

Egal ob Säuren oder Laugen, Benzin, Diesel oder Gifte: Wer mit einem dieser Stoffe arbeitet, muss unbedingt darauf achten, dass sie sicher gelagert werden und sorgfältig mit ihnen umgegangen wird - auch, um das Grundwasser nicht zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit legt genau fest, welche Stoffe zu den wassergefährdenden Stoffen gehören und stuft sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit ein.
Das neue Wasserhaushaltsgesetz, das zum 1. März 2010 in Kraft getreten ist, regelt auch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen neu. Künftig ist für diesen Bereich nur noch der Bundesgesetzgeber zuständig. Teilweise sind die hierfür erforderlichen neuen Verordnungen jedoch noch nicht vollständig erarbeitet. Deshalb gelten die bisherigen Anforderungen weiter, bis die neue "Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VUmwS" die bisherigen Regelungen ablöst. Dies wird voraussichtlich im Jahr 2012 der Fall sein.
Auf den folgenden Seiten finden Sie nun einige grundsätzliche Informationen darüber, was Sie beachten müssen, wenn sie mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich einfach an uns.
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Was versteht man unter einem „wassergefährdenden Stoff“?
Unter den Begriff der „wassergefährdenden Stoffe" fallen alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig nachteilig verändern könnten, also zum Beispiel Säuren und Laugen, metallorganische Verbindungen, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte oder Gifte. Die wassergefährdenden Stoffe werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft.
Was muss man grundsätzlich beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beachten?
Wir haben ein Merkblatt für Sie zusammengestellt, dem Sie wichtige Informationen über die Lagerung wassergefährdender Stoffe entnehmen können.
Muss ich dem Landratsamt melden, wenn ich mit wassergefährdenden Stoffen arbeite oder diese lagere?
Wer feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die wassergefährdend sein können, lagern will, muss dies dem Landratsamt melden.
Einer Anzeige bedarf es nur dann nicht, wenn für die Lagerung eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Eine Baugenehmigung ist nötig für Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt von mehr als zehn Kubikmetern.
Auf den Seiten des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) findet man viele Informationen rund um den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
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