

Tankstellen müssen immer so sicher gebaut werden, dass kein Kraftstoff in das Erdreich, das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer gelangen kann. Die Mindestanforderungen an deren Bau und Betrieb sind gesetzlich geregelt. Voraussichtlich im Jahr 2012 werden hierfür als Folge des neuen Wasserhaushaltsgesetzes vom 1. März 2010 neue Verordnungen in Kraft treten. Bis dahin gelten die bisherigen Anforderungen weiter.
In der Landwirtschaft werden zur Bewirtschaftung des eigenen Betriebes Fahrzeuge und Maschinen benötigt, die regelmäßig mit Dieselkraftstoff oder Biodiesel betankt werden müssen. Wegen der Größe der Maschinen, Anhänger und Anbauteile und den zum Teil weiten Anfahrtswegen zu öffentlichen Tankstellen haben sich viele Landwirte auf der Hofstelle eine Eigenverbrauchstankstelle eingerichtet. Für diese gelten in der Regel geringere Auflagen. Diese finden Sie in einem Merkblatt, das Sie hier herunterladen können. Die genannten Anforderungen gelten seit November 2008 für Neubauten.
Nähere Informationen rund um diese landwirtschaftlichen Eigenverbrauchstankstellen finden Sie auf dieser Seite. Zögern Sie bei weiteren Fragen nicht, sich an die Mitarbeiter im Sachgebiet Wasserrecht zu wenden.
Informationen über die Lagerung von Kraftstoffen finden Sie übrigens auch auf der Seite „Heizöl- und Diesellagerung“. Klicken Sie hier und Sie werden weitergeleitet.
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Welche Anforderungen gelten für Eigenverbrauchstankstellen in der Landwirtschaft?
Genauere Informationen über Eigenverbrauchstankstellen in der Landwirtschaft finden Sie in einem Merkblatt, das Sie hier herunterladen können. Die genannten Anforderungen gelten seit November 2008 für Neubauten. Die wesentlichen Anlagenteile sind dabei die Kraftstofflagerung, die Abfüllfläche (befestigte, mineralölundurchlässige Fläche, auf der betankt wird) und die Entwässerung der Abfüllfläche.
Was muss man bei bereits seit Jahren bestehenden Eigenverbrauchstankstellen beachten? Welche Regelungen gelten hier?
Bei der Änderung der Anlagenverordnung „VAwS“ im Jahr 2006 wurde eine allgemeine Nachrüstpflicht für die landwirtschaftlichen Eigenverbrauchstankstellen eingeführt, wonach alle Tankstellen bis spätestens 1. Februar 2008 auf den neuen Stand nachgerüstet werden mussten. Kurz vor Ablauf dieser Frist wurde diese Nachrüstpflicht vom Gesetzgeber jedoch wieder aufgehoben.
Somit müssen die Tankstellen nicht mehr auf den aktuellen Stand der Gesetze nachgerüstet werden. Allerdings müssen bereits bestehende Eigenverbrauchstankstellen den zum Zeitpunkt der Errichtung damals gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gebaut worden sein. Grundsätzlich gilt dabei, dass auch bei bereits früher errichteten Eigenverbrauchstankstellen eine mineralölundurchlässige Befestigung für den Abfüllplatz (Fläche auf der betankt wird) erforderlich war. Ein unbefestigter Abfüllplatz, der zum Beispiel nur aus einer Kiesfläche besteht, war auch früher nie zulässig.
Werden Eigenbrauchstankstellen bei „Cross Compliance“ geprüft?
Ja, seit 2008 werden landwirtschaftliche Eigenverbrauchstankstellen unabhängig vom Errichtungszeitpunkt auch bei Prüfungen im Rahmen von Cross Compliance geprüft.
Führt dabei jeder Mangel zu einer Kürzung der Förderungen?
Die Prüfung im Rahmen von Cross Compliance beschränkt sich derzeit auf offensichtlich undichte Lagerbehälter und defekte Zapfeinrichtungen. Der Prüfungskatalog wird jedes Jahr neu festgelegt. Unabhängig davon sind aber alle Anforderungen des Fachrechtes (zum Beispiel die Anlagenverordnung) einzuhalten. Auch wenn hier nicht jeder Verstoß zu einer Kürzung der Direktzahlung führt, so können die festgestellten Mängel doch mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.
Kann ich die Abfüllfläche meiner Eigenverbrauchstankstelle selber bauen/betonieren?
Das Merkblatt „Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft“ erweist auf die geltenden technischen Regeln (zum Beispiel DIN 1045 für Beton). Demnach ist grundsätzlich eine Betonqualität gefordert, die über C25/30 hinausgeht. Das bedeutet, dass die Fläche nur von einer Fachfirma im Rahmen einer güteüberwachten Baustelle mit Fremdüberwachung hergestellt werden dürfte.
Nr. 2.4 des Zement-Merkblattes LB 11 „Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff“, nennt jedoch Randbedingungen, unter denen auf die geforderte Fremdüberwachung gemäß Überwachungsklasse 2 verzichtet werden kann.
Ein Landwirt darf somit seine Abfüllfläche in Beton selber herstellen, wenn
Muss ich die Abfüllfläche über einen Ölabscheider entwässern?
Bei einem Anschluss der Abfüllfläche an den kommunalen Abwasserkanal oder bei einer Einleitung in ein Gewässer ist auf jeden Fall ein Leichtflüssigkeitsabscheider erforderlich.
In der Ziffer 2.5 des Merkblattes „Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff und Biodiesel in der Landwirtschaft“ sind aber auch verschiedene andere Möglichkeiten der Entwässerung beschrieben, die ebenfalls zulässig sind. Bei einer ausreichend großen Überdachung kann man sogar ganz auf eine Entwässerung verzichten.
Alle Entwässerungsmöglichkeiten mit ihren besonderen Anforderungen hier aufzuzählen wäre zu aufwändig. Rufen Sie uns an, sofern Sie Fragen zur Entwässerung haben. Wir beraten Sie gern und suchen mit Ihnen nach der für Sie am besten geeigneten Entwässerungslösung.
Was muss ich beachten, wenn ich meine Eigenverbrauchstankstelle in der Halle errichten will?
Die Anforderungen an die Bodenfläche, den Lagertank und die Zapfeinrichtung gelten ebenso wie bei Tankstellen im Freien. Zusätzlich ist hier auch noch der Brandschutz zu beachten. Aufgrund von Deregulierungsmaßnahmen der Gesetze ist das Landratsamt hier nicht mehr zuständig. Der Betreiber muss in Eigenverantwortung (gegebenenfalls nach Rücksprache mit seiner Brandversicherung) die erforderlichen Vorgaben des Brandschutzes beachten.
Brauche ich eine Genehmigung oder muss ich es anzeigen, wenn ich eine Eigenverbrauchstankstelle errichten will?
Ob eine Anzeige nach Art. 37 des Bayerischen Wassergesetzes erforderlich ist, hängt von der Größe des Lagertanks ab. Hinweise hierzu sind im Bereich „Heizöl- und Diesellagerung“ enthalten. Ein Formular zur Anzeige einer Eigenverbrauchstankstelle in der Landwirtschaft finden Sie hier.
Ab einer Lagertankgröße von mehr als 10.000 Liter ist eine Baugenehmigung erforderlich. Auch eine fest auf den Boden montierte Zapfsäule führt dazu, dass eine Baugenehmigung erforderlich wird. Auskünfte hierzu erteilt die Baurechtsabteilung des Landratsamt Unterallgäu.
Formular zur Anzeige einer Eigenverbrauchsstelle in der Landwirtschaft
Nähere Informationen über Eigenverbrauchstankstellen in der Landwirtschaft finden Sie auch auf den Seiten des bayerischen Landesamts für Umwelt unter www.lfu.bayern.de.
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