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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 25.05.2023

Wissenswertes über das Ladenschlussgesetz

Das Ladenschlussgesetz gibt es in der Bundesrepublik Deutschland seit über 50 Jahren - und seit jeher wird darüber heftig diskutiert. Gerade beim Ladenschluss treffen unterschiedliche Interessen der Unternehmer, Verbraucher und Beschäftigten aufeinander. Ein Teil des Einzelhandels und der Kunden erwarten sich von einer weiteren Lockerung bei den Öffnungszeiten höhere Umsätze und mehr Freiheit beim Einkaufen. Die Arbeitnehmer sind im Gegensatz dazu an geregelten festen Arbeitszeiten interessiert, die möglichst nicht über die bisherigen Regelungen hinausgehen sollten.         

Auf dieser Seite finden Sie einige grundsätzliche Informationen über aktuelle Regelungen. Bei weiteren Fragen können Sie sich gern an uns wenden.   

Fragen und Antworten

Für welche Branchen gilt das Ladenschlussgesetz?
  • Ladengeschäfte aller Art
  • Apotheken
  • Tankstellen
  • Bahnhofsverkaufsstellen
  • sonstige Verkaufsstellen und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen
  • Verkaufsstellen von Genossenschaften
  • grundsätzlich auch beim gewerblichem Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen
Für welche Branchen gilt das Ladenschlussgesetz nicht?
  • Annahmestellen für Reinigungen und Wäschereien
  • Fotografenstände
  • Friseurbetriebe, jedoch nur hinsichtlich der handwerklichen Dienstleistung
  • Gast- und Speisewirtschaften
  • handwerkliche Reparaturstellen
  • Leihbüchereien
  • Lottoannahmestellen
  • Reisebüros
  • Sonnenstudios, hier gilt das Feiertagsgesetz
  • Videotheken, hier gilt das Feiertagsgesetz
  • Warenautomaten
  • Wettbüros
In welchem Zeitraum dürfen die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden grundsätzlich geöffnet sein?

Geöffnet sein dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich an Werktagen von Montag bis Samstag im Zeitraum von 6.00 bis 20.00 Uhr. Für Verkaufsstellen für Backwaren gilt eine Ausnahme: Sie dürfen bereits um 5.30 Uhr öffnen.

Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können übrigens verlangen, dass Sie in jedem Monat an einem Samstag freigestellt werden.

Was ist während der Ladenschlusszeit - also außerhalb der Ladenöffnungszeiten - nicht erlaubt?

Während der allgemeinen Ladenschlusszeit ist jeglicher geschäftlicher Verkehr verboten.

Es dürfen also

  • keine Waren abgegeben und keine Bestellungen entgegengenommen werden,
  • Kleidung und Schuhe dürfen nicht anprobiert und es darf nicht Maß genommen werden,
  • vorher bestellte Ware darf nicht ausgehändigt werden,
  • auch das Vorführen und Erklären von Geräten oder Kraftfahrzeugen (auch Probefahrten) sind untersagt,
  • wie auch die Beratung von Kunden und das Vorzeigen von Mustern,
  • das Auslegen von Bestellzetteln, die der Kunde ausfüllt und in einen Annahmekasten einwirft und
  • die Reservierung oder das Zurücklegen von Waren (Verkaufsanbahnung).
Gibt es für bestimmte Branchen und Waren Ausnahmen vom Ladenschlussgesetz?
  • Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditorwaren dürfen im Gebiet des Landkreises Unterallgäu an Sonn- und Feiertagen während einer Rahmenzeit von 8 bis 17 Uhr für maximal drei Stunden geöffnet sein. Dies gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
  • Gaststätten dürfen während der Ladenschlusszeiten Zubehörartikel (z. B. Süß- und Tabakwaren, Postkarten, Zeitungen) verkaufen.
  • Bestimmte Verkaufsstellen im Kneippheilbad Bad Wörishofen und im Kneippkurort Ottobeuren dürfen aufgrund von Verordnungen an jährlich maximal vierzig Sonn- und Feiertagen für mehrere Stunden geöffnet sein.
  • Verkaufsstellen von frischer Milch dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von zwei Stunden geöffnet sein. Dies gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
  • Verkaufsstellen, die in erheblichem Umfang Blumen anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen für zwei Stunden geöffnet sein. Das gleiche gilt für den gewerblichen Verkauf außerhalb der Geschäfte. Diese Regelungen gelten nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. Am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag dürfen Blumen sogar bis zu sechs Stunden verkauft werden.
  • Zeitungskioske dürfen an Sonn- und Feiertagen für fünf Stunden öffnen.
  • Apotheken dürfen bei Dienstbereitschaft auch während der Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen apothekenpflichtige und bestimmte andere Waren verkaufen.
  • Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ladenschlusszeiten bestimmte Waren wie Betriebsstoffe und Ersatzteile verkaufen, die dazu notwendig sind, die Fahrbereitschaft von Fahrzeugen zu erhalten und wiederherzustellen. Weiterhin darf Reisebedarf (wie etwa Zeitungen, Zeitschriften, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen) abgegeben werden.
  • Verkaufsstellen innerhalb eines Personenbahnhofes dürfen ganztägig Reisebedarf abgeben; am 24. Dezember müssen diese ab 17 Uhr schließen.
  • Sofern der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, sind für folgende Branchen besondere Öffnungszeiten möglich (diese Ausnahmeregelung gilt allerdings für maximal drei Stunden und das Geschäft muss um spätestens 14 Uhr geschlossen werden):
    • Verkaufsstellen, die überwiegend Lebensmittel- und Genussmittel anbieten,
    • alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen,
    • Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen angeboten werden,
    • Verkaufsstellen für Zeitungen.
  • Auch haben die Gemeinden die Möglichkeit, aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen eine Öffnung der Geschäfte für maximal fünf zusammenhängende Stunden zuzulassen. In der Verordnung muss der Zeitraum, in dem die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, enthalten sein. Die Öffnungszeit soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen und muss spätestens um 18 Uhr enden.
Welche Folgen hat es, wenn ein Betrieb gegen das Ladenschlussgesetz verstößt?

Festgestellte Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz können vom Landratsamt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Je nach Art des Verstoßes besteht hierbei ein Bußgeldrahmen zwischen 250 und 2500 Euro.

Bei vorsätzlichen Verstößen mit Gefährdung der Arbeitskraft oder Gesundheit von Arbeitnehmern kann gegebenenfalls sogar ein Straftatbestand erfüllt sein.

Muss ich einen „Tag der offenen Tür“ anzeigen?

Eine Anzeige bei einem Tag der offenen Tür ist weder beim Landratsamt noch bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich. Es darf allerdings keine Beratung und kein Verkauf stattfinden.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie bei der Industrie- und Handelskammer Schwaben.

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