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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 15.09.2023

Rund um die Vaterschaft

Wenn nicht bekannt ist, wer der Vater eines Kindes ist, können keine verwandtschaftlichen Beziehungen begründet und keine Unterhalts- und Erbansprüche gegen den Vater geltend gemacht werden. Erkennt der Vater die Vaterschaft nicht an, so ist eine Gerichtsentscheidung notwendig.    

Einige Informationen rund um die Vaterschaft finden Sie in den nachfolgenden Antworten. Sollten Sie weitere Fragen haben, dann melden Sie sich! Wir helfen Ihnen gerne in einem vertraulichen Gespräch weiter. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier (nach Gemeinden sortiert).

Fragen und Antworten

Wie kann man die Vaterschaft freiwillig anerkennen?

Möglich ist dies über eine Beurkundung. Diese Beurkundung kann bei jedem Jugendamt, Standesamt, Notar und im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen vorgenommen werden. Kosten für die Beurkundung entstehen nur beim Notar.

Um die Vaterschaft beurkunden zu lassen, muss der Vater persönlich erscheinen und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Zu einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist auch die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Auch diese Beurkundung kann nur unter Vorlage eines Ausweises bzw. Reisepasses erfolgen. Die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung besteht bereits vor der Geburt des Kindes.

Wichtig: Bitte vereinbaren Sie zur Beurkundung einen Termin mit uns!

Übrigens: Das Kreisjugendamt finden Sie am Champagnatplatz 4 in Mindelheim - nicht im Hauptgebäude des Landratsamts in der Bad Wörishofer Straße.

Was aber, wenn die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt wird?

In diesem Falle entscheidet das Familiengericht. Der hierfür notwendige Antrag kann selbst oder mit Hilfe eines Anwalts eingereicht werden. Möglich wäre hierfür auch die kostenfreie Unterstützung durch das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft.

Was versteht man unter Beistandschaft?

Die Beistandschaft ist eine kostenfreie Hilfe, wenn es darum geht, die Vaterschaft festzustellen oder Unterhalt geltend zu machen. Sie kann von dem sorgeberechtigten Elternteil, bei dem das Kind lebt, formlos schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragt werden. Das Sorgerecht wird dadurch nicht eingeschränkt.

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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 15.09.2023