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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 12.09.2023

Jugendschutz

Abends allein in die Kneipe gehen, mit Freunden in der Disco tanzen oder zum ersten Mal ohne Eltern in den Urlaub fahren: Themen wie diese sind häufig Anlass für Diskussionen zwischen Jugendlichen und ihren Eltern. Aber auch in anderen Bereichen nimmt der Schutz von Kindern und Jugendlichen eine wichtige Rolle ein: So müssen sich etwa Vereine intensiv mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen. Einige wichtige Themen haben wir hier für Sie aufbereitet.

Im Umgang mit Alkohol sind manche Jugendliche zu arglos und unterschätzen die Gefahr. Das Projekt "steil" soll Jugendliche und deren Eltern sensibilisieren. „steil“ steht für den Aufruf »Steig ein ins Leben«. Für eine umfassende Prävention arbeiten mehrere Stellen in der Region zusammen.

Fragen und Antworten

An wen richtet sich „steil“?

Das Projekt richtet sich

  • an Kinder und Jugendliche, die wegen übermäßigen Alkoholkonsums in einer Klinik behandelt werden mussten oder bei einer Jugendschutzkontrolle von der Polizei aufgegriffen wurden,
  • an deren Eltern
  • und an Volljährige, die Alkohol an Minderjährige abgegeben haben.
Welche Stellen sind an dem Projekt beteiligt?

„steil“ ist ein Kooperationsprojekt zwischen den Jugendämtern des Landkreises Unterallgäu und der Stadt Memmingen, den Gesundheitsämtern, der Psychosozialen Beratungsstelle der Arbeiterwohlfahrt (AWO) und dem Elterntalk.

Aus welchen Bausteinen besteht „steil“?

Es finden Gespräche mit den Jugendlichen und deren Eltern statt. Außerdem nehmen die Jugendlichen an einem erlebnispädagogischen Workshop teil. Volljährige, die Alkohol an Minderjährige abgegeben haben, werden über das Jugendschutzgesetz aufgeklärt.

Welche Ziele verfolgt das Projekt?

Jugendliche sollen ihr Konsumverhalten überdenken. Ihr Selbstwertgefühl soll gestärkt werden. Eltern werden in ihrer Erziehungskompetenz unterstützt und lernen weitere Beratungsangebote kennen.

Eine Teilnahme an "steil" kann bei drohenden Konsequenzen, zum Beispiel bei Meldung an die Führerscheinstelle, positiv angerechnet werden.

Der Kreisjugendring vermietet einen Cocktailwagen für alkoholfreie Drinks. Wie kann man diesen mieten?

Der so genannte KJR-Blorewagen (Cocktail-Wagen) kann von Vereinen, Schulen und anderen Institutionen gemietet werden – zum Preis von 50 Euro pro Tag. Voraussetzung dafür ist, dass die Veranstalter einen speziellen Cocktail-Kurs besuchen. Mehr über den Cocktail-Wagen erfahren Sie auf den Seiten des Kreisjugendrings.

Den Cocktailkurs bietet das Landratsamt Unterallgäu in Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendring regelmäßig im Jugendcafé JIM in Mindelheim an. Die Teilnehmer lernen verschiedene alkoholfreie Cocktails zu mixen. Außerdem informieren Experten vom Landratsamt über Jugendschutz, Sauberkeit und Hygiene bei Veranstaltungen. Der Cocktailkurs richtet sich neben Veranstaltern auch an Jugendliche ebenso wie an erwachsene Ehrenamtliche, Veranstalter, Jugendgruppenleiter und alle anderen Interessierten. Termine für den Cocktailkurs können Sie beim Kreisjugendamt erfragen.

Jugendliche sind gern unter sich. Manche Jugend-Cliquen im Unterallgäu schaffen sich deshalb ihren eigenen Treffpunkt - in Hütten, Buden oder Bauwagen. Diese selbstorganisierten Treffpunkte sind nicht immer gern gesehen. Doch nicht alles daran ist schlecht: Im besten Fall erfahren Jugendliche hier Gemeinschaft, engagieren sich für die Gemeinschaft, arbeiten im Team, zeigen Durchhaltevermögen, Eigeninitiative und Selbstorganisation, übernehmen Verantwortung und stellen gemeinsame Regeln auf. Doch es kommt auch immer wieder zu Problemen.

Der Umgang mit Buden, Hütten und Bauwagen liegt in erster Linie im Verantwortungsbereich der Standortgemeinde. Wir geben Ihnen hier eine Hilfestellung an die Hand. Bei konkreten Fragen können Sie sich gerne an unsere Kreisjugendpflegerin wenden.

Fragen und Antworten

Buden und Bauwagen sind zumeist baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Müssen sie deshalb geschlossen werden?

Nicht unbedingt. Unter bestimmten Bedingungen können Gemeinden solche Treffpunkte dulden. Das heißt aber nicht, dass man die Jugendlichen komplett sich selbst überlässt. Am besten vereinbart man Spielregeln, um für die größtmögliche Sicherheit zu sorgen und damit sich niemand gestört fühlt.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gemeinde Buden und Bauwagen dulden?

Das Kreisjugendamt rät:

Ausführliche Informationen erhalten Sie in dieser Konzeption des Landkreises zu Buden und Bauwagen.

Wer haftet für den baulichen Zustand, trägt also die sogenannte Verkehrssicherungspflicht?

Die Verkehrssicherungspflicht trägt im Regelfall der Grundstückseigentümer. Das ist meist mit einem beachtlichen Haftungsrisiko verbunden. Weisen Sie den Grundstückseigentümer darauf unbedingt hin.

Die Gemeinde kann eine Vereinbarung treffen, um die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Mit diesem Vordruck können Sie die Verkehrssicherungspflicht an die Gemeinde übertragen.

Wie sieht es in Buden, Bauwagen und Hütten mit dem Jugendschutz aus?

Natürlich muss der Jugendschutz eingehalten werden. Hier können Sie eine Tafel mit dem Jugendschutzgesetz zum Aushängen herunterladen.

Eltern können ihrem minderjährigen Kind erlauben, länger als im Jugendschutzgesetz vorgesehen auf einer Veranstaltung zu bleiben. Sie müssen dann schriftlich eine so genannte erziehungsbeauftragte Person benennen. Wichtig ist, dass diese Person dazu geeignet ist, die Erziehungsaufgaben zu übernehmen. Deshalb sollten Eltern einiges beachten. Das gilt auch für Veranstalter.

Fragen und Antworten

Wer kann als „erziehungsbeauftragte Person“ benannt werden?

Erziehungsbeauftragte Person darf nicht jeder sein. In letzter Zeit stieg die Zahl der Fälle, in denen das Übertragen der Erziehungsaufgaben an über 18-jährige Freunde nicht funktioniert hat. In der Praxis gibt es massive Stolpersteine und mehrere Fragen: Ist der 18-jährige Erziehungsbeauftragte reif, die notwendige Unterstützung für den unter 18-jährigen Jugendlichen über den ganzen Abend zu leisten? Ist mit ihm die gemeinsame Heimfahrt gesichert? Beaufsichtigt er den Alkoholkonsum und das Rauchverbot? Wird dafür gesorgt, dass an unter 16-Jährige kein Alkohol und an unter 18-Jährige kein Schnaps abgegeben wird?

Deshalb müssen die Eltern im Vorfeld überlegen, wie sie die Situation und die beteiligte Person einschätzen, was sie ihrem Kind zutrauen und zumuten wollen, aber insbesondere auch, ob sie der Begleitung vertrauen können. In jedem Fall ist es Auftrag der Eltern, die geeignete Person für die Schutzaufgabe ihrer minderjährigen Kinder zu bestimmen und nicht Aufgabe der Kinder, diese den Eltern zu präsentieren.

Welche Voraussetzungen muss eine „erziehungsbeauftragte Person“ erfüllen?

Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein - wir empfehlen ein Mindestalter von 25 Jahren - und über eine entsprechende Autorität verfügen. Nach den Vollzugshinweisen des Arbeits- sowie Innenministeriums zum Jugendschutz vom 16. März 2007 sind Personen im Partnerschaftsverhältnis, wie zum Beispiel die volljährige Freundin, der volljährige Freund, Kamerad oder Bekannte nicht geeignet, die Erziehungsbeauftragung zu übernehmen. Hier besteht kein Autoritätsverhältnis, das mit Blick auf die verantwortungsvolle Aufgabe dringend notwendig ist.

Um die Übertragung der Erziehungsaufgaben glaubhaft zu machen, bietet es sich an, dies schriftlich festzuhalten. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier

Was sollten Eltern unbedingt beachten?

Folgende Dinge sollten Eltern unbedingt beachten:

  • Sie sollten der erziehungsbeauftragten Person vertrauen können.
  • Die erziehungsbeauftragte Person sollte genügend Reife und Autorität besitzen, um dem jungen Menschen Grenzen setzen zu können (z. B. Alkohol, Rauchen), ihn zu leiten und zu lenken.
  • Sprechen Sie eine konkrete, zeitlich begrenzte Beauftragung in schriftlicher Form, z. B. auf der Kopie eines Ausweisdokuments oder unseres Vordrucks aus.
  • Treffen Sie klare Vereinbarungen auch zur Rückkehrzeit.
  • Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern – auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen.
Was sollten Veranstalter unbedingt beachten?

Folgende Dinge sollten Veranstalter unbedingt beachten:

  • Ist die erziehungsbeauftragte Person zur Ausübung der Aufgabe nicht in der Lage – z. B. wegen Alkoholisierung oder fehlendem Autoritätsverhältnis – so kann sie auch bei vorliegender Vereinbarung nicht als erziehungsbeauftragte Person handeln. Der Zutritt/Aufenthalt kann dem minderjährigen Jugendlichen somit nicht gestattet werden.
  • Regeln Sie im Hausrecht oder in Ihrer Hausordnung, wie Sie die Erziehungsbeauftragung prüfen werden.
  • Rückversichern Sie sich im Zweifelsfall telefonisch bei den Eltern.
  • Lokal- und Diskobetreiber können die Erziehungsbeauftragung nicht übernehmen, da dies zu einer Interessenskollision führen würde.

Um Kinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen, dürfen einschlägig vorbestrafte Personen keine Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen - auch Ehrenamtler. Um das sicherzustellen, müssen alle Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Die Schulferien sind für viele junge Menschen eine gute Gelegenheit, ihr Taschengeld aufzubessern. Manche Jugendliche haben auch einen Job neben der Schule und arbeiten nach dem Unterricht oder am Wochenende. Auch zu Ausbildungsbeginn sind viele Jugendliche noch nicht volljährig. Damit Minderjährige nicht überfordert werden, gibt es das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es regelt, ab welchem Alter man was darf.

Wir haben die wichtigsten Vorgaben im Folgenden kurz zusammengefasst.

Fragen und Antworten

Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält Regelungen, die Kinder und Jugendliche im Arbeitsleben schützen sollen - zum Beispiel vor Überforderung. So ist darin unter anderem festgelegt, ab welchem Alter man welche Arbeiten ausführen darf und wie lange Kinder und Jugendliche beschäftigt werden dürfen.

Ab welchem Alter darf man was?
  • Kinder dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Kind ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, wer unter 15 Jahre alt ist.
  • Für Kinder ab 13 Jahren gibt es Ausnahmen. Sie dürfen mit Zustimmung der Eltern leichte, für sie geeignete Tätigkeiten ausführen, die sich nicht nachteilig auf das Fortkommen in der Schule auswirken – zum Beispiel Zeitungen austragen, Babysitten oder Nachhilfeunterricht geben. Die Arbeit muss zwischen 8 und 18 Uhr stattfinden und darf in der Regel täglich nicht länger als zwei Stunden dauern.
  • Jugendliche ab 15 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, das heißt, die noch keine neun Schuljahre hinter sich haben, dürfen nur während der Schulferien beschäftigt werden – und zwar höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Wie bei allen unter 18-Jährigen darf die Arbeitszeit acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Ansonsten finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
  • Jugendliche ab 15, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen auch einen Job neben der Schule haben. Es gilt jedoch die Fünf-Tage-Woche, eine Beschäftigungszeit zwischen 6 und 20 Uhr sowie die Samstags- und Sonntagsruhe. Ausgenommen sind Betriebe wie Gaststätten. Hier dürfen Jugendliche auch am Wochenende arbeiten.
  • Für Jugendliche ab 16 Jahren gibt es Lockerungen bei den Arbeitszeiten. Sie dürfen in Betrieben wie Gaststätten bis 22 Uhr arbeiten.
Muss ein Auszubildender für die Berufsschule freigestellt werden?

Für die Berufsschule müssen Betriebe die Jugendlichen freistellen, ebenso für Prüfungen und weitere Ausbildungsmaßnahmen. Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei einem weiteren Berufsschultag pro Woche wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. 

Wie schützt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Gesundheit?

Minderjährige Berufsanfänger müssen sich ärztlich untersuchen lassen. Diese Untersuchung wird ein Jahr später wiederholt. So soll sichergestellt werden, dass die Gesundheit der Jugendlichen nicht durch die Arbeit beeinträchtigt wird.

Zum Ausbildungsbeginn muss der Betrieb die Jugendlichen außerdem auf Gefahren aufmerksam machen. Diese Unterweisung muss mindestens zweimal pro Jahr wiederholt werden und muss außerdem immer dann neu erteilt werden, wenn der Jugendliche neue Tätigkeiten erlernt oder sich das Arbeitsverhältnis ändert.

Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz noch?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt zum Beispiel, wie viele Pausen und wie viel Tage Urlaub einem Jugendlichen zustehen. Die Urlaubstage richten sich nach dem Alter und liegen zwischen 25 und 30 Werktagen.

Im Jugendschutzgesetz ist geregelt, wie lange sich ein Jugendlicher in welcher Art von Lokal aufhalten darf, ab wann es erlaubt ist, Bier oder Schnaps zu trinken und zu rauchen. Grundsätzlich müssen Eltern nicht alles erlauben, was laut Gesetz erlaubt wäre – sie tragen bis zum 18. Geburtstag ihres Kindes die Verantwortung.

Bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz drohen hohe Bußgelder.

Fragen und Antworten

Ab welchem Alter darf man abends weggehen?

Wer alleine in eine Gaststätte oder Disco gehen oder eine öffentliche Tanzveranstaltung besuchen möchte, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Eine Ausnahme sind ausgesprochene Jugendveranstaltungen. Bleiben dürfen Jugendliche ab 16 Jahren nach dem Jugendschutzgesetz bis 24 Uhr. Nachdem der Veranstalter keine Personalausweise mehr einbehalten darf, ist der Partypass eine Alternative (siehe unten).

Wer länger feiern möchte, muss volljährig sein - außer es ist eine erziehungsbeauftragte Person dabei. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen in Gaststätten aufhalten (mehr Informationen siehe unten).

Wie sieht's mit dem Kino aus?

Kinder dürfen nach dem Jugendschutzgesetz schon ab sechs Jahren allein ins Kino. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Film für dieses Alter freigegeben ist. Der Film muss jedoch um 20 Uhr zu Ende sein. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen sich ohne Begleitung der Eltern Filme bis 22 Uhr, Jugendliche ab 16 Jahren Filme bis 24 Uhr ansehen.

Ab wann darf man Alkohol trinken?

Hier gilt ein Mindestalter von 16 Jahren. Wer 16 ist, darf Wein, Sekt oder Bier kaufen und trinken. Branntweinhaltige Getränke wie Alkopops oder Schnaps sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Grundsätzlich wichtig ist, dass Eltern mit ihren Kinder über den Konsum von Alkohol sprechen und ihnen einen vernünftigen Umgang damit beibringen.

Gibt es eine Altersgrenze für die Abgabe von Energydrinks?

Bislang nicht, obwohl eine Verschärfung des Jugendschutzgesetzes immer wieder im Gespräch ist. Auf der Verpackung muss lediglich auf den erhöhten Koffeingehalt des Getränks hingewiesen werden.

Ab wann ist es erlaubt zu rauchen?

Eltern sollten ihr Kind darüber aufklären, dass Rauchen gesundheitsschädlich ist. Erlaubt ist das Kaufen und Konsumieren von Zigaretten ab 18 Jahren.

Was müssen Einzelhändler oder Gaststättenbetreiber beim Verkauf von Zigaretten und Alkohol beachten?

Überall, wo Alkohol und Zigaretten verkauft werden, müssen die jeweiligen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes aushängen. Das heißt nicht nur in Lokalen und Tabakgeschäften, sondern auch in Kiosken, Tankstellen und Supermärkten. Beim Zigarettenautomaten im Supermarkt muss zum Beispiel stehen: „Keine Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche.“ Das komplette Gesetz muss nicht ausgehängt werden.

Bier, Wein und Sekt dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft werden, branntweinhaltige Getränke wie Liköre, Schnäpse, Bier mit Schnaps oder Cocktails sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Letzteres gilt auch für „Alcopops“, selbst wenn der Alkoholanteil oft nicht höher als bei Bier und niedriger als bei Wein ist. Sie enthalten neben diversen Geschmacksstoffen Anteile von hochprozentigem Alkohol wie Wodka oder Rum. Ebenfalls 18 Jahre alt muss sein, wer Lebensmittel kauft, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten. Dazu gehören zum Beispiel Weinbrandbohnen.

Auch für Tabakwaren gilt ein Alter von 18 Jahren. Unter den Begriff fallen alle Genussmittel, die aus der Tabakpflanze gewonnen werden – egal ob sie zum Rauchen bestimmt sind. Also nicht nur Zigaretten oder Tabak für Shishas (Wasserpfeifen), sondern auch Kau- und Schnupftabak. Bei Zigarettenautomaten muss sichergestellt sein, dass der Käufer volljährig ist. Das funktioniert zum Beispiel durch ständige Beaufsichtigung oder eine Überprüfung des Alters durch den Geldchip der Bankkarte.

Inzwischen gilt auch für E-Zigaretten und E-Shishas ein Mindestalter von 18 Jahren.

Ab welchem Alter darf sich ein Jugendlicher ohne Zustimmung der Eltern ein Tattoo stechen oder sich piercen lassen?

Laut Strafrecht ist Tätowieren oder Piercen eine gefährliche Körperverletzung. Also darf ein solcher Eingriff grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die Person eingewilligt hat und über die Risiken ausreichend aufgeklärt wurde. Bei Minderjährigen kommt es darauf an, ob sie die Folgen des Eingriffs hinreichend einschätzen können. Ausschlaggebend sind hier Alter und Reife des Jugendlichen. Tattoos und Piercings bergen schließlich nicht nur gesundheitliche Risiken.

Eine Tätowierung bleibt ein Leben lang. An ungünstiger Stelle kann sie in einigen Branchen den beruflichen Aufstieg einschränken. Ähnliches gilt für die geweiteten Ohrlöcher.

Auch finanziell können solche Eingriffe weitreichende Folgen haben. Will jemand seine Tätowierung entfernen lassen, muss er dies selbst bezahlen. Und kommt es durch ein Piercing oder eine Tätowierung zu gesundheitlichen Schwierigkeiten, kann die Krankenkasse den Versicherten an den Kosten beteiligen. Da Minderjährige diese Risiken in aller Regel noch nicht überblicken, müssen grundsätzlich beide Eltern schriftlich einwilligen, ehe sich ihr Kind tätowieren oder piercen lässt.

Langfristig kann auch der Gang ins Solarium gesundheitliche Auswirkungen haben. Welche Regeln gelten hier für Jugendliche?

Seit 31. Juli 2009 gibt es ein Gesetz, das Minderjährigen verbietet, Sonnenbänke zu nutzen. Festgehalten ist das im Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, zu dem wir Sie hier weiterleiten. Jugendliche dürfen auch dann kein Solarium nutzen, wenn sie die Erlaubnis ihrer Eltern haben.

Künstliche Fingernägel - was ist hier bei Jugendlichen zu beachten?

Minderjährige sind noch nicht vollständig ausgewachsen. Wird regelmäßig Gel auf dem Nagel angebracht, könnte dies das Wachstum der Nägel beeinträchtigen. Deshalb sollten Nagelstudios nur erwachsene Kunden annehmen und bei Mädchen ab 16 eine Einverständniserklärung der Eltern fordern, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Einen guten Nageldesigner erkennen Sie daran, dass er vorab einen Probenagel macht und sehr auf Hygiene achtet.

Können Jugendliche über ihre Frisur allein bestimmen?

Rechtlich muss ein Frisör sich keine Einverständniserklärung vorlegen lassen, wenn er unter 16-Jährigen die Haare schneidet. Anders sieht das beim Färben der Haare aus: Es besteht das Risiko von allergischen Reaktion. Deshalb sollten die Frisöre bei minderjährigen Kunden auch die Eltern über die Risiken informieren.

Dürfen Jugendliche auch am Abend mit der Garde oder der Musikkappelle auftreten? Ist es erlaubt, dass junge Vereinsmitglieder beim Dorffest oder beim Faschingsball mitarbeiten? Und wie sieht es dabei mit dem Ausschank von Alkohol aus? Fragen wie diese stellen sich viele Vereine. Dass das Thema Jugendschutz ernstgenommen wird, ist wichtig. Denn Vereine tragen in vielen Fällen eine hohe Verantwortung für ihre Schützlinge. 

Fragen und Antworten

Dürfen Jugendliche am Abend mit ihrem Verein auftreten?

Haben Jugendliche einen Auftritt mit einer Musikkapelle oder zum Beispiel einer Theater- oder Tanzgruppe, dürfen sie sich dafür auf einer Abendveranstaltung aufhalten. Die Zeit- und Altersbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutz- und Jugendschutzgesetz gelten hier nicht. So darf zum Beispiel eine 15-Jährige normalerweise nicht ohne Eltern zu einer öffentlichen Tanzveranstaltung gehen. Tritt sie dort aber mit der Garde oder der Musikkapelle auf, ist der Aufenthalt erlaubt. Wenn die Eltern nicht dabei sind, ist allerdings der Verein gefragt. Denn dann übernimmt der Verein die Erziehungsaufgabe und jemand aus dem Verein muss ein Auge auf die betreffenden Jugendlichen haben.

Damit der Veranstalter weiß, wer unter der Obhut eines Vereins steht und für wen damit spezielle Regeln gelten, ist eine schriftliche Erziehungsbeauftragung zu empfehlen, die die Jugendlichen am Einlass vorzeigen können. Mit dem Formular können Eltern die Erziehungsaufgabe offiziell an den Vereinsvorsitzenden  übertragen oder an jemanden anderen, der im Verein für die Jugendarbeit zuständig ist. Mehr dazu unter "erziehungsbeauftragte Person".

Ist es erlaubt, dass Jugendliche bei einem Vereinsfest mitarbeiten?

Dass junge Vereinsmitglieder zum Beispiel beim Dorffest oder beim Faschingsball mitarbeiten, ist in der Regel kein Problem. Wenn die Vereinsjugend unentgeltlich mitanpackt, greift das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht und unter Aufsicht des Vereins fallen Zeit- und Altersgrenzen weg – zum Beispiel fürs Helfen am Abend. Mehr zum Jugendarbeitsschutzgesetz lesen Sie oben unter Jugendarbeitsschutz.

Wie sieht es mit dem Ausschank von Alkohol aus?

Wenn junge Vereinsmitglieder hinter der Bar arbeiten oder Bier an die Tische bringen sollen, muss man beachten, dass für die Abgabe von Alkohol in der Regel ein Mindestalter erforderlich ist. Junge Leute, die bei einem Fest alkoholische Getränke an die Gäste abgeben, sollten dafür so alt sein, dass sie den Alkohol theoretisch auch trinken dürften. Zum Beispiel sind Bier, Wein und Sekt nach dem Jugendschutzgesetz ab 16 Jahren erlaubt – also können 16-Jährige diese Getränke auch ausschenken.

Eine Ausnahme ist es, wenn die Jugendlichen unter ständiger Aufsicht eines Erwachsenen stehen. Dann gilt im Prinzip keine Altersbeschränkung für den Ausschank von Alkohol. Aber es ist in der Praxis oft kaum umzusetzen, permanent auf einzelne Jugendliche zu achten. Deshalb sollten nur Vereinsmitglieder ab 16 ausschenken. Für die Abgabe von branntweinhaltigen Getränken wie Schnaps, Longdrinks oder Alkopops muss man mindestens 18 Jahre alt sein.

Ab welchem Alter das Jugendschutzgesetz den Konsum von Alkohol erlaubt, lesen Sie oben unter "Jugendschutzgesetz".

Party machen ohne Eltern - das ist laut Jugendschutzgesetz erst ab 16 Jahren erlaubt. Unter 16-Jährige dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen nur zusammen mit einem Erziehungsberechtigten besuchen.

Aber es gibt Ausnahmen: Veranstalter können sich ihr Fest als Kinder- oder Teenagerdisco vom Jugendamt genehmigen lassen. Dann können Kinder und Jugendliche ganz ohne Eltern Party machen.

Hier erfahren Sie, wie Sie eine solche Ausnahmegenehmigung erhalten und welche Voraussetzungen solche Feste erfüllen müssen.

Fragen und Antworten

Welche Voraussetzungen muss eine Kinder- oder Teeniedisco erfüllen?
  • Es müssen vier volljährige Personen benannt sein, die die Kinder und Jugendlichen betreuen.
  • Das Programm muss kinder- und jugendgerecht sein. Dazu zählen zum Beispiel Spiele, Tanz und alkoholfreie Cocktails.
  • Bei Kinderbällen und Kinderdiscos sollte grundsätzlich gar kein Alkohol ausgeschenkt werden.
  • Bei Teenagerbällen und -discos sollte - wenn überhaupt - erst ab 22 Uhr Alkohol ausgeschenkt werden. Selbstverständlich muss sich der Veranstalter an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes halten.
Wie lang dürfen Kinder und Teenager bei Veranstaltungen mit Ausnahmegenehmigung feiern?
  • Ein Kinderball für Vier- bis Zwölfjährige darf maximal bis 18 Uhr dauern.
  • Zwölf- und Dreizehnjährige können bei der Teeniedisco bis 22 Uhr feiern.
  • Jugendliche ab vierzehn Jahren dürfen sogar bis 24 Uhr Party machen.
Wie erhalte ich eine Genehmigung für eine Kinder- oder Teeniedisco?

Laden Sie dieses Antragsformular herunter und geben Sie es ausgefüllt bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung ab, wenn Sie dort Ihre Veranstaltung anmelden.

Welche Vorteile hat die Ausnahmegenehmigung?
  • Kinder dürfen auch mal ohne Eltern feiern.
  • Die Eltern müssen sich trotzdem keine Sorgen machen und wissen, dass ihre Kinder gut aufgehoben sind.
Was sollten Eltern beachten?

Achten Sie darauf, dass Ihr Kind von der Veranstaltung wieder sicher nach Hause kommt. Sprechen Sie sich zum Beispiel mit anderen Eltern ab und bilden Sie Fahrgemeinschaften.

Im Alter von 16 Jahren mal zu einer Party gehen - dagegen spricht eigentlich nichts. Doch unter 18-jährige Gäste stellen Festveranstalter vor ein Problem: Um Mitternacht müssen die Jugendlichen die Feier verlassen. Personalausweise darf der Veranstalter seit einiger Zeit nicht mehr einbehalten. Wie stellt er nun sicher, dass nach 24 Uhr keine Minderjährigen mehr anwesend sind? Die Lösung heißt "Partypass".

Fragen und Antworten

Woher bekomme ich einen Partypass?
Wie funktioniert der Partypass?

Anstatt des Personalausweises behält der Veranstalter den Partypass ein. Zuvor muss er allerdings die Angaben auf dem Partypass mit den Angaben im Ausweis vergleichen. Das bedeutet: Der Jugendliche muss seinen Ausweis trotzdem dabei haben.

Wer hatte die Idee für den Partypass?

Entwickelt hat diese Idee das "Netzwerk neue Festkultur". Das "Kuratorium Sicheres Allgäu" hat den Partypass für das Allgäu angepasst, als Ergänzung zum Festsiegel "Zünftig - vernünftig feiern". Hier leiten wir Sie zum "Kuratorium Sicheres Allgäu" weiter.

Was passiert, wenn ich meinen Partypass nach dem Feiern nicht mehr abhole?

Im Unterallgäu senden die Veranstalter liegen gebliebene Pässe an das Jugendamt. Wer seinen Partypass bei einer Veranstaltung nicht mehr abholt, muss also damit rechnen, dass das Jugendamt die Erziehungsberechtigten anschreibt.

Mit der besten Freundin am Strand liegen und stundenlang quatschen, mit der Clique nach Spanien fahren und abends gemeinsam feiern oder mit dem Kreisjugendring verreisen und eine Menge neuer Leute kennenlernen: Der erste Urlaub ohne Eltern ist für viele junge Leute ein Ereignis, auf das sie sich lange freuen. Aber dürfen Jugendliche überhaupt allein in den Urlaub fahren?

Fragen und Antworten

Dürfen Minderjährige allein in den Urlaub fahren?

Dazu gibt es im deutschen Recht keine gesetzlichen Vorgaben. Wir empfehlen aber, dass Jugendliche, die allein oder mit anderen Jugendlichen verreisen, mindestens 16 Jahre alt sein sollten. Etwas anderes ist es, wenn eine kompetente, volljährige Betreuungsperson dabei ist. Gegen einen Urlaub mit der Familie der Freundin oder eine Jugendreise – zum Beispiel mit dem Kreisjugendring – ist auch bei jüngeren Jugendlichen nichts einzuwenden.

Was sollten Eltern beachten?

Grundsätzlich haben Eltern die Aufsichtspflicht für ihr Kind bis es volljährig ist. Sie können zur Verantwortung gezogen werden, wenn etwas passiert. Deswegen sollten sich Eltern genau darüber informieren, was im Urlaub geplant ist. Geben sie ihr Kind in die Obhut einer Betreuungsperson, sollten die Eltern dieser vertrauen. Wichtig ist, dass es sich um eine volljährige, reife Person handelt, die die Erziehungsaufgabe wahrnehmen kann.

Was sollten Jugendliche, die ohne Eltern verreisen, mitnehmen?

Alle Jugendliche, die ohne Eltern in den Urlaub fahren, sollten eine Reisevollmacht der Eltern mitnehmen. Egal ob sie mit volljährigen Freunden oder einer Betreuungsperson verreisen. Eine Reisevollmacht ist eine schriftliche Einverständniserklärung, in der die Eltern den Urlaub ausdrücklich erlauben. Theoretisch können Jugendliche, die ohne eine solche Reisevollmacht ins Ausland fahren möchten, an der Grenze zurückgewiesen werden. Einen Vordruck für eine Reisevollmacht kann man hier herunterladen. Darüber hinaus sollte man natürlich auch den Personalausweis beziehungsweise den Reisepass nicht vergessen.

Was muss in der Reisevollmacht stehen?

Die Eltern müssen die Reise darin schriftlich erlauben. Daneben sollten zum Beispiel Reiseziel, Reisedauer und Telefonnummer der Eltern vermerkt sein. Fährt eine Betreuungsperson mit, sollte man diese namentlich nennen. Anschließend muss die Reisevollmacht von beiden Eltern unterschrieben werden, wenn beide das Sorgerecht haben. Damit die Unterschriften kontrolliert werden können, brauchen die Jugendlichen neben der Vollmacht auch Kopien von den Ausweisen der Eltern.

Was ist sonst noch wichtig?

Die Bestimmungen fürs Reisen von Jugendlichen können je nach Reiseland unterschiedlich sein. Deshalb sollte man sich immer gezielt informieren - zum Beispiel beim Reiseanbieter oder im Reisebüro.

Aktuelles

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Auf der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung stehen folgende Themen

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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 12.09.2023