

Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Festzelten, Stadt-, Frühlings- oder Gartenfesten haften die Veranstalter in vollem Umfang für Schäden, die beim unsachgemäßen Umgang mit Lebensmitteln Gesundheitsschädigungen bei Gästen hervorrufen. Dabei greift das Produkthaftungsgesetz beziehungsweise die Beweislastumkehr im Schadensfall. Das heißt, dass Sie nachweisen müssen, dass Ihre Lebensmittel unverdorben waren. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgehalten, dass zum Schadenersatz verpflichtet ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.
Wenn also Vereinsvorstände, aber auch Privatpersonen, ein Fest abhalten wollen und eine Bewirtung gegen Entgelt stattfindet, so sollte der Veranstalter im Zuge seiner Sorgfaltspflicht einige Mindestanforderungen einhalten, um Verdruss und Ärger zu vermeiden. Der Verbraucherschutz am Unterallgäuer Landratsamt versucht Vereinsvorstände und Veranstalter in eigenem Interesse über die rechtliche Situation bei Veranstaltungen zu informieren und zu beraten. Gerne halten wir hierüber auch Vorträge in Ihrem Ort ab. Melden Sie sich bei Fragen einfach bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Einige grundlegende Informationen finden Sie auch auf dieser Seite. Darüber hinaus haben wir ein übersichtliches Infoblatt für Sie erarbeitet, das Ihnen bei den Vorbereitungen Ihres Fests helfen kann. Diese Checkliste können Sie hier herunterladen.
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Warum müssen beim Umgang mit Lebensmitteln besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?
Hygienefehler im Umgang mit Lebensmitteln führen immer wieder zu schwerwiegenden Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Von solchen Lebensmittelinfektionen kann gerade bei Vereins- und Straßenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen schnell ein größerer Personenkreis betroffen sein.
Als Veranstalter müssen Sie unbedingt wissen, dass jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, zivil- und strafrechtlich dafür haftet, dass dies einwandfrei erfolgt.
Durch welche Lebensmittel kommt es häufig zu Infektionen? Welche Lebensmittel erfordern deshalb besondere Hygiene?
In manchen Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Dazu gehören
Wer diese Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, sollte über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundlagen Bescheid wissen.
Was versteht man unter einem hygienischen Umgang mit Lebensmitteln?
Folgende, allgemeine Grundsätze müssen beim Umgang mit Lebensmitteln unbedingt eingehalten werden:
Darüber hinaus ist Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln oberstes Gebot. Deshalb sollten Sie folgende Grundregeln beachten, die Sie in ausführlicher Form auch in einer Infobroschüre des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz finden:
Wer darf bei einer öffentlichen Veranstaltung nicht mit Lebensmitteln in Kontakt kommen?
Bestimmte Personengruppen dürfen aufgrund gesetzlicher Vorgaben grundsätzlich nicht mit Lebensmitteln umgehen. Hierzu gehören Menschen mit
Laut dem Infektionsschutzgesetz ist es dabei unerheblich, ob ein Arzt die Erkrankung festgestellt hat oder ob lediglich der Verdacht einer Erkrankung vorliegt. Daneben ist der Umgang mit Lebensmitteln auch jedem verboten, bei denen die Untersuchung einer Stuhlprobe den Nachweis der Krankheitserreger Salmonellen, Shigellen, enterohämorrhagischen Escherichia coli-Bakterien (EHEC) oder Choleravibrionen ergeben hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Bakterien ohne Krankheitssymptome ausgeschieden werden.
Grundsätzlich gilt, dass jeder, der bei einer öffentlichen Veranstaltung mit Lebensmitteln Kontakt hat, eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorweisen können muss.
Vor allem weisen folgende Symptome auf die genannten Krankheiten hin, insbesondere, wenn sie nach einem Auslandsaufenthalt auftreten:
Wer muss an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilnehmen beziehungsweise das „alte“ Gesundheitszeugnis vorweisen können?
Das Gesundheitsamt am Unterallgäuer Landratsamt bietet in Mindelheim regelmäßig Gruppen- und Einzelbelehrungen für alle Personen an, die gewerbsmäßig und öffentlich Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen. Wer mit folgenden Produkten arbeitet, muss an einer einmaligen Belehrung teilnehmen:
Eine Belehrung benötigen im Wesentlichen also folgende Berufe: Metzger, Lebensmittelverkäufer, Küchenhilfen, Hotelfachfrauen, Praktikanten in Schulen, usw. Das "alte" Gesundheitszeugnis nach dem früheren Bundesseuchengesetz ist weiterhin gültig! Eine Folgebelehrung erfolgt durch den Arbeitgeber.
Die Kosten liegen bei 28 Euro pro Person für eine Einzelbelehrung und bei 14 Euro pro Person bei einer Gruppen- oder Sammelbelehrung (ab zwei Personen). Die Belehrungen werden immer montags ab 10.30 Uhr und dienstags ab 14.30 Uhr angeboten. Eine Anmeldung ist unbedingt erforderlich unter Telefon (08261) 995-418 oder per Email an infektionsschutz@lra.unterallgaeu.de
Wie sollten Verkaufsstände aussehen, an denen Lebensmittel angeboten werden?
Großer Wert sollte auf die Ausstattung der Verkaufsstände gelegt werden; sie sind ein Aushängeschild des Festes. Folgende Grundregeln gelten für die Ausstattung von Verkaufsständen. Wir haben diese auch in einem übersichtlichen Infoblatt für Sie zusammengefasst, das Sie hier herunterladen können:


Welche Zusatzstoffe müssen gesondert auf den Preisverzeichnissen ausgewiesen werden, wenn Sie in den angebotenen Lebensmittel verwendet wurden?
Zum Beispiel müssen folgende Zusatzstoffe angegeben werden:
Nähere Informationen zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen finden Sie auf der Seite "Speisekarten richtig schreiben".
Was muss man beachten, wenn Kuchen und Torten verkauft werden?
Beim Verkauf von Sahnekuchen müssen Sie unbedingt darauf achten, dass die Kühlkette eingehalten wird, die Kuchen also nie wärmer als bei +7°C gelagert werden. Darüber hinaus dürfen die Kuchen nur mit ausreichendem Warenschutz angeboten werden - zwischen Kuchen und Kunden sollte also zum Beispiel ein Tisch aufgebaut werden oder diese am besten in einer Kühltheke ausgestellt werden.
Welche Grundregeln gelten für den Ausschank von Getränken?
Die Fülle der Informationen und Vorschriften ist groß. Wer kann mir bei Fragen weiterhelfen und wo kann ich mich beraten lassen? Ist es möglich, Verkaufstheken irgendwo auszuleihen?
Auf den ersten Blick ist die Vielzahl an Informationen natürlich sehr erdrückend. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade die hygienischen Verhältnisse maßgebend für ein erfolgreiches Fest sind. Hinz kommt, dass eine saubere Präsentation der Verkaufsstände die Visitenkarte des Veranstalters ist.
Da in verschiedenen Gemeinden in der Regel mehrere Vereine Veranstaltungen im Jahr planen und durchführen, können Geräte wie Spülbecken, Verkaufstheken usw. gemeinsam beschafft und dann gegenseitig ausgeliehen und genutzt werden.
Mit diesen Hinweisen möchte das Landratsamt (Verbraucherschutz) die Vereinsvorstände bzw. Veranstalter vor möglichen persönlichen und wirtschaftlichen Schäden und Regressansprüchen Dritter bewahren. Aufgrund der Fülle von Informationen sind verständlicherweise einige Fragen offen. Hierzu stehen die Mitarbeiter des Landratsamtes mit Rat und Tat zur Seite. Mit einem Anruf bei uns lassen sich viele Fragen klären. So können Sie späterem Ärger vorbeugen. Sie erreichen uns montags bis freitags von 8 bis 10 Uhr unter Telefon (08261) 995-484 oder per Email an
verbraucherschutz(at)lra.unterallgaeu.de
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