DRUCKEN
Inhalt zuletzt aktualisiert am: 27.02.2024

Lebensmittelsicherheit und Registrierung von Lebensmittelbetrieben

Zwei Sachgebiete am Landratsamt Unterallgäu arbeiten täglich für den Schutz der Verbraucher und stellen sicher, dass bei der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln alles hygienisch einwandfrei abläuft. Neben der Lebensmittelüberwachung des Landkreises ist auch das Veterinäramt am Landratsamt für die Lebensmittelsicherheit tätig. Das Veterinäramt ist dabei für Produkte tierischen Ursprungs zuständig. Es überwacht und kontrolliert die EU-zugelassenen Lebensmittelbetriebe wie Molkereien, Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe sowie Betriebe, die Wild oder Fisch verarbeiten.       

Bei Fragen und Anregungen rund um das Thema Lebensmittelsicherheit oder bei Verbraucherbeschwerden können Sie sich entweder an die Lebensmittelüberwachung wenden oder an das Veterinäramt.    

Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben, sind nach EU-Recht verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt bei den Landratsämtern beziehungsweise bei den kreisfreien Städten.

Fragen und Antworten

Worauf wird bei der Kontrolle der Lebensmittelbetriebe vor allem geachtet?

Wesentliche Kontrollpunkte sind der hygiensche Umgang mit Lebensmitteln, die Verwendung von einwandfreien Rohstoffen und Zutaten, sichere Herstellungsverfahren sowie eine gesicherte Rückverfolgbarkeit der Rohstoffe und Endprodukte. Daneben wird besonderer Wert auf das so genannte Eigenkontrollsystem der Betriebe gelegt, denn diese selbst sind dafür verantwortlich, sichere Lebensmittel in den Handel zu bringen.

Welche Betriebe sind dazu verpflichtet, sich bei der Lebensmittelüberwachung registrieren zu lassen?

Hierzu sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben, verpflichtet. Registrierpflichtig sind demnach auch Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe und Winzer, sowie Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die so genannten Tafeln, oder auch Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben.

Übrigens: Die Gewerbeanmeldung wird als Registrierung anerkannt. Auch die Erfassung der Jäger über die Streckenlisten gilt als Registrierung.

Wie läuft die Registrierung bzw. Ummeldung ab?

Die Registrierung erfolgt bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten. Um das Meldeverfahren zu vereinfachen, gelten als Meldung auch die Gewerbeanmeldung oder der mit dem Mehrfachantrag für die landwirtschaftliche Förderung abgegebene Meldebogen für die Registrierung von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen. Den Meldebogen erhalten Sie entweder bei der Lebensmittelüberwachung am Landratsamt oder können ihn hier herunterladen (alternativ: zum Online-Verfahren).

Muss man die Meldung mehrfach abgeben, wenn ein Betrieb aus mehreren Betriebsstätten besteht?

Besteht ein Betrieb aus mehreren Betriebsstätten, dann muss für jede Betriebsstätte eine eigene Meldung ausgefüllt werden.

Was ist mit Betrieben, die bereits bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung bekannt sind?

Soweit sich keine Änderungen ergeben haben, müssen Betriebe, die bereits bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden bekannt sind, keine Meldung abgeben.

Wann ist nicht nur eine Registrierung, sondern auch eine EU-Zulassung erforderlich?

Einer EU-Zulassung und nicht nur einer Registrierung bedürfen Lebensmittelbetriebe in erster Linie dann, wenn der Umfang ihrer räumlichen oder mengenmäßigen Tätigkeit bestimmte Grenzen überschreitet oder die Form der Weitervermarktung dies erforderlich macht. EU-zugelassene Betriebe dürfen Ihre Produkte in der gesamten Europäischen Union beziehungsweise weltweit vermarkten.

Grundsätzlich wird ein Betrieb dann zulassungspflichtig, wenn er Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet oder kühlpflichtige Lebensmittel lagert und mehr als ein Drittel seiner hergestellten Produkte an andere Einzelhändler, Großhändler oder auch Gaststätten abgibt.

Erfolgt die Abgabe weiter als 100 Kilometer vom Herstellungsort entfernt, oder wird an zugelassene Betriebe abgegeben, ist eine Zulassung ebenfalls zwingend notwendig.

Auch alle Schlachtbetriebe benötigen unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit immer eine EU-Zulassung.

Viele Verbraucher waren verunsichert, als mit Dioxin belastete Eier auftauchten und dies bundesweit für Schlagzeilen sorgte. Als Reaktion darauf kam es zu Gesetzesänderungen. Zum besseren Schutz der Verbraucher gelten für Lebensmittel- und Futterunternehmer nun neue Melde- und Informationspflichten. So muss jetzt jeder, der im Unterallgäu als Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer zum Beispiel Eier, Milch oder Mais produziert, seine Untersuchungsergebnisse zu Dioxin und PCB elektronisch ans Landratsamt oder die Regierung von Oberbayern melden. Und zwar innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Ziel ist es, ein bundesweites Frühwarnsystem aufzubauen, das es ermöglicht, im Ernstfall schnell zu handeln.  

Fragen und Antworten

Was ist Dioxin?

Dioxine sind hochgiftige Verbindungen. Ähnliche Stoffe sind die sogenannten Polychlorierten Biphenyle (PCB), die deshalb „dioxinähnliche PCB“ genannt werden.

Wo kommen Dioxin und PCB vor?

Dioxine und PCB kommen praktisch überall in der Umwelt vor. Deshalb lässt es sich nicht vermeiden, dass die Stoffe in die Nahrungskette gelangen. So können Tiere diese zum Beispiel über Futtermittel oder über den Boden aufnehmen - etwa Hühner beim Picken nach Futter. Im Fettgewebe von Tieren reichern sich Dioxine an. Deswegen weisen tierische Lebensmittel höhere Dioxin-Werte auf als pflanzliche Nahrung. Der Mensch nimmt Dioxine und PCB insbesondere über Fleisch, Fisch, Eier und Milch auf.

Sind die Stoffe gesundheitsschädlich?

Ja, Dioxine und PCB sind toxische chemische Substanzen. Ein längerfristiges Ausgesetztsein hat erwiesenermaßen negative Auswirkungen auf das Nerven-, Immun- und Hormonsystrem. Außerdem könen die Substanzen Krebs verursachen. Als sehr langlebige Substanzen reichern sie sich im Fettgewebe sowie in der Leber von Menschen und Tieren an. Deshalb kann die Belastung mit fortschreitendem Alter steigen. Ob und in welcher Höhe die Stoffe in Lebens- und Futtermittel enthalten sind, wird in Deutschland deshalb streng überwacht.

Was hat sich nach dem „Dioxinskandal“ geändert?

Nach dem Dioxinskandal wurde das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert. Seitdem besteht für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer eine Meldepflicht für Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB. Ziel ist es, die Verbraucher besser zu schützen.

Was müssen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen beachten?

Jeder Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer, der zum Beispiel Milch, Eier oder Futtermittel produziert, muss seine Produkte auf Dioxine und PCB untersuchen lassen. Die Untersuchungsergebnisse müssen dann gemeldet werden – und zwar innerhalb von 14 Tagen nachdem dem Unternehmer die endgültigen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Etwas anderes ist es, wenn gesetzliche Höchstwerte überschritten werden: In diesem Fall müssen die Ergebnisse unverzüglich gemeldet werden.

Die Meldung muss elektronisch erfolgen. Hierfür gibt es spezielle Muster-Vorlagen in Form von Excel-Tabellen. Diese können auf den Internetseiten des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit heruntergeladen werden. Klicken Sie hier und Sie werden dorthin weitergeleitet. Es müssen zum Beispiel Angaben wie Name und Anschrift, Messergebnis und Art des untersuchten Erzeugnisses gemacht werden.

Lebensmittelunternehmer schicken die ausgefüllten Excel-Tabellen ans Landratsamt. Die Meldung muss elektronisch, also per E-Mail, an vetamt(at)lra.unterallgaeu eingehen.

Futtermittelunternehmen senden die ausgefüllten Tabellen bitte per Mail an die Regierung von Oberbayern: futtermittelrecht(at)reg-ob.bayern.de   

Was geschieht mit den Daten?

Das Landratsamt leitet die Daten in anonymisierter Form ans Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weiter. Hier werden die Daten gesammelt, in einem Datenpool zusammengeführt und ausgewertet. So soll ein Frühwarnsystem entstehen, das es ermöglicht, bei Problemen schnell zu reagieren.

Wurde auf dem Hof geschlachtet, so war das früher ein großes Fest. Vor allem vor Weihnachten und vor anderen Festtagen musste die eine oder andere Kuh, das eine oder andere Schwein im Landkreis den Gang zur Schlachtbank antreten. Hausschlachtungen sind heute weit weniger verbreitet.

Fragen und Antworten

Was versteht man eigentlich unter einer „Hausschlachtung“?

Um eine Hausschlachtung handelt es sich nur dann, wenn das erschlachtete Fleisch und die daraus hergestellten Produkte ausschließlich im Haushalt des Schlachtenden verbraucht werden. Eine Weitergabe – auch unentgeltlich – von Fleisch- und Fleischerzeugnissen ist generell nicht zulässig.

Was muss man bei einer Hausschlachtung unbedingt beachten?

Bei der Hausschlachtung gibt es zwar grundsätzlich keine hygienischen Auflagen. Allerdings sollten das Schlachten und die weitere Verarbeitung dennoch unter möglichst sauberen Bedingungen und ohne unnötige Verzögerungen erfolgen, um die eigene Gesundheit und die der Familie nicht unnötig zu gefährden.

Der Schlachtende ist - auch im Falle einer Hausschlachtung - dazu verpflichtet, das entsprechende Tier rechtzeitig vor der Schlachtung beim zuständigen amtlichen Tierarzt anzumelden. 

Die amtliche Schlachttieruntersuchung (die "Lebendbeschau") ist bei der Hausschlachtung nur dann erforderlich, wenn der so genannte Verfügungsberechtigte (also zum Beispiel der Landwirt) unmittelbar vor der Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf eine unmittelbar zuvor eingetretene negative Einwirkung zurückzuführen ist.

Eine Fleischuntersuchung einschließlich der Trichinenuntersuchung bei Schweinen und Pferden durch den amtlichen Tierarzt, die "Fleischbeschau", ist in jedem Fall erforderlich, auch wenn keine "Lebendbeschau" durchgeführt wurde.

Das EU-Recht ermöglicht nun die hofnahe Schlachtung in der für die Tiere vertrauten Umgebung des Herkunftsbetriebs. Damit ist kein potenziell belastender Transport und Aufenthalt in einem fremden Schlachtbetrieb mehr nötig. Vorab muss der Tierhalter sich die Schlachtung am Herkunftsbetrieb aber genehmigen lassen.

Fragen und Antworten

Worin unterscheidet sich die „Schlachtung am Herkunftsbetrieb“ von einer Hausschlachtung?

Bei der „Schlachtung im Herkunftsbetrieb“ werden die Tiere im Herkunftsbetrieb unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes von einer sachkundigen Person in einer dafür zugelassenen „mobilen Einheit“ betäubt und entblutet. Im Anschluss werden sie in einen zugelassenen Schlachtbetrieb verbracht und dort ausgeschlachtet. Zwischen dem Zeitpunkt der Schlachtung des ersten Tieres und der Ankunft der geschlachteten Tiere im Schlachthof dürfen maximal zwei Stunden vergehen.

Das Fleisch kann dann im Gegensatz zur Hausschlachtung auch verkauft werden.

Falls ganzjährig im Freien gehaltene Rinder am Herkunftsbetrieb geschlachtet werden sollen, können diese auch mittels Kugelschuss erlegt und dann entblutet werden. Dafür muss aber für jede Person, die schießen soll, eine besondere Erlaubnis nach dem Waffenrecht und ein entsprechender Sachkundenachweis vorliegen.

Was hat es mit der „mobilen Einheit“ auf sich?

Der Transport und gegebenenfalls auch das Betäuben und Entbluten erfolgen in einer sogenannten mobilen Einheit. Diese muss vorab von dem am Wohnort des Besitzers zuständigen Veterinäramt auf ihre Eignung geprüft werden - den dafür nötigen Antrag finden Sie hier. Der Besitzer der mobilen Einheit erhält dann auch eine entsprechende Bescheinigung.
Der Tierhalter, der Betreiber der mobilen Einheit und der Schlachtbetrieb vereinbaren dann die Nutzung der mobilen Einheit schriftlich und legen dabei auch ihre Aufgaben in einem Nutzungskonzept fest. Eine Vorlage dafür können Sie hier herunterladen.

Wie kann man sich die Schlachtung am Herkunftsbetrieb genehmigen lassen?

Bitte informieren Sie sich vorab in unserem Merkblatt über die Rahmenbedingungen zur Schlachtung im Herkunftsbetrieb.

Für die Genehmigung der Schlachtung am Herkunftsbetrieb müssen Sie als Tierhalter folgende Unterlagen beim Veterinäramt einreichen:

Die in Bayern bislang bekannten PFC-Kontaminationen in der Umwelt sind in den meisten Fällen verursacht durch den langjährigen Einsatz von PFC-haltigen Speziallöschschäumen im Rahmen von Übungen beziehungsweise bei Brandeinsätzen von Werk- und Flughafenfeuerwehren. Deshalb sind auch mehrere Bundeswehrstandorte – meist mit Flugbetrieb - mit PFC kontaminiert. Auch der ehemalige Fliegerhorst in Memmingerberg ist betroffen. Möglicherweise ist dies auch die Ursache dafür, dass Fische belastet sind. Fische aus Teilen des Krebsbaches, der Westlichen Günz und der Günz sollten aktuell nicht gegessen werden. Den Bereich, für den die Verzehrwarnung gilt, finden Sie in dieser Karte.

Fragen und Antworten

Was versteht man unter PFC?

PFC ist die Abkürzung für per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC). Unter dem Begriff wird eine große Gruppe verschiedener synthetisch hergestellter Chemikalien zusammengefasst. Forscher halten Wirkungen auf den Fettstoffwechsel (Anstieg des Cholesterins), auf immunologische Parameter (Impftiter) und auf die Schilddrüsenhormone für wahrscheinlich. Für einige Krebsarten wird laut Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelüberwachung (LGL) ein Zusammenhang zur PFC-Exposition als möglich angesehen. Die geltenden TWI-Werte (TWI: tolerable weekly intake = tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge) schützen laut LGL vor allen aufgeführten Wirkungen.

Wo kommen PFC vor?

PFC werden zum Beispiel zur Herstellung oder Imprägnierung von Funktionskleidung  verwendet  oder sind als Teflon in der Beschichtung von Pfannen enthalten. Die Substanzen sind meistens sehr stabil und bieten technologisch interessante Eigenschaften wie z. B. gleichzeitig wasser- und fettabweisend zu wirken. Dadurch wurden und werden PFC in zahlreichen Spezialanwendungen eingesetzt. Außerdem waren bestimmte PFC wie die Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) früher Bestandteil von speziellen Feuerwehrlöschschäumen zur Bekämpfung von Treibstoffbränden (sogenannte AFFF-Schäume). Da auf vielen Bundeswehrflugplätzen damit geübt werden musste, sind auch in Bayern mehrere Standorte kontaminiert - auch das Gelände des früheren Fliegerhorsts in Memmingerberg.

Was gilt im Unterallgäu für den Verzehr von Fischen?

Bei Fischen aus dem Krebsbach, der westlichen Günz und der Günz sind deutlich erhöhte PFC-Werte festgestellt worden. Das Landratsamt Unterallgäu empfiehlt deshalb, auf den Verzehr von Fischen aus Teilen des Krebsbaches, aus Teilen der Westlichen Günz und Teilen der Günz zu verzichten. Konkret geht es um den Bereich zwischen der Einmündung des Schmittenbachs in den Krebsbach bei Ungerhausen bis zum Zusammenfluss von Westlicher und Östlicher Günz bei Lauben und dann bis Höhe Frickenhausen - siehe Karte.

Untersucht wurden auch Fische aus der Günz auf Höhe Babenhausen und Kettershausen: Diese Fische können laut Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bedenkenlos verzehrt werden. Ausdrücklich nicht betroffen ist auch die Wasserversorgung von Ungerhausen.

Eingeleitet wurden die Untersuchungen, weil das Wasserwirtschaftsamt Kempten im Rahmen eines Umweltmonitoring-Programmes des Landesamtes für Umwelt (LfU) beauftragt hatte, Bachforellen aus dem Krebsbach zu untersuchen. Bei der Untersuchung wurde eine PFC-Belastung der Bachforellen festgestellt. Daraufhin hat das Landratsamt Unterallgäu weitere Fische aus Krebsbach, Westlicher Günz und der Günz entnommen und vom Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersuchen lassen. Auch diese Fische waren mit PFC belastet. 

Das LGL weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch den einmaligen Verzehr belasteter Fische eine akute Gesundheitsgefahr nicht gegeben ist. Allerdings sollte laut LGL derart belasteter Fisch nicht über einen längeren Zeitraum und regelmäßig verzehrt werden.

Was wird unternommen?

Das Wasserwirtschaftsamt (WWA) Kempten untersucht Wasserproben aus weiteren Oberflächengewässern und Quellzuläufen, um zusätzliche Erkenntnisse zu Eintrag und Ausbreitung der PFC zu gewinnen.

Was gilt generell für Lebensmittel?

In Deutschland ist die Höchstmenge von PFC in Lebensmitteln nicht geregelt. Es muss immer im Einzelfall beurteilt werden, ob durch das Lebensmittel in Abhängigkeit von der vorhersehbaren Verzehrmenge eine unter Umständen gesundheitlich bedenkliche Aufnahme an PFC erfolgen könnte. Da PFC sehr stabile Stoffe sind, kann man nicht davon ausgehen, dass sie sich beim Backen oder Kochen verändern.

Was gilt fürs Trinkwasser?

Auch fürs Trinkwasser gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert.

Das Trinkwasser der Gemeinde Ungerhausen wurde von 2015 bis 2021 (seit Bekanntwerden der PCF-Problematik auf dem ehemaligen Militärgelände Memmingerberg bis zum Anschluss an den Zweckverband zur Wasserversorgung der Woringer Gruppe) regelmäßig untersucht. Dabei wurden die vom Umweltbundesamt empfohlenen Leitwerte eingehalten. 

Wo erhalte ich weitere Informationen?

PFC lassen sich an verschiedenen Standorten in Bayern nachweisen. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) bieten daher eine gemeinsame Infoline für allgemeine Fragen zu PFC an. Bei allgemeinen Fragen zu Gesundheit, Trinkwasser und Lebensmitteln stehen Ansprechpartner des LGL unter der Rufnummer (09131) 6808-2497 oder per E-Mail an pfc(at)lgl.bayern.de zur Verfügung. Bei allgemeinen Fragen zu Wasser, Boden, Luft, Natur erreichen Interessierte die PFC-Infoline am LfU unter (0821) 9071-5102 oder per E-Mail an pfc-umwelt(at)lfu.bayern.de. Die PFC-Infoline ist für Bürger, Kommunen und Behörden erreichbar jeweils Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr und am Donnerstag von 13 bis 16 Uhr.

Bei Fragen zum konkreten Fall vor Ort können Sie sich an das Landratsamt Unterallgäu wenden:

  • Zum Thema Trinkwasser und Auswirkungen auf die Gesundheit unter Telefon (08261) 995-407.
  • Zum Thema Lebensmittelsicherheit unter Telefon (08261) 995-388.

Zum Thema Gewässer kann das Wasserwirtschaftsamt Kempten unter Telefon (0831) 52610-0 Auskunft geben.

Sie haben den Jagdschein gemacht und interessieren sich jetzt dafür, inwiefern Sie die erlegten Tiere verkaufen dürfen? Dann sind Sie auf dieser Seite richtig. Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass bei der Vermarktung von Wild zwischen freilebendem Wild und Gehegewild unterschieden werden muss. Bei besonders großen Gehegen mit ausreichender Deckung und Futtergrundlage kann man sich allerdings eine Gleichstellung mit freilebendem Wild anerkennen lassen.      

Einige grundlegende Informationen zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengestellt. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen einfach an uns.  

Informationen rund um die Jagd im Unterallgäu und den bayerischen Jagdschein finden Sie hier.   

Fragen und Antworten

Welche Möglichkeiten gibt es, freilebendes Wild zu vermarkten?

Ein sachkundiger Jäger darf Wild oder Wildfleisch nach dem Erlegen in der Menge der Tagesstrecke an Endverbraucher oder Einzelhandelsbetriebe im Umkreis von 100 Kilometern um den Erlegeort oder den Wohnort des Jägers abgeben. Hierbei genügt es, wenn der Jäger das Wild selbst vor und nach dem Erlegen auf Veränderungen untersucht und eine hygienische Behandlung des Wildbrets sicherstellt.

Stellt der Jäger Veränderungen fest, so muss das erlegte Tier einschließlich der Organe dem amtlichen Tierarzt zur Fleischuntersuchung vorgestellt werden. Darüber hinaus darf ein kundiger Jäger, also ein Jäger mit besonderer Schulung, das Wild an zugelassene Betriebe abgeben. Hierbei muss dem Wildtierkörper eine Bescheinigung der kundigen Person beigefügt werden.

Soll das Fell vom Wildkörper entfernt ("aus der Decke schlagen") und zerlegt werden (Abgabe von Fleisch), ist eine Registrierung dieser Tätigkeiten und der dazu benutzten Räumlichkeiten beim Landratsamt erforderlich. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Veterinäramt oder der Lebensmittelüberwachung in Verbindung.

Weil die Zahl der Wildschweine stetig zunimmt, unterstützt der Landkreis Unterallgäu Jäger, die hier regulierend eingreifen. Unter welchen Bedingungen erhalten Jäger Unterstützung?

Jäger können seit 2016 20 Euro für jedes erlegte und verwertbare Wildschwein erhalten. Ziel der Regelung ist es, eine kontrollierte und koordinierte Regulierung der Wildschweinpopulation zu gewährleisten.

Den Zuschuss gibt es unter folgenden Bedingungen:

  • Das Schwarzwild muss in einem Revier im Unterallgäu geschossen worden sein.
  • Der Revierinhaber ist allein antragsberechtigt (nicht der Schütze). Wie dieser das Geld an den Schützen weitergibt, ist intern zu regeln.
  • Der Revierinhaber muss mit dem Revier Mitglied in dem betreffenden Schwarzwild-Arbeitskreis sein und bereit sein, mit seinem Revier an den von dem AK organisierten, revierübergreifenden Drückjagden teilzunehmen. Diese Arbeitskreise gehen das Problem steigender Schwarzwildbestände organisationsübergreifend an und entwickeln gemeinsam Strategien.
  • Die Auszahlung erfolgt zweimal im Jahr. Sie können den Antrag auf Unterstützung herunterladen.
  • Das Wildschwein muss verwertbar sein und in einer für den Landkreis zugelassenen Trichinenuntersuchungsstelle (in Ettringen oder Memmingen) untersucht worden sein.
Welche allgemeinen Anforderungen gibt es an das Schlachten von Gehegewild?

Hierzulande wird Gehegewild (neue Bezeichnung: Farmwild) zum Zweck der Lebensmittelgewinnung üblicherweise nicht lebend zu einem Schlachtbetrieb befördert, sondern im Gehege geschossen. Man spricht dabei nicht von Erlegen, sondern von Töten mit anschließendem Schlachten. Möchte man ein Tier im Gehege schießen, muss für jede Person, die schießen soll, eine besondere Erlaubnis nach dem Waffenrecht vorliegen. Außerdem ist für das Töten im Gehege, also außerhalb des Schlachtbetriebes, eine allgemeine Genehmigung nach dem Lebensmittelrecht erforderlich. Seit kurzem benötigen die Schießenden - auch Jäger - eine spezifische Sachkunde für diesen Zweck. Bitte setzen Sie sich dazu mit dem Veterinäramt in Verbindung.

Was gilt darüber hinaus für die Vermarktung von Gehegewild?

Soll Gehegewild/Farmwild an Endverbraucher oder Einzelhandelsbetriebe abgegeben werden, muss der zuständige amtliche Tierarzt eine sogenannte Bestandsbesichtigung durchführen. Zur Bestandsbesichtigung gehört die Begutachtung des Gesundheitszustandes der Herde, eine Einsichtnahme in das Bestandsbuch und die Überprüfung einer Erklärung des Gehegebesitzers/Farmwildhalters. In der Erklärung muss der Gehegebesitzer/Farmwildhalter unter anderem Angaben zum Gesundheitszustand und zum Arzneimitteleinsatz machen.

Nach dem Töten durch Gewehrschuss und Ausbluten im Gehege muss das Tier in sonst unversehrtem Zustand innerhalb von zwei Stunden in einen dafür zugelassenen Betrieb/Metzgerei befördert und dort ausgenommen werden. Den Schlachttierkörper müssen beim Transport die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes über die Bestandsbesichtigung und die Erklärung des Gehegebesitzers/Farmwildhalters begleiten. Im zugelassenen Betrieb erfolgt dann die Fleischuntersuchung durch den Tierarzt.

Ein Muster der Erklärung für Gehegebesitzer/Farmwildhalter finden Sie hier. Bei Fragen wie und unter welchen Umständen das so gewonnene Fleisch anschließend in Verkehr gebracht werden kann, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Wer darf Proben entnehmen, um Fleisch auf Trichinen (Fadenwürmer) zu untersuchen?

Nach geltendem Recht müssen alle Schlachttiere, die Träger von Trichinen (Fadenwürmer) sein können, daraufhin untersucht werden. Darunter fallen auch Schwarzwild und Dachs. Die Untersuchung führt der amtliche Tierarzt/Fleischbeschauer durch. Auch ein Jäger kann Proben entnehmen und kennzeichnen. Er muss dies jedoch beim Landratsamt beantragen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss Inhaber eines gültigen Jagdscheines sein,
  • an der vorgeschriebenen Schulung teilgenommen haben
  • und die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit besitzen.

Die Erlaubnis, selbst Proben entnehmen zu dürfen, erhalten Sie entweder beim Landratsamt in Ihrem Jagdrevier oder beim Landratsamt an Ihrem Wohnort. Pro Revier können auch mehrere Personen beauftragt werden. Einen Antrag finden Sie hier.

Eine Übersicht der Stellen, die die entnommenen Proben untersuchen, finden Sie hier.

Was muss ich als Jäger beachten, wenn ich selbst Proben entnehme, um sie auf Trichinen untersuchen zu lassen?
  • Laut Vorschrift müssen Sie bei Selbstentnahme der Probe eine Wildmarke am Bauch oder Brustkorb des Schwarzwildes oder Dachses anbringen und einen sogenannten Wildursprungsschein ausfüllen. Marken und Scheine können Sie beim Landratsamt erwerben. Ein Formular finden Sie hier. Erlischt die Erlaubnis, müssen Sie nicht verwendete Wildmarken und Wildursprungsscheine zurückgeben.
  • Für jedes Tier müssen Sie eine eigene Wildmarke mit Wildursprungsschein verwenden. Den Wildursprungsschein müssen Sie zusammen mit der Probe und allen Durchschriften bei der Untersuchungsstelle abgeben. Das Wildbret dürfen Sie keinesfalls vor Abschluss der Untersuchung an Dritte abgeben oder für den Eigenverbrauch verwenden. Das wäre eine Ordnungswidrigkeit. Das Fleisch muss solange im Kreisgebiet und beim Probenehmer bleiben, bis das Ergebnis vorliegt.
  • Ist die Untersuchung abgeschlossen, dürfen Sie das erlegte Wild nur für den eigenen häuslichen Verbrauch verwenden oder als „kleine Menge“ abgeben. Als „kleine Menge“ gilt die Menge, die der Jäger an einem Tag erlegt hat.
  • Nicht zulässig ist eine selbständige Entnahme der Trichinenprobe, wenn Sie das Wild an zugelassene Wildverarbeitungsbetriebe abgeben.
  • Die Probenahme beschränkt sich nicht auf selbst erlegte Tiere und ist somit auch bei Drückjagden möglich.
  • Der beauftragte Jäger darf keine Probe entnehmen, wenn bedenkliche Merkmale vorliegen. Was bedenkliche Merkmale sind, entnehmen Sie der tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung, Anlage 4. Hier werden Sie zum Gesetzestext weitergeleitet. 
Was muss man bei einer Hausschlachtung von Gehegewild zusätzlich beachten?

Für Gehegewild/Farmwild gilt wie bei der Hausschlachtung, dass es ohne besondere hygienische Anforderungen nur dann getötet und geschlachtet werden darf, wenn es ausnahmslos im eigenen Haushalt verwendet wird. Aber auch, wenn das geschlachtete Wild ausschließlich im eigenen Haushalt verwertet wird, muss es der Gehegebesitzer/Farmwildhalter rechtzeitig vor dem Abschuss beim zuständigen amtlichen Tierarzt zur Untersuchung anmelden. Eine Fleischuntersuchung („Fleischbeschau“) nach dem Töten ist auf jeden Fall erforderlich. Wie bei der Hausschlachtung kann aber auch eine „Lebendbeschau“, also eine Bestandsbesichtigung, notwendig sein.

Aktuelles

Keine Nachrichten verfügbar.
Inhalt zuletzt aktualisiert am: 27.02.2024