

Seit Oktober 1998 gilt die "Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe". Für den Gastwirt bedeutet diese Zusatzverordnung, dass er die Zusatzstoffe in der Speisekarte veröffentlichen muss. Die Zusatzstoffverordnung sollte dabei nicht als Schikane des Gesetzgebers angesehen werden, sondern als Chance, möglichst viele zusatzstofffreie Produkte dem Gast präsentieren zu können. Sie dient der Verbraucheraufklärung und kann auch dem Gastronom helfen, neue Märkte zu erschließen. Denn durch die korrekte Kennzeichnung der Zusatzstoffe können neue Gäste, wie Allergiker, gewonnen werden, die nun genau erkennen können, welche Zusatzstoffe sich in den Produkten befinden.
Auf dieser Seite können Sie sich einen Überblick darüber verschaffen, welche Zusatzstoffe künftig zwingend auf einer Speisekarte angegeben werden müssen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, dann helfen wir Ihnen natürlich gerne weiter. Ein Anruf im Landratsamt kann viele Fragen klären und späterem Ärger vorbeugen. Der Verbraucherschutz steht täglich von 8 bis 10 Uhr zur Verfügung. Sie können uns gerne auch ein Email schicken an
verbraucherschutz(at)lra.unterallgaeu.de
alle anzeigen / alle verbergen
Welche Zusatzstoffe müssen in einer Speisekarte angegeben werden?
Folgende 14 Zusatzstoffgruppen müssen in den Speisekarten wie folgt angegeben werden:
1) mit Farbstoff(en)
2) mit Konservierungsstoff(en)
3) mit Antioxidationsmittel
4) mit Geschmacksverstärker(n)
5) mit Schwefeldioxid
6) mit Schwärzungsmittel
7) mit Phosphat
8) mit Milcheiweiß
9) koffeinhaltig
10) chininhaltig
11) mit Süßungsmittel
12) enthält eine Phenylalaninquelle
13) gewachst
14) mit Nitritpökelsalz
Der Zusatz „enthält eine Phenylalaninquelle“ muss beim Süßungsmittel Aspartam angegeben werden. „Gewachst“ muss genannt werden, wenn die Oberflächen von frischen Früchten entsprechend behandelt wurden.
Um Ihnen die Gestaltung einer Speisekarte einfacher zu machen, haben wir eine Musterspeisekarte für Sie zusammengestellt. Diese enthält eine Rubrik mit der Überschrift „Bemerkungen“. Diese sollten Sie in der Speisekarte nicht aufführen - Sie dient lediglich Ihrer Information. Die Musterspeisekarte können Sie hier herunterladen.
Gibt es Ausnahmen?
Die Zusatzstoffverordnung enthält auch eine Einschränkung, die die praktische Umsetzung jedoch nicht unbedingt vereinfacht. Nach der Zusatzstoffverordnung sind Zusatzstoffe nämlich nur dann anzugeben, wenn sie eine sogenannte technologische Wirkung entfalten. Wenn also zum Beispiel Fleischsalat selbst hergestellt wird und auf eine große Schüssel ein oder zwei Essiggurken kleingeschnitten beigefügt werden, so enthält die Essiggurke den eigentlich anzugebenden Zusatzstoff "Konservierungsstoff". Dieser Konservierungsstoff entfaltet jedoch auf eine große Schüssel Fleischsalat keine technologisch konservierende Wirkung mehr. Der Konservierungsstoff wäre demnach in der Speisekarte nicht auszuweisen.
Ab welcher Menge von Essiggurken der Konservierungsstoff eine technologische Wirkung entfaltete, kann aber nur in einem lebensmittelchemischen Labor festgestellt werden. Unser Tipp: Gastwirte, die auf der sicheren Seite sein wollen, geben alle Zusatzstoffe an, auch wenn zu vermuten ist, dass diese keine technologische Wirkung entfalten.
Woher bekomme ich als Gastwirt Informationen über die Zusatzstoffe?
Die Gastwirte müssen sich und die Gäste darüber informieren, welche Zusatzstoffe in den angebotenen Produkten enthalten sind. Bei verpackten Fertigprodukten, also zum Beispiel bei Dosen oder Getränken, kann der Gastronom die anzugebenden Zusatzstoffe den Etiketten entnehmen.
Bei Wurst- und Backwaren ist es jedoch unabdingbar, sich beim Metzger, Bäcker, Konditor oder Lieferanten nach den Inhaltsstoffen zu erkundigen.
Eine problematische Zusatzstoffgruppe sind die Geschmacksverstärker. Diese finden sich in fast allen Fertig- oder Halbfertigprodukten, insbesondere in Brühwürfeln, gekörnter Brühe, etc. Sofern diese Produkte, zum Beispiel bei der Herstellung von Suppen, verwendet werden, müssen diese angegeben werden.
Muss ich die genaue chemische Bezeichnung eines Zusatzstoffs angeben?
Nein, Sie müssen weder die chemische Bezeichnung noch die chemische Formel eines Zusatzstoffs in Ihrer Speisekarte angeben.
Eine Musterspeisekarte und eine Übersicht über die 14 anzugebenden Zusatzstoffe können Sie hier herunterladen.
Keine Artikel in dieser Ansicht.