
Sie würden Ihrem Kind gern die Teilnahme an einer Klassenfahrt ermöglichen, wissen aber nicht, wie Sie dies finanziell stemmen sollen? Ihr Kind benötigt dringend Nachhilfe, Sie können sich aber keinen Nachhilfelehrer leisten? Dann sollten Sie sich diese Seite genau durchlesen. Rückwirkend zum 1. Januar 2011 ist am 1. April 2011 nämlich ein Gesetz in Kraft getreten, das allen Kindern und Jugendlichen - unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer Eltern - unter anderem die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen soll. Unter dem Stichwort „Bildungs- und Teilhabepaket“ sind zusätzliche finanzielle Hilfen möglich.
Näheres dazu erfahren Sie auf dieser Seite.
alle anzeigen / alle verbergen
Wofür sind Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket möglich?
Möglich sind folgende Leistungen:
Welche Kosten werden bei „eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten" übernommen?
Zunächst eines vorab: Unter „Schüler“ versteht man alle Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Übernommen werden können die von der Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten oder Kinderfreizeiten für Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Zu den Kindertageseinrichtungen zählen zum Beispiel Krippe, Kindergarten, Hort oder Tagespflege.
Übernommen werden können die tatsächlich anfallenden Kosten für alle eintägigen Ausflüge. Bei mehrtägigen Klassenfahrten orientieren sich die Kosten an den schulrechtlichen Vorschriften; gleiches gilt für Kinderfreizeiten in Kindertageseinrichtungen. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs wird nicht übernommen. Anspruch besteht auch, wenn zwar der Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann, diese aber nicht oder nur teilweise für die Deckung der Kosten für die Schulausflüge oder Klassenfahrten ausreichen.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Kostenübernahme für die Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten bzw. Kinderfreizeiten jeweils vor Beginn der Fahrt gestellt werden muss! Den notwendigen Antrag können Sie hier herunterladen!
Was gehört zum „Schulbedarf"?
Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum Beginn des ersten Schulhalbjahres 70 Euro und zum 2. Schulhalbjahr 30 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller, Malstifte, Taschenrechner) sollen dadurch erleichtert werden.
Anspruch besteht auch, wenn zwar der Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann, diese aber nicht oder nur teilweise für die Deckung der Kosten für den Schulbedarf ausreichen.
Für Schüler, die bereits laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, ist keine gesonderte Antragstellung notwendig. Sie erhalten diese Leistung automatisch im August beziehungsweise im Februar. Auf Verlangen des Landratsamtes oder Jobcenters muss ein Nachweis über den Schulbesuch, also eine Schulbesuchsbescheinigung, vorgelegt werden.
Wann werden „Schülerbeförderungskosten" übernommen?
Schüler, die die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. In der Regel wird diese Leistung bei Schülern ab der 10. Klasse berücksichtigt werden können, da die schulischen Bestimmungen eine vollständige Kostenübernahme bis zum Abschluss der 10. Klasse vorsehen. Zudem muss der Schulweg mehr als drei Kilometer betragen. Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn etc.) genutzt werden. Sollten die Kosten für eine Schülermonats- oder Schülerjahreskarte anerkannt werden, wird der Preis für das Monats- bzw. Jahresticket um den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehrsdienstleistungen vermindert, wenn die Fahrkarte auch privat genutzt werden kann. Dieser Eigenanteil des Kindes beträgt je nach Alter ca. 13,00 Euro bis 18,00 Euro. Die Beförderungskosten werden nur für den Zeitraum des Schulbesuchs erstattet (keine Ferienzeiten). Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung ebenfalls.
Den notwendigen Antrag können Sie hier herunterladen!
Was bedeutet „Lernförderung" und wann werden die Kosten übernommen?
Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z.B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote müssen vorrangig genutzt werden. Nur wenn die wesentlichen Lernziele, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegt sind, nicht erreicht werden (meist die Versetzung in die nächste Klassenstufe) und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht.
Für das Erreichen einer besseren Schulartempfehlung (z.B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden. Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen.
Zusätzlich zum Antrag benötigen wir hier eine Schulbescheinigung. Über diese müssen Sie sich von der Schule die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten Fächern bestätigen lassen. Diese Bestätigung erfordert neben Angaben zu dem Fach, in dem der Bedarf besteht, auch Angaben über den Zeitraum, in dem die Defizite aller Voraussicht nach mittels gezielter Lernförderung beseitigt werden können. Zusätzlich ist eine Einschätzung erforderlich, dass das Erreichen des Lernziels gefährdet ist und die Gefährdung durch die vom Fachlehrer empfohlene Lernförderung voraussichtlich behoben werden kann. Auf Basis dieser Einschätzung entscheidet Ihr Sozialleistungsträger über die Gewährung der Leistung für geeignete Lernförderung.
Anspruch besteht auch, wenn zwar der Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann, diese aber nicht oder nur teilweise für die Deckung der Kosten für die Lernförderung ausreichen.
Den notwendigen Antrag finden Sie hier, den Vordruck für die Schulbescheinigung können Sie hier herunterladen!
Wer bekommt den „Zuschuss zum Mittagessen"?
Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (z.B. Krippe, Kindergarten, Hort, Tagespflege) besuchen, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen.
Grundsätzlich ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Das Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung ist aber in der Regel teurer als ein Mittagessen zu Hause. Daher werden mit dieser Leistung die Mehrkosten ausgeglichen.
Erbracht wird ein Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Deshalb müssen Sie einen geringen Eigenanteil in Höhe von einem Euro pro Mittagessen übernehmen.
Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z.B. belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst. Anspruch besteht auch, wenn zwar der Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann, diese aber nicht oder nur teilweise für die Deckung der Kosten der Mittagsverpflegung ausreichen.
Den notwendigen Antrag können Sie hier herunterladen!
Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" und wer hat Anspruch auf diese Leistung?
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10 Euro monatlich erbracht.
Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:
Den notwendigen Antrag können Sie hier herunterladen!
Muss man die oben genannten Leistungen gesondert für jedes Kind beantragen oder genügt ein Antrag pro Familie?
Ein Antrag für die ganze Familie genügt leider nicht: Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.
Lediglich der persönliche Schulbedarf muss bei bereits laufendem Bezug von Leistungen nicht beantragt werden.
Wer kann Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen?
Einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben Kinder, wenn ihre Eltern folgende Leistungen beziehen:
Wer bekommt die Leistungen?
Die Leistungen erhalten:
Von den Leistungen ausgeschlossen sind Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.
Wer hilft mir bei Fragen weiter?
Egal ob es um Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen, um das Finden des richtigen Ansprechpartners oder...
Ein Außensprechtag des Amtsgerichts Memmingen findet jeden Donnerstag im Landratsamt Unterallgäu in...