

In Bayern wird Trinkwasser zu 98 Prozent aus Grundwasser gewonnen. Verschmutzungen, die sich einmal im Grundwasser befinden, lassen sich – wenn überhaupt – nur mit teuren und aufwändigen Verfahren wieder entfernen. Deshalb muss das Grundwasser vorbeugend geschützt werden, um es in seiner natürlichen Reinheit zu erhalten.
Neben den Regelungen des allgemeinen flächendeckenden Grundwasserschutzes, welche die breite Basis für den Trinkwasserschutz bilden, sind daher besondere Vorsorgemaßnahmen in den Einzugsgebieten der Brunnen und Quellen notwendig, damit das Grundwasser vor Verunreinigungen bewahrt wird. Dazu werden Wasserschutzgebiete ausgewiesen.
Einige grundlegende Informationen über Wasserschutzgebiete haben wir hier für Sie zu- sammengefasst. Bei weiteren Fragen können Sie sich selbstverständlich jederzeit an uns wenden.
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Woraus ergibt sich die Größe eines Wasserschutzgebiets?
Wasserschutzgebiete umfassen den empfindlichen Teil des Einzugsgebietes der Brunnen und Quellen. Die natürliche Schutzwirkung des Untergrundes, Fließrichtung und -geschwindigkeit sind ausschlaggebend für die Größe und Lage eines Wasserschutzgebiets. Nach sorgfältiger Auswertung hydrogeologischer Untersuchungen werden um die Wasserfassung herum drei Schutzzonen ausgewiesen, in denen verschiedene Vorgaben gelten.
Welche Schutzzonen gibt es und welche Auflagen muss man in diesen Bereichen beachten?
Ein Wasserschutzgebiet wird in die Zonen I, II, III beziehungsweise bei einem großen Wasserschutzgebiet in Zone III A und III B unterteilt. Welche Verbote und Nutzungsbeschränkungen gelten, ist von Zone zu Zone unterschiedlich. Sie werden im Einzelfall festgelegt und sind auf das konkrete Schutzbedürfnis und die hydrogeologischen Gegebenheiten abgestimmt.
Folgende Handlungen und Einrichtungen können eine Trinkwassergewinnungsanlage stark gefährden und sind deshalb in einem Wasserschutzgebiet nur unter bestimmten Auflagen oder gar nicht möglich:
Zone | Ziel |
|---|---|
Zone III |
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Zone II (engere Schutzzone) |
|
Zone I (Fassungsbereich) |
|
Gibt es Ausgleichszahlungen, wenn die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung in einem Wasserschutzgebiet eingeschränkt werden muss oder bei Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Anlagen Mehrkosten entstehen?
Falls die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen innerhalb eines Wasserschutzgebietes eingeschränkt werden muss, kann der betreffende Land- oder Forstwirt beim zuständigen Wasserversorgungsunternehmen eine angemessene Ausgleichszahlung beantragen.
Wie werden Wasserschutzgebiete festgesetzt?
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes geschieht durch den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Bevor die Wasserschutzgebietsversordnung erlassen wird, führt das Landratsamt Unterallgäu das dazu gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durch. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Verordnungsentwurf in der/den betroffenen Gemeinde/n einen Monat lang ausgelegt. Innerhalb dieser Zeit und noch zwei Wochen danach kann jeder, der von der Verordnung betroffen ist, Bedenken und Anregungen zum beabsichtigten Schutzgebiet äußern. Die Bedenken und Anregungen werden in einem Erörterungstermin im Landratsamt Unterallgäu behandelt. Schließlich wird die Verordnung im Amtsblatt des Landkreises Unterallgäu bekanntgemacht.
Welche Wasserschutzgebiete gibt es im Unterallgäu?
Insgesamt gibt es 85 festgesetzte Wasserschutzgebiete im Landkreis Unterallgäu (Stand: April 2012). Welche das sind und wann sie ausgewiesen beziehungsweise geändert wurden, können Sie einer Übersicht entnehmen, die Sie hier herunterladen können.
Grundsätzliche Informationen über Wasserschutzgebiete findet man im Internetauftritt des Bayerischen Landesamts für Umwelt. Klicken Sie hier und Sie werden weitergeleitet.
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