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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 02.05.2023

Jugendarbeit im Verein

Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist ein wichtiger Bestandteil der Vereinsarbeit - ganz egal, ob in Jugendgruppen, Kinder-Sportgruppen, Jugendkapellen oder Jugendfeuerwehren. Dabei geht es nicht nur darum, ein attraktives Freizeitangebot zu schaffen und den Kindern und Jugendlichen soziale Kompetenzen zu vermitteln, sondern auch um den Nachwuchs für den Verein.

Die Jugendarbeit in Vereinen wird von verschiedenen Stellen unterstützt. Viele Informationen und Angebote haben wir hier für Sie zusammengestellt. Zögern Sie nicht, uns bei weiteren Fragen zu kontaktieren!

Um Lücken im Kinderschutz zu schließen, trat 2012 ein neues Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Unter anderem soll das Gesetz Kinder noch besser vor sexuellem Missbrauch schützen. Ein Element dazu ist der Paragraf 72a im Sozialgesetzbuch VIII. Er schreibt einfach ausgedrückt vor: Einschlägig vorbestrafte Personen dürfen keine Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Um das sicherzustellen, müssen alle Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Alle fünf Jahre muss der Träger von diesen Personen ein neues Führungszeugnis anfordern. Damit alle freien Träger der Jugendhilfe das neu gefasste Gesetz umsetzen, trifft der Landkreis mit ihnen Vereinbarungen.

Fragen und Antworten

Welche Träger betrifft die Regelung?

Die Regelung betrifft alle Träger der freien Jugendhilfe, also Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände und Vereine, aber auch nicht anerkannte Träger wie Initiativen, Gruppen, nicht eingetragene Vereine und andere Personenvereinigungen. Im Unterallgäu beziehen wir alle Institutionen ein, auch Gemeinden, wenn diese Angebote für Kinder und Jugendliche machen.

Was müssen die Träger - also Vereine und andere Vereinigungen - machen?

Alle Träger der Jugendhilfe müssen eine Vereinbarung mit dem Landkreis Unterallgäu treffen. Diese Vereinbarung wird einmalig getroffen und muss nicht erneuert werden, auch nicht bei einem Vorstandswechsel. Diese Vereinbarung müssen auch Vereine treffen, die Jugendarbeit neu in ihr Angebot aufnehmen wollen oder seit kurzem anbieten.

Sie bestätigen damit, den § 72a des SGB VIII umzusetzen. Alle weiteren wichtigen Informationen finden die Träger in der Vereinbarung, die sie hier herunterladen können.

Neu gegründete Vereine, die keine Jugendarbeit anbieten, sollten dies mit einer kurzen E-Mail an jugendpflege(at)lra.unterallgaeu.de bestätigen.

Hat ein Verein eine Vereinbarung geschlossen und bietet jetzt keine Jugendarbeit mehr an, muss er nichts weiter tun.

Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

Ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen alle Personen ab 14 Jahren, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt mit ihnen haben - egal, ob neben- oder ehrenamtlich. Der Träger kann bestimmen, ob bei bestimmten Tätigkeiten ausnahmsweise auf eine Einsichtnahme in das erweitere Führungszeugnis verzichtet werden kann. Wir empfehlen, solche Ausnahmen mit einem Vorstandsbeschluss zu bestätigen.

In der Vereinbarung finden Vereine Kriterien, nach denen sie Tätigkeiten bewerten können. Die Vereinbarung mit den Beurteilungskriterien können Sie hier herunterladen.

Das Führungszeugnis muss alle fünf Jahre neu beantragt und dem Verein vorgelegt werden. Der Verein sollte alle fünf Jahre überprüfen, ob es Personen auf einschlägigen Posten gibt, die noch kein Führungszeugnis vorgelegt haben. 

Was steht im erweiterten Führungszeugnis?

Im Gegensatz zum einfachen Führungszeugnis stehen im erweiterten auch Verurteilungen

  • wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht,
  • wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
  • wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • und wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z.B. Menschenhandel),

auch wenn diese Straftaten mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten geahndet wurden. Mehr Informationen zum Führungszeugnis und zum erweiterten Führungszeugnis finden Sie hier.

Woher bekomme ich das erweiterte Führungszeugnis?

Sie können das erweiterte Führungszeugnis bei Ihrer Gemeindeverwaltung beantragen. Dazu müssen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen. Das Dokument sendet Ihnen dann das Bundesamt für Justiz zu. Sie können das Führungszeugnis auch direkt beim Bundesamt für Justiz über ein Online-Portal beantragen. Alles Wichtige dazu erfahren Sie auf dieser Seite.

Kostet das erweiterte Führungszeugnis etwas?

Im Regelfall kostet das erweiterte Führungszeugnis 13 Euro. Wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, können Sie sich das aber von Ihrem Verein bestätigen lassen. Mit einer Bestätigung erhalten Sie das erweiterte Führungszeugnis kostenlos. Das gilt auch, wenn Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten.

Hier können Vereine den Vordruck für eine solche Bestätigung herunterlanden.

Kann der Verein eine Sammelbestellung einsenden?

Das ist nicht so einfach möglich, weil dafür eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Unterschrift des Antragsstellers nötig ist.

Wem muss ich das erweiterte Führungszeugnis vorlegen? Was ist das "Regensburger Modell“?

Das Führungszeugnis muss im Regelfall der Vereinsvorsitzende oder eine von ihm bevollmächtigte Person einsehen.

Im Unterallgäu hat das Kreisjugendamt das „Regensburger Modell“ angeregt. Das bedeutet: Ehrenamtlich Tätige können das Führungszeugnis bei der Gemeinde vorlegen. Diese erstellt eine „Negativbescheinigung“, die der Ehrenamtliche dann wiederum dem Träger vorlegt. Der Vorteil: Mitarbeiter einer Gemeinde sind an eine Schweigepflicht gebunden. Und der Träger erfährt nichts über für ihn unbedeutende Eintragungen in das Führungszeugnis. Den Vordruck für eine solche „Negativbescheinigung“ können Sie hier herunterladen.

Trotzdem sollte  der Ehrenamtliche Herr des Verfahrens bleiben. Wenn er nicht möchte, dass der Gemeindebedienstete Kenntnis vom Inhalt des Führungszeugnisses erhält, müssen die Vereine ihm eine Alternative bieten.  

Wie alt darf das erweiterte Führungszeugnis maximal sein?

Das liegt im Ermessen der zur Einsichtnahme verpflichteten Stelle. Angemessen wäre ein Zeitraum von drei Monaten, aber im Einzelfall können auch ältere Führungszeugnisse akzeptiert werden.

Nach Ablauf von fünf Jahren sollte erneut ein erweitertes Führungszeugnis angefordert werden.

Was muss der Verein tun, wenn Einträge im Führungszeugnis vorhanden sind?

Schauen Sie, ob es sich um relevante Straftatbestände handelt. § 72a Abs. 1 SGB VIII umfasst folgende Paragraphen des Strafgesetzbuches: §§171, 174-174c, 176-180a, 181a, 182-184g, 184i, 201a Abs.3, 225, 232-233a, 234, 235, 236.

Personen mit entsprechenden Einträgen im Führungszeugnis sollten umgehend von den Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit entbunden werden.

Was ist, wenn sich ein Ehrenamtlicher weigert, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen?

Setzen Sie ihm eine Frist. In letzter Konsequenz muss ihn der Vorstand jedoch von seinen Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit entbinden.

Wem muss der Vereinsvorsitzende sein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn er direkt in die Jugendarbeit eingebunden ist?

Beim „Regensburger Modell“ kann er sein Führungszeugnis ebenfalls der Gemeinde vorlegen. Ansonsten kann der Dachverband Einsicht nehmen.

Was passiert nach der Einsichtnahme mit den Daten der Person?

Name, Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses und das Vorlagedatum darf der Träger speichern. Für Vereine haben wir eine Tabellenvorlage angefertigt, die Sie hier herunterladen können.

Das erweiterte Führungszeugnis erhält die Person zurück. Es darf auch nicht kopiert werden. Wenn die Person ihre Tätigkeit beendet, müssen ihre Daten binnen drei Monaten gelöscht werden. Setzt ein Verein eine Person nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nicht ein, müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden. Werden Ehrenamtliche wiederholt eingesetzt, empfehlen wir, deren Einverständnis zur Datenspeicherung einzuholen.

Eine Person, die im Verein in der Jugendarbeit engagiert ist, hilft auch bei der Ferienbetreuung der Gemeinde mit. Muss sie hier das Führungszeugnis extra vorlegen?

Hat der Vorstand eines Vereins das Zeugnis eingesehen, ist es zulässig, dass er dies der Gemeinde bestätigt.

Wenn sich jemand spontan engagiert und keine Zeit mehr bleibt, ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen: Gibt es eine Alternative?

In diesem Fall kann die Person eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnen. Eine Vorlage können Sie hier herunterladen. Die Selbstverpflichtungserklärung ist auch sinnvoll bei Fällen mit Auslandsbezug.

Was machen wir, wenn wir uns zum Thema sexueller Missbrauch informieren wollen oder es einen Verdacht auf einen Vorfall gibt?

Hier hilft die Fachstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen weiter unter Telefon (01 60) 92 34 54 28. Die Fachstelle berät zum Thema, vermittelt weitere Hilfen und führt Konfliktgespräche. Außerdem bespricht sie mit Vereinen präventive Maßnahmen, so dass es gar nicht erst zu einem Vorfall kommt.

Die bürokratische Arbeit wird für uns Vereine immer umfassender. Warum müssen uns nun auch noch mit dem Thema beschäftigen?

Das Kreisjugendamt ist sich durchaus bewusst, dass die Umsetzung des §72a SGB VIII für Sie als Vereinsvorstand einen bürokratischen Mehraufwand bedeutet. Trotzdem handelt sich um einen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Auftrag, der vom Kreisjugendamt Unterallgäu umgesetzt werden muss. Das Ziel, die in Ihrem Verein aktiven Kinder und Jugendlichen bestmöglich vor sexueller Gewalt zu schützen, sollte allen Verantwortlichen am Herzen liegen.

Jugendarbeit in Bayern lebt vom ehrenamtlichen Engagement der Jugendleiter. Dieses Engagement fördern und unterstützen will das Jugendarbeit-Freistellungsgesetz. Es ermöglicht ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, sich für einzelne Tage, aber auch für kürzere Zeiträume, von ihrer Arbeit freistellen zu lassen.

Fragen und Antworten

Für wen gilt das Gesetz?

Das Jugendarbeit-Freistellungsgesetz gilt für ehrenamtliche Jugendleiter, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen und deren Arbeitsstätte sich in Bayern befindet. Für Schüler findet dieses Gesetz keine Anwendung, sie können von der Schule jedoch beurlaubt werden.

Wofür ist eine Freistellung möglich?

Freistellung wird zum Beispiel gewährt für Freizeitmaßnahmen und internationale Jugendarbeit sowie zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.

Wie lange kann man sich freistellen lassen?

Inzwischen ist die Freistellung nicht mehr nur tageweise möglich, sondern auch für kürzere Zeiträume. Insgesamt kann pro Jahr für maximal zwölf Veranstaltungen eine Freistellung gewährt werden.

Wie beantragt man die Freistellung?

Nähere Informationen und den entsprechenden Antrag findet man hier.

Dürfen Jugendliche auch am Abend mit der Garde oder der Musikkappelle auftreten? Ist es erlaubt, dass junge Vereinsmitglieder beim Dorffest oder beim Faschingsball mitarbeiten? Und wie sieht es dabei mit dem Ausschank von Alkohol aus? Fragen wie diese stellen sich viele Vereine. Dass das Thema Jugendschutz ernstgenommen wird, ist wichtig. Denn Vereine tragen in vielen Fällen eine hohe Verantwortung für ihre Schützlinge. 

Ob Partypass, Alkoholprävention oder Kinder- und Teeniediscos: Auf dieser Seite finden Sie viele Informationen rund um das Jugendschutzgesetz.

Die Kreisjugendpflege am Landratsamt unterstützt und berät Gemeinden, Vereine, Träger und andere Anbieter rund um die Jugendarbeit.

Informationen über die Ansprechpartnerinnen und in welchen Bereichen sie Ihnen weiterhelfen können, finden Sie hier

Der Kreisjugendring Unterallgäu ist ein freier Träger der Jugendarbeit und eine Gliederung des Bayerischen Jugendrings. Verschiedene Jugendverbände und -organisationen im Landkreis sind im Kreisjugendring Unterallgäu zusammengeschlossen. Der Kreisjugendring will die  Verbandsarbeit und das Ehrenamt unterstützen und stärken. Dazu pflegt er regelmäßigen Kontakt zu den Verbänden, bietet Beratung an und beantwortet die in der Jugendarbeit auftretenden fachlichen Fragen. Zusätzlich werden Dienstleistungen wie die Offene Jugendarbeit, die Ganztagesbetreuung an Schulen oder Ferienbetreuung angeboten.

Fragen und Antworten

Inwiefern kann der Kreisjugendring auch die Jugendarbeit in einem Sport- oder Musikverein unterstützen?

Neben der fachlichen Beratung gibt es hier vor allem drei Bereiche: Durch Zuschüsse, Verleihangebote und das Jugendübernachtungshaus am Fuggerweiher in Babenhausen.

Wofür vergibt der Kreisjugendring Zuschüsse?

Im Auftrag des Landkreises Unterallgäu gewährt der Kreisjugendring Zuschüsse zur Förderung der Jugendarbeit. Zuschüsse werden nur für Teilnehmer oder Jugendgruppen aus dem Landkreis Unterallgäu gewährt. Art, Umfang und auch die Höhe des Zuschusses sind in den Zuschussrichtlinien geregelt. Die Richtlinien findet man unter „Service und Verleih“ auf den Seiten des Kreisjugendrings. Dort kann auch der Zuschussantrag heruntergeladen werden.

Zuschussbereiche sind unter anderem Bildungsarbeit/Schulungen, Fahrten, Freizeiten, internationale Begegnungen, Unterstützung der Jugendarbeit (Umbaumaßnahmen, Materialbeschaffung, Grundförderung, Gruppenstarthilfe) oder Sonderveranstaltungen/Projektförderung.

Was ist im Verleih des Kreisjugendrings?

Von Campingbedarf (Zelte, Camps, Bräter, ...) über Buttonmaschinen, Spiele und Spielgeräte bis hin zu einem Kleinbus und einem Cocktailwagen reicht das Verleihsortiment für Jugendgruppen.

Die vollständige Materialliste und alle Ausleihbedingungen finden Sie unter „Service und Verleih" unter www.kjr-unterallgaeu.de

Wer kann das Jugendübernachtungshaus in Babenhausen mieten?

Das Jugendübernachtungshaus und der Jugendzeltplatz am Fuggerweiher in Babenhausen sind insbesondere für Jugendgruppen und -verbände sowie für Schulklassen gedacht.

Fotos und alle Informationen zur Vermietung finden Sie unter www.kjr-unterallgaeu.de.

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