Mittwoch, 23.05.12 |
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Rund um die Kennzeichnung von Lebensmitteln

Foto: Stefanie Dodel/Landratsamt Unterallgäu

Damit der Verbraucher weiß, was er da eigentlich genau isst, gilt die so genannte Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel. Je nachdem, ob es sich dabei um verpackte oder unverpackte Ware handelt, müssen die Informationen mehr oder weniger ausführlich sein. Ganz grundsätzlich gilt, dass immer der Preis auf einem Schild an der Ware angegeben werden muss.       

Einige wesentliche Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Fragen und Antworten

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Welche Informationen müssen immer auf einer Fertigpackung zu finden sein?

Auf einer Fertigpackung müssen grundsätzlich immer folgende Kennzeichnungselemente zu finden sein:

  • Verkehrsbezeichnung
  • Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
  • das Verzeichnis der Zutaten,
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum,
  • der vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Angabe in „% vol“)
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Gattungen von Zutaten nach Maßgabe.

Je nach Produkt müssen noch zusätzliche Kennzeichnungselemente beachtet werden

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Was ist der Unterschied zwischen dem „Mindesthaltbarkeitsdatum“ und dem „Verbrauchsdatum“?

Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum unterscheiden sich ganz wesentlich - vereinfacht gesagt kann ein Lebensmittel nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durchaus noch gegessen werden, nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verfallsdatum. Mindestens bis zu diesem Termin behält das Lebensmittel seine besonderen Eigenschaften wie Geruch, Geschmack, Farbe oder Nährwert. Nach Ablauf des Datums darf das Produkt nur verkauft werden, wenn der Verkäufer sich davon überzeugt hat, dass das Lebensmittel noch einwandfrei ist. Der Verbraucher muss allerdings auf den Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums hingewiesen werden.

Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln (wie zum Beispiel Hackfleisch, Geflügelfleisch, usw.), die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum angegeben werden. Vor diesem Datum muss der Konsument die Angabe „Verbrauchen bis“ finden, verbunden mit dem Datum selbst oder einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist. Zusätzlich zu diesen Angaben muss beschrieben werden, wie das Lebensmittel aufbewahrt werden muss.

Externer Link

Näheres zur Kennzeichnung von Lebensmitteln findet man zum Beispiel auf der Seite der Verbraucherzentrale Bayern unter www.verbraucherzentrale-bayern.de

 

 

Ansprechpartner

Lebensmittel-Kennzeichnung

Thomas Simon
Telefon: (08261) 995-484

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