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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 09.01.2024

Rund um die Pflegeversicherung

Egal ob häusliche Pflege oder in einer Pflegeeinrichtung: Die optimale Pflege kostet Geld. Über die Pflegeversicherung, die seit dem Jahr 1995 ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherungen ist, erhalten Sie Geld, mit dem Sie diese Pflege finanzieren können. Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung abgesichert. Jeder privat Krankenversicherte muss eine private Pflegeversicherung abschließen.

Seit Anfang 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, von dem Pflegegrad und Leistungshöhe der Pflegeversicherung abhängen. Damit einher gehen Leistungsverbesserungen für die Pflegebedürftigen und deren Angehörige.

Informationen über den Pflegebedürftigkeitsbegriff und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Fragen und Antworten

Was versteht man unter Pflegebedürftigkeit?

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nimmt den Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick und berücksichtigt alle für das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden bei der Einstufung gleichermaßen und pflegefachlich angemessen berücksichtigt. Mit diesem System kann auch besser geplant werden, welche Art von Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch tatsächlich braucht. Anstelle der drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade.

Wer ist pflegebedürftig?

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist rechtlich bestimmt. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen und ein Pflegegrad muss festgestellt worden sein.

Welche Pflegegrade gibt es?
  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Nach welchen Kriterien wird in Pflegegrade eingestuft?

Der Gutachter beurteilt die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen:

  1. Mobilität: körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: verstehen und reden, zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen
  4. Selbstversorgung: zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbständige Benutzung der Toilette
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: zum Beispiel die Fähigkeit, Medikamente selbst einzunehmen, selbst den Blutzucker zu messen und zu deuten, gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufzusuchen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: zum Beispiel die Fähigkeit, den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes wird sich ansehen, wie selbständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen stuft der Gutachter die Person in einen der fünf Pflegegrade ein.

Die Dauer der benötigten Pflege spielt in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr.

Wird auch berücksichtigt, wenn ich meinen Haushalt nicht mehr alleine bewältigen kann?

Ja. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass Sie Ihren Haushalt nicht mehr ohne Hilfe führen können, werden ebenfalls berücksichtigt.

Welche Leistungen erhält man aus der Pflegeversicherung?

Die aktuellen Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie hier.

Wie kann ich Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen?

Leistungen der Pflegeversicherung müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse (also Ihrer Krankenkasse) beantragen. Auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte können den Antrag für Sie stellen, wenn Sie sie dazu bevollmächtigen. Haben Sie einen Antrag gestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), festzustellen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, wie hoch der Pflegeaufwand ist und welcher Pflegegrad vorliegt. Diese Prüfung geschieht in der Regel bei einem angemeldeten Hausbesuch eines Gutachters.

Wie lange dauert es, bis ich Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalte?

Spätestens innerhalb von fünf Wochen müssen die Anträge auf Pflegeleistungen bearbeitet werden. In bestimmten Fällen ist diese Frist kürzer. Wenn eine Anspruchsberechtigung vorliegt, erhalten Sie die Leistungen rückwirkend ab Antragsstellung.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zur Pflegeversicherung wenden?

Wenden Sie sich hierfür an Ihre Pflegekasse, also Ihre Krankenkasse. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Erstantrages erhalten Sie auf Wunsch eine individuelle Pflegeberatung - auch Zuhause. Sie können wählen zwischen einem Beratungstermin bei der Pflegekasse oder einem Beratungsgutschein bei einer anderen Beratungsstelle. Bei welcher Beratungsstelle Sie den Gutschein einlösen können, steht auf dem Gutschein - oder Sie fragen direkt bei Ihrer Pflegekasse nach.

Übrigens haben auch Angehörige oder weitere Personen einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung mit oder ohne Ihre Beteiligung - Voraussetzung ist nur Ihr Einverständnis.

Ausführliche Informationen über das Thema Pflegeversicherung finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit: <link http: www.bundesgesundheitsministerium.de _blank>www.bundesgesundheitsministerium.de

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 09.01.2024