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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 10.10.2023

Bauliche Anlagen in und an Gewässern

Egal ob Brücke, Steg, Spielturm, Gewächshaus, Hochbeet, Gartenhaus oder Unter- und Überquerungen mit Leitungen: Wer in der Nähe eines Gewässers etwas bauen möchte, der sollte sich unbedingt im Vorfeld erkundigen, ob dafür eine besondere wasserrechtliche Gestattung (eine so genannte Anlagengenehmigung) nötig ist - gerade wenn man dafür keine Baugenehmigung benötigt.

Fragen und Antworten

Für welche „Bauwerke“ benötige ich die wasserrechtliche Anlagengenehmigung?

Grundsätzlich wichtig ist: Für alle baulichen Anlagen, die weniger als 60 Meter vom Ufer entfernt sind oder die das Gewässer in irgendeiner Form beeinträchtigen könnten, sowie für Über- und Unterquerungen mit Leitungen, ist eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung notwendig.

Wenn Sie also innerhalb dieser 60-Meter-Grenze von einem Bach oder Fluss wohnen, dann lassen Sie sich am besten einfach vorab von uns beraten, um im Nachhinein Frust zu vermeiden - auch wenn es sich „nur“ um den Bau eines Spielturms, Gewächshauses, Hochbeets oder Gartenhauses handelt.

Übrigens: Wenn Sie zum Beispiel ein Einfamilienhaus oder ein anderes Gebäude, für das eine Baugenehmigung notwendig ist, bauen möchten, dann werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch die wasserrechtlichen Belange geprüft. Ist für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Genehmigungspflicht nach Wasserrecht.

Gilt die 60-Meter-Regel für alle Fließgewässer, also auch für kleine Dorfbäche?

Nein, nicht immer. Ob der Bau wasserrechtlich genehmigt werden muss, hängt von der Größe des Gewässers ab - bei so genannten Gewässern I. und II. Ordnung ist dies immer erforderlich, bei Gewässern III. Ordnung (dazu zählen viele kleine Bäche) nicht unbedingt.

Für welche Fließgewässer im Unterallgäu ist eine Anlagengenehmigung nötig?
  • Iller
  • Günz
  • Wertach
  • Westliche Günz (von der Einmündung des Rohrwegbächleins in der Gemeinde Böhen)
  • Östliche Günz (von der Landkreisgrenze zum Ostallgäu)
  • Kammlach (Kammel) (ab der Einmündung des Falkengrabens in der Gemeinde Kammlach)
  • Mindel (ab der Einleitung des Ascherbaches in der Gemeinde Unteregg)
  • Östliche Mindel
  • Flossach (ab dem Mündungsbereich des Wörthbaches in der Gemeinde Rammingen)
  • Weißbach
  • Lettenbach
  • Rohrach (ab der Landesgrenze gegen Baden-Württemberg)
  • Lautrach (Ach) (ab der Landesgrenze gegen Baden-Württemberg)
  • Memminger Ach (ab Stadtgrenze Memmingen)
  • Schwelk (ab Einmündung des Kehlbaches in Markt Rettenbach)
  • Westernach (ab Einmündung des Auerbaches in der Stadt Mindelheim)
  • Wörthbach (ab Landkreisgrenze gegen das Ostallgäu)
  • Neufnach (ab Auslauf aus dem Schnerzhofener Weiher in Markt Wald)
  • Hungerbach (ab der Landkreisgrenze in der Gemeinde Wiedergeltingen)
  • Scharlach (ab der südlichen Gemarkungsgenze des Gemeindeteils Traunried gegen den Gemeindeteil Siebnach der Gemeinde Ettringen)
Welche Unterlagen benötige ich für eine Anlagengenehmigung?

Für die Durchführung der Gestattungsverfahren benötigen wir von Ihnen zunächst einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Gestattung für Ihr Vorhaben.

Dem Antrag müssen folgende prüffähige Unterlagen beigefügt werden - in 3-facher Ausfertigung:

  • Erläuterungsbericht mit detaillierten Angaben zum Vorhaben
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:25.000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:5000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • Lageplan im Maßstab M 1:1000 mit eingetragenem Vorhaben (Flurnummer, Gemarkung)
  • Eingabepläne - Grundriss, Schnitte - im Maßstab M 1:100
  • Detailpläne einzelner Anlagenteile im Maßstab M 1:50 oder M 1:25

Alle Unterlagen müssen vom Antragsteller unterschrieben sein.

Ob darüber hinaus noch zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Gerne informieren wir Sie darüber auch in einem persönlichen Gespräch.

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