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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 09.08.2023

Rund um die Gewerbemeldung

Nicht jeder kann einfach einen Laden aufmachen, Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten. Diese Tätigkeiten müssen bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in der sich der Betrieb befindet, gemeldet werden - und zwar sobald Sie mit der gewerblichen Tätigkeit beginnen, Ihren Betrieb verlegen oder eine Betriebstätigkeit verändern, erweitern oder beenden.   

Auf dieser Seite haben wir grundlegende Informationen darüber zusammengestellt, wie Sie ein Gewerbe an-, um- oder abmelden können. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich zunächst am besten an die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in der sich der Betriebssitz befindet.     

Nähere Informationen über die Wirtschaftsförderung im Landkreis Unterallgäu finden Sie übrigens in unserem Wirtschaftsportal.   

Fragen und Antworten

Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

Wichtig ist, dass Sie ein Gewerbe sofort anmelden, wenn Sie mit der gewerblichen Tätigkeit beginnen, Ihren Betrieb verlegen oder eine Betriebstätigkeit verändern, erweitern oder beenden. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen. Auch wer sein Gewerbe als Nebengewerbe oder als Kleingewerbe betreibt, muss dieses anmelden. Ob ein Kleingewerbe vorliegt, hängt von der Umsatzhöhe und dem Gewinn ab. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie vom Finanzamt.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft. Diese hält auch die Formulare für die Gewerbemeldung für Sie bereit.

Bei wem muss ich mein Gewerbe anmelden?

Für die Gewerbemeldungen sind die Gewerbeämter bei den Gemeinden, Märkten, Städten und Verwaltungsgemeinschaften zuständig, in deren Bereich sich der Sitz des Betriebes befindet. Bei Fragen zur Gewerbemeldung wenden Sie sich zunächst am besten an die jeweils zuständige Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft. 

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
  • Sofern die Anzeige persönlich erstattet wird, insbesondere bei der erstmaligen Anmeldung, muss der künftige Gewerbetreibende seine Identität durch den Personalausweis oder Reisepass nachweisen.
  • Übernimmt diese Aufgabe ein Bevollmächtigter, so ist gegebenenfalls eine Vollmacht notwendig.
  • Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Makler-, Baubetreuer- oder Gaststättengewerbe) oder beim Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks muss auch die Erlaubnis beziehungsweise die Handwerkskarte vorgelegt werden. Sollten Sie noch nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis sein, müssen Sie diese bei der hierfür zuständigen Stelle beantragen. Nähere Informationen zum erlaubnispflichtigen Gewerbe finden Sie hier
  • Nicht-EU-Bürger beziehungsweise Menschen, die nicht Einwohner eines Mitgliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind (EWR-Ausländer), müssen die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nachweisen können.
  • Sofern ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, müssen auch der Handelsregisterauszug und der notariell beglaubigte Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Bei Unternehmen in Gründung ist der beglaubigte Gesellschaftsvertrag ausreichend.
Wer erfährt von der Gewerbeanmeldung?

Die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, bei der Sie Ihr Gewerbe anmelden, bestätigt Ihnen den Erhalt der Gewerbeanzeige. Diese Bestätigung wird auch Gewerbeschein genannt. Gleichzeitig wird die Bestätigung elektronisch über das Programm "Gewan" an verschiedene Behörden (unter anderem Landratsamt, Finanzamt, Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer, Landesamt für Statistik, Berufsgenossenschaften und gegebenenfalls auch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit) weitergeleitet.

Wann muss ich mein Gewerbe ummelden und wie läuft dies ab?

Wenn Sie Ihren Betrieb innerhalb derselben Gemeinde verlegen, muss das Gewerbe umgemeldet werden. Das gleiche gilt, wenn der Gegenstand des Gewerbes verändert oder auf Waren oder Leistungen ausdehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind. Wenn Sie beispielsweise einen Friseursalon betreiben und in diesem Friseursalon zusätzlich noch ein Nageldesign-Studio führen möchten, müssen Sie bei Ihrer Gewerbebehörde eine Ummeldung tätigen und die neu ausgeübte Tätigkeit anmelden.

Wenn der Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt werden soll, kann keine Ummeldung erfolgen. Stattdessen müssen Sie Ihr Gewerbe bei der bisherigen Betriebssitzgemeinde abmelden und bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in deren Bereich der neue Betriebssitz liegt, eine neue Gewerbeanmeldung machen. 

Bei der Ummeldung gelten das gleiche Verfahren und die gleiche Zuständigkeit wie bei der Gewerbeanmeldung. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft. 

Wann muss ich ein Gewerbe abmelden?

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen oder Ihren Betrieb aufgeben, müssen Sie ihn bei der Behörde, die die ursprüngliche Gewerbeanzeige entgegengenommen hat, abmelden. Dies muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgen.

Gibt es besondere Geschäftsfelder, bei denen zusätzliche Dinge beachtet werden müssen?

Ja, bei den so genannten überwachungsbedürftigen, aber auch bei den erlaubnispflichtigen Gewerben.

  • Anhand des folgenden Formulars können Sie abklären, ob Sie ein „überwachungsbedürftiges Gewerbe“ betreiben. Da es sich dabei um „sensible“ Branchen handelt, überprüft das Landratsamt in diesem Fall die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, um den Verbraucher zu schützen. Trifft also mindestens einer der Punkte zu, dann müssen Sie als Gewerbetreibender sofort nach der Gewerbean- oder -ummeldung bei der Gemeinde, in der Sie Ihren Wohnsitz haben, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen. Das Formular, das Sie direkt ausfüllen können, finden Sie hier.
  • Um bestimmte Gewerbe wie eine Gaststätte, eine Privatklinik oder ein Bewachungsgewerbe betreiben zu können, ist eine spezielle Erlaubnis des Landratsamts nötig. Diese Bereiche fallen unter die so genannten „erlaubnispflichtigen Gewerbe“. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite „Erlaubnispflichtige Gewerbe“.
  • Für Gewerbetreibende, die Finanzanlagen vermitteln, Anlageberatung betreiben oder als Makler, Bauträger und Baubetreuer tätig sind, ist eine Erlaubnis nach § 34c beziehungsweise f der Gewerbeordnung notwendig. Zuständig dafür ist die Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern. Weitere Infos hierzu finden Sie hier.
  • Wer einen Handwerksbetrieb führt, muss diesen, sofern ein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden soll (Anlage A zur Handwerksordnung) in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer für Schwaben eintragen lassen. Der Handwerksrolleneintrag ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Meisterprüfung im jeweiligen Handwerk abgelegt wurde. Es gibt jedoch Ausnahmen.
  • Neben den zulassungspflichtigen Handwerken gibt es die zulassungsfreien und die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B 1 und B 2 zur Handwerksordnung), für die eine Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer erforderlich ist. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Handwerkskammer für Schwaben unter Telefon (0821) 32590 beziehungsweise im Internet unter www.hwk-schwaben.de oder ausführlich auch bei der Deutschen Handwerkskammer unter www.dihk.de im Bereich Handwerksrecht.
Wer kann Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten?

Das Gewerberegister bzw. die Gewerbekartei ist kein öffentliches Register wie etwa das Handels-, Genossenschafts- oder das Vereinsregister. Eine Auskunfterteilung steht im Ermessen der zuständigen Behörde (Gemeinde), die dabei die Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen hat. Eine Ausnahme bilden seit 2007 die Grunddaten. Dazu gehören Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden. Der Gesetzgeber erkennt kein schutzwürdiges Interesse des Gewerbetreibenden an der Beschränkung der Weitergabe seiner Grunddaten. 

Weitere Daten aus den Gewerbemeldungen können mitgeteilt werden, wenn ein glaubhaftes rechtliches Interesse besteht - also insbesondere, wenn es darum geht, Rechtsansprüche geltend zu machen. Hierfür müssen zum Beispiel Kopien von Rechnungen, Urteilen, Vertragsunterlagen oder Vollstreckungstiteln vorgelegt werden. Zudem darf es keinen Grund zu der Annahme geben, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

Welche Folgen hat es, wenn jemand sein Gewerbe nicht meldet?

Wer sein Gewerbe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet, kann nach der Gewerbeordnung mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro belegt werden.

Unter Umständen kann die unterlassene Meldung auch als Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

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