Sonntag, 05.02.12 |
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Abwasserentsorgung von Einzelanwesen

Obwohl in den vergangenen Jahrzehnten viele Gemeinden viel Geld in ihre Kanalisation und den Bau oder die Sanierung kommunaler Kläranlagen gesteckt haben, ist es nicht möglich, alle Einzelanwesen in weniger dicht besiedelten Gebieten im ländlichen Raum an die kommunale Abwasserbeseitigung anzuschließen. In diesen Bereichen muss sich dann jeder betroffene Bürger selbst um die private Abwasserentsorgung kümmern.  
Einige grundlegende Informationen zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengefasst. Sollten Sie weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich einfach an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Fragen und Antworten

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Was muss man tun, wenn ein Anwesen nicht an die kommunale Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden kann?

Wenn eine kommunale Schmutzwasserkanalisation nicht vorhanden ist, muss das anfallende häusliche Abwasser in einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe gereinigt werden.

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Reicht auch eine Mehrkammergrube aus?

Eine rein mechanische Abwasserbehandlung in einer Mehrkammergrube kommt als Übergangslösung nur dann in Betracht, wenn der Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage kurzfristig, das heißt binnen eines Zeitraumes von maximal sieben Jahren, gesichert ist. Muss die Kleinkläranlage längerfristig Bestand haben, dann muss sie mit einer Anlage zur biologischen Abwasserreinigung ausgerüstet werden.
Um das behandelte Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser einleiten zu dürfen, ist zudem eine so genannte wasserrechtliche Erlaubnis nötig. Diese wird üblicherweise zusammen mit der Baugenehmigung für das Gebäude erteilt. Deshalb müssen die Anlagen zur Abwasserbehandlung in einem Entwässerungsplan dargestellt werden.

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Was ist ein Entwässerungsplan?

In einem Entwässerungsplan zur häuslichen Abwasserentsorgung ist die genaue Lage der Kleinkläranlage und die Einleitungsstelle dargestellt. Der Maßstab des Entwässerungsplans hängt von der Größe des Grundstücks und der Lage der Einleitungsstelle ab.

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Wie erhält man die wasserrechtliche Erlaubnis?

In den vom Landratsamt Unterallgäu "bezeichneten Gebieten" kann die wasserrechtliche Erlaubnis relativ unkompliziert erteilt werden. Eine Liste mit allen „bezeichneten Gebieten“ im Unterallgäu finden Sie hier.
Bei der wasserrechtlichen Erlaubnis in einem „bezeichneten Gebiet“ handelt es sich dann um eine „beschränkte Erlaubnis“ nach Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes (Art. 15 BayWG i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG). Sie müssen uns hierfür aber zusammen mit dem Antrag ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorlegen, in dem bestätigt wird, dass die geplante Abwasseranlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Den Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis in einem Bezeichneten Gebiet können Sie hier zusammen mit einem Erläuterungsbericht herunterladen.

 

Für Bauvorhaben, die außerhalb dieser "bezeichneten Gebiete" liegen, ist für die Einleitung von gereinigtem Abwasser in einen Vorfluter (Bach, Graben) oder in den Untergrund eine wasserrechtliche Erlaubnis - eine so genannte beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 des bayerischen Wassergesetzes - erforderlich. Hierfür benötigen Sie kein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft. In diesen Fällen wird das erforderliche Gutachten vom Wasserwirtschaftsamt Kempten, als amtlicher Sachverständiger, erstellt.
Den Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG können Sie hier ebenfalls zusammen mit einem Erläuterungsbericht herunterladen.

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Welche Genehmigung benötigt man, wenn man das vorgereinigte häusliche Abwasser in einen gemeindlichen Niederschlagswasserkanal einleiten möchte?

Soll das mechanisch-biologisch vorgereinigte häusliche Abwasser in einen gemeindlichen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden, so ist zwar ebenfalls eine dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe erforderlich, aber keine wasserrechtliche Erlaubnis. Statt dessen müssen Sie eine Genehmigung der jeweiligen Gemeinde für den Anschluss an diesen Kanal einholen.

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Was muss man beim Bau einer Kleinkläranlage zudem beachten?

Die Broschüre „Abwasserentsorgung von Einzelanwesen“ des bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wichtige Hinweise zur Planung und Genehmigung, zum Bau und zur Abnahme, sowie zum Betrieb und zur Wartung von Kleinkläranlagen. Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

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Wird der Bau einer Kleinkläranlage staatlich gefördert?

Die Sanierung und Errichtung von Kleinkläranlagen wird von der bayerischen Staatsregierung unter bestimmten Voraussetzungen noch bis Ende 2014 gefördert - seit Januar 2011 allerdings mit verringerten Fördersätzen.
Informationen über die Förderung von Kleinkläranlagen finden Sie auf der Seite des bayerischen Umweltministeriums unter www.rzkka.bayern.de.

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Was muss man über die Kontrolle von Kleinkläranlagen wissen?

Am 1. März 2010 ist das neue Bayerische Wassergesetz in Kraft getreten. Eine wesentliche Anforderung ist die wiederkehrende zweijährige Funktionskontrolle (zusätzlich zu den Wartungen und Probenahmen) der Abwasseranlage durch einen anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft. Die erste Funktionskontrolle muss erstmals zwei Jahre nach der Abnahme der Abwasseranlage durchgeführt werden.
Der anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft bescheinigt die Funktionstüchtigkeit der Abwasseranlage, insbesondere die ordnungsgemäße Eigenkontrolle und die fachgerecht durchgeführte Wartung. Wenn das Ergebnis der Funktionskontrolle das Gesamtergebnis „ohne Mängel“ aufweist, so muss die nächste Funktionskontrolle im Abstand von vier Jahren durchgeführt werden.
Eine Liste mit allen anerkannten privaten Sachverständigen finden Sie auf der Seite des bayerischen Landesamts für Umwelt. Klicken Sie hier und Sie werden weitergeleitet.

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Welche Anforderungen gelten für die Landwirtschaft?

Für landwirtschaftliche Anwesen gelten andere Anforderungen für die Abwasserbeseitigung. Das Abwasser landwirtschaftlicher Betriebe darf nach Vorreinigung in einer Mehrkammer-Ausfaulgrube nach DIN 4261 Teil 1 in die Gülle- beziehungsweise Jauchegrube eingeleitet werden, sofern ein zusätzliches Grubenvolumen von 12,5 Kubikmeter pro Person vorhanden ist und die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlamms gesichert ist.
Gleiches gilt für abgelegene Anwesen, die früher einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und deren Hausabwässer bereits in Gruben eingeleitet worden sind.
Die Mindestgröße für die Mehrkammer-Ausfaulgrube beträgt sechs Kubikmeter. Diese Größe ist für bis zu vier Personen ausreichend. Für jede weitere Person im Haushalt ist ein zusätzliches Grubenvolumen von 1,5 Kubikmeter erforderlich.

Informationen zum Download

  • Eine Übersicht über die „bezeichneten Gebiete“ im Unterallgäu finden Sie hier.
  • Eine aktuelle Liste der anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft nach Regierungsbezirken finden Sie auf der Seite des bayerischen Landesamts für Umwelt. Klicken Sie hier und Sie werden weitergeleitet.
  • Eine aktuelle Liste der anerkannten privaten Sachverständigen mit dem Tätigkeitsgebiet „Kleinkläranlagen“ finden Sie ebenfalls auf der Seite des bayerischen Landesamts für Umwelt. Hier werden Sie weitergeleitet.
  • Die Broschüre „Abwasserentsorgung von Einzelanwesen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt können Sie hier herunterladen.

Externe Links

  • Informationen über die Förderung von Kleinkläranlagen finden Sie auf der Seite des bayerischen Umweltministeriums unter www.rzkka.bayern.de.
  • Weitere Informationen über die Abwasserentsorgung von Einzelanwesen findet man auch auf den Seiten des bayerischen Landesamts für Umwelt.
 

Ansprechpartner

Abwasserbeseitigung Einzelanwesen (rechtlich)

Katrin Negele
Telefon: (08261) 995-355

Abwasserbeseitigung Einzelanwesen (fachlich)

Herbert Heinle
Telefon: (08261) 995-343

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