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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 09.01.2024

Rund um den Behindertenausweis

Um steuerliche Erleichterungen, Vergünstigungen im Personen-, Nah- und Fernverkehr oder beim Wohnen in Anspruch nehmen zu können, aber auch um durch die Regelungen des Schwerbehindertengesetzes geschützt zu werden, benötigen Sie einen Schwerbehindertenausweis. Grundsätzlich dient dieser Ausweis als Nachweis für die Schwere der bestehenden Behinderung. Er verschafft das Recht, bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können.

Einige grundlegende Informationen, wie Sie einen Behindertenausweis beantragen können und was Sie beachten sollten, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Sollten Sie ein persönliches Gespräch bevorzugen, können Sie zur Sprechstunde des Behindertenbeauftragten ins Landratsamt kommen.

Fragen und Antworten

Was ist eine Behinderung?

Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn

  • körperliche Funktion,
  • geistige Fähigkeit oder
  • seelische Gesundheit

eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Beeinträchtigungen, die kürzer als sechs Monate andauern, sowie alterstypische Beeinträchtigungen gelten nicht als Behinderung im Sinne des Gesetzes.

Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) ausgedrückt. Der GdB wird vom Versorgungsamt in 10er-Graden von 20 bis 100 festgestellt.

Wer ist schwerbehindert?

Als schwerbehindert gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50.

Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehinderten-Ausweis.

Wo erhalte ich die Antragsformulare und weitere Informationen?

Der Grad der Behinderung und die Merkzeichen werden vom Versorgungsamt festgestellt. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Zentrums Bayern Familie und Soziales

Wichtig ist: Sie müssen die so genannte „Feststellung der Behinderung“ beantragen. Die dafür notwendigen Formulare erhalten Sie beim Versorgungsamt oder in Ihrer Gemeinde. Sie können das Formular aber auch hier im Internet herunterladen. Oder Sie können einen Online-Antrag ausfüllen. 

Sie können den Antrag aber auch auf dem Postweg beantragen beim

Zentrum Bayern Familie und Soziales
Region Schwaben
Morellstr. 30
86159 Augsburg

Telefon (0821) 570901

Sobald Ihr Antrag beim Versorgungsamt eingegangen ist, ermittelt dieses zunächst den Gesundheitszustand des Antragstellers. Danach entscheidet das Amt, ob eine Einstufung bereits anhand der vorliegenden Befunde möglich ist oder ob der Antragsteller untersucht werden muss. Ist eine Untersuchung erforderlich, dann vereinbart das Versorgungsamt einen Termin mit dem Antragsteller. Nach der ärztlichen Prüfung wird schließlich über den Antrag entschieden und es wird ein so genannter Rechtsbehelfswege-Bescheid erlassen. Das bedeutet, dass der Antragsteller Widerspruch einlegen kann, wenn er mit dem Bescheid nicht einverstanden ist.

Wer kann mir dabei helfen, den Antrag richtig auszufüllen?

Hilfe bieten Ihnen neben dem Behindertenbeauftragten des Landkreises, Ralph-Stefan Czeschner, auch die kommunalen Ansprechpartner vor Ort in Ihrer Gemeinde an. Die Ansprechpartner finden Sie hier

Wo muss ich den Antrag einreichen?

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hat in jedem Regierungsbezirk eine Regionalstelle. Bei jeder Regionalstelle gibt es ein Versorgungsamt.

Für das Unterallgäu zuständig ist die Regionalstelle Schwaben in Augsburg:

Zentrum Bayern Familie und Soziales
Morellstr. 30
86159 Augsburg

Was bedeuten die Abkürzungen in meinem Behindertenausweis?

Folgende Bedeutung haben die Abkürzungen im Behindertenausweis:

 

AbkürzungBedeutung
GDie Abkürzung "G" bedeutet, dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
BMit dem Merkzeichen "B" wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen.
aGDas Merkzeichen "aG" bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Dieses Merkzeichen ist wichtig für den Ausweis bei einem Parkplatz für Schwerbehinderte.
HHilflose Personen erhalten das Merkzeichen "H".
RFDie Abkürzung "RF" weist die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk-Gebührenpflicht nach.
BlBei Blindheit wird das Merkzeichen "Bl" zuerkannt.
GlGehörlose erhalten das Merkzeichen "Gl".
TBLBei Taubblindheit wird das Merkzeichen "TBL" zuerkannt

 

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