

Seit 1. Januar 2006 gelten in Bayern geänderte Sportförderrichtlinien. Seitdem fasst die Vereinspauschale die früheren Förderbereiche „Förderung des Einsatzes von Übungsleitern“, „pauschale Sportbetriebsförderung“ und „Förderung der Beschaffung beweglicher Sportgroßgeräte“ zusammen. Mit dieser Vereinspauschale sollen die Sportvereine in ihren vielfältigen Aufgaben unterstützt werden. Im Jahr 2011 wurde eine Gesamtsumme von 166.565 Euro an 114 Sport- und Schützenvereine ausgezahlt - also 0,255 Euro je "Mitgliedereinheit". Im Jahr 2010 waren es 168.000 Euro für 107 Vereine gewesen.
Auf dieser Seite erhalten Sie einige grundlegende Informationen über die Vereinspauschale. Antragsformulare finden Sie im unteren Teil der Seite. Wichtig hierzu: Die vollständigen Anträge müssen bis spätestens 1. März des Antragsjahres beim Landratsamt Unterallgäu eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr bearbeitet werden.
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Wie wird die Vereinspauschale berechnet?
Folgende drei Faktoren werden bei der Vereinspauschale berücksichtigt:
Zur Berechnung der Vereinspauschale wird nun die Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten eines Sportvereins mit der so genannten Fördereinheit multipliziert. Die Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Vereins setzt sich zusammen aus der Zahl der erwachsenen Mitglieder + (sonstige Mitgliederx10) + (eingesetzte gültige Übungsleiterlizenzen x 650 + eingesetzte halbe gültige Übungsleiterlizenzen/anerkannte gültige Zusatzlizenzen x 325 (max.4% der Gesamtmitgliederzahl)).
Die Fördereinheit errechnet sich aus dem jeweiligen im bayerischen Staatshaushalt vorgesehen Betrag geteilt durch die Gesamtzahl der gemeldeten Mitgliedereinheiten der Vereine.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Ein Verein hat 200 erwachsene Mitglieder, 150 Kinder und Jugendliche und drei Übungsleiter. Die Mitgliedereinheit liegt also bei 200 + 150x10 + 3x650 = 3650 ME.
Kann jeder Verein die Vereinspauschale beantragen?
Gefördert werden nur Vereine, die bei den Mitgliedereinheiten die Bagatellgrenze von 500 überschreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese 500 Mitgliedereinheiten nur durch Mitglieder oder durch die Vorlage einer Übungsleiterlizenz erreicht werden.
Was muss man unbedingt beachten?
Ganz wichtig ist, dass die Anträge bis spätestens 1. März des Förderjahres abgegeben werden müssen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, weil alle für die Vereinspauschale zur Verfügung stehenden Fördermittel nach Maßgabe der am 1. März vorliegenden Vereinsdaten verteilt werden.
Der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsangaben, insbesondere dafür, dass tatsächlich alle zur Berücksichtigung vorgelegten Übungsleiterlizenzen aufgrund von Vereinbarungen tatsächlichen Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines finden.
Was muss man bei den Übungsleiterlizenzen beachten?
Der Verein muss dem Antrag die Original-Übungsleiterlizenzen beilegen, die im Sportbetrieb des Antragsjahres eingesetzt werden, die dem Verein am Stichtag 1. März des Antragsjahres zur Verfügung stehen und die im Antragsjahr gültig sind.
Soll eine Übungsleiterlizenz in zwei Vereinen Berücksichtigung finden (je 325-fach), so muss sowohl der Verein, der die Originallizenz seinem Antrag beifügen kann, wie auch der Verein, dem diese Lizenz nicht zur Verfügung steht, auf die geteilte Anrechnung dieser Lizenz hinweisen und den jeweils anderen Verein, bei dem die gleiche Lizenz eingesetzt wird, in seinem Antrag benennen. Eine Übungsleiterlizenz darf höchstens in zwei Vereinen berücksichtigt werden.
Soweit ein Übungsleiter mehrere Lizenzen besitzt, die in unterschiedlichen Landkreisen zum Einsatz kommen, wird den Vereinsvorsitzenden empfohlen, die Übungsleiter darauf hinzuweisen, dass der BLSV jede gültige Lizenz auf einem getrennten Formular zur Abrechnung ausstellen soll. Dies resultiert daraus, dass mehrere Lizenzen jeweils gesondert auch in unterschiedlichen Vereinen anrechenbar sind, jedoch nach der derzeitigen Form der Übungsleiterlizenzen nur ein einziges Original für alle Lizenzen ausgestellt wird.
Soweit eine Vorlage innerhalb desselben Landkreises erfolgt, kann zunächst auf die Neuausstellung der einzelnen Lizenzen verzichtet werden. Der BLSV wird im Rahmen der künftigen Gültigkeitsverlängerungen von Lizenzen die erforderlichen Neuausstellungen sukzessive vornehmen.
Welche Übungleiterlizenzen werden anerkannt?
Eine abschließende Liste der anerkannten Übungsleiterlizenzen können Sie hier herunterladen.
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