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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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Es kommt immer wieder vor, dass ältere Menschen nur eine geringe Rente erhalten, die nicht ausreicht, um die Miete zu zahlen und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Aber auch behinderte Menschen und andere dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen haben oft kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus ihrer Tätigkeit in einer Werkstätte für behinderte Menschen. Eine ergänzende finanzielle Hilfe kann hier die so genannte „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ sein.  

Keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt (also auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) haben erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr. Hier kommen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) in Betracht. Zuständig ist hierfür das "Jobcenter Unterallgäu" in der Bahnhofstraße 6 in 87719 Mindelheim.  

 

Im Folgenden haben wir einige grundlegende Informationen zu diesem Thema für Sie zusammengestellt.

Fragen und Antworten

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Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben folgende Menschen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners bestreiten können:

  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
  • pflegebedürftige Personen mit Pflegestufe II und III,
  • behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (im Arbeitsbereich) arbeiten,
  • behinderte Menschen, für die nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen ihrer Behinderung weiterhin Kindergeld gewährt wird.
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Wo kann man Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen?

Einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen (Sozialhilfeantrag) erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzbehörde oder Sie können ihn hier herunterladen und ausdrucken.

Bei Ihrer Wohnsitzbehörde ist man Ihnen auch behilflich, wenn Sie Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags benötigen. Gleichzeitig bestätigt Ihnen Ihre Wohnsitzgemeinde die einwohnermelderechtlichen Daten. Die Gemeinde leitet Ihren Antrag dann an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt Unterallgäu weiter. Dort wird der Antrag geprüft und gegebenenfalls bewilligt.

Sie können den vollständig ausgefüllten und von Ihrer Wohnsitzbehörde bestätigten Antrag aber auch direkt beim Landratsamt Unterallgäu abgeben. Dazu ist allerdings eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite.

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Welche Unterlagen benötigt man, um Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu beantragen?

Nur wenn die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig sind und auch die notwendigen Nachweise vorliegen, kann ein Antrag bearbeitet werden und ein entsprechender Bescheid ergehen.

Folgende Unterlagen und Nachweise werden in jedem Fall benötigt (weitere Unterlagen und Nachweise sind abhängig vom Einzelfall):

  • ein vollständig ausgefüllter und von der Wohnsitzbehörde bestätigter Antrag auf Grundsicherungsleistungen (Sozialhilfeantrag), den Sie hier öffnen und ausdrucken oder bei Ihrer Gemeinde abholen können,
  • Nachweise zum Einkommen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid) und zu vorhandenem Vermögen (zum Beispiel Sparbuch, Rückkaufswertbescheinigung einer Lebensversicherung),
  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate,
  • Mietvertrag/Nachweise zu Hauslasten bei Eigenheimbesitzern.
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Wie hoch ist die Grundsicherungsleistung?

Eine allgemeine Aussage über die Höhe der Leistung ist leider nicht möglich, da dies von mehreren Einzelfaktoren abhängt. Grundsätzlich setzt sich die Grundsicherungsleistung folgendermaßen zusammen:

  • Maßgebender Regelsatz des Antragsberechtigten (und gegebenenfalls seines grundsicherungsberechtigten Ehegatten/Lebenspartners),
  • angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit keine Pflichtversicherung besteht,
  • und eventuell einem Mehrbedarf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Hiervon werden die eigenen Einkünfte (zum Beispiel Renten, Unterhaltszahlungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Erwerbseinkommen) und die des Ehegatten/Lebenspartners abgezogen. Nur wenn der maßgebliche Grundsicherungsbedarf höher ist als die Einkünfte, errechnen sich Grundsicherungsleistungen.

Formulare und Anträge

Antrag auf Grundsicherung im Alter (Sozialhilfeantrag) - diesen Antrag können Sie hier herunterladen. 

Informationen zum Download

Die Richtlinien zu den angemessenen Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung finden Sie hier.

Externer Link

Grundsätzliche Informationen über Sozialhilfe hat das bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zusammengestellt. Dort finden Sie auch Informationen über die Rechtsgrundlagen und eine Übersicht über mögliche soziale Hilfen. Klicken Sie einfach hier und Sie werden weitergeleitet.

 

Ansprechpartner

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nachnamen A-D)

Andrea Kordick
Telefon: (08261) 995-387

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nachnamen E-Ka)

Gertrud Rieder
Telefon: (08261) 995-385

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nachnamen Kb-Sh)

Elisabeth Schmidbauer
Telefon: (08261) 995-276

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nachnamen Sch, Si-Z)

Georg Rauch
Telefon: (08261) 995-274

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