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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 06.03.2024

Rund um das Versammlungsrecht

Die Versammlungsfreiheit ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Bayern als Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie verankert. Danach haben alle Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu versammeln und ihre Meinung kundzutun. Vor Durchführung einer Versammlung müssen dennoch verschiedene Punkte beachtet werden. Geregelt sind diese im Bayerischen Versammlungsgesetz. Als Versammlungsbehörden fungieren die Landratsämter und kreisfreien Städte, bei Eilversammlungen auch die Polizei. Auf dieser Seite haben wir einige Informationen für Sie zusammengestellt.

Fragen und Antworten

Was versteht man eigentlich unter einer Versammlung?

Von einer Versammlung – man spricht häufig auch von Demonstration – ist die Rede, wenn sich mehrere (mindestens zwei) Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenfinden. Der gemeinsame Zweck muss darin bestehen,  an der „öffentlichen Meinungsbildung“ teilzunehmen. Nicht gemeint sind damit Versammlungen mit unterhaltendem, gewerblichem, künstlerischem oder sonstigem Zweck.

Muss man das Landratsamt informieren, wenn man eine Versammlung durchführen möchte?

Weil die Versammlungsfreiheit ein Grundrecht ist und jedem das Recht gewährt, eine öffentliche Versammlung zu veranstalten oder an einer solchen teilzunehmen, ist zwar in den wenigsten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen muss man das Landratsamt allerdings über eine Versammlung unter freiem Himmel rechtzeitig informieren, man muss die Versammlung also „anzeigen“.

Unter welchen Voraussetzungen muss man eine Versammlung beim Landratsamt anzeigen?

Die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht liegen vor, wenn

  • die Versammlung öffentlich ist, das heißt wenn jede und jeder die Möglichkeit hat, sich daran zu beteiligen,
  • die Versammlung außerhalb geschlossener Räume stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form einer sich von Ort A nach Ort B fortbewegenden Versammlung), und
  • zwei oder mehr Personen zu einer gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung zusammenkommen sollen, die überwiegend auf die Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.

Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen. Dazu zählen zum Beispiel Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste oder Flohmärkte. Für so genannte öffentliche Vergnügungen gelten andere Bestimmungen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen, wie etwa Streikposten vor Betrieben, sind grundsätzlich keine öffentlichen Versammlungen und damit in aller Regel nicht anzeigepflichtig. Etwas anderes gilt jedoch für Kundgebungen außerhalb von Betriebsstätten im Rahmen von (Warn-)Streiks, mit denen die Öffentlichkeit über die Inhalte bevorstehender oder laufender Arbeitskampfmaßnahmen informiert werden soll. Diese müssen wiederum angezeigt werden.

Und: Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht keine Anzeigepflicht!

Wie gehe ich vor, wenn ich eine Versammlung anzeigen möchte?

Wenn Sie eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen wollen, müssen Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen (siehe vorherige Frage) beim Landratsamt anzeigen und dabei mindestens Folgendes angeben:

  • Ort der Versammlung (bei sich fortbewegenden Versammlungen den Streckenverlauf)
  • Zeitpunkt (beabsichtigter Beginn und voraussichtliches Ende der Versammlung)
  • Thema
  • Veranstalter und Leiter/Leiterin mit persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Anschrift)

Um eine Versammlung bei uns anzuzeigen, bitten wir Sie, den entsprechenden Vordruck auszufüllen und per Post, E-Mail oder Fax an uns zu senden. Den Vordruck zum Herunterladen finden Sie hier. Wenn Sie eine Bayern-ID haben, können Sie die Versammlung alternativ auch über das Online-Verfahren im Bayern-Portal anmelden. Nähere Informationen zum Bayern-Portal finden Sie auf diesen Seiten des Freistaats Bayern.

Sie erhalten von uns eine Anzeigebestätigung. Diese kann abhängig vom Einzelfall mit Beschränkungen verbunden sein.

An welche zeitlichen Vorgaben muss man sich bei der Anzeige einer Versammlung halten?

Eine Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe anzuzeigen. Die 48 Stunden beziehen sich also nicht auf den eigentlichen Versammlungsbeginn, sondern auf den Zeitpunkt, an dem Ort, Zeit und Thema der Versammlung zum Beispiel in der Tageszeitung, im Internet, über Social Media-Kanäle, Rundfunk, Fernsehen oder über verteilte Flyer bekanntgegeben werden. Und: Samstage sowie Sonn- und Feiertage zählen bei der Berechnung nicht mit.

Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Regelungen. Bei einer Eilversammlung entsteht der Anlass für die Versammlung kurzfristig. Die Anzeige ist in diesem Fall spätestens mit der Bekanntgabe der Versammlung bei der zuständigen Behörde oder Polizei einzureichen. Bei einer Spontanversammlung entfällt die Anzeigepflicht ganz. Eine Spontanversammlung ist jedoch nur dann gegeben, wenn diese ungeplant und ohne Veranstalter aus einer Situation oder einem unmittelbaren Anlass heraus entsteht.

Wer leitet die Versammlung und was muss man tun, damit sie ordnungsgemäß abläuft?

Der Veranstalter leitet die Versammlung. Veranstaltet eine Vereinigung eine Versammlung, dann leitet sie grundsätzlich der oder die Vorsitzende der Vereinigung. Allerdings kann die Leitung auch auf eine andere Person übertragen werden. Die Person, die die Versammlung leitet, ist für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich. Ihre Rechte und Pflichten haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst. Um den ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten, kann sich die Versammlungsleitung auch einer angemessenen Anzahl volljähriger Ordner bedienen. 
Dem Veranstalter kann dabei auch vorgeschrieben werden, dass die Anzahl der Ordner erhöht werden muss, wenn ohne eine solche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen könnte. Welche Rechte und Pflichten diese Ordner haben, finden Sie in diesem Merkblatt.

Bei Versammlungen dürfen keine Waffen mitgeführt werden. Und es ist auch verboten, sich zu uniformieren.

Weitere Informationen zum Versammlungsrecht finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

Welche Kosten sind mit einer Versammlung verbunden?

Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht grundsätzlich nicht erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht allerdings, wenn in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Waffenverbot bei Versammlungen (zum Beispiel für Personenschützer) beantragt wird. Für diese Fälle ist ein Kostenrahmen von 15 Euro bis 200 Euro vorgesehen.

 

Bauernproteste: Allgemeinverfügung für ungemeldete Versammlungen

Auch die Unterallgäuer Landwirte demonstrieren aktuell. Damit auch unangemeldete Versammlungen sicher ablaufen, hat die Versammlungsbehörde am Landratsamt Unterallgäu eine Allgemeinverfügung erlassen. 

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