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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 25.05.2023

Rund um das Reisegewerbe

Wenn jemand gewerbliche Tätigkeiten außerhalb oder ohne eine Niederlassung ausübt und ohne vom Kunden vorher bestellt worden zu sein, dann bezeichnet man dies als Reisegewerbe (§ 42 Abs. 2 Gewerbeordnung). Ein Reisegewerbe übt also zum Beispiel auch ein Vertreter aus, der ohne Voranmeldung an der Haustür klingelt oder jemand, der zum Beispiel ein Fahrgeschäft auf Volksfesten betreibt. Zum Reisegewerbe zählen auch öffentlich angekündigte Verkaufsveranstaltungen (so genannte Wanderlager). Diese Veranstaltungen müssen den Gemeinden, Märkten, Städten und Verwaltungsgemeinschaften gemeldet werden. Die Kommunen wiederum haben dann die Aufgabe, die Veranstaltungen zu überwachen.          

Einige grundsätzliche Informationen rund um das Reisegewerbe haben wir hier für Sie zusammengestellt. Bei weiteren Fragen können Sie sich selbstverständlich gerne an uns wenden.  

Fragen und Antworten

Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?

Eine Reisegewerbekarte benötigt jede natürliche Person, die selbstständig im Reisegewerbe tätig ist. Auch juristischen Personen (also zum Beispiel einer GmbH) kann eine Reisegewerbekarte erteilt werden.

Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der das Reisegewerbe nicht selbst ausübt, ist verpflichtet, den Angestellten oder Beschäftigten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten. Jeder Beschäftigte oder Angestellte muss die Reisegewerbekarte bei der gewerblichen Tätigkeit mitführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzeigen.

Die Reisegewerbekarte berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet. An Sonn- und Feiertagen sind jedoch die Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten. Nicht zum Reisegewerbe gehört außerdem die Teilnahme an so genannten „festgesetzten Märkten“ - wie zum Beispiel an Jahr- und Spezialmärkten, Volksfesten, Messen und Ausstellungen.

Gibt es Tätigkeiten, für die keine Reisegewerbekarte nötig ist?

Es gibt auch Tätigkeiten, für die Sie nicht extra eine Reisegewerbekarte benötigen. Sie brauchen die Reisegewerbekarte zum Beispiel nicht,

  • wenn Sie gelegentlich Waren auf Messen, Ausstellungen oder öffentlichen Festen anbieten, oder selbst gewonnene Erzeugnisse aus der Land- und Forstwirtschaft, dem Gemüse-, Obst- und Gartenbau, der Geflügelzucht, Imkerei, Jagd oder Fischerei verkaufen möchten, vorausgesetzt Sie haben hierfür die Erlaubnis der zuständigen Behörde,
  • wenn Sie die reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder in der Gemeinde Ihrer gewerblichen Niederlassung ausüben, wenn in dieser Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner leben,
  • wenn Sie Milch und Milcherzeugnisse mit einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes verkaufen möchten,
  • wenn Sie als Versicherungsvermittler nach (§ 34 d Abs. 3, 4, 5 GewO) Versicherungs- und Bausparverträge vermitteln und abschließen oder Ihre Angestellten dies tun,
  • wenn Sie ein anderes erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben,
  • wenn Sie Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung an derselben Stelle in regelmäßigen, kürzeren Abständen verkaufen möchten (das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3b GewO findet keine Anwendung),
  • wenn Sie Druckwerke wie Zeitungen oder Zeitschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen und anderen öffentlichen Orten anbieten oder
  • wenn Sie andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen.
Welche Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten?

Laut § 56 der Gewerbeordnung sind im Reisegewerbe auch einige Tätigkeiten verboten, wie zum Beispiel der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren. An der Haustür dürfen auch keine Brillen und elektromedizinischen Geräte, Edelmetalle oder Edel- und Schmucksteine verkauft werden. Verboten ist unter anderem auch der Handel mit Wertpapieren und Lotterielosen, aber auch der Verkauf von Schriften unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen. Von diesen Verboten gibt es jeweils auch Ausnahmen. So ist zum Beispiel der Verkauf von Zeitschriften an der Haustür erlaubt.

Um Unklarheiten zu beseitigen, wenden Sie sich mit Ihren Fragen am besten direkt an das Sachgebiet Gewerberecht im Landratsamt Unterallgäu. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wann gilt eine Tätigkeit als im Reisegewerbe ausgeübt und wann unterliegt sie als stehendes Gewerbe der Handwerksordnung und damit dem Meistervorbehalt?

Der grundsätzliche Unterschied ist, wie der Gewerbetreibende seinen Auftrag erhält: Im Reisegewerbe muss die Initiative eindeutig vom Anbietenden ausgehen. Er muss also die potentiellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen. Im Reisegewerbe können diese nur “Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden“ sein. Damit wird der Bereich einer reisegewerblichen Handwerkstätigkeit eng gesehen.

Nähere Auskünfte dazu erteilt die Handwerkskammer für Schwaben unter www.hwk-schwaben.de.

Welche Unterlagen benötige ich, um eine Reisegewerbekarte zu beantragen?

Um eine Reisegewerbekarte zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen beim zuständigen Landratsamt - für Unterallgäuer Bürger ist dies das Landratsamt Unterallgäu - oder bei der Wohnsitzgemeinde einreichen:

  • Antragsformular: Im Antrag selbst müssen die angebotenen Waren, gewerblichen Leistungen und Bestellungen auf gewerbliche Leistungen angegeben werden. Formulare sind bei der Gemeinde oder beim Landratsamt erhältlich. Der Antrag kann auch hier (alternativ: zum Online-Verfahren) heruntergeladen werden.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (dieses können Sie bei der Wohnsitzgemeinde beantragen),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (diese können Sie ebenfalls bei der Wohnsitzgemeinde beantragen),
  • falls Sie unverpackte Lebensmittel verkaufen möchten: Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (früheres Gesundheitszeugnis)
  • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister (zum Beispiel für eine GmbH)
  • Bescheinigung in Steuersachen (Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, dass keine Steuerschulden vorliegen)
Was kostet die Reisegewerbekarte?

Die Gebühr für eine auf sechs Monate befristete Reisegewerbekarte beträgt 75 Euro; soll die Karte ein Jahr gelten, so kostet sie 100 Euro. Sowohl für die länger als ein Jahr gültige als auch die unbefristete Reisegewerbekarte wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben.

Was sollte ich beachten, wenn ich das Reisegewerbe nicht mehr ausübe?

Das Landratsamt meldet beim zuständigen Finanzamt, der Berufsgenossenschaft und bei der Wohnortgemeinde, dass Sie ein Reisegewerbe ausüben. Im Umkehrschluss meldet das Landratsamt Sie dort auch wieder ab, sobald Sie die Karte zurückgeben. Wichtig ist deshalb in jedem Fall, dass Sie die Reisegewerbekarte wieder zurückgeben, sobald Sie das Reisegewerbe nicht mehr ausüben. Wir bewahren Ihre Reisegewerbekarte dann auf.

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