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Unter diesen Voraussetzungen dürfen ältere Holzöfen wieder betrieben werden

Unter diesen Voraussetzungen dürfen ältere Holzöfen wieder betrieben werden

Stillgelegte Holzöfen dürfen unter Umständen wieder betrieben werden, um eine Gasheizung zu ersetzen oder zu ergänzen. Das regelt eine Allgemeinverfügung des Sachgebiets Immissionsschutz am Landratsamt Unterallgäu, die ab 1. September gilt. Dabei geht es um sogenannte Holzfeuerungsanlagen, die nicht oder nicht mehr der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BlmSchV) entsprechen.

Wurden diese Anlagen nicht abgebaut, dürfen diese laut Landratsamt wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Betreiber dafür beim Bezirksschornsteinfeger ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb eingereicht hat. Außerdem muss die Anlage eine vorhandene Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen.

Um den Ofen wieder in Betrieb zu nehmen, muss der Betreiber dies dem Landratsamt Unterallgäu anzeigen und das Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vorlegen, zum Beispiel kann er eine Kopie des Formulars per E-Mail an immissionsschutz(at)lra.unterallgaeu.de senden. Im Zuge dessen muss der Betreiber auch bestätigen, dass die Anlage nicht abgebaut wurde. Außerdem muss er den Bezirksschornsteinfeger informieren.

Hintergrund der Allgemeinverfügung ist der Gasmangel; Die Bundesregierung hat die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen.  Das rechtfertigt, dass das Landratsamt als zuständige Behörde vorübergehend Ausnahmen von den Anforderungen der Bundesimmissionsschutzverordnung zulässt.

Die Allgemeinverfügung gilt für ein Jahr und kann hier heruntergeladen werden oder ist im Landratsamt Unterallgäu am Empfang einsehbar. Formulare zum Vorhalten für den Notbetrieb können Sie auf der Seite www.unterallgaeu.de/immissionsschutz herunterladen.

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 18.04.2024