

Ausgehend vom Grundrecht der Berufsfreiheit, das im Grundgesetz verankert ist, ist in der Gewerbeordnung die Gewerbefreiheit festgeschrieben. Danach kann grundsätzlich jeder Bürger im Rahmen bestehender Gesetze ein Gewerbe betreiben. In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Das bedeutet, dass jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden muss. In einigen Gewerbebereichen muss der Gewerbetreibende zusätzlich spezielle Erlaubnisse einholen.
Auf den folgenden Seiten haben wir einige grundlegende Informationen für Sie zusammengestellt. Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter.
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Wann spricht man überhaupt von „Gewerbe“?
Gewerbe ist grundsätzlich jede erlaubte, selbstständige Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht betrieben wird, Gewinne zu erzielen (so genannte Absicht zur Gewinnerzielung). Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk.
Ein Gewerbe wird durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeführt. Die Gewerbeordnung wird in folgenden Bereichen allerdings nicht angewandt:
Welche Arten von Gewerbe gibt es?
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen stehendem Gewerbe, Reisegewerbe und Marktgewerbe.
Beim stehenden Gewerbe handelt es sich um die Grundform gewerblichen Handelns. Das stehende Gewerbe erfasst alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktgewerbe zuzuordnen sind.
Beim Reisegewerbe handelt es sich um eine Tätigkeit außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine Niederlassung, bei der der Kunde ohne vorherige Bestellung aufgesucht wird. Ein Reisegewerbe übt also zum Beispiel ein Vertreter aus, der ohne Voranmeldung an der Haustüre klingelt. Diese Personen benötigen eine Reisegewerbekarte (§55 GewO) außer es handelt sich um den eigenen Wohnort und dieser ist unter 10.000 Einwohner groß. In diesem Fall ist eine Gewerbeanzeige bei der Gemeinde notwendig. Angestellte des Reisegewerbetreibenden benötigen jedoch nur eine "beglaubigte Kopie" der Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden oder eine Zweitschrift. Ein Reisegewerbe übt auch aus, wer zum Beispiel ein Fahrgeschäft auf Volksfesten betreibt, also jeder, der selbstständig so genannte „unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart“ ausübt.
Zum Reisegewerbe zählen auch öffentlich angekündigte Verkaufsveranstaltungen (so genannte Wanderlager). Diese Veranstaltungen müssen den Gemeinden, Märkten, Städten und Verwaltungsgemeinschaften, in deren Gemeindegebiet die Veranstaltungen stattfinden, gemeldet werden. Die Kommunen wiederum haben dann die Aufgabe, die Veranstaltungen zu überwachen.
Beim Marktgewerbe handelt es sich um besonders privilegierte, behördlich genehmigte gewerbliche Veranstaltungen, mit denen bezweckt wird, Käufer und Verkäufer in größerer Zahl an bestimmten Zeiten und Orten zusammenzuführen. Man unterscheidet hierbei in Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte.
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