DRUCKEN
Inhalt zuletzt aktualisiert am: 29.12.2023

Rund um das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage

Für die meisten sind sie eine willkommene Unterbrechung der Arbeitswoche; Tage, die man mit Familien oder Freunden verbringt, zur Ruhe kommt: Feiertage. Zusammen mit allen Sonntagen sind die Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung“ sogar im Grundgesetz verankert. Die Sonn- und Feiertage zu schützen ist dem Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen.   

Auf dieser Seite finden Sie einige grundlegende Informationen darüber, was Sie über das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage wissen sollten. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.          

Fragen und Antworten

Welche gesetzlichen Feiertage und "Stillen Tage" gibt es in Bayern?

In Bayern gibt es folgende gesetzlichen Feiertage

  • Neujahr (1. Januar)
  • Heilige Drei Könige (6. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Mariä Himmelfahrt (15. August; in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung)
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Allerheiligen (1. November)
  • Erster Weihnachtsfeiertag (25. Dezember)
  • Zweiter Weihnachtsfeiertag (26. Dezember)

Als „Stille Tage“ werden folgende Tage bezeichnet:

  • Aschermittwoch
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag
  • Karsamstag
  • Allerheiligen
  • der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag
  • Totensonntag
  • Buß- und Bettag und
  • Heiligabend (24. Dezember)
Was muss man an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am Buß- und Bettag beachten?

Grundsätzlich sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, wenn diese die Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten. Zudem ist während der Zeit, in der normalerweise der Hauptgottesdienst stattfindet (in der Regel zwischen 7 und 11 Uhr), Folgendes verboten:

  • Vermeidbarer Lärm in der Nähe von Kirchen und sonstigen Gebäuden, in denen Gottesdienste abgehalten werden, wenn der Gottesdienst dadurch gestört werden könnte.
  • Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen - mit Ausnahme von Sportveranstaltungen und üblicherweise in dieser Zeit stattfindende Kunstveranstaltungen oder Veranstaltungen der Wissenschaft oder Volksbildung.
  • Treibjagden.
Gibt es Veranstaltungen und Tätigkeiten, die von den Verboten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ausgenommen sind?

Einige Dinge dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erledigt werden. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft oder im Haushalt, sowie unaufschiebbare Arbeiten, mit denen ein Schaden an Gesundheit und Eigentum abgewendet wird oder die im Interesse öffentlicher Einrichtungen ausgeführt werden. Zudem darf selbstverständlich auch an Sonn- und Feiertagen alles dafür getan werden, dass eine Notsituation vermieden oder beseitigt wird.
  • Leichtere Arbeiten in Gärten, wenn diese vom Gartenbesitzer und dessen Angehörigen ausgeführt werden.
  • Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, die zur Weiterfahrt erforderlich sind.
  • Tätigkeiten von Deutscher Bundespost, Deutscher Bundesbahn und sonstigen Unternehmen der Personenbeförderung.

Arbeitgeber, die eine Genehmigung zur Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen benötigen, müssen dies beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Schwaben beantragen.

Gibt es Sonderregelungen für den Buß- und Bettag?

Die „bekenntniszugehörigen“ Arbeitnehmer aller öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen haben am Buß- und Bettag das Recht, von der Arbeit fernzubleiben.

Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an den gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind.

Weitere Nachteile - außer ein Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit - dürfen den betreffenden Arbeitnehmern dadurch nicht entstehen.

Was muss man an den „Stillen Tagen“ beachten?

Als „Stille Tage“ gelten Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und Heiligabend.

An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen in der Zeit von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr nur dann erlaubt, wenn der ernste Charakter des stillen Tages gewahrt ist. Ausnahmen sind Karfreitag und Karsamstag: Hier gilt die "Stille" den ganzen Tag. Am Heiligen Abend beginnt die "Stille" ab 14 Uhr. 

In Gaststätten sind an stillen Tagen Tanzbetrieb und -veranstaltungen ebenso wie Unterhaltungsveranstaltungen in den geschützten Zeiten nicht erlaubt; Musik muss in Art und Lautstärke dem Charakter des ernsten Tages angepasst sein.

Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

Sportveranstaltungen sind an stillen Tagen grundsätzlich erlaubt. Lediglich am Karfreitag und am Buß- und Bettag sind Sportveranstaltungen ganztags verboten.

Wer ist für Befreiungen von Verboten des Feiertagsgesetzes zuständig?

Aus wichtigen Gründen sind im Einzelfall Befreiungen von verschiedenen gesetzlichen Verboten des Feiertagsgesetzes möglich. Hierfür sind die Gemeinden im Landkreis zuständig. Fragen Sie dort nach!

Aktuelles

Keine Nachrichten verfügbar.
Inhalt zuletzt aktualisiert am: 29.12.2023