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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 25.05.2023

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen

Hält sich ein Ausländer unerlaubt im Bundesgebiet auf, weil zum Beispiel sein Aufenthaltstitel abgelaufen ist oder er straffällig geworden ist, muss der Staat zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen greifen - das bedeutet, die Person muss das Land umgehend verlassen. Sie kann dies freiwillig tun oder dazu gezwungen werden.

Fragen und Antworten

Wann erlischt mein Aufenthaltstitel?

Ein Aufenthaltstitel kann nicht nur durch den Ablauf der Geltungsdauer erlöschen, sondern zum Beispiel auch, wenn Sie längere Zeit ausreisen.
Dies ist etwa der Fall, wenn Sie

  • Ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen. Der Aufenthaltstitel erlischt dabei laut Gesetz bereits am Tag Ihrer Ausreise ins Ausland.
  • ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist sind. Grundsätzlich ist ein vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu sechs Monate gestattet.

Damit Ihr Aufenthaltstitel nicht erlischt, müssen Sie sich überwiegend im Bundesgebiet aufhalten. Somit müssen Sie nach einem sechsmonatigen Auslandsaufenthalt einen Aufenthalt in Deutschland von mehr als sechs Monaten anschließen, ehe Sie einen erneuten Auslandsaufenthalt von sechs Monaten in Anspruch nehmen können.

Wenn Sie längere Zeit ins Ausland möchten, können Sie das bei der Ausländerbehörde im Landratsamt Unterallgäu beantragen. So erhält Ihr Aufenthaltstitel die entsprechende Gültigkeit. Einen Vordruck können Sie hier herunterladen.

Wie unterscheiden sich Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung?
  • Die Ausweisung ist der rechtliche Befehl, das Land zu verlassen.
  • Von Zurückschiebung spricht man, wenn eine Person, die illegal eingereist ist, wieder in ihr Herkunftsland geschickt wird.
  • Wer ausreisen muss, bekommt dies mit ausreichender Frist mitgeteilt. Wer sich nicht daran hält, wird abgeschoben. Er wird gezwungen, das Land zu verlassen.

Für jede der drei genannten Zwangsmaßnahmen gilt eine Wiedereinreisesperre in die Bundesrepublik Deutschland und das Schengengebiet.

Kann ich eine Abschiebung verhindern?

Sie können die Aussetzung der Abschiebung beantragen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier.

Welche Hilfen gibt es für Flüchtlinge, die freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren möchten?

Bei einer freiwilligen Rückkehr ins Heimatland hilft die Zentrale Rückkehrberatung (ZRB). Das Kooperationsprojekt der Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie und BRK mit der Regierung von Schwaben steht für eine „Rückkehr in Würde“. Die ZRB bietet eine ergebnisoffene Beratung für Menschen mit Rückkehrwunsch an und unterstützt sie bei der freiwilligen Ausreise.

Rückkehrwillige können sich bei der ZRB kostenlos beraten lassen. Die ZRB kümmert sich im Rahmen ihrer Bestimmungen, Richtlinien und verfügbaren finanziellen Mittel um Transportkosten, Reisebeihilfe und eine Starthilfe im Heimatland. Sie unterstützt unter anderem auch bei der Beschaffung der nötigen Reisedokumente.

Die ZRB ist erreichbar unter www.zrb-suedbayern.de oder unter folgenden Anschriften:

ZRB Südbayern
Hirnbeinstraße 3
87435 Kempten

Telefon (0831) 51210550
Fax (0821) 5089-633
E-Mail: info@zrb-suedbayern.de

 

Es berät hierzu außerdem die Zentrale Ausländerbehörde der Regierung von Schwaben:

ZAB Schwaben
Kobelweg 82
86156 Augsburg
Telefon (08 21) 3 27-38 66
 

Weitere Informationen gibt es auch auf der Seite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 25.05.2023