Mittwoch, 23.05.12 |
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Heizöl- und Diesellagerung

Damit Tanks bei einem Hochwasser nicht aufschwimmen, müssen sie fest verankert werden. Foto: Landratsamt Unterallgäu

Auch wenn immer mehr Haushalte auf regenerative Energiequellen umsteigen, heizen viele noch konventionell mit Heizöl. Gleichzeitig sind gerade in der Landwirtschaft Eigenverbrauchstankstellen weit verbreitet. Bei beiden Stoffen - also sowohl bei Heizöl wie auch bei Dieselkraftstoff - handelt es sich um wassergefährdende Stoffe, für deren Lagerung (gerade auch in einem Wasserschutzgebiet oder einem so genannten Überschwemmungsgebiet) besondere Vorschriften gelten.      
Hintergrund dieser Gesetze ist, dass bei vergangenen Hochwasserereignissen immer wieder Öl, Diesel oder andere Schadstoffe in die Gewässer gelangten. Sind die Tankanlagen nämlich nicht richtig gesichert, können sie aufschwimmen oder umkippen. Dadurch können wiederum Leitungen abreißen oder Wasser über Entlüftungs- oder Befüllöffnungen ins Innere der Tanks gelangen. Weil Heizöl leichter als Wasser ist, wird es von diesem aus dem Tank gedrückt und gelangt so in die Umgebung. Dies kann nicht nur zu erheblichen Schäden am Gebäude, sondern auch zu einer Verschmutzung der Gewässer führen.

Übrigens: Das neue Wasserhaushaltsgesetz, das zum 1. März 2010 in Kraft getreten ist, regelt auch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen neu. Künftig ist für diesen Bereich nur noch der Bundesgesetzgeber zuständig. Teilweise sind die hierfür erforderlichen neuen Verordnungen jedoch noch nicht vollständig erarbeitet. Deshalb gelten die bisherigen Anforderungen weiter, bis die neue "Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VUmwS" die bisherigen Regelungen ablöst. Dies wird voraussichtlich im Jahr 2012 der Fall sein.

Auf dieser Seite finden Sie grundsätzliche Hinweise zur Lagerung von Heizöl und Diesel. Zögern Sie nicht, uns bei Unklarheiten zu kontaktieren.

Fragen und Antworten

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Wann muss man dem Landratsamt die Lagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff melden?

In folgenden Fällen müssen Sie die Lagerung von Heizöl und Diesel melden:

  • Bei Lagerung in einem unterirdischen Tank, egal welcher Größe,
  • bei Lagerung in einem oberirdischen Tank mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Litern,
  • in Wasserschutzgebieten auch bei Lagerung in einem oberirdischen Tank mit einem geringeren Fassungsvermögen.
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Benötigt man eine Baugenehmigung, wenn man einen Tank aufstellen möchte?

Sie benötigen eine Baugenehmigung, wenn Sie eine Tankanlage mit einem Tankvolumen von über 10.000 Litern aufstellen möchten. Diesen Bauantrag können Sie wie bei einem Hausbau über die Gemeinde beim Landratsamt Unterallgäu einreichen.

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Wie muss ein Lagertank für Heizöl und Diesel ausgestattet sein?

Heizöl und Dieselkraftstoff müssen grundsätzlich in doppelwandigen Tanks mit Leckanzeigegerät gelagert werden oder in Behältern, die in einer dichten und ausreichend großen Auffangwanne aufgestellt sind. Ab einer bestimmten Größe müssen diese Anlagen durch Sachverständige überprüft werden. Eine Übersicht über anerkannte Sachverständige in der Region können Sie hier herunterladen.
Wenn Sie in einem Überschwemmungsgebiet wohnen (egal, ob dieses bereits festgesetzt  oder erst vorläufig gesichert ist), dann müssen Tanks für die Lagerung von Heizöl oder Dieselkraftstoff besondere Anforderungen erfüllen.

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Ab welcher Tankgröße ist eine Prüfung durch Sachverständige erforderlich?

Sie müssen alle unterirdischen Tankanlagen (Erdtanks) unabhängig von deren Größe und alle oberirdische Tankanlagen mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10.000 Litern Heizöl oder Diesel von einem Sachverständigen überprüfen lassen.
Bei Tanks in Wasserschutzgebieten und (festgesetzten sowie vorläufig gesicherten) Überschwemmungsgebieten müssen Sie diese bereits ab einem Fassungsvermögen von 1000 Litern durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.

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Wann beziehungsweise wie oft ist eine Prüfung durch einen Sachverständigen erforderlich?

Die Tankanlage muss vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei ihrer Stilllegung durch einen zugelassene Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Die Prüfpflicht besteht auch, wenn eine Anlage, die über ein Jahr lang stillgelegt war, wieder in Betrieb genommen werden soll.
Für Tanks in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten Sonderregelungen.

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Wer darf Tankanlagen prüfen?

Die prüfpflichtigen Tankanlagen müssen von Sachverständigen gemäß § 18 VAwS geprüft werden. Diese Sachverständigen sind Mitglieder einer Sachverständigenorganisation. Eine Liste der anerkannten Sachverständigenorganisationen mit den uns bekannten Sachverständigen finden Sie in unserem Infoblatt über die Lagerung wassergefährdender Stoffe, das Sie hier herunterladen können.

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Wer muss die Prüfung veranlassen?

Der Betreiber der Tankanlage muss rechtzeitig einen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen.

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Wer kann mir sagen, wann die nächste Prüfung für meine Tankanlage fällig ist?

Falls Sie den letzten Prüfbericht für Ihre Tankanlage nicht mehr finden und nicht mehr wissen, wann Ihre Tankanlage zuletzt geprüft wurde, können Sie im Landratsamt Unterallgäu die Daten für Ihre Tankanlage bei Frau Negele  unter Telefon (08261) 995-355 erfragen.

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Was macht der Sachverständige bei seiner Prüfung?

Er prüft zum Beispiel, ob der Tank über die notwendigen Sicherheitseinrichtungen (zum Beispiel über eine Überfüllsicherung oder Leckanzeigegerät beziehungsweise einen Auffangraum) verfügt und kontrolliert, ob diese Sicherheitseinrichtungen noch funktionsfähig sind. Bei Kellertanks wird er sich noch den Auffangraum genauer ansehen und kontrollieren, ob die Beschichtung des Auffangraumes noch in Ordnung ist.

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Was muss ich tun, wenn der Sachverständige bei der Prüfung meiner Tankanlage Mängel feststellt?

Stellt der Sachverständige Mängel an ihrer Tankanlage fest, dann müssen Sie als Betreiber diese Mängel unverzüglich beheben. Der Sachverständige schlägt auf dem Prüfbericht eine Frist zur Mängelbeseitigung vor. Innerhalb dieser Frist müssen Sie als Betreiber die Beseitigung der Mängel veranlasst werden (zum Beispiel, indem Sie einen Fachbetrieb damit beauftragen).
Stellt der Sachverständige „erhebliche Mängel“ oder „gefährliche Mängel“ fest, dann müssen Sie die Tankanlage nach der Behebung der Mängel noch einmal von einem Sachverständigen überprüfen lassen.

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Wer darf die Arbeiten zur Mängelbeseitigung an der Tankanlage durchführen?

Wenn Mängel an Ihrem Tank festgestellt wurden und Sie diese beseitigen lassen müssen, dann dürfen Sie damit keine x-beliebige Firma beauftragen. Für Arbeiten an Heizöllageranlagen ab einem Volumen von mehr als 1000 Litern muss grundsätzlich ein Fachbetrieb nach § 19 I Wasserhaushaltsgesetz beauftragt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich von dem Heizungsbetrieb, den Sie mit der Mängelbeseitigung beauftragen wollen, bestätigen zu lassen, dass es sich um einen Fachbetrieb nach § 19 l WHG handelt.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen - in manchen Fällen müssen Sie laut Wasserhaushaltsgesetz nicht extra einen dieser Fachbetriebe beauftragen. Folgende Tätigkeiten müssen Sie nicht von einem Fachbetrieb nach § 19I WHG ausführen lassen:

  • Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen, die weniger als 1000 Liter Fassungsvermögen haben, sowie an der Feuerungsanlage (Brenner).
  • Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen haben. Dazu gehören zum Beispiel auch Elektroinstallationen, es sei denn, es handelt sich dabei um Abfüll- und Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte oder Leckageerkennungssysteme.
  • Der Auftrag von Anstrichen oder Beschichtungen (so genannter „öldichter Dreifach-Anstrich“), sofern dies in der Bauartzulassung für diesen Dichtungsanstrich so festgelegt und beschrieben ist.
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Was muss man zum Thema Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten wissen und beachten?

Grundsätzlich sollte man soweit wie möglich darauf verzichten, in einem Überschwemmungsgebiet Heizöl zu lagern, weil es sehr aufwändig und teuer ist, die Heizöltanks für den Hochwasserfall zu sichern. Zudem würden im Falle eines Schadens erhebliche Kosten für Entsorgung und Sanierung vor allem am eigenen Gebäude entstehen.
Bei Neubauvorhaben oder bei einer anstehenden Erneuerung der Heizungsanlage sollten Sie deshalb nach Möglichkeit auf andere Energieträger wie zum Beispiel Gas oder Holz, bzw. Pellets umstellen.
Können Sie aus welchen Gründen auch immer nicht auf Heizöl verzichten, dann müssen die Anlagen hohen Sicherheitsansprüchen genügen. Nur so kann das Austreten von Heizöl unter allen Umständen verhindert werden. Dringt Wasser in ein Gebäude ein und sind die Heizöllagerbehälter nicht entsprechend gesichert, können sie aufschwimmen, umkippen und es können Rohrleitungen abgetrennt werden. Schlimmstenfalls werden die Behälter durch den Wasserdruck eingebeult oder sogar zerdrückt und undicht.
Das Wasser kann auch über nicht gesicherte Behälteranschlüsse und Rohrleitungsverbindungen oder über nicht ausreichend hoch genug geführte Entlüftungsleitungen in den Behälter gelangen.
Da Heizöl leichter als Wasser ist, wird es vom eindringenden Wasser aus dem Tank gedrückt und gelangt dann in den Aufstellraum oder in die Umgebung. Dies kann nicht nur zu einem erheblichen Schaden am Gebäude, sondern auch zu einem Gewässerschaden führen. Um solche Schäden zu verhindern, stellt der Gesetzgeber wie gesagt besondere Anforderungen an die Heizöllagerung in Überschwemmungsgebieten.

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Welche Möglichkeiten gibt es, Tankanlagen gegen die Einwirkung von Hochwasserschäden zu schützen?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Tankanlagen gegen die Einwirkung von Hochwasser zu schützen.

  • Alternative 1: Wasser fernhalten. Dazu werden die Aufstellräume von Heizölbehältern gegen eindringendes Wasser gesichert. Dies gelingt, wenn der Raum gegen drückendes Wasser gesichert ist und die Auftriebssicherheit für das Gebäude gegeben ist (zum Beispiel, wenn der Keller als „weiße Wanne" ausgeführt wurde). Mit speziellen Vorrichtungen werden Raumöffnungen wie Türen, Lichtschächte, Fenster, aber auch Durchführungen von Leitungen gegen den anstehenden Wasserdruck und Rückstau abgedichtet. Außerdem werden die Entlüftungsleitungen der Heizölbehälter so hoch geführt, dass kein Wasser eindringen kann. Am sichersten sind jedoch Tankanlagen, die oberhalb des maximal möglichen Hochwasserstandes aufgestellt sind.

  • Alternative 2: Anlagen sichern. Hierbei werden, wenn das Wasser nicht fern gehalten werden kann, die Behälter gegen Aufschwimmen gesichert. Dies kann durch Verankern am Boden oder Abspreizen gegen die Decke und/oder die Wände geschehen. Diese Methode hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das Gebäude die auftretenden Kräfte auch aufnehmen kann (ein leerer 1000-Liter-Behälter erzeugt beispielsweise einen Auftrieb von einer Tonne). Die Sicherung gegen Auftrieb macht jedoch nur Sinn, wenn die Behälter auch dem Außendruck des Wassers standhalten können, ohne undicht zu werden. Viele der bisher verwendeten Behälter sind nicht für diesen Lastfall ausgelegt. Es gibt aber auch Heizöltanks, die für die Aufstellung im Überschwemmungsgebiet geeignet sind und eine entsprechende Zulassung haben. In der Zulassung ist auch die Art der Verankerung geregelt. Das bayerischen Landesamt für Umwelt hat in seinem Internetauftritt alle bauaufsichtlich zugelassenen Behälter für Überschwemmungsgebiete zusammengestellt. Klicken Sie hier und Sie werden weitergeleitet. 
    • Aufgeschwommene KunststofftanksUnterirdische Behälter, wie zum Beispiel zylindrische Stahlbehälter, können auch nachträglich mit einer Betonplatte beschwert oder auf einer Fundamentplatte verankert und zusätzlich gegen Drehen gesichert werden.
    • Auch kellergeschweißte Rechtecktanks können verstärkt ausgeführt und entsprechend gesichert werden. Ob eine Nachrüstung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. In jedem Fall dürfen solche Nachrüstungsmaßnahmen nur durch einen entsprechenden Fachbetrieb oder den Tankhersteller durchgeführt werden.
    • Kunststofftanks können meistens nicht nachträglich gesichert werden. Hier müssen in der Regel die Tanks ausgebaut und gegen neue, für Überschwemmungsgebiete bauaufsichtlich zugelassene (Kunststoff-)Tanks ausgetauscht werden
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Wie oft müssen Tankanlagen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten von einem Sachverständigen überprüft werden?

Bei Lagertanks für Heizöl oder Dieselkraftstoff in Wasserschutzgebieten sind bereits bei einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern Prüfungen durch Sachverständige Pflicht. Bei einer unterirdischen Lagerung in einem Wasserschutzgebiet ist bereits spätestens 2,5 Jahre nach der Inbetriebnahmeprüfung bzw. der letzten wiederkehrenden Prüfung, die nächste Prüfung fällig.
In Überschwemmungsgebieten (egal ob festgesetzt oder vorläufig gesichert) ist bei oberirdischen Anlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern eine einmalige Prüfung erforderlich, bevor der Tank in Betrieb genommen wird. Falls die Heizöl- oder Diesellagerung bereits bestand und das Überschwemmungsgebiet erst später festgesetzt oder bekanntgemacht wurde, dann muss die Prüfung durch einen Sachverständigen innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Überschwemmungsgebiet bekanntgemacht wurde, durchgeführt werden.

Folgende vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete gibt es im Unterallgäu: An der Günz im Markt Babenhausen und den Gemeinden Lauben, Egg a. d. Günz, Oberschönegg und Kettershausen, an der Östlichen Günz im Bereich Markt Rettenbach und Erkheim, Sontheim und Lauben sowie an der Westlichen Günz im Bereich von Ottobeuren und Erkheim, Hawangen, Ungerhausen, Westerheim und Lauben. Welche Grundstücke in diesen Kommunen im Überschwemmungsgebiet liegen, kann man bei der jeweiligen Gemeinde einsehen.

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Was macht der Sachverständige bei seiner Prüfung der Tankanlage speziell im Überschwemmungsgebiet?

Er untersucht zum Beispiel, ob der Tank so aufgestellt ist, dass er von einem Hochwasser nicht erreicht werden kann, oder ob er so gesichert ist, dass er bei einem Hochwasser nicht aufschwimmen oder seine Lage verändern kann und ob er dem Wasserdruck standhält. Gleichzeitig muss ausgeschlossen sein, dass Wasser in eine Öffnung eindringen und dass die Anlage von außen (zum Beispiel durch Treibgut) beschädigt werden kann. Ist dies nicht ausgeschlossen, muss man nachrüsten.

Informationen zum Download

  • Eine Übersicht über Sachverständige zur Überprüfung von Tankanlagen finden Sie hier.

Formulare und Anträge

  • Ein Musterformular zur Anzeige von Lagertanks finden Sie hier.
  • Ein Musterformular zur Anzeige über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Art. 37 BayWG in Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen (HBV-Anlagen) finden Sie hier.

Externe Links

 

Ansprechpartner

Heizöllagerung (rechtlich)

Josef Bichtele
Telefon: (08261) 995-474

Heizöllagerung (rechtlich)

Katrin Negele
Telefon: (08261) 995-355

Heizöllagerung (fachlich)

Andreas Hebel
Telefon: (08261) 995-473

Heizöllagerung (fachlich)

Herbert Heinle
Telefon: (08261) 995-343

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