die volljährige Freundin, der volljährige Freund, Kamerad oder Bekannte nicht geeignet, die Erziehungsbeauftragung zu übernehmen. Hier besteht kein Autoritätsverhältnis, das mit Blick auf die verantwortungsvolle Aufgabe dringend notwendig ist.
Um die Übertragung der Erziehungsaufgaben glaubhaft zu machen, bietet es sich an, dies schriftlich festzuhalten. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier.
Was sollten Eltern unbedingt beachten?
Folgende Dinge sollten Eltern unbedingt beachten:
Was sollten Veranstalter unbedingt beachten?
Folgende Dinge sollten Veranstalter unbedingt beachten:
Informationen rund um den Jugendschutz hat das "Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt" auf seinen Seiten zusammengestellt. Klicken Sie hier und Sie werden dorthin weitergeleitet.
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