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Das Jugendschutzgesetz

Party ohne Ende - der Traum aller Jugendlichen. Damit das Feiern nicht zum Albtraum wird, ist im Jugendschutzgesetz unter anderem genau festgeschrieben, welche alkoholischen Getränke sie konsumieren dürfen. Foto: Yuri Arcurs - Fotolia.com

Im Jugendschutzgesetz ist genau geregelt, wie lange sich ein Jugendlicher in welcher Art von Lokal aufhalten darf, aber auch, ab wann es erlaubt ist, Bier oder Schnaps zu trinken und zu rauchen. Grundsätzlich müssen Eltern aber nicht alles erlauben, was laut Gesetz erlaubt wäre – sie tragen bis zum 18. Geburtstag ihres Kindes die Verantwortung. Bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz drohen hohe Bußgelder.

Sie können Ihrem minderjährigen Kind allerdings erlauben, länger als im Jugendschutzgesetz vorgesehen auf einer Veranstaltung zu bleiben. Dann müssen Sie schriftlich eine so genannte "erziehungsbeauftragte Person" benennen. Was es damit auf sich hat und was Sie beachten müssen, erfahren Sie auf dieser Seite!

Fragen und Antworten

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Wer kann als "erziehungsbeauftragte Person" benannt werden?

Erziehungsbeauftragte Person darf nicht jeder sein. In letzter Zeit stieg die Zahl der Fälle, in denen das Übertragen der Erziehungsaufgaben an über 18-jährige Freunde nicht funktioniert hat. In der Praxis gibt es massive Stolpersteine und mehrere Fragen: Ist der 18-jährige Erziehungsbeauftragte reif, die notwendige Unterstützung für den unter 18-jährigen Jugendlichen über den ganzen Abend zu leisten? Ist mit ihm die gemeinsame Heimfahrt gesichert? Beaufsichtigt er den Alkoholkonsum und das Rauchverbot? Wird dafür gesorgt, dass an unter 16-Jährige kein Alkohol und an unter 18-Jährige kein Schnaps abgegeben wird?

Deshalb müssen die Eltern im Vorfeld überlegen, wie sie die Situation und die beteiligte Person einschätzen, was sie ihrem Kind zutrauen und zumuten wollen, aber insbesondere auch, ob sie der Begleitung vertrauen können. In jedem Fall ist es Auftrag der Eltern, die geeignete Person für die Schutzaufgabe ihrer minderjährigen Kinder zu bestimmen und nicht Aufgabe der Kinder, diese den Eltern zu präsentieren.

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Welche Voraussetzungen muss eine "erziehungsbeauftragte Person" erfüllen?

Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein - wir empfehlen ein Mindestalter von 25 Jahren - und über eine entsprechende Autorität verfügen. Nach den Vollzugshinweisen des Arbeits- sowie Innenministeriums zum Jugendschutz vom 16. März 2007 sind Personen im Partnerschaftsverhältnis, wie zum Beispiel die volljährige Freundin, der volljährige Freund, Kamerad oder Bekannte nicht geeignet, die Erziehungsbeauftragung zu übernehmen. Hier besteht kein Autoritätsverhältnis, das mit Blick auf die verantwortungsvolle Aufgabe dringend notwendig ist.

Um die Übertragung der Erziehungsaufgaben glaubhaft zu machen, bietet es sich an, dies schriftlich festzuhalten. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier.

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Was sollten Eltern unbedingt beachten?

Folgende Dinge sollten Eltern unbedingt beachten:

  • Sie sollten der erziehungsbeauftragten Person vertrauen können.
  • Die erziehungsbeauftragte Person sollte genügend Reife und Autorität besitzen, um dem jungen Menschen Grenzen setzen zu können (z. B. Alkohol, Rauchen), ihn zu leiten und zu lenken.
  • Sprechen Sie eine konkrete, zeitlich begrenzte Beauftragung in schriftlicher Form, z. B. auf der Kopie eines Ausweisdokuments oder unseres Vordrucks aus.
  • Treffen Sie klare Vereinbarungen auch zur Rückkehrzeit.
  • Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern – auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen.
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Was sollten Veranstalter unbedingt beachten?

Folgende Dinge sollten Veranstalter unbedingt beachten:

  • Ist die erziehungsbeauftragte Person zur Ausübung der Aufgabe nicht in der Lage – z. B. wegen Alkoholisierung oder fehlendem Autoritätsverhältnis – so kann sie auch bei vorliegender Vereinbarung nicht als erziehungsbeauftragte Person handeln. Der Zutritt/Aufenthalt kann dem minderjährigen Jugendlichen somit nicht gestattet werden.
  • Regeln Sie im Hausrecht oder in Ihrer Hausordnung, wie Sie die Erziehungsbeauftragung prüfen werden.
  • Rückversichern Sie sich im Zweifelsfall telefonisch bei den Eltern.
  • Lokal- und Diskobetreiber können die Erziehungsbeauftragung nicht übernehmen, da dies zu einer Interessenskollision führen würde.

Formulare und Informationen zum Download

  • Wenn Sie als Eltern eine "erziehungsbeauftragte Person" benennen möchten, damit Ihr Kind eine Party länger als im Jugendschutzgesetz vorgesehen besuchen darf, können Sie diesen Vordruck verwenden.
  • Hinweise für Eltern und Veranstalter zur erziehungsbeauftragten Person finden Sie hier.
  • Ein Plakat für Veranstalter als Information für "erziehungsbeauftragte Personen" finden Sie hier.
  • Das Jugendschutzgesetz können Sie hier herunterladen.
  • Den Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz können Sie hier herunterladen.
  • Einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach §5 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes, den Sie zum Beispiel als Veranstalter von Kinder- oder Teenager-Faschingsbällen benötigen, finden Sie hier.
  • Das Formular über die Belehrung nach dem Jugendschutzgesetz für das Personal am Ausschank und für Bedienungen bei Veranstaltungen können Sie hier herunterladen.
  • Informationen zum Thema Jugendarbeitsschutz, also zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bei einer Veranstaltung finden Sie hier.

Externe Links

Informationen rund um den Jugendschutz hat das "Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt" auf seinen Seiten zusammengestellt. Klicken Sie hier und Sie werden dorthin weitergeleitet.

 

Ansprechpartner

Jugendschutz

Elisabeth Huber
Telefon: (08261) 995-242

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