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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 20.02.2024

Rund um die Fischerei

Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) begrenzt die Fischerei allein auf oberirdische Gewässer. Diese so genannte Binnenfischerei wird in oberirdischen fließenden und stehenden Gewässern jeder Art und Größe ausgeübt - also auf Flüssen, Seen und in Teichen. Unter der Fischerei versteht man also das Hegen, Fangen und Aneignen von Fischen, Neunaugen, Krebsen, Fluss-, Teich- und Perlmuscheln. Das Fischereirecht erstreckt sich dabei auch auf Fischlaich, sonstige Entwicklungsformen der Fische und Fischnährtiere.

Nicht jeder darf einfach seine Angel auswerfen und in den Gewässern im Unterallgäu fischen. Wer fischen möchte, muss entweder Fischwassereigentümer, Pächter oder Inhaber eines Erlaubnisscheines sein. Daneben muss die betreffende Person einen Fischereischein vorweisen können. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass man die bayerische Fischerprüfung bestanden hat. Im Anschluss daran stellen die Gemeinden die Fischereischeine aus. Das heißt konkret: Einen Fischereischein können Sie nicht bei uns im Landratsamt beantragen, Sie müssen sich dazu unmittelbar an Ihre Gemeinde wenden. Dennoch haben wir hier einige Fragen für Sie beantwortet und auch das Formular, mit dem Sie den Fischereischein bei Ihrer Gemeinde beantragen, finden Sie auf dieser Seite.

Fragen und Antworten

Welche Arten von Fischereischeinen gibt es?

Neben dem Fischereischein auf Lebenszeit gibt es einen Jahresfischereischein. Auch Jugendliche oder Touristen haben die Möglichkeit, Fische zu fangen.

Fischereischein auf Lebenszeit
Der Fischereischein für Erwachsene wird grundsätzlich als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Voraussetzung: Es muss ein Nachweis über das Bestehen der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung  vorgelegt werden. Man kann dabei wählen, ob man die Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit (Einmalzahlung) oder für fünf aufeinander folgende Jahre zahlen will. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten in der Regel ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.

Jahresfischereischein
Wer einen Antrag auf Erteilung eines Jahresfischereischeins stellt, muss mit einer Erklärung bestätigen, bereits den Fischfang ausgeübt und von den in Bayern geltenden fischereirechtlichen Vorschriften sowie der Verpflichtung zu deren Einhaltung Kenntnis genommen zu haben.

Der Fischereischein für Touristen (Jahresfischereischein) ist höchstens drei Monate im Jahr gültig. Eine volljährige Person, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat, kann ohne vorherige Prüfung den Jahresfischereischein beantragen. Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland kann ein Jugendfischereischein erteilt werden.

Jugendfischereischein
Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.

Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich am besten direkt an Ihre Gemeinde.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Da die Gemeinden für die Erteilung der Fischereischeine zuständig sind, wenden Sie sich deswegen am besten direkt an Ihre Wohnsitzgemeinde. Grundsätzlich sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der bestandenen Fischerprüfung
  • Passbild
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einwilligung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen
  • gegebenenfalls ein Führungszeugnis

Den Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines finden Sie hier

Wie viel kostet der Fischereischein?

Was ein Fischereischein kostet, ist abhängig von dessen Gültigkeitsdauer und auch vom Alter der Person, die ihn beantragt. Die Kosten setzen sich aus der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe zusammen. Wir haben für Sie eine Übersicht über die Gebühren und Abgaben für den bayerischen Fischereischein zusammengestellt.

Volljährige geistig oder in anderer Weise behinderte Menschen können den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten und müssen nur 50 Prozent der regulären Abgabe bezahlen. Diese Ermäßigung gilt auch für Personen mit Handicap, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und ohne Fischerprüfung den Jahresfischereischein erhalten.

Geht ein Fischereischein verloren oder wird er unbrauchbar, kann man bei der Gemeinde eine Zweitschrift beantragen. Die Gebühren dafür belaufen sich auf 15,00 bis 17,50 Euro.

Wie und wo kann ich mich zur bayerischen Fischerprüfung anmelden?

Die staatliche Fischerprüfung wird vom Institut für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft online angeboten. Das heißt: Man kann die Prüfung landesweit zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten ablegen.

Wenn Sie über eine ID einen Zugang zum BayernPortal haben, können Sie sich gleich hier im Online-Verfahren zur Fischerprüfung anmelden. Zusätzliche Informationen zur Fischerprüfung finden Sie auch auf den Seiten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft und des Landesfischereiverbands Bayern e.V. 

Sollten Sie weitere Fragen oder Schwierigkeiten bei der Anmeldung haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesfischereiverbands Bayern e.V. (Tel.: 089 6427-2650) gerne weiter.

Wie erhalte ich einen Jugendfischereischein?

Auch die Jugendfischereischeine stellen die Wohnsitz-Gemeinden aus. Eine Fischerprüfung muss noch nicht bestanden sein. Einen Jugendfischereischein erhält nur, wer am Ausstellungstag das 10. Lebensjahr vollendet hat und die Haftungsübernahme- und Einverständniserklärung der Eltern vorlegen kann.

Der Jugendfischereischein gilt vom Ausstellungstag an bis zum 18. Lebensjahr. Damit darf man die Fischerei in Bayern ausüben, allerdings nur in Begleitung eines Erwachsenen, der einen Fischereischein hat.

Fischer, die selbst weder Fischwasserbesitzer noch Pächter sind, benötigen für den Fischfang mit der Handangel zusätzlich einen so genannten Fischereierlaubnisschein.

Fragen und Antworten

Wie komme ich an einen Fischereierlaubnisschein?

Den Fischereierlaubnisschein bekommen Sie vom Eigentümer oder Pächter des Gewässers, in dem Sie angeln wollen. Dieser muss den Schein beim Landratsamt beantragen (alternativ: zum Online-Verfahren). Wenn der Antrag genehmigt ist, kann der Eigentümer oder Pächter den vom Landratsamt gesiegelten Erlaubnisschein an Sie ausgeben.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Fischereierlaubnisschein zu bekommen?

Einen Fischereierlaubnisschein bekommt man nur, wenn hinsichtlich der beantragten Zahl, Geltungsdauer und Ausgestaltung keine Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser zu befürchten sind. Es darf also zu keiner Verschlechterung der Verhältnisse im und am Gewässer beziehungsweise Gewässersystem kommen. Ein Nachteil wäre es beispielsweise, wenn der Fischereiberechtigte gesetzlich festgelegte Schonbestimmungen einschränken und damit die Fangmöglichkeiten auf bestimmte Fischarten erweitern möchte.

Was gilt für Inhaber von Jugendfischereischeinen in diesem Zusammenhang?

Inhaber von Jugendfischereischeinen benötigen keinen vom Landratsamt genehmigten Erlaubnisschein. Für sie genügt es, wenn Eigentümer oder Pächter des jeweiligen Gewässers das Angeln dort erlaubt haben.

Gibt es Ausnahmen beziehungsweise darf man auch ohne Erlaubnisschein angeln?

Wenn man keinen Erlaubnisschein vorweisen kann, darf man nur in Begleitung des Fischwasserbesitzers oder -pächters mit der Handangel fischen. Und: Es dürfen in diesem Fall höchstens drei Personen sein.

Wie lange ist ein Fischereierlaubnisschein gültig?

Der Erlaubnisschein muss auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein. Konkret: Er darf nicht länger als drei Jahre gelten. Es gibt zum Beispiel Jahres-, Monats- oder Tageskarten.

Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Oftmals bewirtschaftet der Fischereiberechtigte das Fischwasser nicht selbst, zum Beispiel, weil er gar keinen Fischereischein hat. In der Regel ist der Eigentümer des Gewässers auch der Fischereiberechtigte. Es gibt aber auch selbstständige Fischereirechte, die dann oftmals auch im Grundbuch eingetragen sind. Gerade Gemeinden verpachten in der Regel ihre Gewässer immer.

Fragen und Antworten

Was muss man beim Abschluss von Fischerei-Pachtverträgen beachten?

Fischereipachtverträge müssen für mindestens zehn Jahre abgeschlossen werden. Es dürfen höchstens drei Personen als Pächter benannt werden. Wird das Fischwasser an eine juristische Person verpachtet, dann muss festgehalten werden, dass die Fischerei ohne Fischerei-Erlaubnisschein von höchstens drei Personen ausgeübt werden darf.

Damit der Pachtvertrag gültig ist, muss er schriftlich abgefasst werden. Eine Ausfertigung, die von Pächter und Verpächter unterzeichnet werden muss, muss innerhalb von acht Tagen nach Abschluss des Vertrags beim Landratsamt hinterlegt werden. Zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bereich das Fischwasser liegt.

Dies gilt auch für jede Änderung oder Verlängerung eines Fischerei-Pachtvertrags. Auch die Verlängerung muss auf zehn Jahre abgeschlossen werden.

Gibt es Vordrucke für Fischerei-Pachtverträge?

Vordrucke für Fischereipachtverträge sind zum Beispiel im Schreibwarenhandel erhältlich.

Darüber hinaus stellt der Fischereiverband Schwaben Vordrucke für Pachtverträge zur Verfügung, die Sie hier herunterladen können: 

Welche Voraussetzungen muss ein Pächter erfüllen?

Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person ein Fischwasser, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. Informationen zum Fischereischein finden Sie auf dieser Seite unter "Fischereischeine".

Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten das ganze Jahr über gefangen werden, sofern keine Schonzeiten festgesetzt sind. Für Fische gilt eine weitere Einschränkung: Sie dürfen erst dann gefangen werden, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht, also das so genannte Schonmaß überschritten haben. Hierfür wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich Flosse oder Schwanzfächer gemessen. Nachfolgend beantworten wir Ihnen einige Fragen zu diesem Thema.

Fragen und Antworten

Warum gibt es die Schonzeiten überhaupt?

Durch die Schonzeiten wird den Fischen eine ungestörte Fortpflanzung ermöglicht.

Und warum gibt es Schonmaße?

Das Schonmaß soll es einem Fisch ermöglichen, einmal in seinem Leben abzulaichen.

Sind Ausnahmen für einen Fang in der Schonzeit bzw. eine Schonzeitverkürzung oder Änderung der Schonmaße möglich?

Aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken kann das Landratsamt befristet Ausnahmen genehmigen.

Wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte an das Landratsamt.

FIschereiaufseher überwachen, ob die Rechtsvorschriften rund um die Fischerei eingehalten werden. Vorgeschlagen werden sie von Fischereiberechtigten, von Fischereipächtern oder Fischereigenossenschaften, bestellt werden sie dann vom Landratsamt.

 

Fragen und Antworten

Welche konkreten Aufgaben haben Fischereiaufseher?

Die Aufgaben der Fischereiaufseher:

  • Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und Erhalt der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln
  • Feststellung, Verhütung und Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls Mitwirkung bei deren Verfolgung

Fischereiaufseher sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und dürfen Amtshandlungen in dem festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen. Dazu zählt die Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten.

Welche Voraussetzungen müssen Fischereiaufseher erfüllen?

Fischereiaufseher müssen

  • volljährig und zuverlässig sein,
  • gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen,
  • Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein und
  • über ausreichende Kenntnisse ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen - diese sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungstest nachzuweisen.
Wie ist der Verfahrensablauf?

Fischereiberechtigte, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften können beim Landratsamt Unterallgäu die Bestellung einer Person als Fischereiaufseher beantragen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Person von uns zum Fischereiaufseher bestellt und erhält ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis.

Ist die Bestellung zum Fischereiaufseher mit Kosten verbunden?

Nein. Weder für den Fischereiaufseher noch für den Antragsteller entstehen Kosten.

Die Elektrofischerei, also die Fischerei mit elektrischem Strom, darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes betrieben werden. Beantragt werden kann die Elektrofischerei zur Förderung der Hege und der Fischzucht, zur Gewässerbewirtschaftung und zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken. Oder aber, wenn besondere fischereiliche Verhältnisse vorliegen, vor allem wenn das biologische Gleichgewicht gestört ist oder der Bestand aufgenommen werden soll, um Beweise zu sichern. Sind negative Auswirkungen auf das Hegeziel zu erwarten, wird die Elektrofischerei nicht genehmigt. Der Berechtigungsschein wird befristet für bestimmte Gewässer erteilt und kann immer widerrufen werden.            

Grundlegende Informationen über die Elektrofischerei finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten. Bei Unklarheiten wenden Sie sich am besten einfach an das Landratsamt.

Fragen und Antworten

Wer erhält die Erlaubnis zur Elektrofischerei?

Antragsberechtigt sind nur Fischereiausübungsberechtigte, also natürliche oder juristische Personen, denen im Fanggewässer die Befugnis zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang zusteht.

Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.

Was ist noch erforderlich, damit die Genehmigung erteilt werden kann?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit die Genehmigung erteilt werden kann:

  • Als Elektrofischer muss man einen gültigen Bedienungsschein besitzen (diesen  so genannten "Bedienungsschein für die persönliche Ausübung der Elektrofischerei" stellt die Bayerische Landesanstalt für Fischerei nach Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang und Bestehen einer abschließenden Prüfung aus).
  • Eine anerkannte Einrichtung (in der Regel der TÜV) muss für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt haben. Diesen muss man sich alle drei Jahre neu ausstellen lassen.
  • Es muss eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme bestehen.

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