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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 25.05.2023

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit, das bedeutet fachlich: Jemand betätigt sich gewerbsmäßig für Dritte und verletzt dabei geltendes Recht. Die Schwarzarbeit hat sich zu einem erheblichen wirtschafts- und sozialpolitischen Störfaktor entwickelt. Hintergrund ist wohl auch der verschärfte Wettbewerb, der durch die Grenzöffnungen zu den Nachbarstaaten und die erweiterten Möglichkeiten der Gewerbeausübung entstanden ist.

Fragen und Antworten

Was ist Schwarzarbeit?

Wer Dienst- oder Werkleistungen im erheblichen Umfang ohne Gewerbeanmeldung erbringt, erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit im Sinne des „Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG). Erheblicher Umfang bedeutet, die Einkünfte liegen über der Grenze für geringfügig Beschäftigte.

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt, und dabei als

  • Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines „stehenden Gewerbes“ nicht nachkommt oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat,
  • Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als „stehendes Gewerbe“ selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Was ist der Sinn und Zweck der Schwarzarbeitsbekämpfung?

Das „Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ soll gesetzestreue Marktteilnehmer vor Wettbewerbsverzerrungen schützen. Denn Schwarzarbeit gefährdet die Ordnung im Bereich des Handwerks und auf dem Arbeitsmarkt. Ordnungsgemäß tätigen Handwerksbetrieben werden existenznotwendige Aufträge entzogen. Damit sind letztlich auch Arbeitsplätze gefährdet.

Welche Ahndungsmöglichkeiten bestehen?

Laut Gesetz kann Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung je nach Schwere des Verstoßes mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Gibt es Ausnahmen?

Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn z.B. handwerkliche Tätigkeiten erbracht werden, die auf Gefälligkeit beruhen oder als Nachbarschaftshilfe erfolgen. Diese dürfen jedoch nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein.

Wer muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen?

In die Handwerksrolle müssen sich Gewerbetreibende eintragen lassen, die ein nach der Handwerksordnung zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben wollen. Weitere Informationen finden Sie hierzu bei der Handwerkskammer für Schwaben unter www.hwk-schwaben.de.

Wo erhält man weitere Informationen?

Fragen zum Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit beantwortet Ihnen das Landratsamt Unterallgäu.

Wir bitten Sie, Verdachtsfälle der Schwarzarbeit schriftlich anzuzeigen.

Im Falle illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern, zum Beispiel Haushaltshilfen, ist das Hauptzollamt (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) zuständig.

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