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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 14.02.2024

Wärmepumpen und Wasserkraftanlagen

Steigende Energiepreise und ein größer werdendes Umweltbewusstsein veranlassen viele Bürgerinnen und Bürger dazu, sich Gedanken über alternative Energiequellen zu machen. Eine Möglichkeit ist es, die Wasserkraft auszunutzen - sei es im größeren Stil über Wasserkraftanlagen oder im einzelnen Haushalt über Wärmepumpen. Wärmequellen hierfür sind das Grundwasser und das Erdreich.

Wasserkraftanlagen benutzen oberirdische Gewässer, um so elektrische Energie zu erzeugen. Bei neuen Wasserkraftanlagen wird hierfür grundsätzlich das Fließgewässer aufgestaut. Durch das Aufstauen des Gewässers zur Energieerzeugung darf jedoch seine Durchgängigkeit für Fische und sonstige Gewässerorganismen nicht unterbrochen werden. Mit Hilfe von rauen Rampen, Teilrampen, Umgehungsgerinnen oder technischen Tieraufstiegshilfen, verbunden mit einer ausreichenden Mindestwassermenge, kann die Beeinträchtigung des Fließgewässers durch die Wasserkraftnutzung meist ausgeglichen werden.    
Hier finden Sie ganz grundsätzliche Informationen zum Thema Wasserkraftanlagen. Zögern Sie nicht, uns bei weiteren Fragen zu kontaktieren.       

Fragen und Antworten

Wann darf eine Wasserkraftanlage gebaut werden?

Vor der Errichtung von Wasserkraftanlagen muss ein wasserrechtliches Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren durchgeführt werden. Im Anschluss an dieses Verfahren wird grundsätzlich nur dann eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, wenn die Wasserkraftanlagen den wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen und öffentlich-fischereilichen Anforderungen entsprechen und wenn sie keine nachteiligen Auswirkungen auf Rechte oder rechtlich geschützte Interessen Betroffener haben.

Wer mit einer Grundwasser-Wärmepumpe, auch Wasser-Wasser-Wärmepumpe genannt, das Grundwasser als Wärmequelle für sein Zuhause nutzt, macht sich unabhängig von Preisschwankungen fossiler Brennstoffe. Aber nicht nur das: Er entscheidet sich damit auch für eine leistungsstarke und umweltschonende Wärmeerzeugung. Voraussetzung ist, dass Grundwasser in ausreichender Menge und Qualität vorhanden ist. Für die Planung, den Bau und die Genehmigung einer Grundwasser-Wärmepumpe sind einige Schritte zu beachten. Dafür haben wir hier einige Fragen beantwortet.

Fragen und Antworten

Wie funktioniert eine Grundwasser-Wärmepumpe?

Für den Betrieb von Grundwasser-Wärmepumpen werden in der Regel ein Förderbrunnen und ein Schluckbrunnen erstellt. Dem entnommenen Grundwasser wird mit Hilfe der Wärmepumpe Wärme entzogen und das um maximal fünf Grad abgekühlte Wasser wird dann wieder in das Grundwasser eingeleitet. Aus Gründen des Gewässerschutzes dürfen nur oberflächennahe Grundwasservorkommen (1.Grundwasserstockwerk) genutzt werden.

Was ist der erste Schritt, wenn man sein warmes Wasser aus einer Grundwasser-Wärmepumpe beziehen will?

Bevor Sie in eine konkrete Planung einsteigen, müssen Sie wissen, wie hoch Ihr Wärmebedarf ist, also wieviel kW Heizleistung Ihr Haus benötigt. Dazu ziehen Sie am besten einen Heizungsbauer zu Rate. Aus dem errechneten Wärmebedarf für Ihr Anwesen ergibt sich dann die Größe der Wärmepumpe und daraus der Wasserbedarf aus dem zugehörigen Förderbrunnen für den Betrieb der Anlage. Bei einem Einfamilienhaus oder auch einem Doppelhaus mit guter Wärmedämmung ist davon auszugehen, dass eine Heizleistung von <50 kW ausreichend ist. Deshalb beziehen wir uns bei den nachfolgenden Fragen/Antworten auf diese Größenordnung. Wärmepumpen mit einer Heizleistung >50 kW werden in einem anderen Verfahren genehmigt. Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie uns am besten direkt.

Wie weiß man, ob auf einem Grundstück überhaupt eine Grundwasser-Wärmepumpe in Betracht kommt?

Zur Beantwortung dieser Frage ist ein Hydrogeologe/eine Hydrogeologin gefragt. Diese/r verfügt über die notwendige Erfahrung und kann Ihnen anhand der Auswertung bestehender geologischer Karten oder bestehender Bohrungen sagen, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat oder ob es besser wäre, wenn Sie auf andere Wärmequellen, wie zum Beispiel Erdsonden, Wärmekörbe oder Erdkollektoren ausweichen würden. Hilfreich ist im Übrigen auch, in Erfahrung zu bringen, ob in der Nachbarschaft bereits langfristig funktionierende Grundwasser-Wärmepumpen betrieben werden.

Wie kommt man an einen Hydrogeologen/eine Hydrogeologin?

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat eine Liste der Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) mit der Zulassung „Thermische Nutzung“ zusammengestellt. Wenn Sie hier klicken, kommen Sie zu dieser Liste. Auch über ein hydrogeologisches Büro, ein geotechnisches Büro mit Schwerpunkt Grundwassererschließung, ein Ingenieurbüro mit Schwerpunkt Grundwassererschließung oder eine Bohrfirma können Sie an Hydrogeologen kommen.

Die Grundwasserpumpe scheint realisierbar - wie geht es bei der Umsetzung weiter?

Der Hydrogeologin/die Hydrogeologin muss nun Folgendes klären:

  • Mit welcher Art von Brunnen kann die erforderliche Wassermenge immer, das heißt auch bei anhaltender Trockenheit und auch noch in zwanzig Jahren, gefördert werden?
  • Lässt die chemische Zusammensetzung des Grundwassers auch einen Dauerbetrieb zu?
  • Ist die Grundwassertemperatur immer zur Nutzung geeignet?
  • Gibt es im Umfeld Nutzungen, welche den Betrieb negativ beeinflussen (andere Wärmepumpen-Anlagen) oder unmöglich machen (zum Beispiel Trinkwassernutzung)?
Für welche Bereiche und wann muss das Landratsamt eingeschaltet werden?

Das Landratsamt ist beim Bau einer Grundwasser-Wärmepumpe zweimal involviert:  Zum einen muss der Bau der Brunnen angezeigt werden und zum anderen benötigen Sie eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Wärmepumpenanlage.

Wie geht man bei der Meldung des Brunnenbaus vor?

Nachdem das erwartete Schichtprofil und der erforderliche Brunnenausbau hydrogeologisch ermittelt wurden, können Sie dem Landratsamt den Bau der Brunnen anzeigen, mindestens einen Monat vor der Bohrung. Am einfachsten geht dies, indem Sie uns das Formular „Bohranzeige für die Errichtung eines Förder- und Schluckbrunnens zur thermischen Nutzung des Grundwassers nach § 49 WHG“ ausgefüllt schicken. Sie können das Formular hier herunterladen. Wenn Sie das Online-Verfahren (mit Bayern-ID) bevorzugen, klicken Sie hier.

Wenn eine Bohrfirma die Brunnen errichtet, dann muss uns diese den Brunnenbau anzeigen. Die angezeigten Bohrungen werden vom Landratsamt innerhalb von vier Wochen (gegebenenfalls mit Auflagen) genehmigt.
Alle Bohrungen müssen Sie außerdem dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) zwei Wochen vor Beginn anzeigen. Dies können Sie auf diesen Seiten des Bayerischen Landesamts für Umwelt erledigen. Haben Sie die Arbeiten abgeschlossen, müssen Sie dem LfU innerhalb von drei Monaten die ausgefüllten Schichtenverzeichnisse und das Bohrprofil zusenden, gegebenenfalls mit Angaben zum Ausbau der Bohrung.

Was ist für die Brunnenbohrung wichtig?

Basierend auf seinen bereits erarbeiteten Grundlagen übernimmt der eingeschaltete Hydrogeologe/die Hydrogeologin folgende Aufgaben:

  • Fertigstellung der Planung für die Brunnen zur Förderung und zur Einleitung des genutzten Grundwassers in den Grundwasserleiter (wie tief darf beziehungsweise muss gebohrt werden, Bohrdurchmesser, Ausbau etc.)
  • Zusammenstellung eines Leistungsverzeichnisses zur Herstellung der Brunnen, zur Durchführung der Brunnenentwicklung und des Leistungspumpversuches
     

Nach der Zustimmung zur Bohrung durch das Landratsamt und Beauftragung durch den Bauherrn wird vom Brunnenbau-Fachbetrieb Folgendes erledigt:

  • Erstellung der Brunnen - in Abstimmung mit dem Hydrogeologen
  • Durchführung eines Leistungspumpversuchs
  • Gegebenenfalls Entnahme einer Wasserprobe für eine chemische Untersuchung
  • Einbau der Förderpumpe in den Förderbrunnen

An der Stelle könnte gegebenenfalls auch ein externer Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) zu einer baubegleitenden Abnahme hinzugezogen werden. Dies ist aber nur in schwierigen Fällen erforderlich.

Was muss man beim Antrag auf die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für eine Grundwasser-Wärmepumpe beachten?

Die für den Bau und Betrieb eine Grundwasserwärme-Pumpe notwendige wasserrechtliche Erlaubnis müssen Sie rechtzeitig, das heißt mindestens drei Wochen, bevor Sie die Wärmepumpe in Betrieb nehmen wollen, beim Landratsamt beantragen. Der Antrag kann vor oder auch erst nach einer erfolgreich erstellten Brunnenbohrung gestellt werden.

Notwendig sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung:

  • Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wärmepumpenanlage",
  • einen Übersichtslageplan im Maßstab von nicht größer als 1:25.000 und einen Lageplan im Maßstab 1:5000 oder 1:1000 mit Eintrag der Brunnenstandorte,
  • das Gutachten eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW), welches bestätigt, dass sich die Benutzung auf oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser beschränkt und die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb der betreffenden Wärmepumpe erfüllt sind. Details zu diesem Gutachten finden Sie in der Antwort auf die nächste Frage.

Darüber hinaus müssen Sie beim Träger der Wasserversorgung - das ist meist die Gemeinde - eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung beantragen, falls ein solcher Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

Am besten ziehen Sie zur Antragstellung einen Energieberater, Heizungsbauer oder Hydrogeologen hinzu. Sie selbst oder einer dieser drei Beteiligten gelten als „Planfertiger“, welcher die Gesamthaftung für die Funktion der Anlage übernimmt.

Was hat es mit dem für die wasserrechtliche Erlaubnis notwendigen Gutachten konkret auf sich?

Für den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt ist ein Gutachten eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) notwendig. Dieser ist vom Bauherrn direkt zu beauftragen und darf nicht an der Planung oder dem Bau der Anlage beteiligt sein! Der Sachverständige darf als Person entweder seine hier beschriebene Funktion als solcher erfüllen oder Leistungen als Planer für den Bauherrn (Hydrogeologe) erbringen. Beides am selben Objekt ist nicht zulässig. Eine Liste der anerkannten Privaten Sachverständigen (PSW) finden Sie auf diesen Seiten des Bayerischen Landesamts für Umwelt.
Der Sachverständige ersetzt an der Stelle das Wasserwirtschaftsamt (dieses wäre bei Anlagen > 50 kW zuständig) und übernimmt bei Anlagen < 50 kW folgende Leistungen:

  • Prüfung des vom Bauherrn oder dessen Planer ausgefüllten Antrags und Erstellung des zugehörigen Gutachtens nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 Nr. 1 HS 1 BayWG
  • Durchführung einer baubegleitenden Abnahme bei der Brunnenbohrung
  • Durchführung der abschließenden Bauabnahme nach Art. 61 ABs. 1 BayWG und Erstellung des zugehörigen Abnahmeprotokolls

Zu beachten ist, dass damit nur die wasserrechtliche Seite, nicht die eigentliche Funktion der Anlage geprüft wird. Insofern übernimmt der/die Sachverständige keine Verantwortung für die Funktion der Anlage.

Was sind die letzten Schritte bis zur Funktionsfähigkeit der Grundwasser-Wärmepumpe?

Nach Abschluss der Arbeiten des Brunnenbau-Fachbetriebs kann der Heizungsbauer die Wärmepumpe bestellen und an die Brunnen anschließen. Danach erfolgt - im Auftrag des Bauherrn - die abschließende Bauabnahme nach Art. 61 Abs. 1 BayWG durch den externen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW). Dieser erstellt auch das zugehörige Abnahmeprotokoll.
Ein Hinweis: Die Abnahme muss nicht zwingend vom Sachverständigen vorgenommen werden, der bis dato schon eingeschaltet war. In der Regel macht dies allerdings durchaus Sinn, weil dieser Person die Anlage vom Antrag und der Gutachtenerstellung her schon bekannt ist.

Als letzten Schritt müssen Sie die Förderung abrufen und das Abnahmeprotokoll in zweifacher Ausfertigung an das Landratsamt senden.

Die Wärmepumpe läuft - worüber dürfen Sie sich freuen?

Mit einer Wärmepumpe haben Sie eine zeitgemäße und umweltverträgliche Heizungsanlage mit einer Arbeitszahl von 3 bis 5 realisiert. Das bedeutet: Für 1 kW Strom bekommen Sie 3 bis 5 kW Wärme. Ein weiterer Vorteil ist zweifellos auch, dass die Kosten für den Kaminkehrer entfallen (sofern Sie nicht zusätzlich mit Holz heizen). Und: Die wasserrechtliche Erlaubnis für Ihre Grundwasser-Wärmepumpe ist in der Regel auf 20 Jahre befristet. Erst dann erfolgt eine Überprüfung durch einen Sachverständigen.

Für die Nutzung von Erdwärme zum Betrieb von Wärmepumpen werden sogenannte Erdwärmekollektoren, Erdwärmekörbe oder Erdwärmesonden eingebaut. Die Einbautiefe von Erdwärmekollektoren und Erdwärmekörben beträgt nur wenige Meter, während Erdsondenbohrungen bis zu 100 Meter tief und in manchen Fällen auch tiefer niedergebracht werden. Die Bohrtiefe und die Anzahl der Sonden hängen von der erforderlichen Heizleistung der Wärmepumpe ab. In Wasserschutzgebieten sind Erdsondenbohrungen grundsätzlich nicht zulässig.
Mit welchen Kosten Sie für die jeweilige Pumpe rechnen müssen und welche Vor- und Nachteile der jeweilige Pumpentyp in Ihrem Fall hat, darüber können wir leider keine allgemein gültige Aussage machen. Abhängig ist dies zum Beispiel von der jeweiligen Bohrtiefe, der Anzahl der Sonden und davon, ob oberflächennahes Grundwasser vorhanden ist.

Fragen und Antworten

Was muss man beachten, wenn Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe genutzt werden soll?
  • Da Erdwärmekollektoren und Erdwärmekörbe wegen ihrer geringen Einbautiefe normalerweise mit Grundwasser nicht in Berührung kommen, ist für deren Einbau keine Anzeige nach § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich.
  • Für Erdsondenbohrungen ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Nähere Informationen finden Sie in der Antwort auf die nächste Frage.
Was muss man über Erdsondenbohrungen wissen?
  • Erdsondenbohrungen dürfen nur von einer qualifizierten Bohrfirma mit entsprechender Zertifizierung ausgeführt werden.
  • Für Erdsondenbohrungen, bei denen Grundwasser erschlossen wird (Regelfall), ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis wird für den Einbau der Erdwärmesonden im Grundwasserbereich erteilt ("Benutzungstatbestand": Einbringen von Stoffen in das Grundwasser).
  • Sie müssen also rechtzeitig vor Bohrbeginn eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis beantragen. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
    1. Wenn die Erdwärmesonden in das oberflächennahe, nicht gespannte Grundwasser eingebracht werden und die thermische Nutzung des Grundwasser bis einschließlich 50 Kilojoule pro Sekunde beträgt, müssen Sie beim Landratsamt einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 i.V.m Art. 70 Abs. Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG stellen. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen in dreifacher Ausführung beigelegt werden:
      • eine Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und der Einrichtungen mit Angabe der Eindringtiefe und der Art der Abdichtung, gegebenenfalls mit Angabe der verwendeten Wärmeträgerflüssigkeiten,
      • ein Übersichtslageplan Maßstab 1:25.000 und ein Lageplan Maßstab 1:5000 oder 1:1000 mit Eintragung der Bohrpunkte,
      • ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft, welches bestätigt, dass die Benutzung sich auf oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser beschränkt und dass bei Errichtung und Betrieb der zur Grundwassernutzung verwendeten Anlagen keine Verunreinigung des Grundwassers entsteht.
    2. Wenn vom Einbringen der Erdwärmesonden tieferes, gespanntes Grundwasser betroffen ist und die thermische Nutzung des Grundwassers mehr als 50 Kilojoule pro Sekunde beträgt, müssen Sie beim Landratsamt einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG stellen. Zur Beurteilung des Vorhabens müssen dem Antrag folgende Unterlagen in dreifacher Ausführung beigelegt werden:
      • Erläuterungen zum Vorhaben (Anschrift der Baustelle, Angaben zur Bohrung oder den Bohrungen, Angaben zu Sondenauslegung, Sondenausbau und -berieb, Angaben zur Wärmepumpe),
      • ein Übersichtsplan Maßstab 1:25.000 und ein Lageplan Maßstab 1:1000 oder 1:5000 mit Eintragung der Bohrpunkte sowie skizziertem Rohleitungsverlauf der Haupt- und Sammelleitungen,
      • eine zeichnerische Darstellung des zu erwartenden Schichtenprofils mit Angaben über die zu erwartenden Grundwasserverhältnisse (einschließlich Datenquelle),
      • eine zeichnerischer Ausbauvorschlag der Erdwärmesonden mit Maß- und Materialangaben,
      • eine Bescheinigung nach dem Arbeitsblatt W 120 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW)  beziehungsweise „Gütesiegel für Erdwärmesonden - Bohrfirmen“,
      • ein Nachweis über Unbedenklichkeit der Soleflüssigkeit (maximal Wassergefährdungsklasse 1 mit Fußnote 14),
      • bei Verpressen der Sonden mittels Fertigmischungen: eine Unbedenklichkeitserklärung des Produkts
      Die Unterlagen müssen vom Bauherrn oder von einem von ihm beauftragten Fachbüro erstellt werden.
  • Die Bohr- und Nutzungsanzeige muss das beauftragte Bohrunternehmen erstellen. Der Bauherr muss sie unterschreiben. Danach müssen die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beim Landratsamt Unterallgäu eingereicht werden.
  • Wir leiten den Erlaubnisantrag an das Wasserwirtschaftsamt Kempten weiter, welches das Vorhaben fachlich beurteilt. Außerdem schlägt das Wasserwirtschaftsamt Kempten Auflagen für Bau und Betrieb der geplanten Erdwärmesondenanlage vor, damit Nachteile für das Grundwasser ausgeschlossen werden. So müssen die Bohrungen etwa von einem unabhängigen Sachverständigen (Geologen) überwacht werden. Mit dem Erlaubnisbescheid des Landratsamts wird der Bauherr dazu verpflichtet, diese Auflagen zu erfüllen.
  • Wenn bei den Erdsondenbohrungen kein Grundwasseraufschluss zu erwarten ist, dann müssen die Bohrungen lediglich nach §49 WHG angezeigt werden. Hierfür verwenden Sie bitte die Bohr- und Nutzungsanzeige aus dem Leitfaden "Erdwärmesonden in Bayern", den Sie hier herunterladen können.
  • Grundsätzlich gilt auch hier: Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen Sie dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) zwei Wochen vor Beginn anzeigen. Dies können Sie über diese Onlineanwendung erledigen. Haben Sie die Arbeiten abgeschlossen, müssen Sie dem LfU innerhalb von drei Monaten die ausgefüllten Schichtenverzeichnisse und das Bohrprofil zusenden, gegebenenfalls mit Angaben zum Ausbau der Bohrung.

Weitere Details lassen sich auch in einem persönlichen Gespräch klären. Nehmen Sie hierzu einfach mit uns Kontakt auf.

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