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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 21.02.2024

Tierkörperbeseitigung

Bei der Schlachtung fallen jedes Mal so genannte tierische Nebenprodukte an, die ordnungsgemäß beseitigt werden müssen. Grundsätzlich versteht man unter tierischen Nebenprodukten ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Fragen und Antworten

Tierische Nebenprodukte werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. In welche?

Die tierischen Nebenprodukte werden in drei Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie 1: unter anderem TSE-verdächtige Tiere, spezifisches Risikomaterial (zum Beispiel Hirn und Rückenmark von Wiederkäuern, bei ausländischen Wiederkäuern sind teils weitere Teile betroffen), verstorbene Heimtiere, verendete Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind. 
  • Kategorie 2: unter anderem Gülle und Magen- und Darminhalt, verendete oder getötete Nutztiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Rückständen von Tierarzneimitteln.
  • Kategorie 3: alle anderen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte (wie zum Beispiel ehemalige Lebensmittel).
Wie müssen diese tierischen Nebenprodukte beseitigt werden?
  • Material der Kategorien 1 und 2 muss grundsätzlich über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden. Für den Landkreis Unterallgäu zuständig ist die Tierkörperbeseitigungsanstalt in Kraftisried.
  • Magen- und Darminhalt darf auch über dafür zugelassene Biogasanlagen beseitigt werden, wenn deren Zulassungsbescheid diese Einsatzstoffe erlaubt.
  • Material der Kategorie 3 ist frei handelbar und gelangt beispielsweise in Futtermittelbetriebe, Kompostieranlagen und Biogasanlagen. Diese Betriebe bedürfen alle einer speziellen Zulassung.
  • Für Gülle gelten besondere Regelungen. Gülle kann (bei Schweinegülle nach vorgeschriebener Zwischenlagerung) direkt auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht oder über Biogasanlagen verarbeitet werden.
Welche Nachweise über den Verbleib der tierischen Nebenprodukte sind erforderlich?

Bei der Abholung durch die Tierkörperbeseitigung Kraftisried wird dem Abgebenden per Fax oder E-Mail ein Handelsdokument übermittelt. Dieses muss mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Bei der Abgabe von Material der Kategorie 3 erfolgt zusätzlich zum Handelsdokument, das bei der Abgabe übergeben wird, eine Bestätigung über die Ankunft der Nebenprodukte im Empfängerbetrieb. Beide Dokumente müssen zusammen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Für die Ausstellung des Handelsdokuments ist immer der Beförderer oder der Abholende verantwortlich.

Welche Anforderungen gelten für eine Biogasanlage?

Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Typ der Biogasanlage. Für Biogasanlagen, in denen nur nachwachsende Rohstoffe verarbeitet werden, gibt es keine veterinärrechtlichen Anforderungen. Die übrigen Biogasanlagen werden in vier Typen unterteilt:

  • Typ 1: nur Gülle aus dem eigenem Betrieb oder Fremdgülle, wenn Sie keine eigene Tierhaltung haben
  • Typ 2: Eigengülle und Fremdgülle bei eigener Tierhaltung
  • Typ 3: bereits drucksterilisiertes Material der Kategorie 2 oder 3, beziehungsweise bereits pasteurisiertes Material der Kategorie 3
  • Typ 4: noch zu verarbeitende beziehungsweise „hygienisierende“ tierische Rohmaterialien.

Die Anforderungen erhöhen sich von Typ zu Typ, da auch die Gefahr einer Übertragung von Tierseuchen zunimmt. Alle diese Biogasanlagen bedürfen einer veterinärrechtlichen Zulassung. Genaueres ist im "Biogashandbuch" nachzulesen.

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