Mittwoch, 23.05.12 |
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Gewässerausbau und der Bau von Gebäuden an Gewässern - Übersicht über die Genehmigungsverfahren

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Egal ob Hochwasserschutzdämme, Fischteiche, Biotope, Nasskiesausbeuten oder das Verfüllen, Verlegen oder Verrohren von wasserführenden Gräben: Um negative Auswirkungen auf das Gewässer und Beeinträchtigungen Betroffener bei einem Hochwasser zu vermeiden, müssen bei jeder Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer die verschiedenen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Dies gilt auch für alle Deich- oder Dammbauten. Um alle Interessen umfassend zu berücksichtigen, müssen grundsätzlich alle Arten des Gewässerausbaus ein so genanntes Planfeststellungsverfahren durchlaufen. Teilweise ist auch ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren möglich.
Zudem dürfen an bestimmten Flüssen und Bächen Gebäude, Brücken, Stege, Über- und Unterführungen (zum Beispiel Leitungen) nur mit Genehmigung des Landratsamtes errichtet oder wesentlich geändert werden. Betroffen sind hiervon alle Anlagen, die weniger als 60 Meter vom Ufer entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau des Gewässers beeinträchtigen können oder die in einem eingedeichten Gebiet errichtet werden sollen. Ist für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Genehmigungspflicht nach Wasserrecht.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den verschiedenen Genehmigungsverfahren im Wasserrecht und welche Unterlagen Sie jeweils benötigen. Welches Genehmigungsverfahren bei Ihrem Vorhaben relevant ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Wir informieren Sie gerne auch in einem persönlichen Gespräch näher.  

Fragen und Antworten

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Für welche Fließgewässer im Unterallgäu muss ich eine Anlagengenehmigung einholen, wenn ich zum Beispiel ein Gebäude oder eine Brücke verändern möchte?

  • Iller
  • Günz
  • Wertach
  • Westliche Günz (von der Einmündung des Rohrwegbächleins in der Gemeinde Böhen)
  • Östliche Günz (von der Landkreisgrenze zum Ostallgäu)
  • Kammlach (Kammel) (ab der Einmündung des Falkengrabens in der Gemeinde Kammlach)
  • Mindel (ab der Einleitung des Ascherbaches in der Gemeinde Unteregg)
  • Östliche Mindel
  • Flossach (ab dem Mündungsbereich des Wörthbaches in der Gemeinde Rammingen)
  • Weißbach
  • Lettenbach
  • Rohrach (ab der Landesgrenze gegen Baden-Württemberg)
  • Lautrach (Ach) (ab der Landesgrenze gegen Baden-Württemberg)
  • Memminger Ach (ab Stadtgrenze Memmingen)
  • Schwelk (ab Einmündung des Kehlbaches im Markt Rettenbach)
  • Westernach (ab Einmündung des Auerbaches in der Stadt Mindelheim)
  • Wörthbach (ab Landkreisgrenze gegen das Ostallgäu)
  • Neufnach (ab Auslauf aus dem Schnerzhofener Weiher in Markt Wald)
  • Hungerbach (ab der Landkreisgrenze in der Gemeinde Wiedergeltingen)
  • Scharlach (ab der südlichen Gemarkungsgenze des Gemeindeteils Traunried gegen den Gemeindeteil Siebnach der Gemeinde Ettringen)
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Welche Unterlagen sind hierfür notwendig?

Für die Durchführung des Anlagengenehmigungsverfahrens benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen dreifacher Ausfertigung:

  • formloser, schriftlicher Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung für Ihr Vorhaben
  • prüffähige Unterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV):
    • Erläuterungsbericht mit detaillierten Angaben zum Vorhaben
    • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:25.000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
    • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:5000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
    • vermessungsamtlicher Lageplan im Maßstab M 1:1000 mit eingetragenem Vorhaben (Flurnummern, Gemarkung)
    • Längsschnitt im Maßstab M 1:500 oder M 1:250 bei Unterquerungen von Gewässern
    • Bauzeichnungen - Grundriss, Schnitte - im Maßstab M 1:100 bei der Errichtung von Anlagen
    • Detailpläne der Anlagenteile im Maßstab M 1:50 oder M 1:25 bei der Errichtung von Anlagen

 

Bitte vergessen Sie nicht, alle Unterlagen zu unterschreiben. Ob noch zusätzliche Unterlagen einzureichen sind, muss im Einzelfall geklärt werden.
Nachdem die Unterlagen bei uns eingegangen sind, leiten wir diese zur Begutachtung bzw. Stellungnahme an die entsprechenden Fachbehörden (Wasserwirtschaftsamt Kempten, Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben, Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Unterallgäu) weiter. Sobald uns zu dem Vorhaben die erforderlichen positiven Gutachten und Stellungnahmen vorliegen, können wir die Anlagengenehmigung erteilen.
Mit der Genehmigung erhalten Sie einen Satz Antragsunterlagen mit den Prüfvermerken wieder zurück.

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Was muss ich beachten, wenn ich einen Teich bauen möchte?

Wenn Sie einen Teich mit einer Verbindung zu einem anderen Gewässer oder zum Grundwasser bauen möchten, ist für den Gewässerausbau eine sogenannte wasserrechtliche Plangenehmigung und für die mit der Teichanlage ausgeübte Gewässerbenutzung eine Erlaubnis erforderlich. Den Antrag, den Sie für die Plangenehmigung und die Erlaubnis brauchen, finden Sie hier.

Wie der Teich genutzt wird, also ob es sich etwa um einen Teich zur Fischzucht handelt oder um einen Gartenteich, spielt keine Rolle.

Keine wasserrechtliche Gestattung benötigen Sie für einen Teich, dessen Sohle abgedichtet ist und der sich ausschließlich aus dem Niederschlagswasser speist.

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Bei welcher Art Gewässerausbau kommt welches Genehmigungsverfahren zum Zug?

Eine allgemein gültige Antwort können wir Ihnen auf diese Frage leider nicht geben - viele unterschiedliche Faktoren spielen eine Rolle und entscheiden darüber, ob ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder ob ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren möglich ist. Diese Frage lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären, in dem Sie uns Ihr Vorhaben schildern.
Worin sich die Genehmigungsverfahren unterscheiden und welche Unterlagen Sie in welchem Fall benötigen, erfahren Sie in den folgenden Fragen und Antworten.

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Wann wird ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt?

Grundsätzlich ist für alle Maßnahmen, bei denen ein Gewässer oder dessen Ufer hergestellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet wird, ein Planfeststellungsverfahren nötig. Dies gilt auch für Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens muss die Ausbaumaßnahme grundsätzlich auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden.
Lediglich für Be- und Entwässerungsgräben und kleine Teiche und Weiher, wenn diese mit dem Grundwasser oder einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden und wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind, ist keine wasserrechtliche Planfeststellung notwendig. „Von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung“ sind zum Beispiel Gartenteiche, deren Sohle abgedichtet ist und die nur mit Niederschlagswasser gespeist werden.

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Wie läuft ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren ab?

  • Sie stellen beim Landratsamt Unterallgäu einen formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses für Ihr beabsichtigtes Vorhaben.
  • Gleichzeitig mit dem Antrag legen Sie die erforderlichen Unterlagen in vierfacher Ausfertigung vor. Welche Unterlagen dies sind, erfahren Sie in der nächsten Frage.
  • Sie müssen sämtliche Unterlagen unterschreiben.
  • Sofern Sie es wünschen, wird vor Erstellung der Unterlagen ein so genannter Scoping-Termin durchgeführt, bei dem Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen vorbesprochen werden.
  • Nach Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen wird das Planfeststellungsverfahren dadurch eingeleitet, dass die Unterlagen den in ihren Fachbereichen berührten Behörden und Stellen zur Begutachtung beziehungsweise zur Stellungnahme zugeleitet werden, insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt Kempten als amtlichem Sachverständigen, der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben und der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Unterallgäu. Außerdem erhalten die zu beteiligenden anerkannten Naturschutzverbände die Unterlagen zur Stellungnahme.
  • Zudem wird das Vorhaben in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntgegeben.
  • Im Anschluss an die ortsübliche Bekanntgabe werden die Unterlagen einen Monat zur Einsicht ausgelegt. An diese Monatsfrist schließt sich eine zweiwöchige Einwendungsfrist an.
  • Bei einem Vorhaben mit örtlichen Auswirkungen wird das gemeindliche Einvernehmen eingeholt. Hat das Vorhaben überörtliche Auswirkungen, werden die betroffenen Gemeinden als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
  • Gehen dem Landratsamt Unterallgäu Einwendungen zu, wird grundsätzlich ein Erörterungstermin durchgeführt.
  • Sobald die positiven Gutachten und Stellungnahmen zu dem Vorhaben vorliegen und alle erforderlichen Verfahrensschritte abgeschlossen sind, kann der Planfeststellungsbeschluss ergehen
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Welche Unterlagen muss man bei einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren einreichen?

Folgende Unterlagen müssen in jedem Planfeststellungsverfahren in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden:

  • Erläuterungsbericht mit detaillierten Angaben zu dem Vorhaben
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:25.000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:5000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • vermessungsamtlicher Lageplan M 1:1000 mit eingetragenem Vorhaben
  • Eingabepläne - Grundriss, Schnitte - im Maßstab M 1:100
  • Detailpläne einzelner Anlagenteile im Maßstab M 1:50 oder M 1:25
  • Rekultivierungsplan bzw. landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Umweltverträglichkeitsstudie

Ob weitere Unterlagen erforderlich sind, muss im Einzelfall geklärt werden.

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Wann wird ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren durchgeführt?

Stellt das Landratsamt Unterallgäu fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, kann der Gewässer- und/oder Uferausbau nach einem so genannten vereinfachten Plangenehmigungsverfahren gestattet werden.

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Wie läuft ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren ab?

  • Sie stellen beim Landratsamt Unterallgäu einen formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Plangenehmigung für Ihr beabsichtigtes Vorhaben.
  • Gleichzeitig mit dem Antrag legen Sie die zur fachlichen und rechtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung vor. Welche Unterlagen dies sind, erfahren Sie in der nächsten Frage.
  • Sie müssen sämtliche Unterlagen unterschreiben.
  • Nach Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen leitet das Landratsamt Unterallgäu das Plangenehmigungsverfahren dadurch ein, dass die Unterlagen den in ihren Fachbereichen berührten Behörden und Stellen zur Begutachtung beziehungsweise zur Stellungnahme zugeleitet werden, insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt Kempten als amtlichem Sachverständigen, der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben und der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Unterallgäu.
  • Außerdem wird das gemeindliche Einvernehmen zu Ihrem Vorhaben eingeholt.
  • Sobald zu dem Vorhaben alle erforderlichen positiven Gutachten und Stellungnahmen vorliegen, kann die Plangenehmigung erteilt werden.
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Welche Unterlagen muss man für ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren einreichen?

Folgende Unterlagen müssen in jedem Plangenehmigungsverfahren in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden:

  • Erläuterungsbericht mit detaillierten Angaben zu dem Vorhaben
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:25.000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:5000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • vermessungsamtlicher Lageplan im Maßstab M 1:1.000 mit eingetragenem Vorhaben
  • Eingabepläne - Grundriss, Schnitte - im Maßstab M 1:100
  • Detailpläne einzelner Anlagenteile im Maßstab M 1:50 oder M 1:25
  • Rekultivierungsplan bzw. landschaftspflegerischer Begleitplan

Ob weitere Unterlagen erforderlich sind, muss im Einzelfall geklärt werden.

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Wann ist ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren möglich?

Die Bewilligung darf für die Benutzung eines Gewässers erteilt werden, wenn der Unternehmer für sein Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung benötigt und wenn die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.

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Wie läuft ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren ab?

  • Sie stellen beim Landratsamt Unterallgäu einen formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Bewilligung für Ihr beabsichtigtes Vorhaben.
  • Gleichzeitig mit dem Antrag legen Sie die zur fachlichen und rechtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen in vierfacher Ausfertigung vor. Welche Unterlagen dies sind, erfahren Sie in der nächsten Frage.
  • Sie müssen sämtliche Unterlagen unterschreiben.
  • Nach Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen wird das Bewilligungsverfahren dadurch eingeleitet, dass die Unterlagen den in ihren Fachbereichen berührten Behörden und Stellen zur Begutachtung bzw. zur Stellungnahme zugeleitet werden, insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt Kempten als amtlichem Sachverständigen, der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben und der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Unterallgäu.
  • Zudem wird das Vorhaben in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntgegeben. Im Anschluss an die ortsübliche Bekanntgabe werden die Unterlagen einen Monat zur Einsicht ausgelegt. An diese Monatsfrist schließt sich eine zweiwöchige Einwendungsfrist an.
  • Gehen dem Landratsamt Unterallgäu Einwendungen zu, wird ein Erörterungstermin durchgeführt.
  • Sobald die positiven Gutachten und Stellungnahmen vorliegen und alle Verfahrensschritte abgeschlossen sind, kann die Bewilligung erteilt werden.
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Welche Unterlagen sind für ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren nötig?

Folgende Unterlagen müssen in jedem Bewilligungsverfahren in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden:

  • Erläuterungsbericht mit detaillierten Angaben zu dem Vorhaben
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:25.000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:5000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • vermessungsamtlicher Lageplan im Maßstab M 1:1000 mit eingetragenem Vorhaben
  • Eingabepläne - Grundriss, Schnitte - im Maßstab M 1:100
  • Detailpläne einzelner Anlagenteile im Maßstab M 1:50 oder M 1:25
  • Rekultivierungsplan bzw. landschaftspflegerischer Begleitplan eventuell Umweltverträglichkeitsstudie

Ob weitere Unterlagen erforderlich sind, muss im Einzelfall geklärt werden.

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Wann kommt das Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zum Zuge?

Eine gehobene Erlaubnis wird erteilt, wenn die Benutzung von Gewässern im öffentlichen Interesse liegt, zum Beispiel bei einer öffentlichen Wasserversorgung oder einer öffentlichen Abwasserbeseitigung oder wenn dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, sein Vorhaben ohne eine gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten durchzuführen.

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Wie läuft das Verfahren zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ab?

  • Sie stellen beim Landratsamt Unterallgäu einen formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für Ihr beabsichtigtes Vorhaben.
  • Gleichzeitig mit dem Antrag legen Sie die zur fachlichen und rechtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen in vierfacher Ausfertigung vor. Welche Unterlagen dies sind, erfahren Sie in der nächsten Frage.
  • Sie müssen sämtliche Unterlagen unterschreiben.
  • Nach Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen wird das Erlaubnisverfahren dadurch eingeleitet, dass die Unterlagen den in ihren Fachbereichen berührten Behörden und Stellen zur Begutachtung bzw. zur Stellungnahme zugeleitet werden, insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt Kempten als amtlichem Sachverständigen, der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben und der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Unterallgäu.
  • Zudem wird das Vorhaben in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntgegeben. Im Anschluss an die ortsübliche Bekanntgabe werden die Unterlagen einen Monat zur Einsicht ausgelegt. An diese Monatsfrist schließt sich eine zweiwöchige Einwendungsfrist an.
  • Gehen dem Landratsamt Unterallgäu Einwendungen zu, wird ein Erörterungstermin durchgeführt.
  • Sobald die positiven Gutachten und Stellungnahmen vorliegen und alle Verfahrensschritte abgeschlossen sind, kann die gehobene Erlaubnis erteilt werden.
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Welche Unterlagen sind für die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis notwendig?

Folgende Unterlagen müssen in jedem Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis in vierfacher Ausfertigung vorgelegt werden:

  • Erläuterungsbericht mit detaillierten Angaben zu dem Vorhaben
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:25.000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:5000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • vermessungsamtlicher Lageplan im Maßstab M 1:1000 mit eingetragenem Vorhaben
  • Eingabepläne - Grundriss, Schnitte - im Maßstab M 1:100
  • Detailpläne einzelner Anlagenteile im Maßstab M 1:50 oder M 1:25
  • eventuell Umweltverträglichkeitsstudie

Ob weitere Unterlagen erforderlich sind, muss im Einzelfall geklärt werden.

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Wann ist ein Verfahren zur Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis möglich?

Eine beschränkte Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für eine gehobene Erlaubnis nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird und wenn ein Gewässer zu vorübergehenden Zwecken und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr benutzt werden soll.

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Wie läuft das Verfahren zur Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis ab?

  • Sie stellen beim Landratsamt Unterallgäu einen formlosen schriftlichen Antrag auf Erteilung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für Ihr beabsichtigtes Vorhaben.
  • Gleichzeitig mit dem Antrag legen Sie die zur fachlichen und rechtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung vor. Welche Unterlagen dies sind, erfahren Sie in der nächsten Frage.
  • Sie müssen sämtliche Unterlagen unterschreiben.
  • Nach Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen wird das Erlaubnisverfahren dadurch eingeleitet, dass die Unterlagen den in ihren Fachbereichen berührten Behörden und Stellen zur Begutachtung bzw. zur Stellungnahme zugeleitet werden, insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt Kempten als amtlichem Sachverständigen, der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben und der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Unterallgäu.
  • Sobald dem Landratsamt Unterallgäu zu Ihrem Vorhaben alle erforderlichen positiven Gutachten und Stellungnahmen vorliegen, kann die beschränkte Erlaubnis erteilt werden.
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Welche Unterlagen sind für die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis notwendig?

Folgende Unterlagen müssen in jedem Verfahren zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden:

  • Erläuterungsbericht mit detaillierten Angaben zu dem Vorhaben
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:25.000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • Übersichtslageplan im Maßstab M 1:5000 mit gekennzeichnetem Standort des Vorhabens
  • vermessungsamtlicher Lageplan im Maßstab M 1:1000 mit eingetragenem Vorhaben
  • Eingabepläne - Grundriss, Schnitte - im Maßstab M 1:100
  • Detailpläne einzelner Anlagenteile im Maßstab M 1:50 oder M 1:25

Ob weitere Unterlagen erforderlich sind, muss im Einzelfall geklärt werden.

Formulare und Anträge

Teiche, die eine Verbindung zu einem anderen Gewässer haben, brauchen eine Genehmigung. Sie müssen dazu einen Antrag auf eine wasserrechtliche Gestattung stellen. Sie können diesen hier herunterladen.

Informationen zum Download

Welche Unterlagen bei welchem Genehmigungsverfahren erforderlich sind, haben wir in einem Infoblatt für Sie zusammengestellt, das Sie hier herunterladen können.

 

Ansprechpartner

Wasserrechtliche Gestattung

Martin Daser
Telefon: (08261) 995-354

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