DRUCKEN
Inhalt zuletzt aktualisiert am: 19.12.2023

Rund um den Artenschutz

Die Rote Liste der gefährdeten Tierarten, die einmal im Jahr überarbeitet wird, macht es deutlich: Mehrere tausend Tierarten auf unserer Erde sind gefährdet, viele von ihnen sind sogar vom Aussterben bedroht. Sie zu schützen und ihren natürlichen Lebensraum zu erhalten, ist die Aufgabe des Artenschutzes. Wild lebende Tiere und Pflanzen brauchen geeignete Lebensbedingungen, die Zerstörung ihres Lebensraumes darf nicht weiter zunehmen. Durch das Bundesnaturschutzgesetz sind solche Arten unter besonderen und strengen Schutz gestellt. Der Handel und schon der bloße Besitz dieser Tiere unterliegen mehreren Einschränkungen und Pflichten.       

Wir haben auf dieser Seite viele Informationen zu diesem Thema für Sie zusammengestellt. Für den Biber und auch für Wespen/Hornissen finden Sie jeweils eine eigene Rubrik.

Fragen und Antworten

Wo finde ich Informationen darüber, welche Arten besonders geschützt sind?

Neben den heimischen wildlebenden Tieren und Pflanzen unterliegen zahlreiche exotische Tiere und Pflanzen, wie zum Beispiel Papageien, Schildkröten, Boas, Orchideen oder Palmfarne den Artenschutzbestimmungen. Ebenso bedürfen Präparationen von toten Tieren einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob es sich bei Ihrem Tier oder bei einer Pflanze um eine besonders geschützte Art handelt beziehungsweise welchem Schutzstatus Ihr Tier unterliegt, dann fragen Sie Ihren Händler oder wenden sich an die Untere Naturschutzbehörde. Auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) bietet auf seinem Internetportal ein wissenschaftliches Informationssystem zum Artenschutz. Dort finden Sie einige wichtige Informationen zur Melde- beziehungsweise Nachweispflicht, die bei der Anschaffung und Haltung besonders geschützter Arten zu beachten ist.

Was muss ich beachten, wenn ich eine geschützte Tierart halten möchte?

Gemäß der Bundesartenschutzverordnung besteht für Wirbeltiere, die unter besonders geschützten Arten fallen, Meldepflicht. Der Zu- und der Abgang beziehungsweise die Geburt dieser Tiere muss der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt sofort schriftlich gemeldet werden (§ 7 Abs. 2 BArtSchV). Dies gilt auch für Tiere, die an einen anderen Besitzer innerhalb des Landkreises abgegeben werden, abhanden kommen, nachgezüchtet wurden oder sterben.

Die Meldepflicht gilt gleichermaßen sowohl für die Person, welche das Tier weitergibt, als auch für den neuen Halter.

Bei Verstößen gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen müssen Käufer und Verkäufer mit Sanktionen rechnen. Hier gilt: Unwissenheit schützt nicht vor einer Strafe!

Wo muss man melden, wenn man ein geschütztes Tier weitergibt, erhält oder es entläuft oder stirbt?

Der alte Besitzer meldet die Weitergabe des Tieres, der neue Besitzer die Annahme des Tieres bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.

Welche Angaben müssen im Meldeformular gemacht werden?

Das Meldeformular muss unbedingt vollständig ausgefüllt werden und folgende Angaben enthalten:

  • Art (deutscher und wissenschaftlicher Name)
  • Anzahl der Tiere
  • Alter
  • Geschlecht
  • Kennzeichnung (bei Ringen: bitte auch angeben, ob geschlossener oder offener Ring)
  • Nummer der EG-Bescheinigung (Anhang A der EG-Verordnung)
  • Herkunft (Anhang B der EG-Verordnung)
  • Verbleib und Standort

Ein Formular zum Ausfüllen können Sie auch hier herunterladen.Zusammen mit dem Meldeformular müssen Sie den Herkunftsnachweis oder die EG-Bescheinigung des Tieres vorlegen.

Gefährliche Tiere wie zum Beispiel Giftschlangen, Giftspinnen, Warane, Schnappschildkröten oder Skorpione müssen zusätzlich der Abteilung für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Unterallgäuer Landratsamt gemeldet werden.

Wichtig: Das Meldeformular ist auch für Nachzuchten und beim Tod eines Tieres bindend. Bei Nachzuchten müssen beide Elterntiere angegeben werden.

Wichtig bei Vögeln: die Nachzuchten von Vögeln müssen mit Ringen gekennzeichnet werden. Nähere Informationen hierzu findet man auf dieser Seite.

Wie viel kostet die artenschutzrechtliche Meldung?

Für die bloße Meldung besonders geschützter Arten entstehen für Sie keine Kosten. Lediglich das Ausstellen einer EG-Bescheinigung, die Sie zum Beispiel bei Nachzuchten benötigen, ist gebührenpflichtig. Die Kosten der Bescheinigung richten sich nach dem Marktwert des Tieres und der Anzahl der Bescheinigungen.

Ich will ein geschütztes Tier verkaufen. Was muss ich dabei beachten?

Zunächst einmal müssen Sie beachten, dass für viele Tierarten ein Vermarktungsverbot gilt. Das heißt, dass diese Tiere ohne eine entsprechende Genehmigung nicht weiter vermarktet werden dürfen. Bei besonders geschützten Tieren muss zudem der legale Besitz nachgewiesen werden, um eine Vermarktung gewährleisten zu können.

Eine Ausnahme von diesem Vermarktungsverbot kann nur die Untere Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag genehmigen. Am besten ist es, Sie fragen mit einem konkreten Fall direkt bei uns nach.

Wo erfährt man, für welche Tiere das Vermarktungsverbot gilt?

Die Vermarktung von so genannten "Anhang A"-Arten ist in der EG-Verordnung geregelt.

Bei so genannten "Anhang B"-Tieren ist die Vermarktung verboten, wenn der Besitzer nicht nachweisen kann, dass es sich um rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft erworbene bzw. im Falle von außergemeinschaftlichen Herkünften um rechtmäßig eingeführte Exemplare handelt.

Detailierte Informationen über dieses komplexe Thema erteilt Ihnen gerne die Untere Naturschutzbehörde.

Was passiert, wenn ich aus Versehen gegen die Meldepflicht verstoße?

Grundsätzlich schützt Unwissenheit nicht vor einer Strafe. Wer gegen die Meldepflicht oder die Kennzeichnungspflicht verstößt oder das Vermarktungsverbot nicht beachtet, der handelt ordnungswidrig.

Bitte informieren Sie sich deshalb vorher bei uns, wenn Ihnen unklar ist, ob Ihr Tier zu den besonders geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz gehört und was Sie gesondert beachten müssen.

Der Biber (wissenschaftlicher Name: castor fiber) ist ein Säugetier und gehört zur Ordnung der Nagetiere. In Europa wurde der Biber wegen seines dichten Fells und des essbaren Fleisches weitestgehend ausgerottet. Erst nach intensiven Auswilderungsbemühungen und konsequentem Schutz konnte sich der Bestand der Biber in den letzten Jahrzehnten wieder erholen. Auch im Unterallgäu ist der Biber inzwischen wieder heimisch geworden.     

Die Wiederansiedelung des Nagers führt aber immer wieder auch zu Problemen. Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt lässt Sie als betroffener Landwirt, Wald- oder Grundbesitzer aber auch in diesem Fall nicht allein! So gibt es im Unterallgäu zum Beispiel vier Biberberater, die Ihnen bei allen Fragen weiterhelfen können. Unter bestimmten Umständen darf der Biber auch gejagt werden.

Im Folgenden beantworten wir Ihnen einige Fragen rund um den Biber. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch in einem persönlichen Gespräch gerne weiter.

Fragen und Antworten

Der Biber - wie lebt er und was frisst er?

Der Biber ist nicht wählerisch, was die Bedingungen seines Lebensraumes angeht. Er siedelt sich vornehmlich an stehenden und fließenden Gewässern unterschiedlicher Größe und an Uferbereichen an.

An Land ist er sehr schwerfällig in seinen Bewegungen, wobei er an ein Leben im Wasser durch Fell, Körperbau und Schwanz perfekt angepasst ist.

Als Nahrung dienen dem Biber vor allem Wasserpflanzen oder Weichhölzer, im Winter ernährt er sich von gesammelten Ästen und deren Rinde.

Aus gesammelten Zweigen, Ästen oder dünneren Baumteilen baut sich der Biber seine Biberburg und mehrere Dämme, mit denen er Fließgewässer aufstaut und angrenzende Bereiche vernässt. Die Bauaktivitäten des Bibers führen in der heutigen Kulturlandschaft nicht selten zu Konflikten mit Landwirten, der Forstwirtschaft und Grundbesitzern.

Dennoch hat der Biber auch einen Nutzen für den Menschen: Durch seine Grabtätigkeiten werden beispielsweise Gewässer renaturiert und die Landschaft wird im Gesamten wieder strukturreicher.

Ein Biber hat mehrere Bäume in meinem Wald abgeholzt beziehungsweise ist ein Feld wegen seiner Bauaktivitäten total vernässt. Was kann ich in einem solchen Fall tun?

Der Biber ist artenschutzrechtlich streng geschützt und darf daher ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörden in seinem Lebensraum sowie in seinem Bestand nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Wer Biberdämme ohne Genehmigung entfernt oder sogar die Biber tötet, macht sich nach dem Bundesnaturschutzgesetz strafbar.

Durch das Konfliktpotenzial zwischen Mensch und Biber wurde an den Unteren Naturschutzbehörden in Bayern ein Bibermanagement eingerichtet. Hier stehen Biberberater mit Rat und wichtigen Informationen zur Verfügung. Wenn Sie also Probleme mit einem Biber haben, dann wenden Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde. Wir vermitteln Sie mit dem zuständigen Biberberater.

Was machen die Biberberater?

Die Unterallgäuer Biberberater kommen zu Ihnen zu einem persönlichen Gespräch und machen sich vor Ort ein Bild von den Schäden. Dabei stellt der Biberberater zunächst einmal fest, ob es sich tatsächlich um einen Biberschaden handelt, und hilft Ihnen dabei, Entschädigungszahlungen zu beantragen. Der Biberberater überlegt aber auch gemeinsam mit Ihnen, wie weitere Schäden vermieden werden können. Möglich sind zum Beispiel Einzelschutzmaßnahmen an Gehölzen. Um die Tiere bei Schäden an Feldfrüchten zu vergrämen, können auch Elektrozäune aufgestellt werden.

Eine Übersicht der Zuständigkeitsbereiche der Biberberater im Landkreis Unterallgäu finden Sie hier.

Gibt es Entschädigungen bei Biberschäden?

Das bayerische Umweltministerium stellt 660.000 Euro im Jahr zur Verfügung, die anteilig an die Betroffenen in Bayern verteilt werden. Damit Sie eine Entschädigung erhalten, müssen Sie sich über die Untere Naturschutzbehörde zunächst an den zuständigen Biberberater wenden. Dieser macht sich vor Ort ein Bild von den entstandenen Schäden und dokumentiert diese. Anschließend hilft er Ihnen dabei, die Entschädigungszahlung zu beantragen. Ausgeschüttet werden die Mittel jeweils Anfang/Mitte des darauffolgenden Jahres.

Gibt es Zuschüsse für Einzelschutzmaßnahmen oder Elektrozäune?

Die Untere Naturschutzbehörde hat einen Elektrozaun, der kostenlos ausgeliehen werden kann. Für das Material von Einzelschutzmaßnahmen können Sie vor dem Kauf einen Zuschuss beantragen. Über die Höhe des Zuschusses wird im Einzelfall entschieden.

Zum Schutz von einzelnen Bäumen werden - nach Freigabe durch den Biberberater - an den Bauhöfen in Ottobeuren und Mindelheim kostenlos Estrichgitter zur Verfügung gestellt.

Welche Strafen drohen, wenn man einen Biberbau eigenmächtig zerstört?

Einen Biberbau zu zerstören ist kein Kavaliersdelikt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro oder bei vorsätzlichem Handeln sogar mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Gibt es dennoch eine Möglichkeit, einen Biberbau zu beseitigen, Biberdämme abzusenken oder zu drainieren?

Dies ist auf jeden Fall nur mit einer Genehmigung des Landratsamts möglich. Die Genehmigung wird aber auch nur in Ausnahmefällen erteilt. Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur dann denkbar, wenn der Bau unbewohnt ist. Dagegen kann die Absenkung eines Biberdammes genehmigt werden, um zum Beispiel ein vernässtes Grundstück vor der Ernte abtrocknen zu lassen. Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Biber sind jeweils mit der Unteren Naturschutzbehörde abzuklären.

Unter welchen Umständen dürfen Biber gejagt werden?

Auf bestimmten Grundstücken im Unterallgäu dürfen Biber gejagt werden. Für diese Flächen gibt es eine so genannte Allgemeinverfügung. Das heißt, in diesen Bereichen dürfen die Tiere ohne Einzelgenehmigung vom 1. September bis einschließlich 15. März gefangen und getötet werden. Die Abfangberechtigten werden auf Antrag des Grundstückseigentümers vom Landratsamt bestellt. Welche Flächen dies sind, finden Sie hier.

Bislang waren für jeden Einzelfall Ausnahmegenehmigungen nötig - außer im Bereich von Kläranlagen, Triebwerkskanälen und Wasserkraftanlagen sowie gefährdeten Stau- und Hochwasserschutzanlagen wie Stauwehren, Deichen und Dämmen. Aber auch in diesem Fall müssen abfangberechtigte Personen von der Unteren Naturschutzbehörde bestellt werden.

Wer darf die Tiere jagen?

Der Biber darf nicht von jedem gejagt werden. Der jeweilige Grundstücksbesitzer muss der Unteren Naturschutzbehörde eine geeignete Person benennen, die zum Abschuss berechtigt sein soll. Erst wenn diese offiziell von der Naturschutzbehörde bestellt ist, darf die Person die Tiere auf der jeweiligen Fläche zwischen 1. September und 15. März töten. Wird ein Biber gefangen oder getötet, muss dies dem Landratsamt Unterallgäu gemeldet werden. Verwenden Sie dazu dieses Formular.

Beim Wort Wespe denken viele Menschen nur an ein nervendes, stechendes Insekt. Dabei verhalten sich die meisten Wespenarten friedlich gegenüber dem Menschen. Nur zwei der zwölf in Deutschland heimischen Arten werden lästig am Tisch. Die Hornisse ist die größte Wespenart. Auch sie ist friedlich.

Jeder neue Wespen- und Hornissenstaat beginnt mit einer Königin, die im Frühjahr auf Nistplatzsuche geht. Das Volk lebt bis in den Herbst hinein. Im Spätherbst stirbt das Volk langsam aus und das Nest ist verlassen. Erbaute Nester werden nur eine Periode lang besiedelt.

Fragen und Antworten

Welchen ökologischen Nutzen haben Wespen?
  • Wespen sind nützliche Bestäuber: Schon im zeitigen Frühjahr besuchen sie erste Blumen und frequentieren später als „Spezialisten“ Pflanzen, die von Honigbiene oder Hummel nur selten bestäubt werden. 
  • Wespen sind natürliche Schädlingsbekämpfer: Zur Ernährung ihrer Brut fangen sie unzählige Fliegen, Bremsen, Mücken sowie schädliche Raupen und ihre Falter. Insgesamt erbeutet ein großes Hornissen- oder Wespenvolk im Hochsommer ein halbes Kilogramm Schadinsekten – kostenlos und ohne Einsatz von Chemie. Wespen haben damit einen großen Nutzwert für Hobbygärtner.
  • Wespen sind eine Art Gesundheitspolizei: Sie arbeiten mit Hochdruck an der Zersetzung von toten tierischen Körpern, indem sie diese an ihre Larven verfüttern.
Wie gefährlich sind Wespen und Hornissen?

Wespen stechen nur, wenn sie sich bedroht fühlen, sie gequetscht, gedrückt oder angepustet werden oder jemand zu dicht am Nest steht. Auch Hornissen stechen nur, wenn sie sich bedroht fühlen. Hornissen interessieren sich auch nicht für Süßspeisen und sind daher kein lästiger Besucher am Kaffeetisch. Vorsicht ist in Nestnähe geboten.

Der Stich einer Wespe oder Hornisse ist für einen Menschen, egal ob Erwachsener oder Kind, normalerweise keine ernsthafte Gefahr. Der Stich einer Biene ist zehnmal giftiger als der Stich einer Hornisse. Nur Stiche im Rachenraum oder bei einer Allergie können gefährlich werden. Anders als Bienen ziehen Wespen ihren Stachel nach dem Stich heraus und sterben nicht. Sie können sich mehrfach verteidigen.

Wie vermeide ich Wespenstiche?

Um Stiche zu vermeiden,

  • sollten Sie Lebensmittel und Getränke abdecken.
  • aus Strohhalmen, nicht aber aus offenen Dosen und Flaschen trinken.
  • Kindern nach dem Verzehr von Süßem den Mund abwischen.
  • helle Kleidung tragen.
  • keine süßlichen Parfums verwenden.
  • sich bei einem Wespenanflug ganz normal verhalten.
  • nicht barfuß über Blumen- und Obstwiesen laufen.
  • vier bis fünf Meter Abstand von Wespennestern halten.
  • Fliegengitter vor Fenstern und Türen verwenden.
Wie vermeide ich eine Ansiedelung von Hornissen- und Wespennestern?

Um die Ansiedlung von Nestern zu vermeiden, können Sie Haus, Wohnung und Garten absichern, indem Sie Ritzen und Löcher abdichten. Damit verwehren Sie Wespenköniginnen, die im Frühjahr Nistplätze suchen, den Einschlupf. Überprüfen Sie zum Beispiel Dachböden, Rollokästen, Gartenhütten, Vogelkästen und Hohlräume hinter Fassaden. Vorbeugende Maßnahmen sind meist günstiger, als die Nester später umzusiedeln oder zu bekämpfen.

Warum sind Wespen und Hornissen geschützt und was bedeutet das?

Laut Bundesnaturschutzgesetz stehen alle Wespen unter Schutz (§39). Das bedeutet: Sie dürfen die Tiere und ihre Nester nicht grundlos stören oder gar vernichten. Das Gesetz sieht bei Zuwiderhandlungen hohe Strafen vor. Für Ausnahmen bedarf es eines triftigen Grundes, beispielsweise eine ernsthafte Allergie oder eine unzumutbare Einschränkung des Alltagslebens. 

Hornissen sind, wie auch Hummeln und Wildbienen, gemäß Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt (§44). Sie sind in ihrer Existenz als Art zumindest in Europa stark gefährdet. Ihre Nester dürfen grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörde (Untere Naturschutzbehörde) entfernt werden. Fachleute prüfen in solchen Fällen, wie vorgegangen wird. Das Gesetz sieht bei Zuwiderhandlungen hohe Strafen vor.

Grundsätzlich gilt also: Wespenstaaten dürfen nicht vernichtet werden. Lassen Sie sich bitte von einem Fachmann beraten und sichern Sie sich gesetzlich ab. Zur fachgerechten Entfernung oder Umsiedelung stehen Ihnen regionale Fachbetriebe zur Verfügung. Auf jeden Fall sollten Sie von eigenen Bekämpfungsmaßnahmen absehen. Auch Wespenfallen sind keine Lösung. Sie töten auch nützliche Wildbienen.

Was kann ich tun, wenn ich mich durch ein Hornissen- oder Wespennest gestört fühle?

Am besten wenden Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Unterallgäu. Wir stellen dann gerne den Kontakt zu einem ehrenamtlichen Wespenberater her. Möglicherweise kann schon durch einfache Mittel ein friedliches Miteinander zwischen Mensch und Tier ermöglicht werden.

Hier ein Beispiel: 2019 nistete sich ein Wespenvolk im Eingangsbereich des Landratsamts Unterallgäu in der Deckenverschalung ein. Viele Wespen schwirrten im Eingangsbereich herum. Da hier viele Bürger ein- und ausgehen, musste eine Lösung gefunden werden. Weil wir als Behörde mit guten Beispiel vorangehen wollten, wollten wir die Wespen möglichst nicht abtöten. Problematisch war aber der unkontrollierte Ausflug der Arbeiterinnen im gesamten Eingangsbereich. Mit einer Holzkonstruktion wurde der Haupteingang des Nests etwas nach außen verlegt und die kleineren Ritzen und Spalten, die als Nebeneingang dienten mit Klebeband abgedichtet. Nun gab es für die Wespen nur noch eine Einflugschneise. Der Konflikt war entschärft. Unten in der Bildergalerie sehen Sie das Nest und wie mit einfachen Mitteln die Wespen in ihr Nest geleitet wurden.

Ein Zusammenleben mit Wespen und Hornissen ist also oft möglich, manchmal ist nur etwas Kreativität gefragt.

Wenn die Nutzung einer Wohnung oder eines Gebäudes jedoch schwer beeinträchtigt wird, kann die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt einer Umsiedlung oder gar einer Abtötung der Wespen zustimmen.

 

Das Wespennest im Eingangsbereich des Landratsamts

Aktuelles

- Landkreis

Auch im Unterallgäu sollen in den kommenden Jahren viele neue Streuobstbäume gepflanzt und alte Apfel- oder Birnensorten wieder stärker kultiviert werden. Gelingen soll dies wie im gesamten Freistaat…

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 19.12.2023