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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 15.12.2023

Rund ums Thema Kaminkehrer

Seit 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer den Kaminkehrer für viele Schornsteinfeger-Arbeiten frei wählen. Wer den Kaminkehrer selbst aussucht, sollte allerdings wissen, dass er dann auch verstärkt in der Verantwortung ist. Der Eigentümer muss in diesem Fall allein dafür sorgen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten fristgerecht erledigt werden. Andernfalls droht im schlimmsten Fall ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Nicht davon betroffen sind alle, die den bisherigen Kaminkehrer weiter beauftragt haben. Dann läuft alles weiter wie bisher. Hintergrund ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Demnach haben Kaminkehrer das Monopol in ihrem Kehrbezirk verloren und der Markt wurde für den freien Wettbewerb geöffnet.

Fragen und Antworten

Was hat sich im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geändert?

Seit dem 1. Januar 2013 haben Kaminkehrerinnen und Kaminkehrer das Monopol in ihrem Kehrbezirk verloren und der Markt wurde für den freien Wettbewerb geöffnet. Haus- und Wohnungseigentümer können den Kaminkehrer für viele Schornsteinfeger-Arbeiten seitdem frei wählen. Für so genannte hoheitliche Tätigkeiten bleibt aber weiterhin der Bezirksschornsteinfeger zuständig. Dazu gehören die Feuerstättenbeschau, bei der der Brandschutz überprüft wird, sowie die Abnahme neuer oder geänderter Schornsteine, Kaminöfen und Heizungen.

Was bedeutet die Gesetzesänderung konkret?

Der oder die zuständige Bezirksschornsteinfegermeister/in kommt weiterhin ins Haus. Zur Brandschutzüberprüfung wird alle drei bis vier Jahre eine so genannte Feuerstättenbeschau durchgeführt und es werden die Feuerungsanlagen überprüft. Auf Grundlage der Feuerstättenbeschau stellt der/die Bezirksschornsteinfeger/in einen Feuerstättenbescheid aus. Darin sind alle Arbeiten aufgeführt, die an der Feuerungsanlage gemacht werden müssen und es ist auch festgelegt, wann sie erledigt sein müssen.

Wer die Arbeiten ausführt, können Haus- oder Wohnungseigentümer selbst entscheiden. Wenn dies im Mietvertrag entsprechend geregelt ist, auch die Mieter. Das heißt, Eigentümer oder Mieter können mit Arbeiten wie Kaminkehren oder Messen der Abgaswerte jeden zugelassenen Fachbetrieb beauftragen. Aber auch Bezirksschornsteinfeger können beauftragt werden. Dann bleibt alles beim Alten.

Was muss ich beachten, wenn ich mir meinen Kaminkehrer selbst aussuche?

Wenn man den Bezirksschornsteinfeger weiterhin beauftragt, ändert sich nichts Wesentliches. Dieser kümmert sich weiterhin darum, dass alle anfallenden Arbeiten erledigt werden. Wer dagegen einen anderen Fachbetrieb beauftragt, trägt eine erhöhte Verantwortung. Haus- oder Wohnungsbesitzer sind dann allein dafür verantwortlich, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Kaminkehrerarbeiten fristgerecht durchgeführt werden. Dem Bezirksschornsteinfeger muss dann nachgewiesen werden, dass alle im Feuerstättenbescheid aufgelisteten Arbeiten fristgerecht ausgeführt wurden.

Was passiert, wenn ich die Frist für die Kaminkehrerarbeiten versäume?

Wird die Frist für die Kaminkehrerarbeiten um mehr als zwei Wochen überschritten, muss der Bezirkskaminkehrer das dem Landratsamt melden. Werden die Arbeiten nicht erledigt, drohen im schlimmsten Fall ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro sowie eine zwangsweise Durchführung der Arbeiten.

Grundsätzlich müssen Bürgerinnen und Bürger den Kaminkehrer alle erforderlichen Arbeiten ausführen lassen. Ist dies nicht möglich, weil dem Kaminkehrer zum Beispiel der Zutritt zum Grundstück verwehrt wird, werden die Arbeiten zwangsweise erledigt. Die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen müssen Grundstückseigentümer tragen.

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