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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 12.09.2023

Das Sorgerecht

„Sorgerecht: Das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.“ – Eine einfache Definition für ein Thema, das alles andere als einfach ist. Vor allem deshalb, weil die Frage nach dem Sorgerecht in der Regel nach einer Trennung der Eltern auftaucht. Dann geht es darum, wer zukünftig eben diese Rechte und Pflichten, die mit der Erziehung einhergehen, übernimmt und sich um das oder die Kind(er) kümmert. Aber auch bei Paaren, die nicht miteinander verheiratet sind, stellt sich die Frage, wer das Sorgerecht ausübt.

Wir vom Jugendamt beraten Sie gerne über dieses komplexe Thema – kontaktieren Sie uns einfach persönlich. Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner (nach Gemeinden sortiert). Vielleicht finden Sie das, was Sie wissen wollen, aber auch schon auf dieser Seite.

Fragen und Antworten

Welche Arten des Sorgerechtes gibt es?

Man unterscheidet zwischen dem - in der Regel üblichen - gemeinsamen Sorgerecht von Vater und Mutter und dem alleinigen Sorgerecht eines Elternteiles.

Was geschieht nach einer Trennung beziehungsweise Scheidung mit dem Kind?

Auch nach einer Trennung oder Scheidung wird davon ausgegangen, dass die Eltern gemeinsam für ihr Kind sorgen, also das gemeinsame Sorgerecht ausüben - wobei das Kind natürlich nur bei einem Elternteil wohnen bleibt. Wenn allerdings ein Elternteil nicht mit dem gemeinsamen Sorgerecht nach der Scheidung einverstanden ist, muss das zuständige Familiengericht entscheiden. Bei dieser Entscheidung des Gerichtes steht die Frage im Vordergrund, wie den Interessen und Bedürfnissen des Kindes am besten entsprochen werden kann.

Gemeinsames Sorgerecht nach einer Scheidung - wie soll das gehen?

Wie schon gesagt, auch nach einer Scheidung bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht für das Kind. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, hat dabei zweifellos mehr Nähe zum Kind und somit auch mehr Einflussmöglichkeiten auf dieses. Angelegenheiten des täglichen Lebens, beispielsweise ob das Kind am Schulausflug teilnehmen darf, können von diesem Elternteil selbstständig entschieden werden.

Weitreichende Entscheidungen, so genannte Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen aber von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden. Erhebliche Bedeutung haben zum Beispiel Entscheidungen über die Wahl der Schule, des Berufs oder auch über das Vermögen des Kindes.

Hat das Kind selbst auch ein Mitspracherecht?

Grundsätzlich wird bei der gerichtlichen Entscheidung immer das Wohl des Kindes in den Vordergrund gestellt und dessen Meinung mit berücksichtigt. Wenn das Kind 14 Jahre alt ist, kann es dem Antrag eines Elternteiles auf alleiniges Sorgerecht widersprechen.

Können auch Eltern, die nicht verheiratet sind, ein gemeinsames Sorgerecht ausüben?

Ja, auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben die Möglichkeit, für ihr Kind das gemeinsame Sorgerecht zu vereinbaren und auszuüben. Dazu ist eine übereinstimmende Erklärung – die so genannte Sorgeerklärung – notwendig. Diese wiederum muss vom Jugendamt oder von einem Notar beurkundet werden. Wenden Sie sich einfach direkt an uns. Übrigens, die gemeinsame Sorge kann nur über das Familiengericht wieder abgeändert werden.

Kann der „nichteheliche Vater“ gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge oder ein alleiniges Sorgerecht erzwingen?

Das Familiengericht überträgt auf Antrag die elterliche Sorge oder Teile davon  beiden Eltern gemeinsam, wenn das dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Das Familiengericht kann - auch ohne Zustimmung der Mutter - dem Vater die Alleinsorge übertragen. Voraussetzungen dafür sind: Eine gemeinsame elterliche Sorge kommt nicht in Betracht und es ist zu erwarten, dass die Übertragung auf den Vater am besten für das Wohl des Kindes ist.

Und wie sieht es mit Besuchsrechten aus?

Neben dem Sorgerecht gibt es das so genannte Umgangs- und Besuchsrecht. Es ist für den Elternteil gedacht, bei dem das Kind nicht wohnt und soll gewährleisten, dass beide Elternteile im Sinne der Entwicklung des Kindes regen Kontakt zu diesem haben. Die gängige Regelung für das Besuchsrecht ist alle zwei Wochen am Wochenende und jeweils die Hälfte der Ferien. Es spielt dabei jedoch auch die Entwicklung des Kindes eine wichtige Rolle.

Leider müssen Konflikte um dieses Besuchsrecht häufig vor Gericht geklärt werden. Übrigens, das Umgangs- und Besuchsrecht steht auch anderen Personen zu, zum Beispiel Großeltern oder Geschwistern. Voraussetzung dafür: Es dient dem Wohl des Kindes!

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