Mittwoch, 23.05.12 |
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Unterhaltssicherung für Wehr- und Zivildienstleistende

Durch den Wegfall der Wehrpflicht und die Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes gibt es keine Zivildienstleistenden und keine Grundwehrdienstleistenden mehr. Um den Lebensbedarf zu sichern, erhalten einberufene Wehrpflichtige beziehungsweise Personen, die einen freiwilligen Wehrdienst ableisten, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes beträgt bis zu 23 Monate (inklusive sechs Monate Probezeit).  

Als Ersatz für den Zivildienst wird der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Wer einen solchen Freiwilligendienst leistet, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Die Durchführung dieses Gesetzes wird dem "Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" (früher Bundesamt für Zivildienst) übertragen. 

Einige grundlegende Informationen über das Unterhaltssicherungsgesetz haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich als Kreisbürger bitte an das Landratsamt Unterallgäu.

Fragen und Antworten

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Wer kann einen Antrag auf Unterhaltssicherung stellen?

Der Grundwehrdienst wird teilweise durch den freiwilligen Wehrdienst ersetzt, den sowohl Frauen als auch Männer ableisten können. 

Einen Leistungsanspruch haben auch Wehrübende.

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Wo kann man die Unterhaltssicherung beantragen?

Die Förderung können Sie bei der Unterhaltssicherungsstelle bei dem Landratsamt beantragen, in dessen Bereich Sie zum Zeitpunkt der Einberufung Ihren Hauptwohnsitz haben. Ist Ihr Hauptwohnsitz im Landkreis Unterallgäu, so wenden Sie sich also an das Landratsamt Unterallgäu.

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Welche Unterlagen benötigt man, um Unterhaltssicherung für Wehrdienst zu beantragen?

Um Unterhaltssicherung für Wehrdienstleistende oder Wehrübende beantragen zu können, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antragsformular (erhältlich beispielsweise beim Landratsamt)
  • Durchschrift des Einberufungsbescheids
  • je nach Antragsart:
    • Versicherungsunterlagen,
    • Mietvereinbarungen,
    • Verdienstbescheinigungen oder
    • Darlehensverträge.
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Müssen bestimmte Fristen eingehalten werden?

Am besten ist es, wenn Sie den Antrag möglichst bald stellen, nachdem Sie den Einberufungsbescheid erhalten haben. Achten Sie unbedingt darauf, die Unterhaltssicherung spätestens drei Monate nach Ende Ihres Wehrdienstes zu beantragen, da sonst sämtliche Ansprüche erlöschen.

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Welche Leistungen sind grundsätzlich möglich?

Wehrdienstleistende haben grundsätzlich einen Anspruch auf verschiedene Leistungen. Hierzu gehören zum Beispiel

  • Leistungen für den Unterhalt von Ehefrau, Ehemann und Kindern,
  • Leistungen für den Unterhalt von nichtehelichen Kindern,
  • Erstattung von Versicherungsbeiträgen (private Haftpflichtversicherung, private Rechtsschutzversicherung, Hausratversicherung, Unfallversicherung),
  • Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum,
  • Mietbeihilfe,
  • Wirtschaftsbeihilfe,
  • Kreditkostenbeihilfe,
  • Verdienstausfallentschädigung,
  • Leistungen für Selbstständige (zum Beispiel für Aufwendungen für eine Ersatzkraft).

Externe Links

  • Informationen über die Bundeswehr finden Sie im Internet unter www.bundeswehr.de
  • Viele Informationen rund um den Zivildienst findet man auf der Seite www.zivildienst.de des Bundesamts für den Zivildienst. Unter anderem geht es dort auch um die Unterhaltssicherung.
 

Ansprechpartner

Unterhaltssicherung

Eleonore Schmid
Telefon: (08261) 995-347

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