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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 12.09.2023

Die Adoption

Eine Adoption hat immer zwei Seiten. Zum einen die Freude für das Paar, das nach vielleicht jahrelangem unerfülltem Kinderwunsch durch die Adoption endlich „Nachwuchs“ bekommt. Zum anderen die schwierige Situation für die Mutter oder die Eltern, die - aus welchen Gründen auch immer - ihr Kind zur Adoption freigeben. Von welcher Seite Sie auch betroffen sind: Das Wohl des Kindes steht im Vordergrund! Die Adoptionsvermittlungsstelle beim Kreisjugendamt Unterallgäu unterstützt und berät Sie gerne.   

Hier haben wir bereits einige Fragen für Sie beantwortet. Alles Weitere können Sie persönlich mit uns besprechen. Ihre Ansprechpartner im Überblick (nach Gemeinden sortiert).   

Fragen und Antworten

Was passiert, wenn sich ein Ehepaar beim Jugendamt für die Adoption eines Kindes beworben hat?

Zunächst werden wir prüfen, ob das Ehepaar für die Adoption eines Kindes geeignet ist. Dazu müssen Sie ausführliche Bewerbungsunterlagen abgeben und wir führen mehrere Gespräche und Hausbesuche; dies versteht man unter der so genannten Eignungsprüfung. Letztlich soll ja sichergestellt sein, dass die Ehepartner gute Eltern für das Adoptivkind sein können.

Wenn Sie als geeignet angesehen werden, ein Kind zu adoptieren, werden Sie in die Adoptionsbewerberliste des Kreisjugendamtes Unterallgäu aufgenommen.

Falls ein Kind zur Adoption freigegeben wird und ein Ehepaar ein Kind vermittelt bekommt, beginnt zunächst die Adoptionspflegezeit. Dabei soll sichergestellt werden, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Kommt dies zustande, werden in der Regel alle für eine Adoption erforderlichen Maßnahmen, also das gerichtliche Adoptionsverfahren, eingeleitet.

Übrigens: Die Adoptionspflegezeit ist nicht als „Überlegungszeit“ gedacht; vielmehr soll sie das Verhältnis zwischen den „neuen“ Eltern und dem Kind festigen.

Zu Informationen über Pflegekinder leiten wir Sie auf diese Seite weiter.

Gibt es eine Altersbegrenzung für Eltern, die ein Kind adoptieren wollen?

Bei Ehepaaren, die ein Kind adoptieren wollen, muss ein Partner mindestens 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Ein Höchstalter ist nicht festgelegt. In der Regel achten wir darauf, dass der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern nicht viel mehr als 40 Jahre beträgt, beziehungsweise bei Ehepaaren gemeinsam nicht viel mehr als 80 Jahre. Das entspricht einem natürlichen Eltern-Kind-Altersabstand.

Nähere Informationen finden Sie in dieser Broschüre.

Müssen Paare, die ein Kind adoptieren wollen, eigentlich verheiratet sein?

Ein Ehepaar kann ein fremdes Kind nur gemeinschaftlich adoptieren. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare.

Ehegatten können ein leibliches Kind ihres Ehepartners adoptieren. Dies nennt man eine Stiefelternadoption. Wenn Sie dies planen, müssen Sie sich von Beginn an von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. Die Beratungspflicht gilt für den Stiefelternteil, den verbleibenden Elternteil, den abgebenden Elternteil und das Kind, das adoptiert werden soll (je nach altersgemäßem Entwicklungsstand). Sie erhalten hierüber je eine Bescheinigung der Adoptionsvermittlungsstelle.

Seit 31. März 2020 können auch nichteheliche Partner das Kind des anderen Elternteiles adoptieren, wenn sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben.

Bei alleinstehenden Bewerbern bedarf die Adoption einer besonders eingehenden Kindeswohlprüfung, in die der jeweilige Partner beziehungsweise die jeweilige Partnerin einbezogen werden.

Wie lange dauert ein Adoptionsverfahren?

Darauf können wir Ihnen leider keine genaue Antwort geben. Die Eignungsprüfung beim Jugendamt ist ein Reifungsprozess, der sich über mindestens ein halbes Jahr oder länger hinzieht. Während dieser Zeit beschäftigt sich das Ehepaar auch viel mit sich selbst und erhält Denkanstöße betreffend der eigenen Bedürfnisse.

Über die Wartezeit, bis ein Kind vermittelt wird, lässt sich keine Angabe machen, da nur wenige Kinder zur Adoption freigegeben werden.

Die Adoptionspflegezeit, also die Zeit, in der ein Kind in Adoptivpflege bei einem Bewerberpaar ist, wird in der Regel etwa ein Jahr dauern. Danach wird das Jugendamt eine Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht abgeben.

Auch über den Ausgang des gerichtlichen Adoptionsverfahrens können wir keine Auskunft geben, da das Familiengericht unter anderem prüfen muss, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist und ob die Adoption dem Wohle des Kindes dient.

Kann eine Adoption auch wieder rückgängig gemacht werden?

Nein, in der Regel nicht. Eine Adoption ist ein Gerichtsbeschluss und kann nur in ganz wenigen Ausnahmen unter strengen Kriterien, die das Gericht zu prüfen hat, aufgehoben werden. Die Adoption ist daher eine lebenslang geltende Entscheidung.

Es besteht kein Verwandtschaftsverhältnis mehr zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern und es bestehen somit keine Pflichten, aber auch keine Rechte der leiblichen Eltern mehr gegenüber dem Kind.

Kann man auch Kinder aus dem Ausland adoptieren?

Ja, das ist zwar möglich, allerdings sollten Adoptionen ausländischer Kinder besonders sorgfältig überlegt werden. Voraussetzung ist ein positiver Eignungsbericht (Sozialbericht) des Jugendamtes oder einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle. Der Sozialbericht kostet eine Gebühr von 1200 Euro, die im Voraus bezahlt werden muss. Die Eignungsprüfung in Bezug auf ein bestimmtes Land verläuft genauso wie oben beschrieben.

Häufig werden die Probleme, die bei einer Auslandsadoption auftreten können, übersehen oder einfach nicht ernst genug genommen.

Grundsätzlich kann eine Auslandsadoption nur dann erfolgen, wenn die zentralen Behörden des Staates die Adoptionsbedürftigkeit des Kindes bescheinigen. Das haben die Bundesrepublik Deutschland und über 60 weitere Länder in einem Übereinkommen zum Schutz der Kinder bei internationalen Adoptionen vereinbart.

Eine Auslandsadoption wird nicht über das örtliche Jugendamt abgewickelt. Es muss zwingend eine anerkannte Vermittlungsstelle eingeschaltet werden. Eine Vermittlung ist mit Kosten verbunden.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Muss der Vater des Kindes eines unverheirateten Paares sein Kind adoptieren?

Nein, dies ist nicht notwendig. Bei einer späteren Heirat des Paares wird das Kind dann automatisch ehelich und erhält einen gemeinsamen Ehenamen. Informieren Sie sich hierzu doch auch auf unserer Seite zum Thema Vaterschaft.

Wer hilft, wenn man sein Kind zur Adoption freigeben will?

Wer sein Kind - aus welchen Gründen auch immer - zur Adoption freigeben will, steht vor einer schweren Entscheidung. Wenn Sie mit diesem Gedanken spielen oder sich bereits fest dazu entschlossen haben, wenden Sie sich - am besten noch vor der Geburt - einfach an uns. Wir beraten Sie und prüfen, welche Bewerber für die Adoption in Frage kommen und leiten alles, was weiter notwendig ist, in die Wege.

Die endgültige Einwilligung können Sie übrigens erst geben, wenn Ihr Kind acht Wochen alt ist.

Wenn niemand etwas von Schwangerschaft und Geburt erfahren soll, gibt es die "vertrauliche Geburt".

Nähere Informationen dazu finden Sie auch in dieser Broschüre.

Ich habe mein Kind zur Adoption freigegeben - erfahre ich, wohin es kommt?

Um die Entwicklung des Kindes nicht zu gefährden und das Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Kind nicht zu stören, erfahren Sie in der Regel nicht, in welche Familie Ihr Kind kommt. Es gibt aber auch die Möglichkeit der halboffenen Adoption, das heißt, Sie erhalten auch nach Abschluss der Adoption Fotos, Bilder, Briefe und Berichte über das Kind. So können Sie an seiner Entwicklung Anteil nehmen.

Erfahren adoptierte Kinder, wer ihre leiblichen Eltern sind?

Die Aufklärung des Kindes über seine Adoption ist ein sehr wichtiger Aspekt, der von Anfang an beachtet werden muss. Grundsätzlich schützt das „Adoptionsgeheimnis“ Adoptivfamilien, aber auch abgebende Eltern vor Ausforschung. Aber: Ab dem Alter von 16 Jahren haben Adoptierte ein Recht auf Akteneinsicht in die Adoptionsakte unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle, soweit es ihre Lebensgeschichte und ihre Herkunft betrifft, wobei Datenschutzbestimmungen zu beachten sind. Ebenfalls ab 16 Jahren können Adoptierte Einsicht in den Geburtseintrag des Standesamtes am Geburtsort nehmen, aus dem die Personalien der Eltern hervorgehen.

Wir sind gerne Ansprechpartner für Adoptierte und unterstützen Sie bei der Suche nach Ihrer Herkunft. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns Ihr Anliegen.

Nähere Informationen finden Sie auch in dieser Broschüre.

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