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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 14.02.2024

Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser

Egal ob durch Duschen, den Gang zur Toilette oder beim Kochen - täglich fallen in jedem Haushalt hunderte Liter Abwasser an. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwasser ist unverzichtbar. Sie dient der Sicherung der Hygieneverhältnisse im Wohnbereich und dem Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers.

Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwasser aus Siedlungsbereichen und Einzelanwesen ist unverzichtbar. Sie dient einerseits der Sicherung der Hygieneverhältnisse im Wohnbereich (man spricht hier von der so genannten Ortshygiene) und andererseits dem Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers vor Verschmutzung. Die Abwasserentsorgung ist nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 34 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG) grundsätzlich eine Pflichtaufgabe der Gemeinden.  

So funktioniert eine moderne Kläranlage:

  • Am Zufluss befindet sich ein mechanischer Rechen (1), der grobe Schwimm- und Fremdstoffe entfernt.
  • Grobe mineralische Stoffe werden - weil sie durch ihr hohes Gewicht schnell zu Boden sinken - bereits im Sandfang (2) entfernt, leichtere Stoffe setzen sich im Vorklärbecken (3) als Schlamm ab.
  • Nach der mechanischen Vorklärung beginnt die biologische Reinigung. Im Belebungsbecken (4) fressen Mikroorganismen biologisch abbaubare Stoffe. Hierzu benötigen sie viel Luft, die von außen eingeblasen werden muss. Oft werden in denselben Becken auch die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff entfernt.
  • Die Nachklärung (5) scheidet die Bakterien und ihre Stoffwechselprodukte ab.
  • In der Filtration (6) werden auch noch die letzten Schmutzstoffe entfernt.

Obwohl in den vergangenen Jahrzehnten viele Gemeinden viel Geld in ihre Kanalisation und den Bau oder die Sanierung kommunaler Kläranlagen gesteckt haben, ist es nicht möglich, alle Einzelanwesen in weniger dicht besiedelten Gebieten im ländlichen Raum an die kommunale Abwasserbeseitigung anzuschließen. In diesen Bereichen muss sich dann jeder betroffene Bürger selbst um die private Abwasserentsorgung kümmern.  
Einige grundlegende Informationen zu diesem Thema haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Fragen und Antworten

Was muss man tun, wenn ein Anwesen nicht an die kommunale Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden kann?

Wenn eine kommunale Schmutzwasserkanalisation nicht vorhanden ist, muss das anfallende häusliche Abwasser in einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe gereinigt werden.

Reicht auch eine Mehrkammergrube aus?

Eine rein mechanische Abwasserbehandlung in einer Mehrkammergrube kommt als Übergangslösung nur dann in Betracht, wenn der Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage kurzfristig, das heißt binnen eines Zeitraumes von maximal sieben Jahren, gesichert ist. Muss die Kleinkläranlage längerfristig Bestand haben, dann muss sie mit einer Anlage zur biologischen Abwasserreinigung ausgerüstet werden.
Um das behandelte Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser einleiten zu dürfen, ist zudem eine sogenannte wasserrechtliche Erlaubnis nötig. Diese wird üblicherweise zusammen mit der Baugenehmigung für das Gebäude erteilt. Deshalb müssen die Anlagen zur Abwasserbehandlung in einem Entwässerungsplan dargestellt werden.

Was ist ein Entwässerungsplan?

In einem Entwässerungsplan zur häuslichen Abwasserentsorgung ist die genaue Lage der Kleinkläranlage und die Einleitungsstelle dargestellt. Der Maßstab des Entwässerungsplans hängt von der Größe des Grundstücks und der Lage der Einleitungsstelle ab.

Wie erhält man die wasserrechtliche Erlaubnis?

In den vom Landratsamt Unterallgäu "bezeichneten Gebieten" kann die wasserrechtliche Erlaubnis relativ unkompliziert erteilt werden. Hier finden Sie eine Liste mit diesen Gebieten. Bei der wasserrechtlichen Erlaubnis in einem „bezeichneten Gebiet“ handelt es sich dann um eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes. Sie müssen uns hierfür zusammen mit dem Antrag ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorlegen, in dem bestätigt wird, dass die geplante Abwasseranlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Für Bauvorhaben, die außerhalb dieser "bezeichneten Gebiete" liegen, ist für die Einleitung von gereinigtem Abwasser in einen Vorfluter (Bach, Graben) oder in den Untergrund eine sogenannte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes erforderlich. Hierfür benötigen Sie kein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft. In diesen Fällen wird das erforderliche Gutachten vom Wasserwirtschaftsamt Kempten, als amtlicher Sachverständiger, erstellt. Den Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG (Ausnahme-Erlaubnis) können Sie ebenfalls zusammen mit einem Erläuterungsbericht hier herunterladen (alternativ: zum Online-Verfahren).

Welche Genehmigung benötigt man, wenn man das vorgereinigte häusliche Abwasser in einen gemeindlichen Niederschlagswasserkanal einleiten möchte?

Soll das mechanisch-biologisch vorgereinigte häusliche Abwasser in einen gemeindlichen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden, so ist zwar ebenfalls eine dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe erforderlich, aber keine wasserrechtliche Erlaubnis. Stattdessen müssen Sie eine Genehmigung der jeweiligen Gemeinde für den Anschluss an diesen Kanal einholen.

Was muss man beim Bau einer Kleinkläranlage zudem beachten?

Die Broschüre „Abwasserentsorgung von Einzelanwesen“ des bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wichtige Hinweise zur Planung und Genehmigung, zum Bau und zur Abnahme, sowie zum Betrieb und zur Wartung von Kleinkläranlagen. Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Was muss man über die Kontrolle von Kleinkläranlagen wissen?

Das Bayerische Wassergesetz schreibt die wiederkehrende zweijährige Funktionskontrolle (zusätzlich zu den Wartungen und Probenahmen) der Abwasseranlage durch einen anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vor. Die erste Funktionskontrolle muss erstmals zwei Jahre nach der Abnahme der Abwasseranlage durchgeführt werden.
Der anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft bescheinigt die Funktionstüchtigkeit der Abwasseranlage, insbesondere die ordnungsgemäße Eigenkontrolle und die fachgerecht durchgeführte Wartung. Wenn das Ergebnis der Funktionskontrolle das Gesamtergebnis „ohne Mängel“ aufweist, so muss die nächste Funktionskontrolle im Abstand von vier Jahren durchgeführt werden.
Eine Liste mit allen anerkannten privaten Sachverständigen finden Sie auf der Seite des bayerischen Landesamts für Umwelt. Klicken Sie hier und Sie werden weitergeleitet.

Welche Anforderungen gelten für die Landwirtschaft?

Für landwirtschaftliche Anwesen gelten andere Anforderungen für die Abwasserbeseitigung. Das Abwasser landwirtschaftlicher Betriebe darf nach Vorreinigung in einer Mehrkammer-Ausfaulgrube nach DIN 4261 Teil 1 in die Gülle- beziehungsweise Jauchegrube eingeleitet werden,

  • sofern ein zusätzliches Grubenvolumen von 12,5 Kubikmeter pro Person vorhanden ist,
  • die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlamms gesichert ist und
  • ein Anschluss an den kommunalen Abwasserkanal nicht möglich ist.

Gleiches gilt für abgelegene Anwesen, die früher einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und deren Hausabwässer bereits in Gruben eingeleitet worden sind.
Die Mindestgröße für die Mehrkammer-Ausfaulgrube beträgt sechs Kubikmeter. Diese Größe ist für bis zu vier Personen ausreichend. Für jede weitere Person im Haushalt ist ein zusätzliches Grubenvolumen von 1,5 Kubikmeter erforderlich.

Im industriellen oder gewerblichen Bereich fallen häufig Abwässer an, die wassergefährdende Stoffe enthalten. Diese Abwässer müssen gegebenenfalls in betrieblichen Abwasseranlagen zum Beispiel mit Hilfe von Leichtflüssigkeitsabscheidern so vorbehandelt werden, dass sie die Bedingungen der jeweiligen gemeindlichen Entwässerungssatzung erfüllen. Mitunter unterliegen Abwasserbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe dem Überwachungsprogramm des Landratsamts Unterallgäu. Für die Einleitung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Stoffgruppen in Kanalisationen besteht zusätzlich eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht.    

Auf dieser Seite haben wir für Sie Informationen über die Abwasserbeseitigung in Industrie und Gewerbe zusammengefasst. Zudem finden Sie hier die Überwachungsberichte des Wasserrechts am Landratsamt Unterallgäu. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an das Sachgebiet Wasserrecht wenden.

Fragen und Antworten

Für die Einleitung welcher gefährlicher Stoffe oder Stoffgruppen in die Kanalisation (Indirekteinleitung) ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich?

Die Genehmigungspflicht für die verschiedenen Produktionsbereiche (zum Beispiel Metallbe- und -verarbeitung, Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung, mineralölhaltiges Abwasser, Herstellung von Druckformen, -erzeugnissen, grafischen Erzeugnissen usw.) ist in insgesamt 57 Anhängen der Abwasserverordnung festgesetzt.

Erlaubnispflichtig ist ferner das direkte Einleiten von betrieblichem Abwasser (zum Beispiel Kühlwasser) oder Niederschlagswasser in ein Gewässer.

Wie erhält ein Betrieb eine wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung dieser Stoffe oder Stoffgruppen in die Kanalisation?

Der Betrieb muss einen formlosen Antrag auf Genehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz stellen. Dem Antrag müssen die entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel Erläuterungsbericht, Verfahrensschemen sowie Bau- und Lagepläne nach der WPBV beigefügt werden. Sind die Unterlagen vollständig, wird das Wasserwirtschaftsamt Kempten das erforderliche Gutachten als amtlicher Sachverständiger erstellen. Zudem wird der Träger der Sammelkanalisation und der Kläranlage am Verfahren beteiligt. Liegen positive Stellungnahmen vor, kann die wasserrechtliche Genehmigung erteilt werden.

Aufgrund der Vielzahl der genehmigungspflichten Stoffarten empfehlen wir, vor Beginn des Verfahrens mit dem Wasserwirtschaftsamt Kempten und mit dem Sachgebiet Wasserrecht des Landratsamts Unterallgäu zu klären, welche Unterlagen für die Genehmigung erforderlich sind.

Überwachungsberichte

Genehmigungen

UPM Ettringen, Papierfabrik

Das Überwachungsprogramm des Landratsamts Unterallgäu soll eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen sicherstellen. Im Überwachungsplan werden die im Landkreis Unterallgäu liegenden eigenständigen Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Direkteinleitung in ein Gewässer aufgeführt. Gesetzliche Grundlage ist die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung.

In Zahnarztpraxen fällt bei Behandlungen regelmäßig Abwasser an, das Amalgam enthält. Damit der wassergefährdende Stoff nicht ins Abwasser gelangt, sind sogenannte Amalgamabscheider nötig, die in der Praxis des jeweiligen Zahnarztes betrieben werden. Die Neuinbetriebnahme eines Amalgamabscheiders und die damit einhergehende Einleitung des Abwassers sind genehmigungspflichtig. Daneben muss der Zahnarzt alle fünf Jahre unaufgefordert einen Prüfbericht vorlegen. 

Fragen und Antworten

Ist der Austausch eines bestehenden Abscheiders auch genehmigungspflichtig?

Tauschen Sie einen bestehenden Amalgamabscheider aus, müssen Sie das dem Landratsamt lediglich anzeigen. Voraussetzung ist, dass für den Vorgänger des gleichen Typs eine gültige Genehmigung vorliegt. Installieren Sie erstmals einen Amalgamabscheider, ist dies hingegen genehmigungspflichtig. Den Antrag auf Erteilung der Genehmigung können Sie hier herunterladen.

Was muss ich bei einer Praxisübernahme beachten?

Übernimmt ein anderer Zahnarzt eine Praxis, in der ein genehmigter Amalgamabscheider installiert ist, ist keine neue Genehmigung erforderlich. Die Praxisübernahme ist beim Landratsamt Unterallgäu anzuzeigen.

Was muss ich außerdem beachten, wenn in meiner Praxis ein Amalgamabscheider installiert ist?

Sie müssen dem Landratsamt unaufgefordert alle fünf Jahre einen Prüfbericht des genehmigten Amalgamabscheiders vorlegen. Diese fachkundliche Fünf-Jahres-Prüfung übernimmt der Hersteller oder der Wartungsdienst des Abscheiders.

Wer gereinigtes Abwasser aus einer gemeindlichen oder privaten Kläranlage in ein Gewässer einleitet, muss die sogenannte Abwasserabgabe entrichten - egal ob das Abwasser im häuslichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereich anfällt. Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt unter bestimmten Voraussetzungen abgabefrei.

Gehen Sie über Ihr Grundstück und schauen Sie genau hin, wie viele Flächen so befestigt sind, dass Regenwasser nicht versickern kann und deshalb in die Kanalisation abfließt. Sie werden feststellen, dass es recht viele Flächen sind - von der Einfahrt über Stellplätze bis hin zu den Dächern von Wohnhaus, Garage und Schuppen oder Stall. Weil dies nicht nur bei Ihnen so ist, sondern genauso auch bei Ihrem Nachbar, in Ihrer Gemeinde, im ganzen Landkreis, überall in Deutschland und Europa, kann dies nachteilige Folgen haben: Das Regenwasser vermischt sich in der Kanalisation mit Schmutzwasser und lässt sich nur mühsam und aufwändig wieder reinigen. Zudem sind die Kanalnetze bei Regenwetter oft überlastet und das Abwasser wird schlecht gereinigt in Bäche und Flüsse abgegeben. Daneben steigt durch den schnellen Abfluss aus den Siedlungsgebieten die Gefahr von Überschwemmungen. Gleichzeitig fehlt dem Natur- und Wasserhaushalt vor Ort das abgeflossene Regenwasser.
Am besten ist es also, Regenwasser auch auf dem Grundstück versickern zu lassen oder gar selbst zu nutzen. Deshalb ist es wichtig, aktiv zu werden, zumal es sich in vielfacher Hinsicht, nicht zuletzt auch wirtschaftlich, lohnt. Zum Teil sind die Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen und Versickerung von Regenwasser sehr einfach durchzuführen.  
Welche Möglichkeiten der Versickerung es gibt und was man beachten muss, damit keine Schadstoffe in das Grundwasser gelangen, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Nähere Informationen erhalten Sie selbstverständlich auch in einem persönlichen Gespräch mit dem Sachgebiet Wasserrecht im Landratsamt Unterallgäu.

Fragen und Antworten

Wie sollte Niederschlagswasser beseitigt werden?

Nicht verschmutztes Niederschlagswasser sollte möglichst in den Untergrund eingeleitet werden. Wichtig ist es, Hof- und Verkehrsflächen grundsätzlich nur im unbedingt notwendigen Umfang zu versiegeln. Sofern Sie nicht auf eine Befestigung verzichten können, sollte diese wasserdurchlässig sein oder ein Gefälle haben, damit das Niederschlagswasser breitflächig abfließen und durch eine möglichst ungestörte oberste Bodenschicht versickern kann. Wo breitflächige Versickerungen nicht praktikabel sind, kommen ausnahmsweise auch punktuelle Versickerungen über Sickermulden, Rigolen, Sickerschächte und ähnliches in Betracht. Auch hier muss das Grundwasser durch eine ausreichend starke Bodendeckschicht geschützt sein. Im Einzelfall müssen darüber hinaus spezielle Sicherheitsvorkehrungen wie zum Beispiel ein Absetzbecken für Schlamm mit Tauchwand eingebaut werden.
Viele praktische Informationen über die Regenwasserversickerung und die Gestaltung von Wegen und Plätzen hat das Bayerische Landesamt für Umwelt in einem Praxisratgeber für Grundstückseigentümer zusammengestellt. Diesen können Sie hier herunterladen.

Die aktuelle Verordnung des bayerischen Umweltministeriums sowie die dazugehörigen technischen Regeln, wie gesammeltes Niederschlagswasser schadlos in das Grundwasser oder in oberirdische Gewässer eingeleitet wird, können Sie hier herunterladen:

  • Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV)
  • Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)
  • Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)

Um insbesondere private Bauherrn im Umgang mit diesen Regelungen zu unterstützen, wurde ein spezielles Programm erstellt. Mit dem Programm "BEN" (Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen) sollen Nutzer mit wenigen Schritten prüfen können, ob eine Einleitung erlaubnisfrei erfolgen kann und welche wesentlichen Randbedingungen einzuhalten sind. Das Programm ist auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) zu finden. Klicken Sie hier und Sie werden dorthin weitergeleitet.

Was muss ich aus rechtlicher Sicht beachten, wenn ich Regenwasser versickern möchte? Benötige ich hierfür eine Erlaubnis?

Grundsätzlich ist laut der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser keine besondere Erlaubnis notwendig, wenn das Regenwasser

  • außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und von Altlasten und Altlastverdachtsflächen versickert wird,
  • nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert ist,
  • nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist,
  • bestimmte Anforderungen an die Versickerung erfüllt werden und die Versickerung in diesem Bereich nicht vom Landratsamt ausgeschlossen wurde.

Mit dem Programm "BEN" (Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen) kann man prüfen, ob eine Einleitung erlaubnisfrei erfolgen kann und welche wesentlichen Randbedingungen einzuhalten sind. Das Programm ist auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) zu finden. Klicken Sie hier und Sie werden dorthin weitergeleitet.

Welche Anforderungen müssen erfüllt werden, damit Niederschlagswasser ohne besondere Erlaubnis versickert werden darf?

Wichtig ist, dass das Regenwasser über eine geeignete Oberbodenschicht ins Grundwasser eingeleitet wird. Die notwendige Beschaffenheit der Oberbodenschicht richtet sich nach den angeschlossenen Flächen. So muss zum Beispiel bei Dach- und Terrassenflächen (unter 1000 Quadratmetern) eine bewachsene Oberbodenschicht mindestens 20 Zentimeter mächtig sein. Die Versickerungsfläche bzw. Versickerungsmulde darf nicht kleiner als 1/15 der angeschlossenen Fläche sein.
Sie dürfen Niederschlagswasser nur dann über Rigolen, Sickerrohre oder Sickerschächte versickern, wenn eine flächenhafte Versickerung nicht möglich ist und das Regenwasser vorgereinigt wurde. Wenden Sie sich am besten an uns, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wer Regenwasser in seinem Haushalt nutzt, verringert den Trinkwasserverbrauch. Bevor Sie sich für die Investition in eine Regenwasseranlage entscheiden, sollten Sie aber bedenken, dass die Verwendung von Regenwasser im häuslichen Bereich aus hygienischen Gründen nur für die Toilettenspülung und zur Gartenbewässerung in Betracht kommt.

Fragen und Antworten

Wofür darf Regenwasser verwendet werden?

Grundsätzlich kommt die Verwendung von Regenwasser im häuslichen Bereich aus hygienischen Gründen nur für die Toilettenspülung und zur Gartenbewässerung in Betracht. Die Trinkwasserverordnung schreibt nämlich vor, dass Wasser, das für die Körperpflege und -reinigung, für die Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln oder mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, Trinkwasserqualität besitzen muss. Das heißt, dass auch  zum Waschen von Wäsche in den Haushalten in jedem Fall Trinkwasser zur Verfügung stehen muss. Ob ein Verbraucher zu diesem Zweck trotzdem Regenwasser verwendet, bleibt – vorbehaltlich eines eventuellen Anschluss- und Benutzungszwangs des kommunalen Wasserversorgers – seiner Verantwortung überlassen.

Benötigt man eine Genehmigung, wenn man eine Regenwasseranlage einbauen möchte?

Weder für den Bau noch den Betrieb einer Regenwasseranlage ist in der Regel eine baurechtliche oder eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Allerdings müssen entweder Sie selbst oder das Unternehmen, das die Anlage einbaut, dies dem Sachgebiet Gesundheitsverwaltung am Landratsamt Unterallgäu sofort melden. Am einfachsten verwenden Sie hierfür als Vorlage das Formular, das Sie hier herunterladen können. Darüber hinaus muss die Stadt beziehungsweise Gemeinde der Nutzung des Regenwassers im Rahmen ihrer Wasserabgabesatzung allgemein oder im Einzelfall zustimmen. Setzen Sie sich deshalb unbedingt rechtzeitig mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Diese wird Ihnen auch mitteilen, mit welchen Abwassergebühren für das in die Kanalisation eingeleitete Regenwasser zu rechnen ist und welche Messeinrichtungen zur Ermittlung der eingeleiteten Wassermenge gegebenenfalls notwendig sind.

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