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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 26.03.2024

Straßenverkehrsbehörde

Ob Großraum- oder Schwerverkehr, Arbeiten im Straßenraum oder Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund: Bei diesen Themen helfen Ihnen die Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt gerne weiter. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir nur Anfragen beantworten können, die den Landkreis Unterallgäu betreffen. Wenden Sie sich immer an die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde!     

Langholztransporte, Turmdrehkräne, Bagger, landwirtschaftliche Arbeitsgeräte oder Gabelstapler: Großraum- und Schwertransporte sorgen immer für Aufsehen und man begegnet ihnen auch immer öfter. Für solche Transporte werden Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse benötigt.

Fragen und Antworten

Welche Fahrzeuge benötigen eine Ausnahmegenehmigung?

Für die Zulassung von Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zulässigen Grenzen überschreiten, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Auch Fahrzeuge, bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist - zum Beispiel Gabelstapler - benötigen eine solche Ausnahmegenehmigung.

Die gesetzlich zulässigen Grenzen sind in den Paragraphen 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgeschrieben. Die Einschränkung des Sichtfeldes regelt § 35 b Abs. 2 der StVZO.

Wer ist für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig?

Die Ausnahmegenehmigungen erteilen in Bayern die Bezirksregierungen. Für uns im Unterallgäu ist die Regierung der Oberpfalz zuständig. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Ausnahmegenehmigung regelt § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

In bestimmten Fällen ist das Landratsamt als Zulassungsbehörde für die Ausnahmegenehmigung zuständig.

Wann ist eine so genannte Erlaubnis notwendig und wer erteilt diese?

Eine Erlaubnis ist notwendig, wenn ein Fahrzeug, das die zugelassenen Grenzen überschreitet oder das dem Fahrer kein ausreichendes Sichtfeld lässt, zum Verkehr auf öffentlichen Straßen eingesetzt wird - also ein Fahrzeug, für das die oben erklärte Ausnahmegenehmigung vorliegt. Dabei ist es egal, ob das Fahrzeug mit oder ohne Ladung unterwegs ist.

Erteilt wird die Erlaubnis von unserer Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt. Im Sinne der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz von Straßen und Bauwerken legen wir dabei die für Ihren Transport relevanten Auflagen fest - zum Beispiel, zu welchen Zeiten Sie fahren dürfen, ob Sie ein Begleitfahrzeug benötigen oder welchen Weg Sie nehmen müssen.

Geregelt ist die Erlaubnispflicht in § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden, um die Erlaubnis zu bekommen?

Wie schon gesagt, die Erlaubnis wird von der Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Unterallgäu erteilt. Den erforderlichen "Antrag auf Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr" erhalten Sie direkt bei uns.

Sie können ihn aber auch gleich hier herunterladen:

Zusätzlich zum Antrag müssen Sie uns die von der Regierung der Oberpfalz erteilte "Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Antrag)" sowie das dazu gehörige TÜV-Gutachten einreichen, außerdem eine Kopie des Fahrzeugscheins und die Abmessung der Ladung.

Da Stapler straßenverkehrsrechtlich "Sonder-Kraftfahrzeuge" sind, müssen ergänzend zum Antrag für Großraum- und Schwerverkehr folgende Unterlagen (siehe auch Merkblatt) vorgelegt werden.

  • Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (gegebenenfalls in Betriebserlaubnis inbegriffen)
  • Lageplan mit farblicher Markierung des Streckenverlaufs (vorzugsweise als Datei, ansonsten mindestens in zweifacher Ausfertigung)
  • Nachweis über Versicherungsschutz
  • Begründung, warum eine Nutzung der Straße zwingend notwendig ist.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um an eine solche Erlaubnis zu kommen?

Das Landratsamt darf eine Erlaubnis nur erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Verkehr darf alternativ nicht auf der Schiene oder dem Wasser möglich sein, zumindest nicht auf dem größten Teil der Strecke.
  • Die Ladungen dürfen grundsätzlich nicht teilbar sein.
Gibt es Fälle, in denen nicht zwingend eine Erlaubnis notwendig ist?

Ja, es gibt Fälle, in denen auf eine Erlaubnis verzichtet werden kann. Nämlich dann, wenn zum Beispiel nicht das Fahrzeug oder der Zug, sondern nur die Ladung zu breit oder zu hoch ist. Das Gleiche gilt, wenn die Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb nicht eingehalten werden, weil die Ladung nach vorn oder nach hinten zu weit hinausragt. In solchen Fällen muss eine so genannte Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO beantragt werden.

Den Antrag hierfür können Sie gleich hier herunterladen (es handelt sich dabei übrigens um das gleiche Formular wie bei der Erlaubnis):

Wenden Sie sich in solchen Fällen einfach direkt an unsere Mitarbeiter. Wir beantworten Ihre Fragen gerne im Einzelfall.

Wie lange dauert es, bis die Erlaubnis erteilt wird?

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Antragstellung, dass die Bearbeitungszeit rund zwei Wochen in Anspruch nimmt. Das heißt, Sie sollten Ihren Antrag mindestens zwei Wochen, bevor Sie die Erlaubnis benötigen, bei uns abgeben.

Da wir gegebenenfalls auch übergeordnete Behörden anhören müssen, zum Beispiel für Nachrechnungen von Brückenbauwerken, empfehlen wir Ihnen, den Antrag noch früher zu stellen.

Müssen diese überdimensionalen Fahrzeuge kenntlich gemacht werden?

Ja, überbreite und überlange Straßenfahrzeuge sowie bestimmte hinausragende Ladungen müssen besonders kenntlich gemacht werden. Dies kann durch Warntafeln, Warnanstriche, Blinklichter, Rückstrahler und so weiter geschehen. Hierfür gibt es Richtlinien, die festlegen, in welchen Fällen welche Kennzeichnungen notwendig sind.

Fragen Sie bei Unklarheiten einfach bei uns nach.

Dürfen Transporte an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden?

An Sonn- und Feiertagen wird der Lkw-Verkehr auf den bundesdeutschen Straßen eingeschränkt.

Konkret bedeutet dies, dass an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lkws nicht fahren dürfen (§ 30 Abs. 3 StVO).

Darüber hinaus dürfen Lastwagen auch in der Hauptferienzeit im Sommer nicht immer fahren. Dies gilt auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres (Ferienreiseverordnung).

Die genauen Einzelheiten über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot und das Fahrverbot in Ferienzeiten haben wir auf einer eigenen Seite für Sie zusammengestellt. Sie finden Sie unter "Sonntagsfahrverbot".

  • Für Fahrzeuge, deren Größe oder Gewicht die gesetzlich zulässigen Grenzen überschreiten, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Geregelt sind diese gesetzlichen Grenzen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
  • Will ein Fahrzeug mit einer solchen Ausnahmegenehmigung tatsächlich am Verkehr teilnehmen, benötigt es eine Erlaubnis. Mehr darüber erfahren Sie in § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung.

Güter in der richtigen Menge, im richtigen Zustand, zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort zur Verfügung zu stellen: Das ist Güterverkehr - für unsere produzierende Wirtschaft nicht mehr wegzudenken! Früher gab es für Kombis und Kleintransporter Befreiungen und Begünstigungen. Das ist seit der Aktualisierung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) nicht mehr der Fall. Es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Fahrzeugs an.

Fragen und Antworten

Wann ist eine Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen notwendig?

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich eines Anhängers ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, bedarf einer Berechtigung.

Dabei muss man zwischen zwei Arten unterscheiden:

  • Die "Erlaubnis für den innerstaatlichen gewerblichen Güterverkehr (Nationale Erlaubnis)" ist ausreichend, wenn Sie einen gewerblichen Güterverkehr innerhalb Deutschlands anstreben.
  • Die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) benötigen Sie hingegen, wenn Sie beabsichtigen, grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht der EU angehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Norwegen, Island und Lichtenstein) zu betreiben. Diese kann aber auch für innerdeutsche Beförderungen eingesetzt werden.
  • Fahrzeuge über 2,5 t zulässiges Gesamtgewicht benötigen ab 21. Mai 2022 im grenzüberschreitenden Verkehr eine EU-Lizenz (sog. kleine Lizenz). Demnach benötigen Unternehmen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr sowie für den Kabotageverkehr bereits mit Fahrzeugen über 2,5 t und nicht wie bisher erst ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht die sogenannte Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um an eine nationale Erlaubnis oder EU-Lizenz zu kommen?

Persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung - das sind die drei Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis. Nähere Informationen haben wir für Sie in diesem Merkblatt zusammengestellt.

Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht?

Ja - in folgenden Fällen ist zum Beispiel keine Erlaubnis notwendig:

  • Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein geringeres Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben,
  • bei der Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  • bei der Beförderung von Milch bzw. Milcherzeugnissen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer.

Darüber hinaus ist für den Werkverkehr, also den Güterverkehr, der für eigene Zwecke eines Unternehmens durchgeführt wird, keine Erlaubnis notwendig; er muss lediglich gemeldet werden. 

Wo kann man die nationale Erlaubnis beziehungsweise die EU-Lizenz beantragen und welche Unterlagen werden dazu benötigt?

Die Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt ist für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. Den erforderlichen Antrag erhalten Sie beim Landratsamt oder können ihn gleich hier herunterladen.

Darüber hinaus müssen mit dem Antrag folgende weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorgelegt werden:

  • Auszug aus den Handels- beziehungsweise Genossenschaftsregistern (nur bei Gesell- beziehungsweise Genossenschaften)
  • GbR-Vertrag/Gesellschaftsvertrag (nur bei Gesellschaften)
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung (wenn eine andere Person als der Antragsteller die fachliche Eignung hat)
  • Polizeiliches Führungszeugnis (als Behördenauskunft) - für jeden Gesellschafter und Vertretungsberechtigten
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde - das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (als Behördenauskunft)
    (für jeden Gesellschafter und Vertretungsberechtigten und der Firma!)
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde - dieser Auszug aus dem Gewerbezentralregister darf nicht älter als drei Monate sein)
  • Eigenkapitalbescheinigung (nur bei Gesellschaften, nicht bei Einzelunternehmen) 
    (Die Eigenkapitalbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.)
  • Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit (Diese Angaben dürfen nicht älter als ein Jahr sein.)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen
    - Finanzamt
    - Gemeinde
    - Träger der Sozialversicherungen
    - Berufsgenossenschaft
    (Diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.)
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Bestandsliste des Fahrzeugparks 
Werden die Erlaubnis beziehungsweise die EU-Lizenz zeitlich begrenzt erteilt?

Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zunächst auf fünf Jahre ausgestellt. Anschließend wird sie, wenn die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind, für maximal zehn Jahre erteilt.

Die EU-Lizenz wird in der Regel für maximal zehn Jahre gewährt.

Wenn die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen nicht gegeben sind, können die Erlaubnis oder EU-Lizenz auch auf ein oder mehrere Jahre befristet werden.

Werden die Vorgaben regelmäßig überprüft?

Ja, das Landratsamt muss als zuständige Behörde die Vorgaben des Güterkraftverkehrsgesetzes regelmäßig nachprüfen. Gegebenenfalls kann es die Erlaubnis zurücknehmen oder widerrufen.

Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit wird regelmäßig kontrolliert.

Verstopfte Straßen vermeiden, einen möglichst ungehinderten Verkehrsfluss des „normalen“ Verkehrs gewährleisten und damit gleichzeitig dem Lärm- und Umweltschutz Rechnung tragen: Das sind die Gründe dafür, dass auf Deutschlands Straßen an Sonn- und Feiertagen keine Lastwagen fahren dürfen.

Fragen und Antworten

Für welche Fahrzeuge gilt das Fahrverbot?

Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für:

  • Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen, die geschäftsmäßig oder entgeltlich Güter befördern. Das schließt auch damit verbundene Leerfahrten ein. 
  • Anhänger hinter Lastkraftwagen.
  • Personenkraftwagen, die gewerblich genutzt werden und aus steuerrechtlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen sind, bei Mitführen eines Anhängers.
In welchen Zeiten gilt das Fahrverbot?

Das Fahrverbot gilt an Sonntagen und an Feiertagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Feiertage im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 30 Abs. 3 StVO) sind:

  • Neujahrstag
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober)
  • Allerheiligen (1. November)
  • erster und zweiter Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)
Gibt es auch in den Ferien ein Fahrverbot?

Ja, auch in der Hauptferienzeit im Sommer dürfen Lastwagen nicht immer fahren. Dies gilt auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres. Geregelt ist dieses spezielle Fahrverbot in der Ferienreiseverordnung. Klicken Sie hier, dann können Sie sich genauer informieren.

Gibt es auch Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

Ja, für bestimmte Fahrten, wie zum Beispiel zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln, zur Versorgung von Märkten mit Lebens- oder Genussmitteln oder zur Beförderung von Schlachtvieh kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Der Transport muss dabei im öffentlichen Interesse liegen (zum Beispiel zur Aufrechterhaltung des Betriebes eines Seniorenheimes) und die Dringlichkeit der Beförderung muss nachgewiesen werden. Übrigens, bei grenzüberschreitenden Transporten gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen.

Wer erteilt eine Ausnahmegenehmigung?

Eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot kann bei der Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt, beantragt werden. Den erforderlichen Antrag hierfür können Sie gleich hier herunterladen. Dem Antrag müssen Sie den Kraftfahrzeug- und gegebenenfalls Anhängerschein in Kopie beifügen. Darüber hinaus benötigen Sie den Nachweis des Auftraggebers über die Dringlichkeit des Transportes. Für ausländische Fahrzeuge, in deren Papieren das zulässige Gesamtgewicht und die Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine amtliche Bescheinigung notwendig. Zusätzliche Informationen finden Sie unmittelbar im Antragsvordruck.

Können die Ausnahmegenehmigungen auch dauerhaft ausgestellt werden?

Ja, es dürfen Erlaubnisse bis zu einem Jahr erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Transport für den gesamten Geltungszeitraum erforderlich ist und dies auch nachgewiesen werden kann. Wenden Sie sich in einem solchen Fall doch einfach direkt an uns.

Welche Gebühren fallen für eine Ausnahmegenehmigung an?

Die anfallenden Kosten für eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot richten sich nach den gefahrenen Kilometern im Kreisgebiet. Sie bewegen sich zwischen 20 Euro und 300 Euro, je Fahrzeug beziehungsweise Fahrzeugkombination.

Das ganze Jahr über wird in unserem Landkreis gebaut. Bevor die Arbeiten beginnen, müssen die Verantwortlichen sie genehmigen lassen. In einer solchen Genehmigung werden die Details zur Absperrung und Sicherung von Baustellen, zum Beispiel durch zusätzliche Ampeln, Geschwindigkeitsbeschränkungen und Umleitungsstrecken geregelt. So soll die Unfallgefahr sowohl für Bauarbeiter als auch Verkehrsteilnehmer während der Bauphase reduziert werden.

Eine Übersicht über aktuelle Baustellen im Landkreis finden Sie übrigens auf dieser Seite.

Fragen und Antworten

Wann ist eine Genehmigung notwendig?

Die Genehmigungen, die als so genannte „verkehrsrechtliche Anordnungen“ bezeichnet werden, sind notwendig für:

  • Baustellen auf Geh-/Radwegen und im Fahrbahnbereich auf und an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen innerorts und außerorts oder
  • Gerüstaufstellungen im Gehwegbereich an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen.
Was wird in diesen Anordnungen geregelt?

Unter anderem wird darin festgehalten, wie die Baustellen abgesperrt und gekennzeichnet werden müssen. Darüber hinaus wird festgelegt, ob und wie der Verkehr geregelt werden muss und ob beziehungsweise wie gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen.

Wer genehmigt die Arbeiten im Straßenraum?

Das Landratsamt Unterallgäu ist als Untere Straßenverkehrsbehörde für die Genehmigung von Baustellen an Kreis-, Staats- und Bundesstraßen innerhalb des Kreisgebietes Unterallgäu zuständig.

Für Baustellen an gemeindlichen Straßen, Gemeindeverbindungsstraßen, öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen ist die jeweilige Gemeinde der richtige Ansprechpartner.

Wirken sich die für eine Gemeindestraße zu treffenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen jedoch unmittelbar auf den Verkehr auf höherrangigen Straßen aus, so ist wiederum das Landratsamt zuständig (Nahtstellenregelung).

Wann muss der Antrag gestellt werden und welche Unterlagen sind hierfür nötig?

Der Antrag muss rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor Baubeginn, beim Landratsamt in Mindelheim eingereicht werden.

Auf dem Antrag müssen die Lage der Baustelle und die öffentlichen Verkehrsflächen, die durch die Baustelle in Anspruch genommen werden, genau angegeben werden.

Laden Sie dazu den Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung wegen verkehrsbeeinträchtigender Arbeiten herunter. Hier geht es alternativ zum Online-Verfahren.

Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

Wie viel kostet eine verkehrsrechtliche Anordnung?

Für eine verkehrsrechtliche Anordnung fallen Kosten ab 30 Euro an. Der genaue Betrag hängt davon ab, wie lange die jeweiligen Arbeiten dauern und wie sich die Baustelle auf den Straßenverkehr auswirkt. 

Sie wollen sich selbstständig machen und ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen eröffnen? Oder Sie organisieren gerne Ausflüge und Ferienreisen und wollen solche „offiziell“ anbieten? Dann üben Sie einen so genannten „Gelegenheitsverkehr“ aus und benötigen dafür eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Alles, was Sie hierzu wissen sollten, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Näheres über die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung finden Sie unter Führerscheine.  

Fragen und Antworten

Wann genau ist eine Genehmigung erforderlich?

Eine Genehmigung benötigen Sie dann, wenn Sie unternehmerisch tätig werden und entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördern.

Die bekanntesten Formen dabei sind der Verkehr mit Taxen (§ 47 Personenbeförderungs-
gesetz) oder mit Mietwagen (§ 49 Personenbeförderungsgesetz).

Darüber hinaus müssen auch so genannte Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen genehmigt werden. Ausflugsfahrten sind Fahrten, die ein Unternehmer mit Personenkraftwagen zu einem gemeinsam verfolgten Ausflugszweck durchführt. Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die gegen Bezahlung für Beförderung und Unterkunft erfolgen.

Wann ist keine Genehmigung notwendig?

Wenn die Fahrten wechselnden Personenkreisen und Anlässen dienen und die Beförderten nichts bezahlen müssen, dann ist keine Genehmigung erforderlich.

So sind zum Beispiel folgende Beförderungen nicht genehmigungspflichtig:

  • Fahrten durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgemeinschaften zu und von Gottesdiensten,
  • Fahrten durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
  • Fahrten von behinderten Personen zu oder von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,
  • Fahrten in Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet sind.
Wer ist für die Genehmigung zuständig?

Taxikonzessionen und Mietwagengenehmigungen sowie Genehmigungen für Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen erhalten Sie von den Landratsämtern und kreisfreien Städten. Wenn Sie also Ihr Taxiunternehmen im Landkreis Unterallgäu haben, wenden Sie sich einfach an die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Unterallgäu.

Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden. Den Antrag, den Sie dabei stellen müssen, bekommen Sie dann unmittelbar von unseren Mitarbeitern. Sie können ihn aber auch gleich hier herunterladen. Dazu müssen Sie auch Angaben zu Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit machen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier

Für den Linienverkehr mit Personenkraftwagen und Omnibussen sind übrigens nicht die Landratsämter, sondern die Regierungen zuständig. In unserem Falle ist das die Regierung von Schwaben mit Sitz in Augsburg. Klicken Sie hier und Sie finden die entsprechenden Kontaktdaten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine Genehmigung zu bekommen?

Wenn Sie ein entsprechendes Unternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Unterallgäu gründen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs müssen gewährleistet sein.
  • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person hinweisen.
  • Es muss eine fachliche Eignung nachgewiesen werden können, zum Beispiel durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).
  • Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge den Anforderungen eines Taxi oder Mietwagen gerecht werden. Sie müssen bei der Zulassungsstelle mit dem Zusatz „Taxi“, „Mietwagen“ oder „Taxi und Mietwagen“ zugelassen werden.
Wie können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden beziehungsweise welche Unterlagen benötigt man?

Um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen erfüllt werden, müssen Sie Ihrem Antrag verschiedene Unterlagen beilegen.

Wir haben diese in diesem Merkblatt für Sie zusammengestellt.

Für wen genau gilt die erteilte Genehmigung?

Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (Taxi, Mietwagen, Ausflugsfahrt) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

Zudem wird die Genehmigung bei einem Gelegenheitsverkehr an ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des amtlichen Kennzeichens sowie der Fahrgestellnummer gebunden.

Die Fahrer benötigen übrigens zusätzlich eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Taxikonzessionen - was sollte man hierzu noch wissen?

Um Genehmigungen für Taxen zu erteilen, muss ein öffentliches Verkehrsinteresse gegeben sein. Das heißt, dass auch keine Taxikonzessionen vergeben werden, wenn in einem Gebiet kein Bedarf an Taxen vorhanden ist. Erkundigen Sie sich doch einfach direkt bei uns, wir informieren Sie gerne über den aktuellen Stand.

Ist Werbung an Taxen zugelassen?

Grundsätzlich darf auf Taxen geworben werden - allerdings nur an den seitlichen Fahrzeugtüren.

Welche Kosten fallen für die Genehmigung an?

Mit folgenden Kosten müssen Sie rechnen:

  • Taxikonzession: 260 Euro; plus 100 Euro für jedes zusätzliche Fahrzeug,
  • Mietwagenkonzession und Ausflugsfahrten: 110 Euro; plus 100 Euro für jedes zusätzliche Fahrzeug.
Wie lange ist die Genehmigung gültig?

Die Genehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum beantragt werden. Die maximale Dauer beträgt fünf Jahre.

Ob Sportvereine, Schützenvereine, Musikkapellen, Feuerwehren oder Faschingsgesellschaften: Das Vereinsleben im Landkreis Unterallgäu ist vielfältig. Und vielfältig sind auch die Veranstaltungen, die diese Vereine auf die Beine stellen. Teilweise wird dabei auch der öffentliche Straßenverkehr beeinträchtigt. Dann ist das Landratsamt an der Reihe, um eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen. Informieren Sie sich hier, was Sie bei solchen Veranstaltungen beachten müssen und wie Sie als Unterallgäuer eine entsprechende Genehmigung bekommen.

Nähere Informationen rund um Vereinsfeste finden Sie übrigens auf der Seite Tipps für Festveranstalter.

Fragen und Antworten

Wann ist eine Erlaubnis erforderlich?

Für alle Veranstaltungen, die die Straßen mehr als "verkehrsüblich" in Anspruch nehmen, müssen Sie nach § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung eine Erlaubnis einholen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Benutzung der Straße beziehungsweise des Geh-/Radweges wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer für den Verkehr eingeschränkt wird.

Was sind das für Veranstaltungen?

Erlaubnisse sind zum Beispiel notwendig für Fest-/Faschingsumzüge, Volkswanderungen und Volksläufe, Radrennen, Motorsportveranstaltungen und sonstige sportliche Wettkämpfe. Aber auch für Straßenfeste ist eine Erlaubnis erforderlich.

Gibt es auch Veranstaltungen, für die keine Erlaubnis notwendig ist?

Ja, zum Beispiel ist für ortsübliche Prozessionen und kirchliche Veranstaltungen oder Brauchtumsveranstaltungen, wie zum Beispiel das Aufstellen eines Maibaums, keine Erlaubnis erforderlich.

Die Straßenverkehrsbehörde muss über solche Veranstaltungen aber trotzdem informiert werden, damit sie eventuell notwendige Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs anordnen kann. Es besteht also eine so genannte „Anzeigepflicht“ - spätestens 14 Tage vorher!

Falls Sie sich nicht sicher sind, informieren Sie die Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde gerne darüber, ob eine Veranstaltung erlaubnispflichtig ist oder ob es ausreicht, wenn sie nur gemeldet wird.

Wo kann man den Antrag stellen und welche Unterlagen werden hierfür benötigt?

Bitte stellen Sie den Antrag für eine Veranstaltung im Unterallgäu bei der Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt. Das passende Formular können Sie sich hier herunterladen:

Antrag auf eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO 

em Antrag müssen Sie folgende Unterlagen hinzufügen:

Alternativ geht es hier zum Online-Verfahren.

Bei Fragen geben wir Ihnen gerne telefonisch Auskunft.

Wann sollte man den Antrag stellen?

Achten Sie bitte darauf, den Antrag rechtzeitig zu stellen - also etwa vier bis sechs Wochen vor der Veranstaltung!

Wie viel kostet eine solche Erlaubnis?

Für die Erteilung einer Erlaubnis fallen Kosten an. Da die konkrete Höhe vom Einzelfall abhängig ist, können wir sie hier leider nicht genau beziffern.

Was ist mit Veranstaltungen, die auf privatem Grund stattfinden?

Für Veranstaltungen auf privatem Grund besteht grundsätzlich keine Erlaubnispflicht, jedoch müssen in Einzelfällen Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs getroffen werden.

Hat eine Veranstaltungen auf Privatgrund Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr - muss also zum Beispiel auf einer Straße ein Geschwindigkeitstrichter eingerichtet oder ein Gefahrenzeichen aufgestellt werden - dann müssen Sie hierfür diesen Antrag stellen. Alternativ geht es hier zum Online-Verfahren.

Wenden Sie sich dann auch einfach direkt an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Welche grundlegenden Anforderungen müssen Fahrzeuge beziehungsweise Faschingswagen erfüllen?
  • Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein.
  • Fahrzeuge mit roten Kennzeichen und Kurzkennzeichen dürfen nicht am Umzug teilnehmen.
  • An den Faschingsumzügen dürfen nur Faschingswagen teilnehmen, die amtlich zugelassen sind oder über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen.
  • Für jede eingesetzte Zugmaschine muss ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt sein. Bei zulassungsfreien Fahrzeugen (zum Beispiel landwirtschaftliche Anhänger bis 25 km/h, siehe §3 Abs 2 Fahrzeugzulassungsverordnung FZV) ist eine Betriebserlaubnis nach §4 Abs 1 FZV erforderlich.
  • Aufbauten, die die Sicht des Fahrers behindern oder die Lenkung beeinträchtigen, sind nicht zulässig.
  • Die Ladefläche muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen bestehen. Die Aufbauten müssen sicher gestaltet und fest angebracht werden.
Gibt es Höchstmaße für Faschingswagen?

Ja, die gibt es. Faschingswagen dürfen inklusive der Aufbauten

  • nicht breiter als 2,55 Meter,
  • nicht höher als 4,00 Meter und
  • nicht länger als 12,00 Meter (Einzelfahrzeug bzw. Anhänger) sein.

Darüber hinaus dürfen die Fahrzeugkombinationen bestimmte Gesamtlängen nicht überschreiten:

  • Sattelkraftfahrzeuge dürfen nicht länger als 15,50 Meter bzw. 16,50 Meter (Kurvenlaufverhalten eingehalten) sein.
  • Züge (also Lkw mit Anhänger oder Traktoren mit Anhänger) dürfen insgesamt nicht länger als 18 Meter sein.
Wann ist ein Sachverständigengutachten für einen Faschingswagen erforderlich?

An einem Faschingsumzug dürfen folgende Faschingswagen und Fahrzeuge nur teilnehmen, wenn ein amtlich anerkannter Prüfer für Kraftfahrzeugverkehr ihre Verkehrssicherheit durch ein Sachverständigengutachten bestätigt hat:

  • Fahrzeuge, die über keine gültige Betriebserlaubnis verfügen,
  • Fahrzeuge, die verändert wurden (insbesondere durch An- oder Aufbauten), und
  • Fahrzeuge, die die oben genannten Höchstmaße überschreiten.

Dieses Gutachten muss für jedes betreffende Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen zuständigen Personen vorgezeigt werden.

Gibt es neben den Höchstmaßen auch Gewichtsbeschränkungen?

Bei den eingesetzten Fahrzeugen darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden.

Müssen Geschwindigkeitsbeschränkungen beachtet werden?

Die Fahrzeuge dürfen während der Umzüge nur mit Schrittgeschwindigkeit und bei An- und Abfahrt nicht schneller als 25 km/h fahren. Deshalb müssen sie mit einem Geschwindigkeitsschild 25 km/h (§58 StVZO) gekennzeichnet sein.

Was muss man in Sachen Versicherungsschutz beachten?

Für alle an den Umzügen teilnehmenden Fahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen. Dieser muss mindestens dem Pflichtversicherungsschutz entsprechen und die Haftung des Veranstalters gegenüber den beförderten Personen einschließen. Dieser Nachweis des Versicherers muss die Deckungszusage über den vorgesehenen Zweck (Personenbeförderung) enthalten.

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss die Haftung für Schäden abdecken, die auf den Einsatz der Fahrzeuge auf An- und Abfahrten sowie während der Veranstaltungen zurückzuführen sind. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss wegen der Risikoerhöhung verständigt werden.

Was müssen Fahrer, Aufsichts- und Begleitpersonen eines Faschingswagens beachten?

Folgende Dinge sollte man hier beachten:

  • Wichtig ist zunächst einmal, dass für jedes Fahrzeug neben dem Fahrer eine verantwortliche Aufsichtsperson bestimmt wird, die insbesondere auf die Lastverteilung während der (Kurven-) Fahrten achtet.
  • Die Umzugswagen dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine gültige, dem jeweiligen Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnis besitzen. Die Fahrer müssen darauf hingewiesen werden, dass sie besonders vorsichtig und rücksichtsvoll fahren müssen.
  • Um Unfälle zu vermeiden, sollen bei einer Fahrzeuglänge von vier Metern vier Begleitpersonen während des Umzugs neben den Faschingswagen laufen. Diese müssen nüchtern und eindeutig als Begleitperson erkennbar sein. Bei Fahrzeugen, die länger als vier Meter sind, sind pro weiteren angefangenen vier Metern zwei weitere Begleitpersonen notwendig. Diese haben die Aufgabe, die Zuschauer und Teilnehmer auf mögliche Gefahren aufmerksam zu machen.
Ein Faschingsumzug lebt von Musik. Muss man hierzu etwas beachten?

Um auch Nicht-Faschingsbegeisterten entgegenzukommen, sollten einige Dinge beachtet werden:

  • Lautsprecher und Musikanlagen auf oder an Faschingswagen dürfen nur eine Stunde vor dem Umzug, während des Umzugs und längstens eine Stunde nach Umzugsende betrieben werden und dabei nicht lauter als maximal 95 Dezibel sein. Während der An- und Abfahrt zum und vom Umzug darf keine Musik laufen!
  • Vor, während und nach einem Umzug muss die Lautstärke in einem für Anwohner und Zuschauer erträglichen Maß gehalten werden. Fordern Umzugsleitung, Ordner oder Polizei dazu auf, die Lautstärke zu verringern, so muss dem nachgekommen werden.
  • Die Musikanlagen verschiedener Faschingswagen dürfen nicht zusammengeschlossen werden.
Was sollte man darüber hinaus beachten?
  • Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, während des Umzugs keine Süßigkeiten, Blumen oder Konfetti zu werfen. Es ist verboten, von den Fahrzeugen herab Getränke jeglicher Art an Zuschauer und Teilnehmer zu verteilen.
  • Personen dürfen nur während des Umzugs, jedoch nicht während der An- und Abfahrten auf den Faschingswagen transportiert werden. Die Ladefläche muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen bestehen. Die Aufbauten müssen sicher gestaltet und fest angebracht werden.
  • Das Abbrennen und Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen und ähnlichen Erzeugnissen sowie die Verwendung von Schallkanonen, Bällern und ähnlichen Einrichtungen sind verboten.
  • Bei den Faschingsumzügen müssen die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung beachtet und der Jugendschutz gewährleistet werden.
  • Umzugsteilnehmer, die gegen gesetzliche Vorgaben oder die hier genannten Vorgaben verstoßen, können sowohl vom Veranstalter als auch von der Polizei von der Teilnahme an den Umzügen ausgeschlossen werden.

Aktuelles

- Landkreis

Die Kreisstraße MN 4 zwischen Erisried und Dirlewang ist ab Dienstag, 2. April, voraussichtlich bis zum Jahresende gesperrt. Die Straße wird komplett erneuert und um einen Geh- und Radweg erweitert.…

- Landkreis

Die Ortsdurchfahrt von Niederrieden (Mühlstraße, Kreisstraße MN 26) wird ab Montag, 29. Januar, für den Verkehr gesperrt. Nach der Winterpause werden die Ausbauarbeiten fortgeführt. Straße,…

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 26.03.2024